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Beschluss

13 S 1735/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0227.13S1735.23.00
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Leitsätze
1. Ist gegen die Betreiberin eines Abschleppunternehmens, die zugleich Unternehmerin und Verkehrsleiterin ist, ein rechtskräftig gewordener Bußgeldbescheid gemäß § 130 Abs. 1 OWiG ergangen, so kann ein in die Zuverlässigkeitsprüfung einzubeziehender schwerer Verstoß nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c GBZugV (juris: GBZugV 2011) auch dann vorliegen, wenn die Betreiberin die die Verkehrssicherheit gefährdende Zuwiderhandlung nicht unmittelbar in eigener Person begangen, aber durch die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht mit zu verantworten hat.(Rn.11) 2. An ein Abschleppunternehmen, das regelmäßig Aufträge von Privatpersonen annimmt, ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug ohne vorherige Einschaltung der Polizei abzuschleppen (und anschließend die Herausgabe des Fahrzeugs an den Berechtigten von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig zu machen), sind wegen des handgreiflichen Risikos von Fehleinschätzungen und der damit verbundenen Gefahr schwerwiegender Rechtsverstöße hohe Anforderungen an die Betriebsführung zu stellen.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2023 - 8 K 4457/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist gegen die Betreiberin eines Abschleppunternehmens, die zugleich Unternehmerin und Verkehrsleiterin ist, ein rechtskräftig gewordener Bußgeldbescheid gemäß § 130 Abs. 1 OWiG ergangen, so kann ein in die Zuverlässigkeitsprüfung einzubeziehender schwerer Verstoß nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c GBZugV (juris: GBZugV 2011) auch dann vorliegen, wenn die Betreiberin die die Verkehrssicherheit gefährdende Zuwiderhandlung nicht unmittelbar in eigener Person begangen, aber durch die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht mit zu verantworten hat.(Rn.11) 2. An ein Abschleppunternehmen, das regelmäßig Aufträge von Privatpersonen annimmt, ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug ohne vorherige Einschaltung der Polizei abzuschleppen (und anschließend die Herausgabe des Fahrzeugs an den Berechtigten von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig zu machen), sind wegen des handgreiflichen Risikos von Fehleinschätzungen und der damit verbundenen Gefahr schwerwiegender Rechtsverstöße hohe Anforderungen an die Betriebsführung zu stellen.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2023 - 8 K 4457/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 11.10.2023 nicht in Betracht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.06.2023 - 13 S 473/23 - juris Rn. 3 und vom 13.03.2023 - 13 S 2370/22 - juris Rn. 3). Die Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 20.11.2023 i. V. m. der Replik im Schriftsatz vom 15.01.2024 ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Auch der Senat kann auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Prüfung nicht feststellen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet ist (zu dieser Anforderung vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 28.02.2018 - 11 CE 17.1056 - juris Rn. 14; zum Personenbeförderungsrecht VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 1507/21 - juris Rn. 4 und vom 30.07.2018 - 9 S 1272/18 - juris Rn. 3). Damit besteht kein Anlass, die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung zu ändern. a) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin nicht glaubhaft machen können, dass sie als Unternehmerin über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a i. V. m. Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verfügt. Dies würde voraussetzen, dass schon im Zeitpunkt der Erteilung der Gemeinschaftslizenz ein geeignetes und hinreichend ausgestattetes Büro vorhanden sei. Ausweislich des Mietvertrags würden 10 Parkplätze und 1 Pavillon, explizit hingegen kein Büroraum vermietet. Dass der Antragstellerin aktuell kein Büroraum zur Verfügung stehe, ergebe sich auch aus dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18.07.2023, worin angekündigt worden sei, sie werde einen Bürocontainer aufstellen, sobald die Genehmigung erteilt worden sei und sie wieder Einnahmen erwirtschafte. Die bloße Ankündigung, später ein Büro einzurichten, genüge jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. S. 8 f. des Beschlussabdrucks). In der Beschwerdebegründung trägt die Antragstellerin hiergegen vor, dass sie „mittlerweile ihren Büroraum in dem von ihr angemieteten Pavillon eingerichtet und in Betrieb genommen“ habe. Trotz dieses neuen Vorbringens bestehen jedoch nach wie vor durchgreifende Zweifel am Vorhandensein einer tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung. Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass die Antragstellerin trotz Aufforderung bislang ein rechtsgültiges Mietverhältnis nicht lückenlos nachgewiesen hat. Im Zuge der am 15.12.2022 beantragten Verlängerung der EU-Lizenz meldete die Antragstellerin am 29.12.2022 ihren Betriebssitz von der ...x-... xx in 70372 Stuttgart auf die ... ... in 70188 Stuttgart um und legte der Antragsgegnerin einen mit der ... ... ... GmbH am 28.12.2022 geschlossenen Geschäftsraummietvertrag vor. Ermittlungen der Antragsgegnerin, die aktenkundig belegt sind (Blatt 11, 14 bis 16, 18, 20 der Behördenakte), ergaben jedoch mehrere Ungereimtheiten (Untermietverhältnis ohne erforderliche Zustimmung des Hauptpächters oder Eigentümers; Mietgegenstand Werkstatt/Lager). Nachdem die Antragstellerin von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.06.2023 auf diese Ungereimtheiten hingewiesen worden war, meldete die Antragstellerin unter dem 14.07.2023 den Betriebssitz von der ... ... in 70188 Stuttgart auf die ... ... ... in 70327 Stuttgart um, legte der Antragsgegnerin einen mit dem ...- ... Abschleppdienst, Inhaber ... ..., am 13.07.2023 geschlossenen Geschäftsraummietvertrag vor und ließ in dem Begleitschreiben vom 18.07.2023 ausführen, dass sie am neuen Betrieb auch einen Bürocontainer aufstellen und mehr Parkraum anmieten werde, sobald die Genehmigung erteilt worden sei und sie wieder Einnahmen erwirtschaften könne. Eine von Seiten der Antragsgegnerin am 24.07.2023 auf dem Grundstück ... ... ... durchgeführte Inaugenscheinnahme ergab keinen Hinweis auf einen Betriebssitz der Antragstellerin oder auf von ihr angemietete Parkplätze. Festgestellt wurden lediglich Grundstücksnutzungen durch andere Unternehmen (Reifenhandel und Gebrauchtwagenhändler). Außerdem wurde von der Antragsgegnerin ermittelt, dass Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... Frau ... ... ist. Bereits in dem Anhörungsschreiben vom 24.07.2023 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass der für den neuen Betriebssitz vorgelegte Geschäftsraummietvertrag vom 13.07.2023 ohne Nachweis des Mietvertrags mit der Grundstückseigentümerin nicht als rechtsgültig anerkannt werden könne. Vor dem Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung mit Schriftsatz vom 22.08.2023 erneut auf diesen Punkt hingewiesen. Die Antragstellerin hat hierauf mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28.08.2023 ein auf den 13.07.2023 datiertes und als Anhang zum Mietvertrag vom 20.04.2023 bezeichnetes Schreiben von Frau ... ... vorgelegt, in dem diese Herrn ... ... die Zustimmung erteilt, „den angemieteten Platz in der ... ... ... unterzuvermieten“. In der Folge hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.09.2023 aufgefordert, den Mietvertrag vom 20.04.2023 bis spätestens 30.09.2023 vorzulegen (vgl. auch Blatt 143 f. der VG-Akte). Zu Recht hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 19.12.2023 darauf abgestellt, dass der von ihr unter Fristsetzung angeforderte Mietvertrag vom 20.04.2023 bis heute von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden sei, sodass nach wie vor ein rechtsgültiges Mietverhältnis für die von der Antragstellerin angegebene Niederlassung in der ... ... ... nicht lückenlos nachgewiesen sei. Dieser Umstand geht zu Lasten der Antragstellerin und steht einer Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs entgegen. Auf Grund des bisherigen Erklärungsverhaltens der Antragstellerin und der daraus resultierenden Unklarheiten, was das Vorhandensein einer tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a i. V. m. Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 angeht (hierzu vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 26.03.2012 - 11 CS 12.351 - juris Rn. 11 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 11.02.2016 - 2 L 901/15 - juris Rn. 18 ff.; Knorre in Knorre/Demuth/Schmid, Handbuch des Transportrechts, 3. Aufl., Kapitel M Rn. 294 ff.; zu einem Mietwagenunternehmen VG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019 - 8 K 8926/18 - juris Rn. 41), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von der Antragstellerin weitere Nachweise über das rechtssichere Bestehen eines die Niederlassung betreffenden Mietverhältnisses verlangt. Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil aus dem vorgelegten Geschäftsraummietvertrag vom 13.07.2023 der genaue Vertragsgegenstand nicht eindeutig hervorgeht. Angesichts der von der Antragsgegnerin auf dem Grundstück ... ... ... festgestellten Grundstücksnutzungen durch andere Unternehmen (Reifenhandel und Gebrauchtwagenhändler) ist unklar, wo genau sich auf dem Grundstück die (unter-)vermieteten „Sonstige[n] Räume/Freiflächen/Zubehör: 10 Parkplätze + 1 Pavillon“ befinden. Zudem konnte das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Ausführungen im Begleitschreiben vom 18.07.2023 dem Geschäftsraummietvertrag vom 13.07.2023 auch nicht rechtssicher entnehmen, inwiefern dieser eine Büronutzung des Pavillons vorsieht bzw. inwiefern der Pavillon für eine Büronutzung geeignet ist (z. B. Verfügbarkeit einer sanitären Einrichtung). Inhalt und Bedeutung des von der Antragstellerin vorgelegten Schreibens von Frau ... ... vom 13.07.2023 („Anhang zum Mietvertrag vom 20.04.2023“), in dem diese Herrn ... ... die Zustimmung erteilt, „den angemieteten Platz in der ... ... ... unterzuvermieten“, können ohne Kenntnis des darin genannten Mietvertrags vom 20.04.2023 nicht weiter erschlossen werden. Einer der Missstände, die von der Antragsgegnerin bei dem von der Antragstellerin zuerst angegebenen Betriebssitz in der ... ... aktenkundig festgestellt wurden, bestand gerade darin, dass vertragsrechtlich zulässig lediglich eine Nutzung als Werkstatt/Lager war. b) Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht des Weiteren festgestellt, dass die Antragstellerin die für die von ihr begehrte Gemeinschaftslizenz erforderliche Zuverlässigkeit als Unternehmerin und Verkehrsleiterin nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. S. 10 ff. des Beschlussabdrucks). Eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ergebe bei summarischer Prüfung nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die güterkraftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Sie habe in ihrer Doppelfunktion als Unternehmerin und Verkehrsleiterin wiederholt gegen im Betrieb beachtliche Vorschriften und Pflichten verstoßen, was bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss zulasse, dass sie die Einhaltung der Rechtsvorschriften als nicht notwendig erachte und sie nicht die Gewähr biete, das Transportunternehmen künftig ordnungsgemäß zu führen. Die entsprechende Argumentation des Verwaltungsgerichts, die der Senat für zutreffend hält und auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst verwiesen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage stellen können. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich Folgendes auszuführen: Entgegen dem Beschwerdevorbringen dürfte nichts gegen die im Einzelnen begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erinnern sein, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einer positiven Zuverlässigkeitsprognose zunächst („im Ausgangspunkt“) die zwei rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheide gegen die Antragstellerin vom 23.06.2021 und 21.09.2021 entgegenstehen. Von der Richtigkeit dieser rechtskräftigen Entscheidungen und den ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen darf ausgegangen werden, so lange - wie hier - nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die Entscheidungen auf einem Irrtum beruhen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.02.2018 a. a. O. Rn. 17 m. w. N.). Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die beiden Bußgeldtatbestände in ihrer Gesamtschau als schwer im Sinne des § 2 Abs. 3 GBZugV einzustufen seien, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Die in Rede stehenden Zuwiderhandlungen, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wären (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG), betreffen jeweils Vorschriften, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassen wurden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c GBZugV). Die deswegen gegen die Antragstellerin verhängten Bußgelder (1.000,-- EUR Bußgeldbescheid vom 23.06.2021 und 1.250,-- EUR Bußgeldbescheid vom 21.09.2021) überschreiten deutlich die Bagatellgrenze von 200,-- EUR (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.02.2018 a. a. O.; Knorre a. a. O. Rn. 235). Der Umstand, dass die Antragstellerin die Verkehrssicherheit gefährdenden Zuwiderhandlungen nicht unmittelbar in eigener Person begangen hat, führt hierbei - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zu keiner für sie günstigeren Bewertung. Bei dem im Fall der Antragstellerin jeweils angewandten § 130 Abs. 1 OWiG handelt es sich um eine an die Aufsichtspflichtverletzung anknüpfende Zurechnungs- oder Haftungsnorm, die bei betriebsbezogenen Zuwiderhandlungen den Kreis der Verantwortlichen erweitert (vgl. Mielchen/Richter in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., OWiG § 130 Rn. 1; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl., § 130 Rn. 1; Timpe, ZWH 2018, 197, 199). Dementsprechend sind die geschützten Rechtsgüter der Norm diejenigen Rechtsgüter, die von den einzelnen betriebsbezogenen Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen geschützt werden (vgl. Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 130 Rn. 16). Dies verdeutlichen auch die beiden rechtskräftigen Bußgeldbescheide vom 23.06.2021 und 21.09.2021, in denen es jeweils explizit heißt, dass die festgestellten Mängel aufgrund ihrer Häufigkeit und Schwere auch eine Mitverantwortung der Betriebsinhaberin begründen. Von daher spricht Überwiegendes dafür, dass hier nicht nur ein schwerer Verstoß - wie das Verwaltungsgericht zu Gunsten der Antragstellerin angenommen hat -, sondern zwei schwere Verstöße im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c GBZugV vorliegen. Die bei den Verkehrskontrollen am 26.03.2021 und 24.06.2021 festgestellten Verstöße betreffen in gravierender Weise die Verkehrssicherheit und sind deshalb jeweils für sich als schwerwiegend einzustufen (siehe auch Knorre a. a. O. Rn. 234). Bereits zwei schwere Verstöße im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c GBZugV können im Einzelfall eine ungünstige Prognose rechtfertigen und deshalb zur Bejahung der Unzuverlässigkeit ausreichen (vgl. Knorre a. a. O. Rn. 235). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich mit Blick auf die vorzunehmende Zuverlässigkeitsprognose im vorliegenden Fall selbst dann nichts wesentlich ändern würde, wenn man das mit den rechtskräftigen Bußgeldbescheiden vom 23.06.2021 und 21.09.2021 jeweils geahndete Unrecht der Antragstellerin nicht unter den speziellen Tatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c GBZugV, sondern unter den allgemeinen Tatbestand des § 2 Abs. 1 GBZugV subsumieren würde (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 03.04.2023 - 11 ZB 22.930 - juris Rn. 17; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.01.2014 - 7 ME 110/13 - juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2013 - 13 B 255/13 - juris Rn. 11 ff.). Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde verschiedene Argumente dafür anführt (z. B. neu angemietetes Fahrzeug, zeitnahe Behebung sämtlicher Mängel, persönliches Verschulden eines von ihr instruierten Fahrers, der inzwischen nicht mehr im Betrieb tätig sei), „dass es in der Betriebsführung der Antragstellerin kein generelles - der Antragstellerin vorwerfbares - Defizit an ihrer Unternehmensführung gegeben hat“, vermag dies - jedenfalls bei summarischer Prüfung - die inhaltliche Richtigkeit der gegen sie erlassenen und rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheide vom 23.06.2021 und 21.09.2021 nicht in Frage zu stellen; ergänzend wird auch auf die Ausführungen auf den Seiten 3 und 4 im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.12.2023 Bezug genommen. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss sorgfältig gezeichneten Gesamtbild der Antragstellerin, dass diese ihren Pflichten als alleinige Unternehmerin und Verkehrsleiterin in eklatanter Weise nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein dürfte. Zu den zentralen Aufgaben der Antragstellerin gehören neben der Auswahl, Schulung und Überwachung der Fahrer insbesondere auch das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge und die Prüfung der Sicherheitsverfahren (vgl. Knorre, GüKG, 2. Aufl., § 3 Rn. 13; VG Köln, Beschluss vom 16.12.2021 - 18 K 5371/18 - juris Rn. 84 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 09.05.2017 - B 1 E 16.755 - juris Rn. 38). Zutreffend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch auf die Beschuldigtenvernehmungen der Fahrer hingewiesen, die einheitlich angegeben hätten, dass meistens nicht die Antragstellerin, sondern ihr Ehemann nach außen hin erkennbar aufgetreten sei und ihnen die Anweisungen gegeben habe (anschaulich z. B. das Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten Herrn ... vom 19.11.2019). Dem entspricht es, dass auch das Landgericht Stuttgart nach Auswertung der Akten in seinem Beschluss vom 30.07.2020 – x ... xx xx ... - den Ehemann der Antragstellerin „als Betreiber der Firma“ angesehen hat. Dass der Ehemann bei seinem Auftreten nach außen hin stets nur Anweisungen der Antragstellerin umgesetzt haben soll, erscheint bei summarischer Prüfung nicht plausibel. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, dass in den Fällen, in denen ihre Fahrer Fahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum abschleppten, ohne dass die spezifischen Voraussetzungen eines möglichen zivilrechtlichen Abwehranspruchs vorgelegen hätten (vgl. S. 17 des Beschlussabdrucks), dies nicht auf entsprechende Anweisungen oder auf eine mangelnde Aufsicht, sondern lediglich auf das Fehlverhalten einzelner Fahrer zurückzuführen sei. Dabei kann hier offenbleiben, ob dann, wenn die Polizei nicht nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 PolG), sondern etwa wegen eines straßenverkehrsordnungswidrigen Zustands primär zuständig ist (hierzu vgl. Pöltl, Polizeirecht Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 3 Rn. 85), ein Grundstückseigentümer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich verpflichtet ist, vor Wahrnehmung eines privaten Selbsthilferechts die zuständige Behörde einzuschalten und mit dieser das weitere Vorgehen abzustimmen. Selbst wenn man von der vom Landgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 30.07.2020 vertretenen Auffassung ausgeht, dass sich ein durch eine Privatperson in Auftrag gegebener Abschleppvorgang nicht nach Verwaltungsrecht, sondern allein nach Zivilrecht beurteilt, ändert dies nichts daran, dass die rechtliche Unbedenklichkeit eines solchen von einer Privatperson (ohne vorherige Einschaltung der Polizei) erteilten Auftrags, ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug abzuschleppen (und anschließend die Herausgabe des Fahrzeugs an den Berechtigten von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig zu machen), in hohem Grad von einer richtigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage abhängt. Wegen der zum Teil gravierenden Schwierigkeiten, zuverlässig festzustellen, ob im Einzelfall ein Selbsthilfe-, Kostenersatz- und Zurückbehaltungsrecht besteht (hierzu vgl. z. B. Spohnheimer in BeckOGK, BGB § 1004 Rn. 118 ff.; Haus in Haus/Krumm/Quarch a. a. O. Anhang