Beschluss
16 K 2470/19
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, das Ergebnis der amtlichen Kontrollen vom 19.03.2019 mit dem Aktenzeichen ... auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, soweit er beabsichtigt, als Rechtsgrundlage „1. Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 und IX Nr. 3 und 4 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 (LMHV) i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB“ zu benennen. Diese Untersagung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten ein gerichtliches Hauptsacheverfahren eingeleitet hat oder sich ein anhängig gemachtes Hauptsacheverfahren (durch Zurücknahme oder auf andere Weise) in der Hauptsache ohne Sachentscheidung erledigt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin drei Viertel und der Antragsgegner ein Viertel. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt die Antragstellerin die vorläufige Untersagung einer Veröffentlichung ihr vorgeworfener lebensmittelrechtlicher Verstöße auf der Internetseite des Antragsgegners. 2 Die Antragstellerin betreibt eine Bäckerei mit mehreren Filialen im Landkreis G., beschäftigt insgesamt ca. 168 Mitarbeiter und stellt verschiedenste Bäckerei- und Konditoreiprodukte her. Zudem vertreibt sie Brot- und Backwaren über selbständige Verkaufsstellen. Bei einer Lebensmittelkontrolle am 19.03.2019 stellte der Antragsgegner in einer Bäckereifiliale der Antragstellerin insgesamt 36 in einer Lichtbildmappe dokumentierte Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelhygienerechtliche Bestimmungen fest, legte daraufhin die Brötchenanlage still und verfügte eine umgehende Mängelbehebung unter behördlicher Überwachung. Bei der am 21.03.2019 erfolgten Nachkontrolle stellte der Antragsgegner fest, dass die Mängel nicht mehr vorlagen. 3 Daraufhin kündigte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.03.2019, dieser zugestellt am 27.03.2019, an, eine Zusammenfassung der Verstöße auf seiner Internetseite wie folgt zu veröffentlichen: 4 Lfd. Nr. Datum Veröffentlichung Betriebsbezeichnung Anschrift Betreiber Feststellungstag Sachverhalt/Grund der Beanstandung Rechtsgrundlage Hinweise 6 A. GmbH A. A. 19.03.2019 Im gesamten Produktionsbereich für Backwaren befanden sich Gespinste und Fluginsekten in Form von Lebensmittelmotten. In der Brötchenanlage befanden sich zum Teil tote sowie lebende Lebensmittelmotten und deren Gespinste. Die Spülmaschine für die Betriebsgegenstände war im Inneren schwarz verschimmelt. Die Böden sämtlicher Kühleinrichtungen der Bäckerei waren mit Schmutzablagerungen verunreinigt. Diverse Bleche mit Lebensmitteln, wie z.B. Baguette und Foccacia, waren verunreinigt. Die Decke im Spülbereich war schwarz versport. 1. Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 und IX Nr. 3 und 4 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 (LMHV) i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB 2. Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2 b) Verordnung (EG) 178/2002 Mängel behoben gemäß Kontrolle am 21.03.2019 5 Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, die festgestellten Rechtsverstöße seien so erheblich, dass ein Bußgeld von mindestens 350,- EUR zu erwarten sei. Von einer sofortigen Betriebsschließung habe man nur ausnahmsweise abgesehen. 6 Zugleich hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zum Erlass eines Bußgeldbescheids an. Die Hygienemängel verstießen gegen die in der geplanten Veröffentlichung angegebenen Vorschriften. 7 Der Antragsgegner hatte in der streitgegenständlichen Bäckereifiliale der Antragstellerin bereits in den Jahren 2014, 2015 und 2017 Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt. Gegen die Antragstellerin war am 03.07.2014 ein Bußgeld in Höhe von 3.600 EUR sowie am 28.02.2017 ein weiteres Bußgeld in Höhe von 1.200 EUR verhängt worden. Zudem hatte der Antragsgegner mit lebensmittelrechtlicher Verfügung vom 15.06.2015 auf lebensmittelrechtliche Verstöße reagiert, die er in der streitgegenständlichen Filiale der Antragstellerin bei Betriebskontrollen am 24.04. und 29.05.2015 festgestellt hatte. 8 Die Antragstellerin hat am 14.04.2019 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. 9 Die Antragstellerin beantragt – sachdienlich gefasst –, 10 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, auf seiner Internetseite das Ergebnis der amtlichen Kontrolle mit dem Aktenzeichen ... zu veröffentlichen. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen, die insbesondere auch Lichtbilder der festgestellten Mängel enthält. II. 14 Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 9 S 2423/12 –, Rn. 4, juris) und auch im Übrigen zulässig erhobene Antrag ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet (hierzu 1.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (hierzu 2.). 15 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung bedingen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. 16 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der beabsichtigten Veröffentlichung des Ergebnisses der Lebensmittelkontrolle durch den Antragsgegner die Gefahr, dass im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Denn das hier in Streit stehende Verwaltungshandeln durch amtliche Information im Internet ist irreversibel (hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 9 S 2423/12 –, Rn. 6, juris mit weiteren Nachweisen). Bei Fehlinformationen ändern hieran auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Informationen regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu – angeblichen – Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses zudem existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken (in diesem Sinn auch BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, Rn. 34, juris). 17 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch aber nur insoweit glaubhaft machen können, soweit der Antragsgegner beabsichtigt, als Rechtsgrundlage der Verstöße „1. Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 und IX Nr. 3 und 4 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 (LMHV) i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB“ zu nennen. 