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Urteil

8 K 8926/18

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Mietwagengenehmigung ist zulässig, wenn die Genehmigung unter wesentlichen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben zum Betriebssitz erlangt wurde. • Der Betriebssitz eines Mietwagenunternehmens ist der adressmäßig bestimmte Geschäftsstandort, an dem die wesentlichen Tätigkeiten (Auftragsannahme, Fahrzeugdisposition, buchmäßige Erfassung, Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Möglichkeit der Fahrzeugrückkehr) tatsächlich ausgeübt werden. • Eine fingierte Genehmigung nach § 15 Abs.1 Satz5 PBefG kann wie eine tatsächliche Genehmigung nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden; für die Jahresfrist nach § 48 Abs.4 LVwVfG ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit erkennt. • Die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde ist materiell relevant; liegt der Betriebssitz in einem anderen Bezirk, wäre die erlassende Behörde nicht zuständig, so dass die Genehmigung rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Rücknahme einer Mietwagengenehmigung wegen fehlendem oder nicht tatsächlichem Betriebssitz • Eine nachträgliche Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Mietwagengenehmigung ist zulässig, wenn die Genehmigung unter wesentlichen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben zum Betriebssitz erlangt wurde. • Der Betriebssitz eines Mietwagenunternehmens ist der adressmäßig bestimmte Geschäftsstandort, an dem die wesentlichen Tätigkeiten (Auftragsannahme, Fahrzeugdisposition, buchmäßige Erfassung, Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Möglichkeit der Fahrzeugrückkehr) tatsächlich ausgeübt werden. • Eine fingierte Genehmigung nach § 15 Abs.1 Satz5 PBefG kann wie eine tatsächliche Genehmigung nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden; für die Jahresfrist nach § 48 Abs.4 LVwVfG ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit erkennt. • Die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde ist materiell relevant; liegt der Betriebssitz in einem anderen Bezirk, wäre die erlassende Behörde nicht zuständig, so dass die Genehmigung rechtswidrig ist. Der Kläger betreibt einen Shuttle- und Valet-Park-Service zum Stuttgarter Flughafen und beantragte am 03.11.2016 bei der Beklagten eine Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen. Er gab als Betriebssitz eine Fläche in Stuttgart an und legte einen Mietvertrag sowie eine vom Vermieter mitunterzeichnete Erklärung über Angaben zum Betriebssitz vor. Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 27.06.2017 eine befristete Genehmigung; diese basierte zum Teil auf der Genehmigungsfiktion vom 04.05.2017. Betriebssitzkontrollen ergaben jedoch, dass vor Ort nur Stellflächen, ein Briefkasten und später ein gemeinsam genutzter Büroraum mit minimaler Nutzung vorhanden waren; Aufträge wurden überwiegend per Mobiltelefon bzw. an der privaten Wohnadresse des Klägers abgewickelt. Weiterhin lagen mehrere rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen ungenehmigter Personenbeförderung und Mängeln am Fahrzeug vor. Die Beklagte nahm die erteilte Genehmigung am 16.05.2018 zurück; das Regierungspräsidium bestätigte dies. Der Kläger erhob Klage, das Gericht wies sie ab. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig, die gerichtliche Prüfung richtet sich nach der letzten Verwaltungsentscheidung. • Verwaltungsakt und Fiktion: Die Entscheidung vom 27.06.2017 ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren; die fingierte Genehmigung nach §15 Abs.1 Satz5 PBefG trat bereits am 04.05.2017 ein, die Beklagte traf jedoch eine erneute Sachentscheidung. • Fehlende Erteilungsvoraussetzungen: Die Genehmigung war bei Erteilung rechtswidrig, weil der Kläger keinen ordnungsgemäßen Betriebssitz im Inland nach §13 Abs.1 Nr.4 PBefG und §49 Abs.4 PBefG glaubhaft darlegte; ein Betriebssitz ist der konkrete, adressmäßige Ort, an dem Auftragsannahme, Disposition, buchmäßige Erfassung und Aufbewahrung stattfinden. • Örtliche Zuständigkeit: Selbst bei Annahme eines Betriebssitzes in der Wohnung des Klägers in L. läge die örtliche Zuständigkeit bei einer anderen Behörde (Landratsamt E.), sodass die Beklagte materiell rechtswidrig entschieden hat. • Arglistige oder unrichtige Angaben: Der Kläger hat gegenüber der Behörde Erklärungen unterzeichnet, in denen er das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten bestätigte, obwohl diese tatsächlichen Voraussetzungen fehlten; damit sind die Angaben im Sinne des §48 Abs.3 Satz2 LVwVfG wesentlich unrichtig. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde übte ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß aus und berücksichtigte das öffentliche Interesse am Schutz der Fahrgäste; Vertrauen des Klägers war nicht schutzwürdig wegen der Täuschung und vorheriger Verstöße (u.a. §61 Abs.1 Nr.1 PBefG). • Jahresfrist: Die Rücknahme erfolgte fristgerecht nach Kenntnisnahme des entscheidungserheblichen Sachverhalts (Betriebssitzkontrollen 28.08.2017 und 31.01.2018; Rücknahme 16.05.2018). • Fingierte Genehmigung: Die fingierte Genehmigung kann gemäß §48 LVwVfG zurückgenommen werden; ihr kommt keine höhere Bestandskraft zu als einer innenamtlich erteilten Genehmigung. • Einziehung der Urkunden: Die Aufforderung zur Rückgabe der Genehmigungsurkunde beruht auf §17 Abs.5 PBefG. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Berufung: Die Kostenentscheidung folgt §154 Abs.1 VwGO; Berufung wurde nicht zugelassen wegen §124a VwGO. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der am 27.06.2017 erteilten sowie der fingierten am 04.05.2017 als erteilt geltenden Mietwagengenehmigung nach §48 LVwVfG, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung nicht über einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Betriebssitz verfügte und die erteilende Behörde zudem örtlich nicht zuständig gewesen wäre, sofern der Betriebssitz tatsächlich in L. gelegen hätte. Weiter wurde festgestellt, dass der Kläger die Genehmigung durch wesentliche, unrichtige Angaben erwirkt hat und bereits wegen mehrfacher ungenehmigter Personenbeförderungen als persönlich unzuverlässig anzusehen war (vgl. §13 PBefG, §1 PBZugV, §61 PBefG). Die Rücknahme erfolgte unter Beachtung des Ermessens und innerhalb der Jahresfrist; die Verpflichtung zur Rückgabe der Urkunde stützt sich auf §17 Abs.5 PBefG. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.