OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 63/21 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0610.23K63.21A.00
27Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - stellt keinen Grund für einen Folgeantrag dar, der zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - stellt keinen Grund für einen Folgeantrag dar, der zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet die Kammer im schriftlichen Verfahren, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4/16 - juris Rn. 14 ff.). Sie ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 26. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Folgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind nicht erfüllt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ist ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, ist der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. Hier ist der erste Asylantrag des Klägers, soweit es um die Gewährung von Flüchtlingsschutz geht, mit Bescheid vom 17. Februar 2017 nach Abweisung der dagegen gerichteten Klage (V...) unanfechtbar abgelehnt worden. Der nunmehr streitgegenständliche Folgeantrag ist unzulässig, weil kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Ein erfolgreicher Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens setzt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich - d.h. nach Abschluss des früheren Asylverfahrens - zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Zudem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen ist, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Asylverfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat. Davon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Es fehlt bereits an einem Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG. Es liegt keine veränderte Sachlage vor. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt geändert hat (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 51, Rn. 94). Dies ist zu bejahen, sofern Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2/00 - juris Rn. 22). Im Asylrecht ist eine geänderte Sachlage insbesondere dann anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint (Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 29. Edition, Stand 1.4.2021, § 71 AsylG Rn. 18). Das ist hier nicht der Fall. Eine geänderte Sachlage hinsichtlich der relevanten tatsächlichen Umstände im Herkunftsland, hier also hinsichtlich des Umgangs des syrischen Regimes mit Rückkehrern, die sich durch ihre Ausreise dem Militärdienst entzogen haben, wird weder vom Kläger behauptet noch ergibt sich dies aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln. Entsprechendes ist auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 - (juris) nicht zu entnehmen. Dort wird vielmehr darauf abgestellt, dass die bereits bei der Ausreise des dortigen Klägers vorhanden gewesene beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, zu der das Gericht aufgrund einer Neubewertung bereits bekannt gewesener Tatsachen gelangt, noch immer fortbesteht, ihm eine Verfolgung also weiterhin droht. Eine geänderte Sachlage im Sinne von nachträglich eingetretenen Tatsachen folgt daraus nicht, zumal es mangels zurückgekehrter Wehrpflichtiger auch kaum Referenzfälle für den tatsächlichen Umgang des syrischen Regimes mit ihnen gibt. Auch im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/19 - wird keine veränderte Sachlage festgestellt. So hat der Europäische Gerichtshof zwar hinsichtlich einer einen syrischen Staatsangehörigen betreffenden Vorlagefrage festgestellt, dass eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Verfolgungshandlung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang stehe (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 57 und Ziffer 4 der Entscheidungsformel). Damit hat der Gerichtshof jedoch keine (neue) Feststellung zur Sachlage in Syrien getroffen. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter der Entscheidung. Gemäß Art. 267 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen. Dabei entspricht es weder dem Sinn und Zweck des Verfahrens noch den Möglichkeiten des Gerichtshofs im Rahmen der Vorabentscheidung, eine Tatsachenbewertung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 - juris, Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A - juris Rn. 48, 49; VG Stuttgart, Urteil vom 4. März 2021 - A 7 K 244/19 - juris Rn. 25). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/19 - stellt seinerseits ebenfalls keine entscheidungserhebliche Tatsache dar. Die im Wege der Vorabentscheidung gemachten Ausführungen zur Auslegung des Unionsrechts sind zwar geeignet, die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes zu beeinflussen. Sie verändern aber nicht die tatsächlichen Umstände (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A - juris Rn. 48 ff; VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 - 1 K 1102/21.TR - juris Rn. 22). Der Kläger kann sich auch nicht auf eine veränderte Rechtslage berufen. Insbesondere stellt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/189 - eine solche nicht dar. Eine Änderung der Rechtslage erfordert, dass sich das einschlägige materielle Recht, dem eine allgemeinverbindliche Außenwirkung zukommt, nachträglich zugunsten des Klägers geändert hat (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12/92 - juris Rn. 22). Es müssten sich also die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, mithin dessen entscheidungserheblichen rechtlichen Grundlagen, nachträglich geändert haben. Dies ist hier nicht der Fall. Im Streit steht allein eine Änderung der Rechtsprechung. