Beschluss
1 S 1586/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2020 - 5 K 2478/20 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.05.2020 wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt: 1. Die Zahl der Teilnehmer der von der Antragstellerin für den 24.05.2020 angemeldeten Versammlung wird auf 100 Personen begrenzt. 2. Die Teilnehmer der Versammlung haben zur Anreise an den und zur Abreise vom Schillerplatz bis zu zwei geschlossene Busse zu benutzen, die von der Antragstellerin als Veranstalterin der Versammlung zu stellen sind. 3. Die Teilnehmer der Versammlung haben in den Bussen eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 4. Die Antragstellerin hat mindestens 5 Ordner einzusetzen. 5. Die Teilnehmer der Versammlung haben auf dem Schillerplatz untereinander und zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 6. Die Antragsgegnerin hat auf dem Schillerplatz Markierungen auf dem Boden anzubringen, die einen Abstand von mindestens 2 Meter zueinander aufweisen, und von den Teilnehmern der Versammlung während derselben als Standort einzunehmen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 1. Der Senat entscheidet über die am Abend des 22.05.2020 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangene und bereits begründete Beschwerde der Antragstellerin vor Ablauf der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die von der Antragstellerin beabsichtigte Versammlung am Sonntag, den 24.05.2020, um 14.00 Uhr beginnen soll und die Antragstellerin nur bei einer Änderung der angefochtenen Entscheidung noch vor Beginn der Versammlung in Verbindung mit einer hinreichenden Vorbereitungszeit das mit ihrem Eilrechtsantrag verfolgte Ziel erreichen kann. 2 2. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. 3 Die Antragstellerin hat sich in der Beschwerde zwar entgegen § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO in weiten Teilen nicht mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandergesetzt. Mit Blick auf die im vorliegenden versammlungsrechtlichen Verfahren bestehende Zeitknappheit legt der Senat die gesetzlichen Darlegungsanforderungen aber im Lichte des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 - NVwZ 2004, 90). Bei Anlegung der dadurch herabgesetzten Darlegungsanforderungen gibt die Beschwerde dem Senat Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis teilweise abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.05.2020, mit der die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin für Sonntag, den 24.05.2020, angemeldete öffentliche Versammlung der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) unter freiem Himmel auf dem Schillerplatz in Stuttgart-Mitte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten hat, abgelehnt. Zur Begründung hat es mit jeweils näherer Begründung ausgeführt, die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägung führe im Rahmen summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Gründe für das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot der Versammlung wahrscheinlich vorlägen. Die Kammer gehe davon aus, dass die Durchführung der Versammlung höchstwahrscheinlich zu erheblichen Gefahren für die Schutzgüter von Leib und Leben führen würde. Zwar könne die Versammlung nach den vorliegenden Erkenntnissen als Störerin wohl nicht in Anspruch genommen werden, da nicht absehbar erscheine, dass die Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nehmen würde. Auch dürften die Voraussetzungen eines polizeilichen Notstands nicht vorliegen, die ein Vorgehen gegen die Versammlung als Nichtstörerin rechtfertigen würden. Das Gericht sehe aber auf der ihm zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage die Voraussetzungen des sogenannten unechten polizeilichen Notstandes als voraussichtlich erfüllt an, was ein Vorgehen gegen die Versammlung rechtfertige. Den Gefahren könne nach den vorliegenden Erkenntnissen mit Auflagen nicht begegnet werden. 5 Der Senat teilt diese in dem angefochtenen Beschluss eingehend begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts in weiten Teilen. Er kommt lediglich bei der Frage, ob den bestehenden Gefahren durch Auflagen hinreichend Rechnung getragen werden kann, im Lichte der hohen Hürden, die für die Inanspruchnahme eines die Versammlungsfreiheit wahrnehmen wollenden Nichtstörers bestehen, aus den nachfolgenden Gründen zu einer teilweise anderen Einschätzung: 6 Im Rahmen der vom Senat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung (vgl. näher zu den Maßstäben Senat, Beschl. v. 