Urteil
3 K 4555/22
VG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0117.3K4555.22.00
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Leitsätze
Zur fehlenden Antragsberechtigung von Profisportunternehmen im Rahmen der sogenannten Novemberhilfe 2020.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur fehlenden Antragsberechtigung von Profisportunternehmen im Rahmen der sogenannten Novemberhilfe 2020.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Novemberhilfe in Höhe von 23.713,68 Euro. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2021 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 20.07.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Gewährung der beantragten Förderung richtet sich nach § 53 LHO in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Baden-Württemberg über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“, den hierzu als Anlage ergangenen Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (künftig: Vollzugshinweise) und den Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (künftig: FAQ). 1. Der Klägerin steht hiernach kein Anspruch auf die beantragte Novemberhilfe zu, da es ihr an der Antragsberechtigung fehlt. a) Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden (vgl. Buchstabe C. VII. der Vollzugshinweise). Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin konkret begründet, gibt es nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung kann im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26; siehe auch VG Würzburg, Urteile vom 13.01.2020 - W 8 K 19.364 - und vom 25.05.2020 - W 8 K 19.1096 -, jeweils juris). Denn Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Sind die Fördervoraussetzungen in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang mit §§ 23 und 44 LHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 02.02.2022 - B 8 K 21.606 -, juris). Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO, ist mithin darauf zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Nicht maßgeblich ist damit, wie die maßgeblichen Förderrichtlinien und andere Unterlagen auszulegen gewesen wären, sondern nur, welche tatsächliche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26). Eine Förderrichtlinie darf deshalb auch nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - eigenständig gerichtlich oder gar erweiternd ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 - 7 B 38.08 -, juris Rn. 9 f. und Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2021 - 13 S 3017/21 -, juris und Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.10. 2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26). b) Nach den dargelegten Maßstäben ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf die von ihr beantragte Novemberhilfe zusteht. aa) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auf der Grundlage von C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c), d) der Vollzugshinweise und der hierzu bestehenden Verwaltungspraxis der Beklagten direkt, indirekt, über Dritte oder als Mischbetrieb von dem corona-bedingten Lockdown betroffen gewesen ist oder sie als ein Beherbergungsbetrieb oder eine Veranstaltungsstätte anzusehen ist. Direkt betroffen sind nach C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) (i) der Vollzugshinweise Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Die Klägerin betrieb und vermarktete die Eishockey-Spiele der ..., die im November 2020 in der DEL2 (zweite Eishockeyliga) spielten. Hierzu gehörte insbesondere der Verkauf von Tickets für die Sportveranstaltungen und von Fanartikeln sowie die Bewirtung der Fans während der Heimspiele in der .... Damit ist die Klägerin nach der Verwaltungspraxis der Beklagten im November 2020 nicht als direkt betroffen anzusehen. Denn die Beklagte geht in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass § 1a Abs. 6 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 23.06.2020, in der vom 02.11.2020 bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung (- GBl. S. 959 - im Folgenden: CoronaVO November 2020) einen abschließenden Katalog der Einrichtungen, Institutionen und Betriebe, deren Betrieb im Sinne der Vollzugshinweise geschlossen oder beschränkt worden ist, enthält. Diese Verwaltungspraxis der Klägerin bestand auch schon im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides vom 20.07.2022. Denn die Beklagte hat unter anderem Widerspruchsbescheide vom 10.05. und 28.07.2022 aus vergleichbaren Verwaltungsverfahren vorgelegt, aus dem diese Verwaltungspraxis ebenfalls erkennbar ist. Damit hat die Beklagte diese Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinreichend dargetan. Zur Begründung einer Verwaltungspraxis bedarf es nämlich keiner bestimmten Zahl an Fällen; vielmehr kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 04.12.2023 - 22 ZB 22.2621 -, juris Rn. 14, SächsOVG, Beschluss vom 04.08.2022 - 6 A 702/19 -, juris Rn. 10). Dann ist es Sache der Klägerin, ihr Bestreiten zu substantiieren und Gründe für ihre Zweifel am Bestehen der Verwaltungspraxis anzuführen (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2007 - 3 B 58.07 -, juris Rn. 6). Dass die Beklagte der Klägerin und einem anderen - nicht näher bezeichneten - Profisportverein zunächst November- und Dezemberhilfe gewährte, ändert hiernach an ihrer grundsätzlichen Verwaltungspraxis nichts. Vielmehr wäre eine grundlose Abweichung der Beklagten von ihrer begründeten Verwaltungspraxis rechtswidrig. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 C 10.05 -, juris Rn. 63; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.02.2022 - 6 C 21.2701 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2023 - 3 K 4298 -, juris Rn. 38). