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Urteil

2 K 2277/19

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kläger sind als Nachbarn klagebefugt gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 42 Abs.2 VwGO; § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG ist drittschützende Norm. • Die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG gilt auch für natürliche Personen; bei Nichteinhaltung tritt zwingend innerprozessuale Präklusion nach § 6 Satz 2 UmwRG ein. • Gerichtliche Setzung oder Verlängerung einer richterlichen Frist ersetzt nicht die gesetzliche Ausschlussfrist des § 6 UmwRG; eine richterliche Fristverlängerung ändert die gesetzliche Frist nicht. • Ausnahmsweise bleibt verspätetes Vorbringen zulässig, wenn das Gericht mit geringem Aufwand die Einwendungen ohne Mitwirkung ermitteln kann; dieser Ausnahmefall liegt nur bei Bagatellen vor und ist eng auszulegen. • Ein nachträglicher Hilfsantrag, der einen neuen Streitgegenstand begründet, ist als Klageänderung nach § 91 VwGO zulassungsbedürftig; fehlende Einwilligung der Beteiligten und fehlender ergebnisoffener behördlicher Antrag machen ihn unzulässig.
Entscheidungsgründe
Präklusion verspäteter Klagebegründung bei Genehmigung nach UmwRG • Kläger sind als Nachbarn klagebefugt gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 42 Abs.2 VwGO; § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG ist drittschützende Norm. • Die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG gilt auch für natürliche Personen; bei Nichteinhaltung tritt zwingend innerprozessuale Präklusion nach § 6 Satz 2 UmwRG ein. • Gerichtliche Setzung oder Verlängerung einer richterlichen Frist ersetzt nicht die gesetzliche Ausschlussfrist des § 6 UmwRG; eine richterliche Fristverlängerung ändert die gesetzliche Frist nicht. • Ausnahmsweise bleibt verspätetes Vorbringen zulässig, wenn das Gericht mit geringem Aufwand die Einwendungen ohne Mitwirkung ermitteln kann; dieser Ausnahmefall liegt nur bei Bagatellen vor und ist eng auszulegen. • Ein nachträglicher Hilfsantrag, der einen neuen Streitgegenstand begründet, ist als Klageänderung nach § 91 VwGO zulassungsbedürftig; fehlende Einwilligung der Beteiligten und fehlender ergebnisoffener behördlicher Antrag machen ihn unzulässig. Die Beigeladene beantragte und erhielt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Weiterbetrieb und die teilweise Erweiterung eines Recyclingplatzes mit Lagerung und Umschlag gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle. Die Kläger, Eigentümer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes in Nähe der Anlage, erhoben im Genehmigungsverfahren Einwendungen zu Lärm, Staub, Gewässerschutz und Artenschutz. Das Regierungspräsidium erteilte am 05.03.2019 die Genehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen; die Kläger reichten am 04.04.2019 Klage ein, lieferten aber eine ausführliche Klagebegründung erst nach Ablauf der zehnwöchigen Frist des § 6 UmwRG ein. Das Gericht prüfte im Verfahren insbesondere, ob die Klagebegründung präkludiert ist; zwischenzeitlich erfolgten Betreiberwechsel und mehrere nachtragsweise Genehmigungen bzw. Freistellungen. Die Kläger beantragten hilfsweise Verpflichtungsanträge auf Schutzauflagen; diese wurden als Klageänderung behandelt. • Zulässigkeit: Die Kläger sind als Nachbarn klagebefugt nach § 42 Abs.2 VwGO, eine Widerspruchspflicht bestand nicht, weil das RP den Bescheid erlassen hat. • Anwendbarkeit § 6 UmwRG: Die Genehmigung fällt unter das UmwRG (Anhang 1 der 4. BImSchV, Kennzeichnung mit G); daher ist die zehnwöchige Klagebegründungsfrist zu beachten. • Geltung für natürliche Personen: § 6 UmwRG gilt auch für Individualkläger; das Unionsrecht steht der Anwendung nicht entgegen. • Präklusion bei Fristversäumnis: Die gesetzliche Frist beginnt mit Klageerhebung und kann außer in den gesetzlich geregelten Fällen nicht durch das Gericht verlängert werden; richterliche Fristsetzungen ändern die Ausschlusswirkung nicht. • Verspätetes Vorbringen: Die Klageschrift enthielt keine substantiierten Einwendungen innerhalb der Frist; die spätere, ausführliche Klagebegründung wurde nicht ausreichend entschuldigt, da Akteneinsicht und wesentliche Gutachten rechtzeitig verfügbar waren und die Kläger nicht unverschuldet gehindert waren. • Ausnahmevoraussetzung (§ 6 Satz 3): Die Kammer verneint die Ausnahme, weil das Gericht die streitgegenständlichen Einwendungen nicht ohne nennenswerten Aufwand aus den Akten hätte ermitteln können; es lag kein Bagatellfall vor. • Rechtliche Prüfung präkludierter Tatsachen: Gericht ist nicht verpflichtet, präkludierte Tatsachenvorträge rechtlich zu prüfen; Rechtsausführungen, die an fristgerecht vorgetragenes Tatsachenvorbringen anknüpfen, bleiben gebunden. • Hilfsantrag auf Schutzauflagen: Der nachträglich eingefügte Verpflichtungsantrag ist als Klageänderung nach § 91 VwGO unzulässig, weil die Beteiligten nicht einwilligten und die Klageänderung nicht sachdienlich ist; zudem fehlt ein vorheriger Antrag bei der Behörde, der für eine Verpflichtungsklage Voraussetzung ist. • Kostenentscheidung: Kläger tragen die Verfahrenskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Klagen werden abgewiesen. Begründung: Die Kläger haben die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG nicht eingehalten und konnten die Verspätung nicht ausreichend entschuldigen; deshalb sind ihre nach Ablauf der Frist vorgebrachten Einwendungen präkludiert und können vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag auf Erlass von Schutzauflagen ist unzulässig, weil es sich um eine nachträgliche Klageänderung handelt, der die übrigen Beteiligten nicht zugestimmt haben und die Kläger keinen vorherigen Antrag bei der Behörde gestellt haben. Folge: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bleibt in Kraft und die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.