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage dar (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 71 Rn. 25; Dickten, in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 27. Edition, Stand 1.10.2020, § 71 Rn. 19; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 51 VwVfG Rn. 10; Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 51. Edition, Stand 1.4.2021, § 51 Rn. 37). Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung ist ausschließlich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Rechtsprechende Tätigkeit ist aufgrund des rechtsstaatlichen Verfassungsgefüges grundsätzlich nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv und allgemeingültig zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1/20 - juris Rn. 8 m.w.N.). Dies gilt auch für Änderungen einer höchstrichterlichen Entscheidungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23/17 - juris Rn. 17) und auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, aufgrund derer die entgegenstehende nationale Rechtsprechung einer Überprüfung bedarf (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26/08 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 - juris Rn. 5). Nur in Ausnahmefällen mag eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung doch einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gleich zu erachten sein (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - BVerwG 3 B 83/93 - juris Rn. 3). Dies wird angenommen, wenn eine mit Bindungswirkung des § 31 BVerfGG ausgestattete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergeht (Dickten, in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 27. Edition, Stand 1.10.2020, § 71 Rn. 19). Dieser Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Von diesem Grundsatz ist auch nicht etwa in asylrechtlichen Streitigkeiten im Sinne einer allgemeinen Ausnahme abzuweichen (vgl. VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 - 1 K 1102/21.TR - juris Rn. 28). Soweit unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 – juris) vertreten wird, dass jedenfalls eine Änderung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die einen „Wandel des Bedeutungsinhalts des Grundrechts auf Asyl“ hervorrufe, als Änderung der Rechtslage im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG zu gelten habe (vgl. etwa Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 50. Edition, Stand: 1. Januar 2021, § 51 Rn. 37.1), wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass es dort um einen anders gelagerten Fall ging. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Konstellation, in der sich der Ausländer zur Begründung seines Folgeantrags auf die Änderung einer verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung berufen hatte, nur die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet als Verstoß gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen eingeordnet, da zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden und sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage daher nicht - wie verfassungsrechtlich erforderlich - aufgedrängt hatte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Unionsrecht. Anders als der Kläger meint, stellt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/19 - keine neue Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU dar (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A - juris Rn. 60 ff). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU, C-925/19 PPU [Ungarische Transitzonen] - allein festgestellt, dass die Existenz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, eine neue Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU darstelle, so dass ein Folgeantrag nicht aufgrund dieser Bestimmung abgelehnt werden könne (juris Rn. 194). Er hat dies ersichtlich auf den Fall beschränkt, in dem mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt worden ist. Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU sei so auszulegen, dass er auf einen Folgeantrag nicht anwendbar sei, wenn die Asylbehörde feststelle, dass die bestandskräftige Ablehnung des früheren Antrages unionsrechtswidrig sei. Dies gelte zwingend, wenn sich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des ersten Asylantrages aus einem Urteil des Gerichtshofes ergebe oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt worden sei (juris Rn. 198). Im dort zu entscheidenden Fall waren die angegriffenen Entscheidungen unionsrechtswidrig, weil sie auf nationalen Regelungen beruhten, die ihrerseits Gemeinschaftsrecht verletzten. Insofern ergab sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes unmittelbar die (Unions-) Rechtswidrigkeit der nationalen Entscheidung. So liegt es