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine gegenläufige Verwaltungspraxis durch Bewilligung einer nicht der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechenden Leistung allenfalls dann begründet werden, wenn die richtlinienabweichende Bewilligung gebilligt oder geduldet wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 04.12.2023 - 22 ZB 22.2621 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 27.02.2023 - 22 ZB 22.2554 -, juris Rn. 19). Dies ist hier aber nicht der Fall und wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Zudem sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Ausgangsbescheide – soweit ersichtlich – zeitlich vor dem Erlass des hiesigen Widerspruchbescheids ergangen und lassen demzufolge keinen Rückschluss auf die Verwaltungspraxis der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids zu. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten lag bei der Klägerin keine Betriebsschließung oder -beschränkung vor. Denn nach § 1a Abs. 6 CoronaVO November 2020 war der Betrieb des Spitzen- und Profisports nicht untersagt. Vielmehr war der Spitzen- und Profisport gemäß § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 CoronaVO November 2020 explizit von der Schließung der öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten ausgenommen. Dass bei der Klägerin eine indirekte Betroffenheit oder eine Betroffenheit über Dritte im Sinne von C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) (ii und iii) der Vollzugshinweise vorliegend könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch kann die Klägerin weder als Beherbergungsbetrieb noch als eine Veranstaltungsstätte im Sinne von C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) (iv) der Vollzugshinweise angesehen werden. Letzteres ergibt sich insbesondere daraus, dass diese die Veranstaltungsstätten für die Spiele der ... nicht betrieb. Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die diesbezügliche Erweiterung des Anwendungsbereichs von C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) (iv) der Vollzugshinweise durch Nr. 1.2 Abs. 3 Satz 2 der FAQs berufen, wonach auch Veranstalterinnen und Veranstalter als direkt betroffene Unternehmen anzusehen sind, die ihre Einnahmen im Jahr 2019 ausschließlich aus Veranstaltungen generierten, die per Verordnung untersagt sind. Denn unabhängig davon, dass Spitzen- und Profisportveranstaltungen gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 CoronaVO November 2020 nicht untersagt, sondern beschränkt zulässig waren, hat die Klägerin ihre Einnahmen im Jahr 2019 nicht ausschließlich aus Spitzen- und Profisportveranstaltungen generiert. Ein Rückgriff auf anderweitige prozentuale Schwellen der Überbrückungshilfe ist nicht zulässig, weil es sich bei der Überbrückungshilfe um eine andersartige Hilfe handelt, deren Voraussetzungen demzufolge von der Novemberhilfe abweichen. Die Klägerin war nach der Verwaltungspraxis der Beklagten auch nicht als Mischbetrieb im Sinne von C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 d) der Vollzugshinweise betroffen. Denn hierfür wäre wiederum erforderlich, dass sich der Umsatz der Klägerin bei mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern oder im Falle von teilweisen Schließungen in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zuordnen lässt zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, die im Sinne von Buchstabe C. VII. Ziffer 3 Absatz 1 c) direkt vom Lockdown betroffen sind, zu Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt Betroffenen im Sinne von Buchstabe C VII. Ziffer 3 Absatz 1 c) erzielt werden und zu Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte im Sinne von Buchstabe C. VII. Ziffer 3 Absatz 1 c), die im November 2020 um mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind. Bei der Klägerin lag jedoch nach der Verwaltungspraxis der Beklagten - wie zuvor ausgeführt - weder eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, die direkt vom Lockdown betroffen war, noch hat die Klägerin Umsätze mit direkt Betroffenen oder über Dritte erzielt. Denn auch eine teilweise Schließung von Spitzen- und Profisportbetrieben war in § 1a Abs. 6 CoronaVO November 2020 nicht vorgesehen. bb) Die genannte Verwaltungspraxis der Beklagten steht jedenfalls im Hinblick auf den Spitzen- und Profisport im Einklang mit den Regelungen der CoronaVO November 2020, den Vollzugshinweisen einschließlich der FAQs sowie Artikel 3 Abs. 1 GG. aaa) Die Verwaltungspraxis der Beklagten steht im Hinblick auf den Spitzen- und Profisport im Einklang mit den Regelungen der CoronaVO November 2020. Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, dass es sich bei § 1a Abs. 3 Satz 2 CoronaVO November 2020 um eine (teilweise) Betriebsschließung im Sinne von C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 d) (i) der Vollzugshinweise handelt, von der die Klägerin direkt betroffen wäre. Denn bei § 1a Abs. 3 CoronaVO November 2020 handelt es sich um eine Spezialregelung zu § 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO November 2020. § 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO November 2020 selbst enthält jedoch keine Regelung über teilweise oder vollständige Betriebsschließungen, sondern eine betriebsunabhängige Beschränkung öffentlicher Veranstaltungen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 CoronaVO November 2020 werden öffentliche Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, untersagt. Damit handelt es sich auch bei § 1a Abs. 3 Satz 1 CoronaVO November 2020 nicht um eine Regelung, die die Schließung oder Teilschließung bestimmter Betriebe bewirkt. Vielmehr handelt es sich - losgelöst von der Bezugnahme auf bestimmte Betriebe - um ein Verbot öffentlicher Veranstaltungen jeglicher Art. Hiervon nimmt § 1a Abs. 3 Satz 2 CoronaVO November 2020 Spitzen- und Profisportveranstaltungen unter der Bedingung aus, dass diese ohne Zuschauer stattfinden. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte vor dem Hintergrund der Systematik des § 1a Abs. 3 CoronaVO November 2020 zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei § 1a Abs. 3 CoronaVO November 2020 nicht um eine Regelung zur (Teil-)Schließung von Betrieben handelt. Dies wird auch durch die Systematik der übrigen Regelungen in der CoronaVO November 2020 bestätigt. Denn diese regelt in § 13 CoronaVO November 2020 für bestimmte Betriebe Betriebsverbote und stellt hiervon getrennt in § 10 CoronaVO November 2020 Regelungen für private und öffentliche Veranstaltungen unabhängig von der Betriebsart auf. Des Weiteren spricht auch die Begründung zu den wesentlichen Eckpunkten der Sechsten Änderungsverordnung zur Corona-Verordnung dafür, dass in § 1a Abs. 3 CoronaVO November 2020 keine (teilweisen) Betriebsschließungen geregelt werden. Denn die Begründung spricht von Eingriffen, die mit der Untersagung des Betriebs der in den Absätzen 5 bis 8 im Einzelnen genannten Einrichtungen zwangsläufig verbunden sind (vgl. https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201101_Begruendung_CoronaVO_Sechste_AenderungsVO_1.pdf, zuletzt abgerufen am: 19.01.2024, S. 4, künftig: Begründung). Zudem habe die Landesregierung stets berücksichtigt, inwiefern der Betrieb der in den Absätzen 5 bis 8 genannten Einrichtungen zumindest teilweise aufrechterhalten werden könne (vgl. Begründung, S. 6), wobei der Spitzen- und Profisport hierbei ausdrücklich als von den Schließungen ausgenommen dargestellt wird. Zudem ist die Begründung zu § 1a Abs. 3 CoronaVO November 2020 mit den Worten „sonstige Veranstaltungen“ überschrieben, wohingegen die Begründung zu § 1a Abs. 6 CoronaVO November 2020 mit den Worten „Befristete Schließungsanordnung für ausgewählte Einrichtungen“ betitelt ist. Auch dies weist darauf hin, dass sich die Betriebsschließungen nicht in § 1a Abs. 3 CoronaVO November 2020, sondern in § 1a Abs. 6 CoronaVO November 2020 befinden. Soweit in der Begründung zu § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 CoronaVO November 2020 die Rede davon ist, dass den Infektionsschutzbelangen der Bevölkerung beim Spitzen- und Profisport dadurch Rechnung getragen werde, dass Zuschauer nicht zugelassen würden (vgl. Begründung, S. 15), ist dies für die Auslegung unerheblich, weil sich die entsprechende Regelung nicht in § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 CoronaVO November 2020, sondern in § 1a Abs. 3 Satz 2 CoronaVO November 2020 befindet. bbb) Die Verwaltungspraxis der Beklagten befindet sich - unabhängig von der Frage, welche Folgen eine Abweichung der Verwaltungspraxis der Beklagten von den Vollzugshinweisen einschließlich der FAQs hätte - auch in Übereinstimmung mit den Vollzugshinweisen und den FAQs. Denn eine Antragsberechtigung liegt nach den Vollzugshinweisen unter anderem nur dann vor, wenn nach C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) derselben die wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von C. VII. Ziffer 2 Absatz 9 - wie zuvor dargelegt - direkt (i), indirekt (ii), über Dritte (iii), als Beherbergungsbetrieb oder als Veranstaltungsstätte betroffen ist. Eine derartige Betroffenheit der Klägerin liegt nach der Verwaltungspraxis der Beklagten, die diesbezüglich auf den Katalog des § 1a Abs. 6 CoronaVO November 2020 abstellt, - wie zuvor ausgeführt - nicht vor. Auch kann sich die Klägerin - wie ebenfalls zuvor ausgeführt - nicht auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs von C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) (iv) der Vollzugshinweise durch Nr. 1.2 Abs. 3 Satz 2 der FAQs berufen. Des Weiteren kann eine Antragsberechtigung nach C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 d) (i) der Vollzugshinweise auch aus einer teilweisen Betriebsschließung folgen, wenn sich der Umsatz des Unternehmens in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig einer direkt betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen lässt. Dies ist nach dem zuvor Dargelegten ebenfalls nicht der Fall. Diese Voraussetzungen der Antragsberechtigung können auch nicht mit dem Verweis des C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) der Vollzugshinweise auf C. VII. Ziffer 2 Absatz 9 derselben übergangen werden, der auch von Betriebsbeschränkungen spricht und auf den Zweck der Novemberhilfe unter C. VII. Ziffer 1 der Vollzugshinweise sowie Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 verweist. Denn C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) der Vollzugshinweise spricht davon, dass die wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von C. VII. Ziffer 2 Absatz 9 wie folgt betroffen sein muss und führt hiernach die zusätzlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Betroffenheit auf. Im Übrigen bezieht sich der Begriff Betriebsbeschränkungen in C. VII Ziffer 2 Absatz 9 und C. VII. Ziffer 1 Absatz 1 der Vollzugshinweise erkennbar auf C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) (ii und iii) sowie d) der Vollzugshinweise, weil dort bestimmte Arten von Betriebsbeschränkungen geregelt sind, die zu einer indirekten oder über Dritte vermittelten Antragsberechtigung oder einer Antragsberechtigung als Mischbetrieb führen können. Die Voraussetzungen für eine danach gegebene Antragsberechtigung liegen jedoch - wie zuvor ausgeführt - bei der Klägerin nicht vor. ccc) Die Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Grundlage der dargelegten Vollzugshinweise einschließlich der FAQs entspricht auch den Vorgaben aus Artikel 3 Abs. 1 GG. Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und dem weiten Spielraum des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen, ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018, - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Es ist allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben oder – wie hier über die Beklagte – handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93 -, juris, Rn. 49; BayVGH, Beschluss vom 08.11.2021, - 6 ZB 21.2023 -, juris, Rn. 13; VG Würzburg, Urteil vom 24.10.2022, - W 8 K 21.1389 -, juris, Rn. 79 m.w.N.; VG Hamburg, Urteil vom 03.04.2023 - 16 K 1791/22 -, Rn. 50, juris). Diese Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG sind nicht gegeben. Denn es ist sachlich vertretbar, die Förderung im Rahmen der Novemberhilfe 2020 an eine vollständige oder teilweise Betriebsschließung sowie bei Veranstaltern an eine Untersagung der Veranstaltung sowie eine Generierung sämtlicher Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen im Jahr 2019 zu knüpfen und diese Voraussetzungen bei einem allgemeinen Veranstaltungsverbot, von dem Spitzen- und Profisportveranstaltungen unter der Bedingung ausgenommen sind, dass diese ohne Zuschauer stattfinden, jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Betrieb, der Spitzen- und Profisportveranstaltungen betreibt, im Jahr 2019 auch anderweitige Einnahmen generiert hat. Ob es für eine alternative Förderpraxis, die derartige Veranstaltungsverbote und -beschränkungen generell in die Förderung aufnehmen würde, gute Gründe gibt, ist nach den vorstehenden Ausführungen irrelevant. Zu einem anderen Ergebnis führt auch der Vortrag der Klägerin, die Beklagte sei an die Vollzugshinweise des Bundes gebunden, nicht. Denn die Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht - wie zuvor ausgeführt - den Vorgaben der Vollzugshinweise einschließlich der FAQs. Daher kommt es hier auch nicht entscheidend darauf an, ob eine Abweichung der Beklagten von den Vorgaben der Vollzugshinweise zu einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis der Beklagten führen würde. Auch führt der Vortrag der Klägerin nicht weiter, nach dem der Gastronomiebereich unstreitig nach Ziff. 1.7 der FAQs antragsberechtigt sei, obwohl für die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen eine Ausnahme von der Betriebsschließung bestanden habe. Denn anders als der Betrieb des Spitzen- und Profisports ist der Betrieb des Gastgewerbes nach § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 10 CoronaVO November 2020 grundsätzlich für den Publikumsverkehr untersagt worden. Dies stellt einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Gastgewerbes und des Spitzen- und Profisports dar. Dass es in beiden Fällen aufgrund des Lockdowns zu erheblichen Umsatzausfällen gekommen ist, ist im Hinblick auf die Antragsberechtigung nicht relevant. Auch das Argument, die Antragsberechtigung der Klägerin werde dadurch betätigt, dass andere Bundesländer eine Antragsberechtigung von Profisportunternehmen bejaht hätten, geht fehl. Denn im Hinblick auf eine Selbstbindung durch eine Verwaltungspraxis mit Blick auf Artikel 3 Abs. 1 GG kommt es nicht auf die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer, sondern nur auf die Verwaltungspraxis der Beklagten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 -, NJW 1984, 2775, 2776). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verwaltungspraxis der Beklagten - wie vorliegend - im Einklang mit den Vollzugshinweisen und den FAQs steht. Dass die Beklagte Spitzen- und Profisportunternehmen im Hinblick auf die Förderung im Rahmen der Novemberhilfe 2020 bewusst ungleich behandelt hätte, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. 2. Im Falle der Klägerin liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine abweichende Ermessensentscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen daher Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Sie dürfen daher nicht so weit gehen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden kann. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, juris, Rn. 24 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 -, juris Rn. 61 ff. m. w. N.). Ein derartiger atypischer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Denn die Ablehnung einer Förderung bei einer fehlenden Antragsberechtigung für die Gewährung von Novemberhilfe 2020 stellt keinen atypischen Fall, sondern vielmehr den Regelfall dar. Anders als die Klägerin meint, führt die Ablehnung der Förderung der Klägerin im Rahmen der Novemberhilfe 2020 auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung staatliche Kompensationszahlungen als einen Faktor zur Rechtfertigung der Beschränkungen im Rahmen des Lockdowns im November 2020 angesehen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2020 - 1 S 3430 -, juris Rn. 49 bis 58 zur Untersagung des Betriebs von Kosmetik- und Nagelstudios), vorliegend nicht zur Annahme eines atypischen Falls. Denn unabhängig davon, dass es sich bei dem angeführten Fall - anders als bei der Klägerin - um eine in § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 