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes – wie § 123 VwGO – gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt die Verpflichtung, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht. Dann verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beispielsweise, dass sich die Gerichte auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit berechtigten Zweifeln an der Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit und damit Gültigkeit von entscheidungserheblichen Normen und ihrer unions- bzw. verfassungskonformen Auslegung und Anwendung auseinandersetzen. Diese Anforderungen belasten die Gerichte nicht unzumutbar, weil ihnen ein anderes Verfahren offensteht, wenn sie – beispielsweise wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - es für untunlich halten, Rechtsfragen vertiefend zu behandeln. Sie können dann ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen (zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638/96 –, Rn. 16, juris). 19 Ausgehend hiervon ergibt sich der Anordnungsanspruch der Antragstellerin aufgrund einer Folgenabwägung. Die Kammer erachtet es als offen, ob die Voraussetzungen der beabsichtigten Veröffentlichung vorliegen, soweit der Antragsgegner seine Bußgeldprognose auf § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB stützt. Bei einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die geplante Veröffentlichung müsste die Antragstellerin mit Blick auf ihre Berufsfreiheit schwerwiegende und ggf. existenzielle Nachteile befürchten. Von der deshalb grundsätzlich bereits im Eilverfahren gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung, ob ihr der in der Hauptsache geltend zu machende Unterlassungsanspruch zusteht, nimmt die Kammer indes Abstand. Denn diese Prüfung wirft auch nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (a.a.O.) komplexe verfassungsrechtliche Fragen auf, die einer vertiefenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Die danach angezeigte Abwägung der gegenläufigen Interessen im Einzelfall fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. 20 a) Dem geltend gemachten Anordnungsanspruch liegt ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zugrunde. Dieser findet seine Rechtsgrundlage jedenfalls in der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, Rn. 29, 62, juris; vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, Rn. 182, juris; hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 9 S 2423/12 –, Rn. 11, juris mit weiteren Nachweisen). Der Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn die Veröffentlichung einen rechtswidrigen, d.h. ungerechtfertigten Eingriff in dieses Grundrecht darstellt. Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung des Art. 1 Nummer 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 24.04.2019 (BGBl. I, S. 498) in Betracht. 21 Denn mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wurde der vom Antragsgegner herangezogene § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 2 LFGB in der bis zum 29.04.2019 geltenden Fassung - a. F. - in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (1 BvF 1/13) mit Wirkung vom 30.04.2019 geändert. Dabei ist das Gericht nicht gehalten, zu prüfen, ob die strengen Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Austausch einer Rechtsgrundlage zulässig ist. Da es bislang nicht zu einer Veröffentlichung und damit auch nicht zu einem Eingriff gekommen ist, hat die Kammer allein zu prüfen, ob die geplante, in der Zukunft liegende Veröffentlichung auf Grundlage der im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Befugnisnorm zulässig ist. Demgegenüber gibt es vorliegend keinen Anlass, § 40 Abs. 1a LFGB in seiner bis zum 29.04.2019 geltenden Fassung anzuwenden. 22 Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB. bestehen nach der Änderung auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (mehr) (so auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 – 4 K 168/19 –, Rn. 14, juris). Insbesondere enthält § 40 Abs. 4a LFGB nunmehr Regelungen zur Höchstdauer einer Veröffentlichung nach Abs. 1a, sodass das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend nicht – mehr – zu einem Erfolg ihres Antrags führen kann. Die Kammer hält im Übrigen eine Veröffentlichungsdauer von sechs Monaten im hier vorliegenden Fall aufgrund der Anzahl und der Intensität der lebensmittelrechtlichen Verstöße für angemessen. 23 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB auch nicht wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbar (offengelassen von: BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, Rn. 22, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 11, juris). Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 18. Januar 2019 – 7 B 4420/18 – (juris) zu § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 2 LFGB a. F. ausgeführt: 24 „32 Aus Sicht der Kammer ist auch nicht davon auszugehen, dass § 40 Abs. 1a LFGB und die beabsichtigte Veröffentlichung gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoßen. 25 33 Diese Frage stellt sich zum einen, weil Artikel 10 der Verordnung EG Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, für eine Information der Öffentlichkeit den hinreichenden Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, voraussetzt. § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB verpflichtet hingegen zur Information der Öffentlichkeit bereits beim hinreichend begründeten Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, ohne dass eine konkrete Gesundheitsgefahr vorliegen müsste. Dem Vorbringen der Antragstellerin, das sekundäre Unionsrecht regele Öffentlichkeitsinformation hier abschließend, sodass die Mitgliedstaaten keine Ermächtigung hätten weiterreichende bzw. „überschießende“ Informationsregelungen zu erlassen, folgt das Gericht nicht. So führte der Europäische Gerichtshof bereits zu § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LFGB aus (EuGH, Urteil v. 11. April 2013, C-636/11, juris): 26 34 „Somit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 178/2002 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde, zulässig ist, wenn ein Lebensmittel zwar nicht gesundheitsschädlich, aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine solche Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zulässig ist; dabei sind die Vorgaben des Art. 7 der Verordnung Nr. 882/2004 zu beachten.“ 27 35 Dem folgt das Gericht auch für den hier maßgeblichen § 40 Abs. 1a LFGB. Zwar bezieht sich die Entscheidung des EuGH auf Lebensmittelprodukte, die zwar nicht konkret die Gesundheit gefährden, aber für den Verzehr nicht geeignet, insbesondere ekelerregend, sind. Es sind jedoch für das Gericht keine durchgreifenden Gesichtspunkte erkennbar, die hier für die Frage einer Sperrwirkung des Art. 10 der VO EG Nr. 178/2002 eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.“ 28 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer hinsichtlich § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB vollumfänglich an (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, Rn. 22, juris). 