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - VBlBW 2017, 197 m.w.N.) ist zu berücksichtigen, dass der von der Antragstellerin in der Hauptsache eingelegte Widerspruch voraussichtlich teilweise Aussicht auf Erfolg hat (a)). Bei diesem Sachstand überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der voraussichtlich rechtswidrigen Verfügung der Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin, von dem Sofortvollzug bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, nicht mehr, sondern ist dem öffentlichen Interesse durch die aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen Rechnung zu tragen (b)). 7 a) Die angefochtene Verfügung, mit der die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin für Sonntag, den 24.05.2020, angemeldete öffentliche Versammlung der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) unter freiem Himmel auf dem Schillerplatz in Stuttgart-Mitte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten hat, wird sich in dem Widerspruchsverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen. 8 Es bedarf im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner Entscheidung, ob als Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 4 CoronaVO allein oder nur in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VersG in Betracht kommt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind zwar erfüllt (aa). Die Antragsgegnerin hat aber das ihr in jedem Fall eröffnete Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (bb). 9 aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen der drei in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen sind jeweils erfüllt. 10 (1) § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG bestimmt: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Es begegnet - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinen ernsthaften Zweifeln, dass diese Voraussetzungen bei dem Erlass der angefochtenen Bestimmungen vorliegen (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 20.05.2020 - 1 S 1428/20 -). Bei der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) handelt es sich um eine ansteckende Krankheit. Es wurden auch zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt und es ist belegt, dass Verstorbene krank waren. In Deutschland wurden - zum Stand 18.05.2020 - insgesamt 176.752 laborbestätigte COVID-19-Fälle an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermittelt, darunter 8.147 Todesfälle in Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen (vgl. zu allem RKI, Lagebericht vom 21.05.2020, www.rki.de). 11 (2) § 3 Abs. 3 Satz 4 CoronaVO, der auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützt ist, enthält gegenüber § 28 Abs. 1 IfSG keine weitergehenden tatbestandlichen Voraussetzungen. 12 Es bestehen voraussichtlich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 3 Abs. 3 Satz 4 CoronaVO. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen aus § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO aller Voraussicht nach mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere derzeit verhältnismäßig sind (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 20.05.2020, a.a.O., v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 -, v. 18.05.2020 - 1 S 1417/20 - und ausf. Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris). Für § 3 Abs. 3 Satz 4 CoronaVO gilt Gleiches. Insbesondere genügt auch § 3 Abs. 3 Satz 4 CoronaVO entgegen den dahingehenden ansatzweisen Einwänden der Antragstellerin dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt. Denn der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere Personen verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz1 Halbsatz 2), sowie dass die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten kann (Satz 2). 13 (3) Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht im Hinblick auf das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Versammlungsteilnehmer, von Gegendemonstranten, von Passanten und beteiligten Polizeibeamten sowie im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens in Deutschland. Denn auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen weiter Menschen mit dem Coronavirus infiziert werden und die potentiell tödliche COVID-19-Krankheit erleiden sowie dass die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass bei der angemeldeten Versammlung bei lebensnaher Betrachtung nicht mit der Einhaltung der derzeit gebotenen Abstands- und Hygieneregeln zu rechnen ist, wenn die Versammlung wie angemeldet und ohne jegliche Auflagen durchgeführt wird, da dann Zusammenstöße mit unmittelbarem körperlichen Kontakt jedenfalls mit Gegendemonstranten aus dem linken Spektrum sowie insbesondere zwischen diesen und der Polizei sehr wahrscheinlich sind. Das hat bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und überzeugend dargelegt. 14 bb) Die Antragsgegnerin hat jedoch das ihr in jedem Fall eröffnete Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Das angefochtene Verbot erweist sich voraussichtlich als unverhältnismäßig. 