Urteil
A 7 K 244/19
VG STUTTGART, Entscheidung vom
17mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Folgeantrag eines Asylbewerbers ist unzulässig, wenn keine nach Abschluss des Erstverfahrens eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage oder neue Beweismittel vorliegen (§§ 51, 71 AsylG i.V.m. VwVfG).
• Die Klarstellung des EuGH, dass bei Wehrdienstverweigerung eine starke Vermutung für eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund bestehen kann, begründet alleine keine Änderung der Sachlage im Sinne des Wiederaufgreifensrechts, da es sich um eine deklaratorische unionsrechtliche Auslegungsentscheidung handelt.
• Zur Zulässigkeit eines Folgeantrags reicht nicht die bloße Behauptung, Identität oder Staatsangehörigkeit sei nunmehr zweifelsfrei nachgewiesen, wenn entsprechende Ausweisdokumente bereits im Erstverfahren vorgelegen und geprüft wurden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Asylfolgeantrags bei fehlenden Wiederaufgreifensgründen • Der Folgeantrag eines Asylbewerbers ist unzulässig, wenn keine nach Abschluss des Erstverfahrens eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage oder neue Beweismittel vorliegen (§§ 51, 71 AsylG i.V.m. VwVfG). • Die Klarstellung des EuGH, dass bei Wehrdienstverweigerung eine starke Vermutung für eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund bestehen kann, begründet alleine keine Änderung der Sachlage im Sinne des Wiederaufgreifensrechts, da es sich um eine deklaratorische unionsrechtliche Auslegungsentscheidung handelt. • Zur Zulässigkeit eines Folgeantrags reicht nicht die bloße Behauptung, Identität oder Staatsangehörigkeit sei nunmehr zweifelsfrei nachgewiesen, wenn entsprechende Ausweisdokumente bereits im Erstverfahren vorgelegen und geprüft wurden. Der syrische Kläger, Jahrgang 1997, drusischer Religionszugehörigkeit, stellte 2016 Asylantrag und erhielt subsidiären Schutz; ein weiterer Antrag wurde später abgewiesen. Er gab an, vor Zwangsrekrutierung geflohen zu sein und als Wehrdienstverweigerer sowie als Druse Verfolgung zu befürchten. Nach Ablehnung des Folgeantrags durch das Bundesamt verlangte er die Aufhebung des Bescheids und berief sich auf neue Umstände, insbesondere auf EuGH-Rechtsprechung sowie auf angeblich nun eindeutig vorliegende Identitätsnachweise. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme bzw. für ein erneutes Asylverfahren (§§ 51, 71 AsylG) erfüllt seien. Das Gericht ließ den Kläger informatorisch anhören und wertete die Akten des Erstverfahrens mit ein. Es kam zu dem Ergebnis, dass weder die Sach- noch die Rechtslage noch neue Beweismittel vorlägen, die eine günstigere Entscheidung erwarten ließen. • Zulässigkeit: Die Klage ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG). • Rechtliche Grundlagen: Rückgriff auf § 71 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG; Wiederaufgreifen setzt eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage oder neue Beweismittel voraus. Es ist ein schlüssiger, substantiierten Vortrag erforderlich, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt. • Sachlage: Für die vom Kläger behauptete Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung hat sich die für die Bestandskraft des Erstbescheids maßgebliche Sachlage nicht geändert; schon früher bestand die Pflicht zum Militärdienst und Sanktionen für Verweigerung. • EuGH-Rechtsprechung: Das EuGH-Urteil vom 19.11.2020 stellt eine unionsrechtliche Auslegungsentscheidung dar, die deklaratorischen Charakter hat und keine neue materielle Rechtslage im Sinne des § 51 VwVfG begründet; die nationale Behörde muss weiterhin die Plausibilität der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund prüfen. • Beweismittel: Der Vortrag zur nunmehrigen Feststellung der syrischen Staatsangehörigkeit bzw. Identität ist unbeachtlich, weil die entsprechenden Ausweisdokumente bereits im Erstverfahren vorlagen und geprüft wurden; es wurden keine neuen relevanten Beweise vorgelegt. • Ergebnis der Relevanzprüfung: Es fehlt an einer realistischen Möglichkeit, dass die geltend gemachten Umstände zu einem anderen Ergebnis im Asylverfahren führen würden, sodass der Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgewiesen wurde. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 154 Abs.1 VwGO, § 83b AsylG). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 28.12.2018, mit dem das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ablehnte, da keine Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Weder hat sich die Sachlage gegenüber dem Erstverfahren geändert, noch liegt eine neue Rechtslage oder neue, entscheidungserhebliche Beweismittel vor. Die EuGH-Entscheidung vom 19.11.2020 ändert daran nichts, weil sie eine deklaratorische Auslegung der Richtlinie darstellt und keine neuen tatsächlichen Umstände begründet. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.