29 b) Allerdings dürfte derzeit offen sein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die angekündigte Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB im Fall der Antragstellerin überhaupt gegeben sind, soweit die Bußgeldprognose des Antragsgegners auf § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB beruht. 30 Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, u.a. wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 LFGB). Die Behörde darf Informationen nach den Absätzen 1 und 1a grundsätzlich erst dann veröffentlichen, nachdem sie den Lebensmittelunternehmer angehört hat. Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen (§ 40 Abs. 4a LFGB). 31 Hier dürfte zwar der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht bestehen, dass die Antragstellerin gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen hat (hierzu zugleich unter 2.). Jedoch ist unabhängig hiervon nach Aktenlage derzeit offen, ob im vorliegenden Fall – wie vom Antragsgegner angenommen – § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB als Sanktionsvorschrift für die Rechtfertigung eines zu erwartenden Bußgeldes von mindestens 350,-EUR herangezogen werden kann. 32 Denn hinsichtlich der Bußgeldvorschrift des § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB bestehen Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3, § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9, § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Satz 1 Nummer 7, § 35 Nummer 1 oder Nummer 5, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Absatz 1, § 46 Absatz 2 oder § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 33 § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB gehört zu den sog. Blankettvorschriften (vgl. Bosch in: Meyer/Streinz, LFGB-BasisVO, 2. Auflage 2012, § 60 LFGB Rn. 5; Sackreuther in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage 2017, Vorbemerkung zu §§ 58 ff. LFGB Rn. 26, § 60 LFGB Rn. 20). Diese zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber die Beschreibung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestands durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen – auch künftigen – Gesetzen oder Rechtsverordnungen ersetzt, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (st. Rspr.: vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1962 – 2 BvL 4/62 –, Rn. 25, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 37, juris zu § 60 Abs. 4 Nummer 2 lit. a LFGB). Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettvorschriften nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit und die Art der Strafe bzw. die Höhe der Geldbuße also bereits entweder in der Blankettvorschrift selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 3. Juli 1962 – 2 BvR 15/62 –, Rn. 39 sowie Beschlüsse vom 25. Juli 1962 – 2 BvL 4/62 –, Rn. 26 und vom 8. Mai 1974 – 2 BvR 636/72 –, Rn. 26, zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15 –, Rn. 39 mit weiteren Nachweisen; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 38 mit weiteren Nachweisen, alle juris). 34 Diesen Maßstäben dürfte § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB aller Voraussicht nach nicht gerecht werden. Anstatt selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz festzulegen, welches Verhalten mit Strafe bewehrt werden soll, überlässt der Gesetzgeber es im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB dem (zuständigen) Bundesministerium selbst, in einer Verordnung die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB zu ahnden sind. Da mithin der Verordnungsgeber darüber entscheidet, welches Verhalten ordnungswidrig sein soll, lassen sich die möglichen Fälle der Ordnungswidrigkeit nicht schon aufgrund des Gesetzes, sondern erst aufgrund einer lebensmittelrechtlichen Verordnung voraussehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 40, juris, mit weiteren Nachweisen). 35 Ausgehend hiervon bestehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt damit auch erhebliche Zweifel daran, ob das vom Antragsgegner auf Grundlage von § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB prognostizierte Bußgeld der Bußgelderwartung im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB zugrunde gelegt werden kann. 36 c) Die wegen dieser Zweifel gebotene Abwägung der im vorliegenden Fall berührten Interessen unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung oder Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes knüpfen würden, führt zum Überwiegen des Interesses der Antragstellerin an einer Untersagung der Veröffentlichung hinsichtlich der nach § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB bußgeldbewerten Verstöße. 37 Von Bedeutung ist dabei, dass im Falle der Veröffentlichung wegen deren Prangerwirkung die Gefahr einer erheblichen und irreparablen Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin besteht bis hin zu deren Existenzvernichtung (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, Rn. 34, juris). Insoweit ist neben dem Aspekt der Beeinträchtigung ihres Rechts auf Schutz ihrer personen- und betriebsbezogenen Daten dem Gesichtspunkt der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz maßgebliche Bedeutung beizumessen. Das Gericht geht dabei davon aus, dass bei einer Einstellung des Ergebnisses der Kontrolle in das Internet das Risiko besteht, dass die Antragstellerin in einem Umfang Einkommensverluste erleidet, dass von einer unzumutbaren, selbst bei einem Erfolg einer Klage im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machenden Beeinträchtigung ihrer grundrechtlichen Belange ausgegangen werden muss. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner aufgrund der erfolgten Nachkontrolle in der Veröffentlichung selbst davon ausgeht, dass die festgestellten Mängel beseitigt sind, und dass er nicht substantiiert in Frage gestellt hat, dass im Betrieb der Antragstellerin die Hygienevorschriften mittlerweile eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass eine Veröffentlichung zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsgefahren vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedenken an § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen steht dem Antragsgegner ungeachtet der Bestimmung des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB das vorhandene Instrumentarium des Lebensmittelrechts zur Durchsetzung lebensmittel- und hygienerechtlicher Anforderungen zur Verfügung (vgl. insbesondere § 39 Abs. 2 LFGB). Weder dem Transparenzinteresse des Verbrauchers als Marktteilnehmer an der Veröffentlichung abgeschlossener Rechtsverstöße noch der generalpräventiven Wirkung der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB kommt angesichts der Gefahren für die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin ein Gewicht zu, das die Veröffentlichung bis zur Klärung des gegenständlichen Anspruchs in einem Hauptsacheverfahren rechtfertigen könnte (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 44, juris). 