15 Die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die besondere Bedeutung der in Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit zu beachten, die als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend ist und insbesondere das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris, und näher dazu zuletzt Senat, Beschl. v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - juris m.w.N.). Hiervon ausgehend erweist sich das von der Antragsgegnerin verfügte uneingeschränkte Verbot der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht als verhältnismäßig. Denn den bei der Durchführung der Versammlung bestehenden, vom Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen Gefahren, kann durch die aus dem Tenor des vorliegenden Senatsbeschlusses ersichtlichen Auflagen in einem Umfang Rechnung getragen werden, dass bei deren Beachtung ein vollständiges Verbot der Versammlung unverhältnismäßig im engeren Sinne (unangemessen) wäre. 16 Es ist weder von der Antragsgegnerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine stationäre Versammlung auf dem Schillerplatz selbst - der dem Senat ebenso wie die ihn umgebende Stuttgarter Innenstadt aus eigener Anschauung bekannt ist - nicht grundsätzlich ohne die beschriebenen infektionsschutzrechtlichen Gefahren durchgeführt werden können sollte. Der Platz ist in weiten Teilen von mehrstöckigen Gebäuden umgeben und weist vergleichsweise wenige und überwiegend schmale Zugänge auf. Diese können ebenso wie die von der Antragsgegnerin angesprochenen Parkhauszugänge von der dazu grundsätzlich berufenen Antragsgegnerin und erforderlichenfalls dem Polizeivollzugsdienst so kontrolliert werden, dass den von den Gegendemonstranten ausgehenden Gefahren wirksam begegnet werden kann und beide Gruppen erforderlichenfalls ausreichend voneinander getrennt bleiben (vgl. zu stationären Versammlungen auch VG Bremen, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 V 763/20 - juris und nachfolgend OVG Bremen, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 B 137/20 - juris, BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 - juris). Diese Einschätzung wird durch den von der Antragsgegnerin vorgelegten Bericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 19.05.2020 bestätigt, dem zu entnehmen ist, dass es der Polizei auch in der Vergangenheit bei von ihr angeführten Vergleichsfällen im Wesentlichen gelungen ist, verschiedene Versammlungsgruppen bei Bedarf durch Absperrungen und dergleichen zu trennen. Bei einer Trennung der Gruppen durch eine Absperrung der Zugänge zum Schillerplatz könnten infektionsschutzrechtliche Gefahren auf dem Schillerplatz selbst im Wesentlichen nur dadurch begründet werden, dass die Teilnehmer der Versammlung die gebotenen Abstände nicht einhalten. Dem kann aber durch die aus dem Tenor des vorliegenden Senatsbeschlusses ersichtlichen Auflagen Nr. 4 bis 6 ausreichend Rechnung getragen werden. Der Senat geht dabei davon aus, dass Markierungen im Abstand von 2 Metern einen Sicherheitsabstand umfassen, der gewährleistet, dass das Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann. 17 Der Senat verkennt nicht, dass bei einer Durchführung der stationären Versammlung auf dem Schillerplatz die Gefahr eines Aufeinandertreffens beider Gruppen bei der Anreise zu diesem Platz und bei der anschließenden Abreise verbleibt. In diesem Fall können auch erhebliche infektionsschutzrechtliche Gefahren für die Mitglieder dieser Gruppen und nicht zuletzt auch für Polizeibeamte begründet werden. Dieser Gefahr kann aber dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass die Teilnehmer der Versammlung auf eine individuelle und ungeschützte Anreise zu dem und Abreise von dem Versammlungsort verzichten und hierfür stattdessen auf geschlossene Busse zurückgreifen und in diesen die gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen durch Mund-Nasen-Bedeckungen ergreifen. Dem tragen die aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung folgenden Auflagen Nr. 1 bis 3 Rechnung. 18 Bei Einhaltung dieser zusätzlichen Maßgaben verbleiben erhebliche Gefahren für die Teilnehmer von Gegendemonstrationen und Polizeibeamten, wenn Gegendemonstranten den Konflikt mit diesen suchen und die Versammlung der Antragstellerin zu stören versuchen. Das hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt. Diese Gefahren können aus Sicht des Senats durch die aus dem Tenor des vorliegenden Senatsbeschlusses ersichtlichen Auflagen Nr. 1 bis 3 zwar nicht vollständig ausgeräumt, aber in erheblichem Umfang reduziert werden. Der Senat geht dabei davon aus, dass im Vergleich zu einem präventiven Verbot einer Versammlung als milderes Mittel auch die Beobachtung des Verlaufs derselben mit dem Vorbehalt einer Auflösung in Betracht zu ziehen ist. Auch um eine Auflösung im Bedarfsfall schnell vollziehen zu können, erachtet der Senat eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmer - die auch im Licht von Art. 8 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 16.05.2020, a.a.O., m.w.N.) - auf zwei Busse mit jeweils rund 50 Personen - mithin auf 100 Personen - für geboten, um auf diese Weise das andernfalls in den Blick rückende Versammlungsverbot zu vermeiden. Dem trägt die aus dem Tenor des vorliegenden Senatsbeschlusses ersichtliche Auflage Nr. 1 Rechnung. Die Begrenzung trägt zugleich - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt - zusätzlich dazu bei, dass auf dem Schillerplatz die gebotenen Abstände eingehalten werden können. 