hier aber nicht. Weder beruht die Entscheidung über die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft im Asylerstverfahren auf einer unionsrechtswidrigen Vorschrift noch hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - entschieden, dass allen Syrern im wehrpflichtigen Alter, die sich dem Dienst in der syrischen Armee durch Flucht entzogen haben, nunmehr als „politisch Verfolgten" die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. dass die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft unionsrechtswidrig sei. Er hat vielmehr der Sache nach ausgeführt, dass dem europäischen Asylrecht jeder Automatismus grundsätzlich wesensfremd sei. Ein Asylantrag müsse deshalb nach Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU individuell geprüft werden (juris Rn. 23). In der Konstellation der Militärdienstflucht müsse im Rahmen der Tatsachenwürdigung „ein Bündel von Indizien" ausgewertet werden (juris Rn. 34 f.). Denn die Verweigerung des Militärdienstes könne „allerdings auch andere als die genannten fünf Verfolgungsgründe haben" (juris Rn. 48). Diese vom Europäischen Gerichtshof betonte Einzelfallprüfung wurde auch bislang schon durchgeführt. Gewissermaßen neu sind die vom Europäischen Gerichtshof nunmehr vorgegebenen Bewertungen, vor allem die anzunehmende „starke Vermutung“, dass eine tatsächlich erfolgte Militärdienstverweigerung - subjektiv - mit politischer „Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung“ i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG verknüpft sei und - objektiv - eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass in Syrien im April 2017 einem Verweigerer von den Verfolgern politische Merkmale zugeschrieben worden seien. Da diese Bewertungen nach der ausdrücklich zu prüfenden tatsächlichen Plausibilität im Einzelfall aber nicht zutreffen müssen, ist gerade nicht jeder schon bestandskräftig gewordene, die Flüchtlingseigenschaft ablehnende Bescheid des Bundesamts - automatisch - (unions-)rechtswidrig (geworden). Es bleibt vielmehr eine Würdigung des Einzelfalls. Die Berücksichtigung neuer Bewertungsmaßstäbe bedeutet dabei keine neue Rechtslage, sondern betrifft allein Fragen der Rechtsanwendung. Dies wird im Übrigen nicht zuletzt an der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung deutlich, in der die Frage, ob syrische Militärdienstverweigerer einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. einerseits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 - juris; andererseits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 und 2 LB 147/18 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 - juris). Selbst wenn man indes zu dem Ergebnis gelangen würde, dass mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 - C-238/19 - inzident die Unionsrechtswidrigkeit einer bestimmten Auslegung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG festgestellt worden wäre, würde das Unionsrecht im Falle des Klägers nicht die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens bzw. die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gebieten (vgl. hierzu VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 - 1 K 1102/21.TR - juris Rn. 38 ff). Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Unionsrecht gerade nicht, dass die nationale Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist, weil sich nur durch die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verhindern lässt, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] - juris Rn. 186 m.w.N.). Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) soll die Behörde daher nur unter vier Voraussetzungen verpflichtet sein, ihre Entscheidung zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen. Die Behörde muss erstens nach nationalem Recht befugt sein, die Entscheidung zurückzunehmen. Die Entscheidung muss zweitens infolge des Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sein. Das Urteil muss drittens auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruhen, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 267 Abs. 3 AEUV erfüllt war. Der Betroffene muss sich viertens, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] - juris Rn. 187, unter Verweis auf: EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - C-453/00 [Kühne & Heitz] – juris Rn. 28; EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 [ i-21 Germany und Arcor] - juris Rn. 52). Im Falle des Klägers sind jedenfalls die zweite und die dritte der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der im Asylerstverfahren ergangene Bescheid vom 17. Februar 2017 ist nicht infolge des Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden, sondern durch das nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 2020 (V...). Entsprechend ist auch kein Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV feststellbar, auf der die unrichtige Auslegung des Unionsrechts - eine solche unterstellt - beruhen würde. Diese Vorlagepflicht trifft nur ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Die letzte Instanz des nationalen Verwaltungsrechtswegs hat der Kläger, dessen Klage in Ermangelung eines Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde, nicht