38 2. Soweit der Antragsgegner die beabsichtigte Veröffentlichung der festgestellten Verstöße auf die Vorschriften in Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/228 der Kommission vom 9. Februar 2017 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) – Lebensmittelbasis-VO –] stützt, konnte die Antragstellerin demgegenüber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Die Voraussetzungen zur Information der Öffentlichkeit durch das zuständige Landratsamt nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB dürften hier gegeben sein. Denn es besteht insoweit der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht, dass die ordnungsgemäß nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB angehörte Antragstellerin gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen hat. Zudem ist die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,- EUR zu erwarten. Da die hinsichtlich Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2 b) Lebensmittelbasis-VO einschlägigen Bußgeldvorschriften § 60 Abs. 1 Nummer 1, § 59 Abs. 2 Nummer 1a lit. a LFGB keine Blankettvorschriften sind, sind die oben dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken hier ohne Belang. Die geplante Veröffentlichung dürfte zudem die formellen Anforderungen an die Ausgestaltung erfüllen und sich schließlich auch als verhältnismäßig erweisen. 39 a) Die Antragstellerin hat voraussichtlich in nicht nur unerheblichem Ausmaß gegen Vorschriften im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB verstoßen. 40 Da es sich auf Rechtsfolgenseite um eine Veröffentlichungspflicht der zuständigen Behörde mit einer erheblichen Eingriffsschwere handelt und demzufolge kein Raum für eine einzelfallbezogene Ermessensprüfung eröffnet ist, kommt den Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Rechtmäßigkeitsüberprüfung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, Rn. 50, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 – 4 K 168/19 –, Rn. 15, juris). Für die Frage, ob ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht besteht, genügen ein in tatsächlicher Hinsicht unaufgeklärter Verdacht oder theoretische Überlegungen der Behörde nicht (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 – 4 K 168/19 –, Rn. 24, juris). Die den Verdacht begründenden Tatsachen müssen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, Rn. 44, juris). § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB verlangt, dass sich der begründete Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften bezieht, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lebensmittelbasis-VO fallen auch in den Anwendungsbereich der Befugnisnorm (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 28, juris mit weiteren Nachweisen; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 – 4 K 168/19 –, Rn. 24, juris). 41 Dies zugrunde gelegt, kann die Antragstellerin das Vorliegen der anschaulich dokumentierten Verstöße nicht ernsthaft in Abrede stellen. Der Antragsgegner hat die zahlreichen Verschmutzungen und sonstigen Verstöße umfassend und für die Kammer nachvollziehbar dokumentiert. Die Verstöße, auch diejenigen, die in der beabsichtigten Veröffentlichung nicht genannt werden, sind in der vorliegenden „Anlage Lichtbildmappe“ vom 19.03.2019 differenziert aufgeführt, beschrieben und auf Lichtbildern festgehalten. Soweit die Antragstellerin eine Verschimmelung der Spülmaschine bestreitet, kann dies mit Abbildung 41 der Lichtbildmappe und den Feststellungen der Lebensmittelkontrolleure nicht in Einklang gebracht werden. Auch dass Backbleche altverschmutzt gewesen sein dürften, ergibt sich für die Kammer mit hinreichender Deutlichkeit aus den Abbildungen 11, 13, und 17. Insbesondere sind eingebrannte Stellen zu erkennen, die nach Auffassung der Kammer bei regelmäßiger Reinigung nicht vorhanden sein dürften. 42 Nach Art. 14 der Lebensmittelbasis-VO dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden (Abs. 1), wobei sie als nicht sicher gelten, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch Menschen ungeeignet sind (Abs. 2 lit. b). Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Lebensmittelbasis-VO sind bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu berücksichtigen (Abs. 2 lit. a). Nach Art. 14 Abs. 5 der Lebensmittelbasis-VO ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Fremdstoffe sind dabei Stoffe, die ein Lebensmittel üblicherweise und bei sorgfältiger Herstellung nicht enthält (vgl. Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 173. EL März 2019, Art. 14 EG-Lebensmittelbasis-VO Rn. 58). Der Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 5 der Lebensmittelbasis-VO setzt die Feststellung voraus, dass in den Verkehr gebrachte Lebensmittel kontaminiert wurden, indem sie beispielsweise mit kontaminierten Geräten in Berührung gekommen sind. Eine Kontamination kann jedoch bei weitreichenden Verunreinigungen auch unterstellt werden [VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 – 4 K 168/19 –, Rn. 28, juris; vgl. Meyer in: Meyer/Streinz, LFGB-BasisVO, 2. Aufl. 2012, Art. 14 Lebensmittelbasis-VO Rn. 39 f. mit weiteren Nachweisen]. 