19 Der Senat verkennt nicht, dass auch bei der Durchführung der Versammlung der Antragstellerin in dem sich aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ergebenden Rahmen die Infektionsgefahren insbesondere für Polizeibeamte - wenn auch in dem Rahmen der Reduzierungsmöglichkeiten durch das Tragen von Helmen, Schutzkleidung und Mund-Nasen-Bedeckungen - ebenso verbleiben wie für Teilnehmer der Gegendemonstration, wenn diese nicht bereit sind, die derzeit geltenden Abstandsgebote aus § 3 Abs. 1 CoronaVO einzuhalten, oder gar zu gewalttätigen Maßnahmen greifen. Diese verbleibenden Risiken müssen aber angesichts der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit von Art. 8 Abs. 1 GG in einem demokratischen Rechtsstaat im Allgemeinen (s.o.) und für die Antragstellerin im Besonderen, die als (nicht verbotene) Partei ein auch von Art. 21 Abs. 1 GG geschütztes Recht darauf hat, durch Kundgebungen am politischen Wettbewerb teilzunehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 - BVerfGE 148, 11), derzeit hingenommen werden. Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass es andernfalls zu Rechtsverstößen bereite Personen auf möglicherweise lange Zeit - unter Umständen bis zum Bereitstehen eines Impfstoffes gegen das Coronavirus - in der Hand hätten, durch Ankündigung von rechtswidrigem Verhalten per se rechtmäßige Versammlungen vollständig unmöglich zu machen. Ein solches Ergebnis wäre rechtsstaatlich auf Dauer kaum tragbar, weshalb ein vollständiges Versammlungsverbot dann nicht in Betracht kommt, wenn die verbleibenden Infektionsgefahren durch erforderlichenfalls auch strikte Auflagen auf ein solches Maß reduziert werden können, dass diese zur Gewährleistung einer praktischen Konkordanz von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens auf der einen Seite und Art. 8 GG sowie gegebenenfalls Art. 21 Abs. 1 GG auf der andern Seite hinzunehmen sind. Daraus ergibt sich zugleich, dass diese Abwägung in künftigen Einzelfällen auch (wieder) anders ausfallen kann, falls sich das Infektionsgeschehen deutlich anders entwickelt. 20 Die Antragstellerin kann dem Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen nicht mit Erfolg ihren Einwand entgegensetzen, sie sei als Veranstalterin der Versammlung Nichtstörerin und versammlungsrechtliche Auflagen könnten von Fällen eines - hier von der Antragsgegnerin nicht dargelegten - (echten) polizeilichen Notstands allenfalls gegen Störer (Gegendemonstranten) erlassen werden. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG, der im vorliegenden Fall jedenfalls auch als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch zu Maßnahmen gegenüber Nichtstörern (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 - juris; grdl. bereits Senat, Beschl. v. 09.40.2020 - 1 S 925/20 -). Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Nichtstörerin kommt im vorliegenden Fall zwar aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG, wie gezeigt, nicht mit dem Mittel eines Versammlungsverbotes in Betracht. Andere - mildere - Auflagen sind dadurch aber nicht ausgeschlossen. Hier spricht das Gebot einer effektiven Abwehr der Infektionsgefahren dafür, die Antragstellerin für die Auflagen Nr. 1 bis 5 in Anspruch zu nehmen, da diese deren Umsetzung am besten gewährleisten kann. 21 b) Mit den vorstehenden Maßgaben geht die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Folgenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. 22 An der Vollziehung einer - wie hier - voraussichtlich rechtswidrigen Verfügung kann in der Regel kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Im vorliegenden Fall besteht zwar die Besonderheit, dass durch eine uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die angefochtene Verfügung Gefahren für die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl an Menschen geschaffen würden. Dem kann durch die aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben Rechnung getragen werden. Mit diesen Maßgaben überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von dem Sofortvollzug bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. 23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Für eine Halbierung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestand wegen der Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).