erreicht, so dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft worden ist. Die Rechtslage hat sich auch nicht durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 - (juris) geändert. Es gilt das oben Ausgeführte entsprechend, zumal es ausgeschlossen ist, dass eine Änderung der Rechtsprechung von erst- und zweitinstanzlichen Gerichten in einem bundesrechtlich geregelten, revisionsgerichtlich überprüfbaren Sachbereich einer Änderung der Rechtslage (ausnahmsweise) gleichzusetzen ist (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 28. März 2018 - 14 ZB 16.2354 - juris Rn. 9 m.w.N.). Insofern mögen sich zwar die Aussichten für Syrer, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, im Erstverfahren als Flüchtlinge anerkannt zu werden, durch die jüngste Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verbessert haben. Für das hier relevante Folgeverfahren, das anderen rechtlichen Regelungen unterliegt, folgt daraus nichts. Soweit der Kläger schließlich meint, die hiesige Situation sei mit derjenigen vergleichbar, die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 - 1 C 37/19 - zu den sogenannten „nachgeborenen Kindern“ entstanden und von der Beklagten als geänderte Sachlage aufgefasst worden sei, verhilft ihm dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Kläger berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass es sich um gänzlich verschiedene Sachverhaltskonstellationen handelt. Dort ging es um einen Zuständigkeitsübergang bei einem fehlenden Aufnahmegesuch durch das Bundesamt gegenüber einem anderen Mitgliedstaat, das wegen des Ablaufs der dafür geltenden Fristen auch nicht mehr nachholbar war. Die Rechtsfolge trat dabei ohne weiteres ein; Raum für eine Einzelfallprüfung bestand - anders als im vorliegenden Fall - gerade nicht. Neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat der Kläger weder vorgelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Gleiches gilt für Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Da es bereits an einem Wiederaufgreifensgrund fehlt, kommt es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 71 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nicht mehr an. Im Übrigen wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hätte. Abgesehen davon, dass § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verweist und § 51 Abs. 5 VwVfG damit ausnimmt, liegen auch in materieller Hinsicht die Voraussetzungen dafür nicht vor. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf einen rechtskräftigen Bescheid im früheren Asylverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15/08 - juris Rn. 26; VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 - 1 K 1102/21.TR - juris Rn. 50). Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung gebieten, das Ermessen der Behörde also zugunsten des Betroffenen verdichten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein. Von einer Ermessensverdichtung zugunsten des Betroffenen ist erst auszugehen, wenn die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Entscheidung schlechthin unerträglich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26/08 - juris Rn. 20). Dies ist - wie vorliegend dargestellt – nicht der Fall (a.A. Hruschka, Asylfolgeantrag wegen neuer EuGH-Entscheidung, Asylmagazin 5/2021, S. 148 ff, 150). Schließlich liegt im Falle des Klägers auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil Antragstellern im Rahmen ihres Erstverfahrens aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg möglicherweise nunmehr der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden könnte. Bei dieser Betrachtung wird nicht die zutreffende Vergleichsgruppe herangezogen. Während jene sich im Asylerstverfahren befinden, hat der Kläger nach bestandskräftigem Abschluss des Erstverfahrens einen Folgeantrag gestellt. In diesem Verfahren ist zunächst lediglich über die Zulässigkeit des Antrags aufgrund der oben genannten speziellen rechtlichen Regelungen zu entscheiden. Dass das Bundesamt Antragstellern wie dem Kläger im Folgeverfahren aufgrund einer Wehrdienstentziehung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr gerichtsbekannt, dass es in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle die Folgeanträge ebenfalls als unzulässig abgelehnt hat. Die Kammer musste - entgegen dem Antrag des Klägers - das Verfahren nicht aussetzen und die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen. Die Voraussetzung des Art. 267 Abs. 2 AEUV sind nicht erfüllt. Ein erstinstanzliches Gericht kann eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, wenn es eine Vorlage für den Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält. Dies gilt etwa dann, wenn nach Auffassung des Gerichts Unklarheiten bei der Auslegung der Verträge bestehen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV) oder Unklarheiten hinsichtlich der Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union bestehen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Kammer von der oben dargestellten Auslegung des Unionsrechts überzeugt ist. Im Übrigen trifft das erkennende Gericht als Instanzgericht auch keine Pflicht zur Vorlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Sprungrevision ist entgegen den Anträgen der Beteiligten hier nicht nach § 78 Abs. 6 AsylG i.V.m. §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die streitentscheidenden Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt sind bzw. anhand dieser beantwortet werden können (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A - juris Rn. 75, das die Revision allein im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG mit Unionsrecht zugelassen hat; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 - juris Rn. 14; VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 - 1 K 1102/21.TR - juris). Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrages als unzulässig. Der 1997 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im September 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. Dezember 2015 einen Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er unter anderem an, er habe seinen Wehrdienst noch nicht geleistet, da er auf den Einberufungsbefehl zunächst einen Aufschub bis zum 20. April 2016 erhalten habe. Er gehöre der christlichen Minderheit an und wolle nicht beim Militär kämpfen. Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in seine Heimat zwar infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ein ernsthafter Schaden. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei hingegen nicht erkennbar. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Klage (V...) wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 13. Januar 2020 ab. Am 20. Dezember 2020 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Folgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sich aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/19 - die Rechtslage dahingehend geändert habe, dass ihm, der sich dem Wehrdienst in Syrien durch die Ausreise entzogen habe, nunmehr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Mit Bescheid vom 26. Januar 2021 lehnte das Bundesamt diesen Antrag als unzulässig ab. Es begründete seine Ablehnung im Wesentlichen damit, dass sich durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht die materielle Rechtslage geändert habe. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes betreffe lediglich Auslegungsfragen und führe nicht zu einer Unionsrechtswidrigkeit oder Unanwendbarkeit der maßgeblichen deutschen Umsetzungsnormen. Auch stelle das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofes keine neue Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU dar. Mit seiner hiergegen am 12. Februar 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU, C-925/19 PPU [Ungarische Transitzonen] -, nach dem ein Folgeantrag zulässig sei, wenn er sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stütze und wenn mit dieser Rechtsprechung entschieden worden sei, dass die Ablehnung des Asylerstantrages unionsrechtswidrig gewesen sei. Dann stelle dies eine neue Erkenntnis dar. Das deutsche Recht sei so auszulegen, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Änderung der Rechtslage zu sehen sei mit der Folge, dass ein Folgeantrag möglich sein müsse. Ob das Europarecht zu einer solchen Auslegung des deutschen Rechts zwinge, sei durch den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zu klären. Hilfsweise sei von einer geänderten Sachlage auszugehen, weil das Bundesamt etwa in Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten „nachgeborenen Kindern“ (Urteil vom 23. Juni 2020 - BVerwG 1 C 37/19 -) eine geänderte Sachlage annehme und einen erneut gestellten Antrag als zulässig ansehe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2021 zum Geschäftszeichen 8317646-475 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts begründe die Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen durch den Europäischen Gerichtshof keine Änderung der Sach- oder Rechtslage. Vorabentscheidungen seien lediglich deklaratorischer Natur. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass der Europäische Gerichtshof den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für eine begründete Furcht vor Verfolgung abgesenkt habe. Vielmehr handele es sich bei der von ihm ausgesprochenen Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie genannten Gründe im Zusammenhang stehe, um eine sich im tatsächlichen Bereich bewegende Würdigung, ohne dass der rechtliche Prüfungsmaßstab geändert werde. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes könne nicht abgeleitet werden, dass nunmehr jedem syrischen Wehrdienstentzieher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Insbesondere habe sich durch den fortschreitenden militärischen Erfolg der syrischen Armee die Gefahr für Wehrdienstleistende, an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden, erheblich reduziert. Der vom Kläger in Bezug genommene Fall der sogenannten „nachgeborenen Kinder“ (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - BVerwG 1 C 37/19 -) sei schon nicht vergleichbar, weil es dort um einen Zuständigkeitsübergang bei einem fehlenden und nicht mehr nachholbaren Aufnahmegesuch gegangen sei. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.