43 In jedem Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass vorliegend eine Kontamination von Lebensmitteln durch die zu veröffentlichenden Verstöße tatsächlich auch stattgefunden hat. Lebensmittelmotten und deren Gespinste sind hinsichtlich Backwaren Fremdstoffe im Sinne von Art. 14 Abs. 5 der Lebensmittelbasis-VO; Backwaren enthalten solche üblicherweise und bei sorgfältiger Herstellung nicht. Von einer Kontamination ist vorliegend deshalb auszugehen, weil die Brötchenanlage gerade in dem Bereich, in dem die Teiglinge die Maschine durchlaufen, mit lebenden sowie toten Lebensmittelmotten und deren Gespinsten betroffen war (Abb. 27 der Lichtbildmappe). Als weiterer Beleg für eine Kontamination dürften sich zudem die – insoweit nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen – toten Lebensmittelmotten im Inneren der Mühle für Weckmehl (Abb. 31 der Lichtbildmappe) sowie das mit Gespinsten verunreinigte Mehlsieb der Kopfmaschine des Brezelschlingroboters (Abb. 32, 33 der Lichtbildmappe) anführen lassen. Weiterhin dürfte auch die Mottenfalle mit den sich darauf befindlichen Motten in der dort ersichtlichen Anzahl (Abb. 25, 26 der Lichtbildmappe) als ein starkes Indiz für eine weitreichende Verunreinigung des Produktionsbereichs von Backwaren anzusehen sein. Soweit der Antragsgegner Schimmel in der Spülmaschine, stark verunreinigte Böden der Kühleinrichtungen, verunreinigte Backbleche und eine schwarz versporte Decke im Spülbereich rügt, geht die Kammer ebenfalls von einer Kontamination aus. Denn es ist ohne Weiteres offenkundig, dass die Lebensmittel unmittelbar selbst mit den verunreinigten Gerätschaften in Berührung gekommen sind (Backbleche) oder dass jedenfalls eine große Wahrscheinlichkeit bestanden haben dürfte, dass Fremdstoffe (Schimmel, Sporen, Dreck) aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe der Verunreinigungen zu den Lebensmitteln mit diesen in Kontakt gekommen sind, sei es über die Raumluft oder mittelbar über verschmutzte Gerätschaften. 44 Die mit den verunreinigten Gerätschaften möglicherweise in Kontakt gekommenen Backwaren sind voraussichtlich auch als ungeeignet bzw. inakzeptabel für den Verzehr durch den Menschen zu bewerten. Denn der durchschnittliche Verbraucher, auf dessen Sichtweise es bei der Annahme einer Ungeeignetheit ankommen dürfte (ausführlich hierzu: Meyer in: Meyer/Streinz, LFGB- BasisVO, 2. Auflage 2012, Art. 14 Lebensmittelbasis-VO Rn. 43; Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 173. EL März 2019, EG-LebensmittelbasisVO Art. 14 Rn. 63 f.), dürfte Backwaren, die mit Lebensmittelmotten, Schimmel, Sporen oder massiven Verschmutzungen kontaminiert sind, nicht akzeptieren. Daher dürften die Backwaren auch für die normale Verwendung durch den durchschnittlichen Verbraucher, nämlich den Verzehr, ungeeignet und inakzeptabel sein. 45 Dahinstehen kann, ob der Annahme wiederholter Verstöße im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB entgegensteht, dass die Bußgeldbescheide aus den Jahren 2014 und 2017 und die lebensmittelrechtliche Verfügung aus dem Jahr 2015 nicht an die Antragstellerin als juristische Person, sondern an ihren heutigen Geschäftsführer gerichtet waren oder dass die geahndeten Verstöße bereits mehrere Jahre zurückliegen. Denn die Kammer kommt bei Würdigung der gesamten Einzelfallumstände zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Verstöße bereits für sich genommen, jedenfalls in ihrer Gesamtschau, nicht als unerheblich im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB zu qualifizieren sind. 46 Der unbestimmte Rechtsbegriff des „nicht nur unerheblichen Ausmaßes" ist durch die zuständigen Behörden, im Klagefall auch durch die Verwaltungsgerichte, anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, Rn. 54, juris). Dabei können nur solche Verstöße als erheblich gelten, die von hinreichendem Gewicht sind, um die für die betroffenen Unternehmen potentiell gravierenden Folgen zu rechtfertigen. So nimmt die Kammer ein nicht nur unerhebliches Ausmaß eines Verstoßes jedenfalls dann an, wenn es sich um einen Verstoß mit besonders nachteiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher handelt oder eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen sind. 47 Ein einzelner Verstoß hat nach Auffassung der Kammer für den einzelnen Verbraucher jedenfalls dann besonders nachteilige Folgen, wenn hiermit für diesen potentielle Gesundheitsgefahren einhergehen. Dies ist zu bejahen, wenn die Lebensmittelbehörde beim Lebensmittelunternehmen Versporungen feststellt und diese in einem solchen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den Lebensmitteln stehen, dass eine Verunreinigung dieser Lebensmittel mit den Versporungen nicht auszuschließen ist (zur Gesundheitsgefährlichkeit von Aflatoxin, einem Abbauprodukt von Schimmelpilzen: Meyer in: Streinz/Meyer, 2. Auflage 2012, Art. 14 Rn. 35). Dies betrifft vorliegend insbesondere die Spülmaschine für die Betriebsgegenstände, die im Inneren schwarz verschimmelt war, und die Decke im Spülbereich, die schwarz versport war. Auf den dem Gericht vorliegenden Lichtbildern sind massive schwarze Verunreinigungen nahezu in der gesamten Spülmaschine zu erkennen. Auch bei der Deckenversporung dürfte es sich nach Aktenlage nicht um oberflächlichen vereinzelten Schimmelbefall handeln. Vielmehr scheint die auf den Lichtbildern abgebildete Schimmelschicht ebenfalls massiv zu sein. Dass der Spülbereich von den übrigen Bäckereiräumen räumlich abgetrennt ist, spricht nicht gegen eine mögliche Verbreitung der Schimmelsporen über die Raumluft in der gesamten Bäckerei. Zudem hält die Kammer jedenfalls eine Übertragung der Schimmelsporen über die Betriebsgegenstände (Teller, Bleche, etc.) für nicht ausgeschlossen, die zunächst im mit Schimmel befallenen Spülbereich gereinigt werden und im Anschluss mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Da im Spülbereich potentiell alle beweglichen Betriebsgegenstände gereinigt werden müssen, die mit Back- oder Konditoreiwaren in Kontakt kommen, dürften auch alle Kunden der Bäckereifiliale von diesen Verstößen betroffen gewesen sein, sodass insoweit auch das zur Bestimmung der Erheblichkeit herangezogene quantitative Element gegeben sein dürfte. 48 Letzteres gilt auch für die gefundenen Gespinste und zum Teil toten, zum Teil aber auch noch lebenden Fluginsekten im Produktionsbereich des Betriebs, insbesondere in der Brötchenanlage (Abb. 27 der Lichtbildmappe), im Inneren der Mühle für Weckmehl (Abb. 31) und im Mehlsieb des Brezelschlingroboters (Abb. 32, 33). Mit diesen Gerätschaften dürfte ein nicht unerheblicher Teil des von der Antragstellerin angebotenen Backwarensortiments hergestellt worden sein, sodass die Kammer insoweit ebenfalls davon ausgeht, dass eine nicht nur unwesentliche Anzahl von Verbrauchern betroffen war. 49 Die Verschmutzungen der Böden der Kühleinrichtungen und der Backbleche sind nach den vorgelegten Lichtbildern als massiv zu bewerten. Insbesondere dürften die Böden über die gesamte Fläche mit einer zum Teil dicken Schmutzschicht bedeckt gewesen sein. Auch hier folgt die Erheblichkeit des Verstoßes daraus, dass die Verschmutzungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den hergestellten Lebensmitteln (Lagerung direkt oberhalb der Böden bzw. auf den Blechen) aufgetreten sind und potentiell eine Vielzahl von Backwaren und somit auch Kunden der Filiale betreffen könnten. 