12 CoronaVO November 2020 angeordnete Betriebsschließung von Kosmetik- und Nagelstudios handelte, konnte die Klägerin anderweitige staatliche Kompensationsleistungen erlangen. Insbesondere hat die Klägerin neben dem Kurzarbeitergeld eine Förderung auf der Grundlage des Förderprogramms „Coronahilfe-Profisport“ erhalten, die spezifisch einen Teil der durch das andauernde Verbot größerer Veranstaltungen mit Zuschauern verursachten Einnahmeausfälle bei den Ticketeinnahmen in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses kompensiert. Dass die Klägerin den schon ergangenen Bescheid über die Gewährung von Coronahilfe-Profisport für den Zeitraum vom 01.04.bis zum 31.12.2020 unter Berücksichtigung der zum Teil gewährten November- und Dezemberhilfe hat bestandskräftig werden lassen und zudem für die Monate November und Dezember 2020 - nicht einmal hilfsweise - Überbrückungshilfe beantragt hat, stellt eine unternehmerische Entscheidung der Klägerin dar, die nicht zu einem atypischen Fall führen kann. 3. Nachdem es der Klägerin schon an der erforderlichen Antragsberechtigung fehlt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beklagte die etwaige Anspruchshöhe korrekt berechnet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss vom 17. Januar 2024 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG auf 23.713,68 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Die Klägerin, ein Profisportverein, begehrt von der Beklagten Billigkeitsleistungen in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020 (künftig: Novemberhilfe). Die Klägerin betreibt und vermarktet die Eishockeyspiele der .... Hierzu gehört insbesondere der Verkauf von Tickets für die Sportveranstaltungen und von Fanartikeln sowie die Bewirtung der Fans währen der Heimspiele. Am 22.04.2021 stellte sie über ihren prüfenden Dritten einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe i.H.v. 197.222,48 Euro. In diesem gab sie unter Verweis auf die Branchenzugehörigkeit „Sportvereine“ an, direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffen zu sein. Zudem gab sie einem Umsatz im Vergleichszeitraum November 2019 von 313.674,75 Euro an. Im November 2020 habe sie Umsätze in Höhe von 57.390,61 Euro erzielt und Kurzarbeitergeld in Höhe von 31.232,81 Euro erhalten. Zudem habe sie Kleinbeihilfen in Höhe von 130.000 Euro bekommen. Sonstige Leistungen von Bund, Ländern und Kommunen habe sie nicht erhalten. Mit Schreiben vom 27.04.2021 bat die Beklagte die Klägerin, einen Handelsregisterauszug vorzulegen und darzulegen, wie der Vergleichsumsatz geprüft worden sei. Mit Schreiben vom selben Tag reichte die Klägerin hierzu Unterlagen bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 27.04.2021 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Abschlagszahlung in Höhe von 50.000 Euro auf die beantragte Novemberhilfe. Mit Schreiben vom 30.04.2021 bat die Beklagte die Klägerin um ein offizielles Dokument, aus dem die Branche der Klägerin hervorgehe. Zudem solle die Klägerin eine Begründung ihrer Einordnung als Mischbetrieb vorlegen. Auch solle sie darlegen, wie der angegebene Vergleichsumsatz überprüft worden sei. Des Weiteren solle die direkte/indirekte Betroffenheit begründet werden. Mit Schreiben vom selben Tag führte die Klägerin aus, dass es sich bei ihr um einen Eishockeyclub, geführt als GmbH, handle, der in der DEL2 spiele. Sämtliche Einnahmen aus Veranstaltungen zur Unterhaltung sowie die kompletten Cateringumsätze seien eingebrochen. Die Bund-Länder-Beschlüsse vom 28.10.2020 erfassten die Profisportveranstaltungen in der Aufzählung der von der Schließung direkt betroffenen Unternehmen konkret unter Ziffer 6: "Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden." Die "direkte Betroffenheit" ergebe sich ebenfalls aus Ziffer 11: "Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen ...", die sich auf die Schließungen und Ziffern 5 bis 8 beziehe. Wirtschaftliche Tätigkeitsfelder dürften zudem als direkt betroffen mitgezählt werden, wenn sie räumlich oder betrieblich vollständig von den durch die Schließungsanordnung direkt geschlossenen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern abhingen, sodass eine Fortführung während der verordneten Schließung aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 faktisch unmöglich sei. Der Vergleichsumsatz sei anhand der gebuchten betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Monate November 2019 sowie 2020 ermittelt worden. Mit Schreiben vom 05.05.2021 bat die Beklagte die Klägerin um eine Bestätigung, dass die von den Schließungen betroffenen Tätigkeitsbereiche mehr als 80% ihres Umsatzes im Jahr 2019 ausmachten sowie eine um die nicht betroffenen Tätigkeitsbereiche bereinigte Umsatzaufstellung. Mit Schreiben vom 06.05.2021 bestätigte die Klägerin, dass die von der Schließung betroffenen Tätigkeitsbereiche mehr als 80% des Umsatzes im Jahr 2019 ausmachten und fügte die bereinigte Umsatzaufstellung bei. Am 17.05.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht plausibel erschlossen werden könne, welche Umsätze (und warum) von den Corona-Maßnahmen betroffen gewesen seien. Die Beklagte bat um eine genaue und nachvollziehbare Aufstellung der betroffenen Umsätze. Zudem bat sie um eine Übersendung der BWA für November 2020. Mit Schreiben vom selben Tag wiederholte die Klägerin ihre Argumentation zur direkten Betroffenheit und teilte darüber hinausgehend mit, dass von den Beschlüssen vom 28.10.2020 in der Regel alle Umsätze des Profisports außer Einnahmen aus TV-Übertragungen betroffen seien. Zudem übersandte die Klägerin die BWA für November 2020 Mit Bescheid vom 20.05.2021 bewilligte die Beklagte eine Novemberhilfe in Höhe von 99.525,92 Euro. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob die Klägerin mit E-Mail vom 21.05.2021 Widerspruch und bat um eine Erläuterung zur Zusammensetzung der von der Beklagten errechneten 99.525,92 Euro. Mit Schreiben vom 06.10.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe in ihrem Antrag zwar einen Vergleichsumsatz von 313.674,75 Euro und einen Umsatz für November 2020 in Höhe von 57.390,61 Euro angegeben. Allerdings ergebe sich aus der vorgelegten Erfolgsrechnung lediglich ein Vergleichsumsatz von 306.228,49 Euro. Aus der im Antragsverfahren vorgelegten BWA ergebe sich ein Umsatz für November 2020 in Höhe von 137.117,91 Euro. Es sei darüber hinausgehend nicht nachvollziehbar, dass Umsatzpositionen für die Bestimmung des Umsatzes für November 2020 unberücksichtigt geblieben seien, die in die Berechnung des Vergleichsumsatzes eingeflossen seien. Dies gelte vor allem für die Umsatzerlöse der Konten 4002 und 4004. Es fehle auch an der Antragsberechtigung der Klägerin. Die Durchführung von Profisportveranstaltungen sei gerade nicht untersagt worden. Daher scheide eine direkte Betroffenheit der Klägerin aus. Für eine indirekte Betroffenheit oder eine Betroffenheit als Mischbetrieb fehlten konkrete Anhaltspunkte, weil nicht dargestellt worden sei, welche wirtschaftlichen Tätigkeitsfelder von direkt betroffenen Tätigkeitsfeldern abhängig seien. Die Klägerin werde gebeten, zu erläutern, weswegen die Umsatzerlöse auf den Konten 4002 und 4004 für den Vergleichsumsatz, jedoch nicht für den Umsatz November 2020 berücksichtigt worden seien. Zudem solle sie ihre Antragsberechtigung darlegen. Des Weiteren solle sie zu Leistungen im Förderzeitraum aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder, zu Versicherungen aufgrund von Betriebsschließungen und Betriebseinschränkungen sowie zum Kurzarbeitergeld inklusive Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen Auskunft geben. Zudem solle die Klägerin über sonstige außerhalb des Förderzeitraums erhaltene Corona-bedingte Beihilfen Auskunft geben, soweit sie nicht schon im Antrag angegeben worden seien. Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Widerspruch werde eine Frist von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens gesetzt. Mit E-Mail vom 13.10.2021 teilte die Klägerin der Beklagten im Wesentlichen mit, dass die Umsätze der Konten 4002 und 4002 nicht für den Monat November 2020 angesetzt worden seien, weil es sich hierbei nicht um Umsatzerlöse im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handle. Aus den Vollzugshinweisen zur Novemberhilfe ergebe sich auch ihre direkte Betroffenheit. Denn in Ziffer 6 Satz 2 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 werde der Profisport ausdrücklich genannt. Die Vollzugshinweise wiesen die Begriffe der Betriebsschließung und der Betriebsbeschränkung aus. Der Profisport ohne Zuschauer gemäß Ziffer 6 Satz 2 des Beschlusses sei eine existenzgefährdende Betriebsbeschränkung durch hoheitliche Anordnung gewesen. Eine Verengung der Kriterien auf reine Betriebsschließungen verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil eine Vielzahl von Bewilligungen von November- und Dezemberhilfe für den Profisport vorlägen. Weitere Corona-bedingte Beihilfen seien im Rahmen der beantragten und gewährten Profisporthilfe 2020 gewährt worden. Mit Schreiben vom 17.01.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Antragsberechtigung der Klägerin könne nicht festgestellt werden, weil eine Betroffenheit (direkt/indirekt/über Dritte oder als Mischbetrieb) nicht nachvollziehbar dargelegt sei. Eine direkte Betroffenheit liege nicht vor, weil nach § 1a Abs. 3 der maßgeblichen Corona-Verordnung Profisportveranstaltungen ohne Zuschauer haben stattfinden dürfen. Damit liege keine Betriebsschließung vor. Eine indirekte Betroffenheit oder eine Betroffenheit als Mischbetrieb sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin erhalte hierzu eine Äußerungsfrist von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens. Mit Schreiben vom 28.02.2022 führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass nach den Vollzugshinweisen maßgeblich sei, ob sie von den coronabedingten hoheitlichen Betriebsschließungen betroffen gewesen sei. Dies sei sie gewesen, weil nach § 1a Abs. 3 Satz 2 der maßgeblichen Coronaverordnung Spitzen- und Profisportveranstaltungen nur ohne Zuschauer haben stattfinden dürfen, was Ziffer 6 Satz 2 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 entsprochen habe. Bei der Zuschauerbeschränkung handle es sich um eine staatliche Beschränkung des Wettbewerbbetriebs im Spitzen- und Profisportbereich, von der sie direkt betroffen gewesen sei. Mit dem Zuschauerverbot sei auch eine Teileinstellung ihres Geschäftsbetriebs verbunden gewesen, weil sie die Tätigkeiten der Vermarktung von Veranstaltungen und die Versorgung von Zuschauern während dieser Veranstaltungen mangels Teilnahmemöglichkeit von Zuschauern an den Veranstaltungen nicht habe ausüben können. Eine Begrenzung der Antragsberechtigung auf Unternehmen, die von einer vollständigen Betriebsschließung betroffen seien, widerspreche Wortlaut und Systematik der Vollzugshinweise zur Novemberhilfe und dem Förderzweck. Denn der Lockdown umfasse nach C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) der Vollzugshinweise nicht nur Betriebsschließungen, sondern auch Betriebsbeschränkungen. Die Antragsberechtigung nach C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) der