50 Darüber hinausgehend und unabhängig hiervon dürfte im vorliegenden Fall aber auch die Anzahl der Verstöße für sich genommen die Annahme einer Erheblichkeit im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB rechtfertigen. Denn im Fall der Antragstellerin liegt kein einzelner Verstoß vor, sondern insgesamt 36 – zum Teil potentiell gesundheitsgefährdende –. Die Kammer lässt sich vor diesem Hintergrund auch von der Annahme leiten, dass hier die bloße Anzahl der festgestellten Verstöße ein Informationsinteresse der Verbraucher begründen dürfte. Weder § 40 Abs. 1a LFGB noch den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Vielzahl von Verstößen, die für sich genommen die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, – wie hier – aber in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und darüber hinaus auch auf einem einheitlichen Reinigungsdefizit beruhen, in ihrer Gesamtheit nicht als erheblich im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB bewertet werden dürften. Bereits der Wortlaut der Vorschrift schließt dies nicht aus. Danach ist eine Veröffentlichung auch dann möglich, wenn der Unternehmer in nicht nur unerheblichem Ausmaß gegen Vorschrift en verstoßen hat. Etwas Anderes folgt auch nicht bei Berücksichtigung der Zweckrichtung der Norm, eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen und zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, Rn. 32, juris), auch nicht unter Berücksichtigung der wegen der mit einer Veröffentlichung verbundenen potentiellen wirtschaftlichen Folgen für den betroffenen Unternehmer. Den Behörden ist es danach lediglich verwehrt, jeden beliebigen Verstoß gegen hygienerechtliche Vorschriften als Anlass für eine Veröffentlichung der Verstöße zu nehmen. Aus den genannten Zwecken folgt aber, dass eine Veröffentlichung dann gerechtfertigt sein muss, wenn die einzelnen, für sich genommen unerheblichen Verstöße in ihrer Gesamtheit die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Aus einem Vergleich mit der zweiten Alternative von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB, wonach die Erheblichkeitsschwelle bei einem wiederholten Verstoß nicht erreicht werden muss, folgt ebenfalls nichts Anderes. Denn in dieser Konstellation erfolgen die Verstöße zeitlich hintereinander und stehen nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre auch nicht in Einklang zu bringen, die Veröffentlichung eines einzelnen, gerade die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Verstoßes als zulässig anzusehen, die Veröffentlichung zahlreicher und gleichzeitig vorliegender, die Erheblichkeitsschwelle jeweils minimal unterschreitender Verstöße hingegen nicht. 51 Die Annahme einer Erheblichkeit der festgestellten Verstöße wird schließlich auch dadurch gestützt, dass der Antragsgegner eine umgehende Betriebsschließung und einen Warenrückruf in Erwägung gezogen und nur aufgrund der sofortigen Stilllegung der Brötchenanlage sowie der umgehenden Mängelbeseitigung hiervon abgesehen hat. 52 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht der Annahme einer Erheblichkeit nicht entgegen, dass die Verstöße innerhalb „kurzer Zeit behoben werden konnten“. Eine solche Verknüpfung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Gegen die Ansicht der Antragstellerin spricht auch, dass – selbst gravierendste – Reinigungsmängel generell innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einer gründlichen Reinigung behebbar sind. Zudem verkennt die Kammer nicht, dass ein verantwortungsvoll handelnder Unternehmer ein großes Interesse daran haben wird, die in seinem Verantwortungsbereich festgestellten Verstöße so schnell wie möglich zu beseitigen. 53 Der Antragstellerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Antragsgegner den Sachverhalt in Bezug auf die Verantwortlichkeit für die Verstöße nicht ausreichend „ausermittelt“ habe. Denn die Verstöße sind in einer Bäckereifiliale der Antragstellerin festgestellt worden und dürften den Überwachungspflichten und damit dem Verantwortungsbereich des Geschäftsführers der Antragstellerin und damit dieser selbst zuzurechnen sein(vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 32, juris). Dem Vorbringen der Antragstellerin ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass lebensmittelrechtliche Verstöße ihrer Natur nach stets auf einem individuellen Fehlverhalten eines Mitarbeiters beruhen und jedenfalls im lebensmittelrechtlichen Sinn dem Unternehmen zugerechnet werden. Hiervon dürfte auch der Gesetzgeber ausgegangen sein, indem er in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB pauschal auf das Lebensmittelunternehmen abstellt und diesem die Verantwortlichkeit für die festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstöße zurechnet. Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift zur Zurechnung von individuellem Fehlverhalten eines Mitarbeiters eines Unternehmens hält die Kammer für nicht erforderlich. Insoweit kann die Antragstellerin auch nicht damit durchdringen, soweit sie versucht die Verantwortlichkeit für die Verstöße auf ihre Mitarbeiter sowie auf den beauftragten Kammerjäger abzuwälzen. 54 b) Im Fall der Antragstellerin geht die Kammer auch davon aus, dass aufgrund der festgestellten Verstöße die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. 55 Bei der Bemessung des Bußgeldes steht der Behörde ein Ermessen zu, dessen Ausübung jedoch gerichtlich nachprüfbar ist. Die Schwelle der zu erwartenden Bußgeldhöhe von mindestens 350,- EUR ist dabei verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt und zusammen mit dem kumulativ geforderten Verstoß von nicht nur unerheblichem Ausmaß geeignet, um Bagatellfälle im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung der Norm mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuverlässig ausschließen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, Rn. 55, juris). Die Erwartung einer entsprechenden Bußgeldverhängung kann zudem bereits bei der jeweiligen Überwachungsbehörde und nicht erst bei der Bußgeldstelle bestehen (hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 30 ff., juris mit weiteren Nachweisen). In Ermangelung eines einschlägigen Bußgeldkataloges hängt die Höhe der Geldbuße neben den festgestellten Mängeln, die den objektiven Tatbestand erfüllen, von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien ab. Zwischen den einzelnen Behörden dürften erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Festsetzung eines Bußgelds bestehen. Die Annahme einer entsprechenden Bußgelderwartung bedarf einer hinreichend verlässlichen Grundlage. Als Anhaltspunkte können dem Gericht entsprechende Ausführungen der jeweiligen Behörde, wie im konkreten Fall verfahren werden soll, ein – auch noch nicht rechtskräftiger – Bußgeldbescheid oder eine entsprechende Verwaltungspraxis dienen. 56 Der Antragsgegner hat seine Bußgeldprognose erstmals mit Schreiben vom 07.06.2019 ausführlich und für die Kammer nachvollziehbar begründet. Selbst bei Ausblendung des auf die Blankettvorschrift des § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB gestützten, zu erwartenden Bußgeldes in Höhe von 2.600 EUR und bei Außerachtlassung der Faktoren für eine Wiederholungstat und die Betriebsgröße nimmt der Antragsgegner an, dass das zu verhängende Bußgeld 1.800 EUR erreichen könnte. Dies hält die Kammer aufgrund der umfangreichen und teilweise massiven Verstöße auch für angezeigt. Selbst wenn man die Verstöße als „gering“ im Sinne des von dem Antragsgegner genannten und vorgelegten Bußgeldrahmens qualifizieren wollte, wäre eine Überschreitung der 350,- EUR-Schwelle zu erwarten. Denn die Rahmenempfehlung für einen solchen Verstoß beträgt 200 EUR. Bereits mit Berücksichtigung eines weiteren – hier vorliegenden Verstoßes – betrüge das zu erwartende Bußgeld mindestens 400,- EUR und würde die in § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB genannte Schwelle überschreiten. 57 Fehl geht die Annahme der Antragstellerin, dass vorliegend jeder einzelne festgestellte und einzeln aufgeführte Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zu einem Bußgeld in Höhe von mindestens 350,- EUR führen muss (offengelassen von Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 33, juris; so aber VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 – 4 K 168/19 –, Rn. 37, juris). Wie bereits ausführlich dargestellt, kann eine Erheblichkeit im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB auch bei einer Vielzahl kleinerer, gleichzeitig festgestellter Verstöße bejaht werden. Dann aber spricht viel dafür, dass auch die Höhe des Bußgeldes nicht an einen einzelnen Verstoß anzuknüpfen hat, sondern an alle Verstöße, die die Erheblichkeit im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB begründen. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dann könne auch ein unerheblicher Verstoß zu einer Veröffentlichung führen, verkennt sie, dass alle aus ihrer Sicht unerheblichen Verstöße gleichzeitig vorgelegen haben und in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. In diesem Fall führt nach Ansicht der Kammer allein die Anzahl der gleichzeitig vorliegenden Verstöße zu einem Informationsinteresse der Verbraucher, das einen Eingriff in die Grundrechte des Unternehmers rechtfertigen kann. Einer solchen Auslegung steht auch der Wortlaut von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB nicht entgegen. Zwar ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Singulars („eines Bußgeldes“) einen Bezug zu § 19 OWiG herstellen wollte. Nach dieser Vorschrift wird eine einzige Geldbuße dann festgesetzt, wenn dieselbe Handlung – hier die unterlassenen und erforderlichen Reinigungshandlungen – mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals verletzt (Tateinheit). Allerdings muss eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals auch seine systematische Stellung innerhalb der Vorschrift berücksichtigen. In dem Fall, in dem ein Unternehmer in nicht nur unerheblichem Ausmaß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen haben muss, knüpft die Bußgelderwartung im Gegensatz zur zweiten Alternative des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB, in der auch ein einzelner, dann aber wiederholter Verstoß ausreicht, nicht ausdrücklich an einen einzigen Verstoß an. 58 Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2019 (– 9 S 584/19 –, Rn. 34, juris) festgestellt, eine Addition von Bußgeldern für einzelne Verstöße sei unzulässig, verkennt sie, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Addition von Bußgeldern betreffen, die gegen verschiedene Adressaten gerichtet sind. Ob eine Addition von Bußgelderwartungen bezogen auf einen einzelnen Beschuldigten zulässig sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausdrücklich offengelassen (a.a.O., Rn. 33). 59 c) Die beabsichtigte Veröffentlichung geht auch inhaltlich nicht über die Vorgaben in § 40 Abs. 1a LFGB hinaus. Insbesondere hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin mit der Benennung von Backwaren, der Brötchenanlage, Baguette und Foccacia einen ausreichend konkreten Lebensmittelbezug hergestellt. 60 § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB fordert zwar insbesondere die Nennung eines Lebensmittels. Aber auch Sammelbezeichnungen können den Anforderungen an einen konkreten Lebensmittelbezug dann genügen, wenn eine konkretere Bezeichnung der betroffenen Produkte nur eingeschränkt möglich und sinnvoll erscheint (hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 15, juris mit weiteren Nachweisen). Die Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem zu bestimmen. Dementsprechend muss die Veröffentlichung keine vollständige Aufzählung aller betroffenen Lebensmittel beinhalten, sondern vor allem aus der Sicht des Normzwecks – Gesundheits- und Verbraucherschutz – hinsichtlich der genannten Lebensmittel zutreffend sein. Dabei hat die Bezeichnung aufgrund der erheblichen Wirkungen einer Veröffentlichung schonend für den Betroffenen und damit so genau wie möglich zu erfolgen, um dem Eindruck vorzubeugen, es seien Lebensmittel betroffen, bei denen das gar nicht der Fall ist. Eine Spezifizierung hat gegebenenfalls inhaltlich (Produktart), räumlich oder auch zeitlich zu erfolgen. 61 Nach diesen Vorgaben hat der Antragsgegner konkrete Lebensmittel benannt (Backwaren, Brötchen, Baguette und Foccacia), soweit ihm eine Zuordnung der Verstöße zu einzelnen Lebensmitteln möglich gewesen ist (vgl. hierzu ausführlich: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 17, juris). Dass dies unzutreffend sein könnte, hat die Antragstellerin nicht behauptet.Vorliegend sind in der geplanten Veröffentlichung die genannten Lebensmittel zwar nicht näher nach Herstellungsdatum, Produktart oder Charge spezifiziert. Indes ergibt sich bei Lebensmitteln wie „Backwaren“, Brötchen oder ähnlichen tagesaktuellen Produkten, die wie im Fall der Antragstellerin frisch und nicht als vakuumierte oder tiefgekühlte Produkte vertrieben werden, ohnehin, dass sie in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum festgestellten Verstoß hergestellt worden und damit aufgrund der kurzen Haltbarkeit zum Verzehr bestimmt sind, sodass sich schon daraus eine Bestimmbarkeit ergibt (hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 16, juris mit weiteren Nachweisen). Aufgrund des durch den Beseitigungsvermerk in der Veröffentlichung eingeschränkten zeitlichen Rahmens von wenigen Tagen ist für den Verbraucher offensichtlich, dass die bezeichneten Lebensmittel nur in diesem von den entsprechenden Verstößen betroffen gewesen sein können, sodass sie sich auch hinreichend zeitlich eingrenzen lassen. Zudem trägt die in der Veröffentlichung geplante Benennung der von den Verstößen betroffenen Maschinen der Antragstellerin zusätzlich dazu bei, die betroffenen Backwaren näher einzugrenzen. Damit trägt der Antragsgegner dem Erfordernis der Verbreitung richtiger Informationen zur Erreichung des gesetzlichen Informationszwecks Rechnung. 