Vollzugshinweise nehme für die Antragsberechtigung hierauf Bezug. Zudem bestehe der Zweck der Novemberhilfe nach C. VII. Ziffer 1 Abs. 1 der Vollzugshinweise darin, Umsatzausfälle aufgrund corona-bedingter Betriebsschließungen und Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28.10.2020 zu kompensieren. Mit Schreiben vom 29.03.2022 trug die Klägerin im Wesentlichen weiter vor, die Beklagte habe als Vergleichsumsatz nicht 306.228,49 Euro zugrunde legen dürfen, weil die Einnahmen auf den Konten 4002 (Werbemaßnahmen in Höhe von 40.637,35 Euro) und 4004 (VIP Dauerkart. in Höhe von 49.478,47 Euro) außer Betracht bleiben müssten. Denn bei diesen Einnahmen handle es sich nicht um steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 UStG. Auch könne nicht von einer anzurechnenden Summe von 63.112,69 Euro ausgegangen werden. Es seien statt der 137.117,91 Euro nur 57.390,61 Euro in Ansatz zu bringen, weil wiederum Einnahmen auf den Konten 4002 (Werbemaßnahmen in Höhe von 78.677,30 Euro) und 4004 (VIP Dauerkart. in Höhe von 1.050 Euro) außer Betracht bleiben müssten. Das angegebene Kurzarbeitergeld könne nicht in Höhe von 61.424,53 Euro angerechnet werden, weil Kurzarbeitergeld nur in Höhe von 31.232,81 Euro in Anspruch genommen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2022 - zugestellt am 02.08.2022 - wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin nicht antragsberechtigt sei, weil der Profisport nicht unter die Betriebsuntersagungen nach § 1a Abs. 6 der maßgeblichen Corona-Verordnung falle. Nach § 1a Abs. 3 der maßgeblichen Corona-Verordnung hätten Spitzen- und Profisportveranstaltungen explizit stattfinden können. Eine direkte Betroffenheit sei daher nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine indirekte Betroffenheit oder eine Betroffenheit über Dritte lägen nicht vor. Am 29.08.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie über ihren bisherigen Vortrag hinausgehend aus, dass sich die Antragsberechtigung nicht auf Unternehmen verengen lasse, deren Betrieb vollständig untersagt gewesen sei. Antragsberechtigt seien auch Unternehmen, die ihren Betrieb hätten beschränken oder teilweise einstellen müssen. Die Beklagte sei an den Förderzweck gebunden. Daraus gehe hervor, dass das Hilfsprogramm nicht nur vollständige Betriebsuntersagungen, sondern auch Betriebsbeschränkungen auf Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 erfassen und die damit verbundenen Umsatzausfälle kompensieren solle. Dass der Wortlaut von C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) (i) der Vollzugshinweise auf eine Einstellung des Geschäftsbetriebs abstelle, stütze die restriktive Auffassung der Beklagten nicht. Zum einen führten auch Betriebsbeschränkungen zu einer Teileinstellung des Geschäftsbetriebs. Zudem ergebe sich aus C. VII. Ziffer 1 Abs. 1 und C. Ziffer 2 Abs. 9 der Vollzugshinweise, dass der Bund auch von Betriebsbeschränkungen betroffene Unternehmen in den Kreis der Antragsberechtigten habe einbeziehen wollen. Der Zweck der Förderung dürfe nicht durch eine zweckwidrige und damit sachfremde Differenzierung verfehlt werden. Die Beklagte sei an die Vollzugshinweise des Bundes gebunden. Denn nach Artikel 2 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung müsse das Land die Vorgaben der Vollzugshinweise beachten. Diese gingen der Verwaltungspraxis der Länder vor. Eine von den Vollzugshinweisen abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten sei somit rechtswidrig und begründe keine Selbstbindung. Zudem habe die Beklagte eine von den Vollzugshinweisen abweichende Verwaltungspraxis nicht hinreichend, etwa durch entsprechende ablehnende Bescheide, dargetan. Vielmehr habe die Beklagte November- und Dezemberhilfe bewilligt und sei hierbei von einer Antragsberechtigung ausgegangen. Soweit die Beklagte Ausgangs- und Widerspruchsbescheide über Profisportmannschaften vorgelegt habe, bezögen sich diese wohlmöglich nur auf Frauenmannschaften, die nicht von einer Kapitalgesellschaft getragen würden. Diese seien mit einer Männermannschaft, die von einer Kapitalgesellschaft getragen werde, wirtschaftlich nicht vergleichbar. Die Novemberhilfe solle nach C. VII. Ziffer 1 Abs. 1 Satz 2 der Vollzugshinweise die wirtschaftliche Existenz der vom Lockdown betroffenen Unternehmen sichern. Existenzbedrohend seien jedoch nicht nur vollständige Betriebsuntersagungen, sondern auch Betriebsbeschränkungen. Bestätigt werde die Auslegung dadurch, dass der Gastronomiebereich unstreitig nach Nr. 1.7 der FAQs zur November- und Dezemberhilfe antragsberechtigt sei, obwohl für die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen eine Ausnahme von der Betriebsschließung bestanden habe. Des Weiteren müssten bei Nr. 1.2 der FAQs hinsichtlich der Veranstalterinnen und Veranstaltern, zu denen die Klägerin zu zählen sei, eine Betroffenheit in Höhe von 20 % für eine Antragsberechtigung ausreichen, weil dies bei der Überbrückungshilfe derart geregelt sei. Zudem sei zu beachten, dass die Rechtsprechung staatliche Kompensationszahlungen als einen maßgeblichen Faktor zur Rechtfertigung der Beschränkungen angesehen habe. Deshalb verbiete sich eine restriktive Handhabung der Novemberhilfe. Der Profisport sei auch über § 1a Abs. 3 Satz 2 der maßgeblichen Corona-Verordnung von der Schließungsverordnung erfasst, weil Zuschauer bei Profisportveranstaltungen verboten gewesen seien. Dies sehe auch der Petitionsausschuss des Landtages so. Dass eine Durchführung der DEL2-Spiele im November 2020 an sich möglich gewesen sei, ändere an der direkten