62 Aber auch die geplante Information über die festgestellten Hygienemängel ohne Angabe eines konkreten Lebensmittels (verschimmelte Spülmaschine, verschmutzte Böden, versporte Decke) ist nicht zu beanstanden. Informationen über derartige Hygienemängel – mögen sie auch nicht flächendeckend festgestellt worden sein – können grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel zwar nicht unmittelbar unter Verwendung von ersichtlich hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet wurden, sondern lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspricht. Denn bei Lebensmitteln, die in einem solchen Umfeld hergestellt werden, kann je nach der Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygieneverordnung - LMHV -), etwa durch die Kontamination mit Schimmelpilzsporen oder Mikroorganismen über die Raumluft, bestehen. Daher setzt eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist und nur diese in der Veröffentlichung benannt werden (zum Ganzen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 18, juris mit weiteren Nachweisen). 63 Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch nach Aktenlage nicht erkennbar, dass und wenn ja welche bestimmten einzelnen Produkte von den vom Antragsgegner benannten Hygienemängeln nicht betroffen gewesen sein sollen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 18, juris). Soweit die Antragstellerin behauptet, lediglich zwei Sorten Brötchen würden in der betroffenen Brötchenanlage hergestellt, fehlt es an jeglichem Nachweis. 64 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die zur Veröffentlichung gestellten Informationen nicht unzutreffend. Dass der Befall mit Lebensmittelmotten nicht auch die Konditorei oder den Snackbereich betrifft, hat der Antragsgegner bei der geplanten Veröffentlichung offengelegt. Denn aus der Angabe „im gesamten Produktionsbereich für Backwaren“ kann der Verbraucher ersehen, dass nicht auch im Konditorei- oder im Snackbereich ausgegebene Waren betroffen sind. Auch kann die Tatsache, dass die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen einen Schädlingsbekämpfer beauftragt hat, der Fallen aufgestellt habe, nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Produktionsbereich der Antragstellerin intensiv mit Lebensmittelmotten befallen war und insbesondere Körper toter Motten in den Produktionsprozess gelangt sind. Dass der Antragsgegner in der geplanten Veröffentlichung die aufgestellten Fallen nicht erwähnt, führt nach Ansicht der Kammer weder zur Unrichtigkeit der Information noch macht sie diese tendenziös. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Motten und Gespinste hätten sich nur unter der Brötchenanlage befunden, kann dem nicht gefolgt werden. Wie Abbildungen 27 und 28 der Lichtbildmappe zeigen, befanden sich tote Motten innerhalb der Anlage. 65 Soweit die Antragstellerin geltend macht, nur ein Teil der Decke sei mit Versporungen befallen, ist entgegenzuhalten, dass die Lichtbildaufnahmen hinreichend deutlich zeigen dürften, dass sich Versporungen vereinzelt über den gesamten erkennbaren Deckenbereich ausgebreitet haben (Abb. 42 und 43). Dass die Antragstellerin gewisse Maßnahmen zur Bekämpfung und Vorbeugung von Schimmel ergriffen haben will, ist vor dem Hintergrund des als massiv zu bewertenden Schimmelbefalls unbeachtlich. 66 d) Die konkret beabsichtigte Veröffentlichung ist auch nicht unverhältnismäßig. 67 Insbesondere führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch der Umstand, dass sie nach eigener Darstellung aus der drohenden Veröffentlichung gelernt, umgehend die Reinigungsarbeiten vorgenommen und ihre Mitarbeiter hinsichtlich der Einhaltung von Hygienevorschriften sensibilisiert habe, für sich genommen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in ihre Berufsfreiheit. Selbst wenn die nachrangig mit § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB verfolgte erzieherische Wirkung für das betroffene Unternehmen im Fall der Antragstellerin bereits weitgehend eingetreten sein sollte, sind Konsumentscheidungen der Verbraucher, für die die Veröffentlichung eine Entscheidungsgrundlage liefern soll, anders als in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 15.01.2019, 13 B 1587/18, juris), hier wegen der fehlenden Saisonbindung der betroffenen Produkte auch im Veröffentlichungszeitraum noch zu erwarten. Zudem steht allein ein mehrmonatiger zeitlicher Abstand zwischen zugrundeliegender Kontrolle und Veröffentlichung der jeweils festgestellten Mängel sowie deren Behebung einer Relevanz für mögliche Konsumentscheidungen der Verbraucher jedenfalls dann auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen, wenn die zeitliche Verzögerung wie im Fall der Antragstellerin maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde während eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruht. Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereichs berauben würde und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde (zum Ganzen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 19, juris). 68 Schließlich ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im geplanten Veröffentlichungstext zugunsten der Antragstellerin nicht alle 36 festgestellten Verstöße, sondern lediglich die sechs aus seiner Sicht gravierendsten Verstöße aufführt. 69 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 70 Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben des § 53 Abs. 2 Nummer 1, § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in Nummer 1.5 Satz 1 und 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1). Angesichts der bereits von der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin ist eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt (im Ergebnis auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, Rn. 46 und vom 28. Januar 2013 – 9 S 2423/12 –, Rn. 36, beide juris).