Betroffenheit nichts, weil die Umsätze im Wesentlichen von der Anwesenheit von Zuschauern bei den Spielen abhängig seien. Die Antragsberechtigung der Klägerin werde auch dadurch betätigt, dass andere Bundesländer eine Antragsberechtigung von Profisportunternehmen bejaht hätten. Eine fehlende Antragsberechtigung der Klägerin würde somit zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Profisportunternehmen in anderen Bundesländern führen. Dabei sei die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer hier ausnahmsweise beachtlich, weil sie auf den Vollzugshinweisen des Bundes beruhe, die für das gesamte Bundesgebiet Geltung beanspruchten. Eine Überkompensation der Klägerin sei durch die Anrechnungsregelungen ausgeschlossen. Zudem liege hinsichtlich des Programms „Coronahilfe Profisport“ schon ein bestandskräftiger Bescheid über eine Summe von 614.000 Euro für den Zeitraum vom 01.04.bis zum 31.12.2020 vor, bei dem die zum Teil gewährte November- und Dezemberhilfe berücksichtigt worden sei. Der Amateursportbereich könne unabhängig hiervon nicht mit dem Profisportbereich verglichen werden, weil der Amateursport keine mit dem Profisektor vergleichbaren Umsatzausfälle zu verzeichnen gehabt habe. Auch führe die Überbrückungshilfe nicht zu einer ausreichenden Kompensation oder sogar einer Überkompensation, weil sich die Überbrückungshilfe nur auf die Fixkosten beziehe und zudem wiederum Anrechnungsregelungen bestünden. Auch habe sie für die Monate November und Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe beantragt, weil ein solcher Antrag zum Ausschluss der November- und Dezemberhilfe geführt hätte. Eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der November- und Dezemberhilfe würden die meisten Profisportclubs wirtschaftlich nicht überleben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere 23.713,68 Euro als Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020 zu bewilligen und den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2021 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 20.07.2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung legt die Beklagte über die Ausführungen im Widerspruchsbescheid hinausgehend dar, dass es für die Frage der Antragsberechtigung auf ihre Verwaltungspraxis ankomme. Nach ihrer Verwaltungspraxis sei die Klägerin nicht antragsberechtigt, weil diese ihre Tätigkeit nicht aufgrund der auf der Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Corona-Verordnung habe einstellen müssen. § 1a Abs. 6 der maßgeblichen Corona-Verordnung enthalte einen abschließenden Katalog der Einrichtungen, Institutionen und Betriebe, deren Betrieb geschlossen oder beschränkt worden sei. Der Profisport sei nach § 1a Abs. 6 Nr. 7 der maßgeblichen Corona-Verordnung ausdrücklich nicht von der Schließungsverordnung erfasst gewesen. Diese Verwaltungspraxis habe sie schon bei Erlass des Widerspruchsbescheides gehabt und übe sie auch weiterhin aus. Dabei unterscheide sie nicht zwischen Frauen- und Männermannschaften. Die Bescheide beträfen im Übrigen Profifrauenmannschaften der 1. oder 2. Bundesliga, die von Kapitalgesellschaften getragen würden. Selbst wenn sie in Einzelfällen versehentlich von der Praxis abgewichen sein sollte, könne die Klägerin hieraus nichts für sich herleiten. Nichts Anderes ergebe sich aus Nr. 1.2 der FAQs. Dort werde unter der Rubrik „Wer gilt als direkt betroffen?“ explizit der Freizeit- und Amateursportbetrieb genannt. Der Profisportbetrieb sei jedoch nicht genannt. Es sei auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, weil für den Profisport gesonderte Regelungen geschaffen worden seien. Der Profisport, der von der Schließungsverordnung nicht im gleichen Maße betroffen gewesen sei, wie der Amateur- und Freizeitsport, könne nach dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers nicht unter die Förderung fallen. Für Unternehmen des Profisports sei zudem mit dem Programm „Coronahilfe Profisport“ ein weiteres Förderprogramm geschaffen worden, durch das Einnahmeausfälle beim Ticketverkauf infolge des Verbots größerer Zuschauerveranstaltungen im professionellen und semiprofessionellen Bereich kompensiert werden sollten. Dies spreche auch dafür, dass Profisport-Vereine nicht bei der November- und Dezemberhilfe antragsberechtigt sein sollten, um eine Überkompensation zu vermeiden. Zudem würden ansonsten professionelle Sportvereine besser gestellt, als nicht professionelle Sportvereine. Auch habe die Klägerin während des Förderzeitraums beträchtliche Einnahmen durch Werbung und Sponsoring erzielt, was sie von anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern unterscheide. Der Vergleich mit dem Gastgewerbe gehe fehl. Der Gastronomiebetrieb habe ausweislich des Bund-Länder-Beschlusses sowie der Corona-Verordnung eingestellt werden müssen. Der Profisport sei nicht in gleichem Maße beschränkt gewesen und habe Umsatzeinbußen durch weitere Förderprogramme und laufende Sponsoringverträge kompensieren können. Diese Möglichkeiten hätten für die Gastronomie nicht bestanden. Die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer sei für sie irrelevant. Denn Artikel 3 Abs. 1 GG binde jeden Träger öffentlicher Gewalt allein im eigenen Zuständigkeitsbereich. Bei dem Antrag der Klägerin handele es sich auch nicht um einen atypischen Fall. Vielmehr handele es sich um eine typische Fallkonstellation einer mangelnden Antragsberechtigung. Auch habe die Beklagte das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Dem Gericht liegen die Behördenakten der Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.