zur StVO, D. Rn. 87 ff., 92 ff., 104 f.), macht es Sinn, wenn sachkundige Stellen (hierzu vgl. Seite 5 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 19.12.2023) auf die Möglichkeit verweisen, in diesen Fällen die primär zuständige Polizei zu benachrichtigen. Wegen des bei einer Beauftragung durch Privatpersonen (ohne vorherige Einschaltung der Polizei) in solchen Fällen handgreiflichen Risikos von Fehleinschätzungen und der damit verbundenen Gefahr schwerwiegender Rechtsverstöße sind an ein Unternehmen, das solche Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet, insoweit hohe Anforderungen an die Betriebsführung zu stellen, die - nach Aktenlage - in der Vergangenheit von der Antragstellerin ersichtlich nicht in dem gebotenen Umfang erfüllt wurden (hierzu vgl. nur den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2020, in dem nachvollziehbar begründet die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 09.06.2020 „hinsichtlich der Tatvorwürfe Nr. 1, 2, 4 - 9, 12 - 16, 18, 19, 22 - 24, 27, 29, 30, 32, 35 - 36, 44, 47, 49 - 54, 56 aus der Anklageschrift“ zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist). Ist auf Grund summarischer Prüfung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass zumindest in einigen dieser Fälle eine zivilrechtliche Berechtigung zum Abschleppen nicht vorgelegen hat, so dürfte es sich hierbei unbeschadet des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 29.12.2021 – x xx xx xx ... - (Einstellung des Verfahrens gegen die Antragstellerin nach § 153a Abs. 2 StPO, nachdem diese die festgesetzten Auflagen und Weisungen erfüllt hat) um schwerwiegende Rechtsverstöße handeln. In diesen Fällen dürfte in Ausübung des Kerngeschäfts der Antragstellerin (zumindest) gegen zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorschriften verstoßen worden sein. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Abschleppen betriebsfähiger Fahrzeuge hinter anderen Kraftfahrzeugen (sog. Schleppen) einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO bedarf. Liegt diese nicht vor, handelt es sich um einen Verstoß gegen § 33 StVZO und damit (auch) um eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 3 Nr. 3 StVZO (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17.06.2021 - 6 B 23/21 - juris Rn. 18 ff.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., StVZO § 33 Rn. 11 ff.; Huppertz in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, StVG § 1 Rn. 24 f.). Der Umstand, dass das u. a. wegen des Straftatbestands der Erpressung (§ 253 StGB) gegen die Antragstellerin geführte Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hindert ebenso wenig wie das Fehlen entsprechender Bußgeldbescheide eine auf dem Gesamtverhalten des Unternehmers oder des Verkehrsleiters beruhende Prognose, dass die betreffende Person auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, dass das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2013 a. a. O. Rn. 11; Knorre, GüKG, 2. Aufl., § 3 Rn. 18; zum Personenbeförderungsrecht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2020 - 6 S 1786/20 - juris Rn. 9). In den Fällen, in denen die Fahrer der Antragstellerin Fahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum abschleppten, ohne dass ein zivilrechtlicher Störungsbeseitigungsanspruch vorgelegen hat, dürften höchstwahrscheinlich Ordnungswidrigkeiten begangen worden sein, für die nach Aktenlage eine unzureichende Betriebsführung durch die Antragstellerin als Unternehmerin und Verkehrsleiterin mitursächlich gewesen sein dürfte. Bezüglich der weiteren, in dem angegriffenen Beschluss angeführten Tatsachen, die - allerdings mit unterschiedlichem Gewicht - ebenfalls für einen Mangel an der für die Zuverlässigkeit nötigen Rechtstreue bei der Antragstellerin sprechen, ist das Beschwerdevorbringen gleichfalls nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu widerlegen. Dies gilt aus den bereits im angegriffenen Beschluss genannten Gründen hinsichtlich der sich aus dem Gewerbezentralregister ergebenden Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 GüKG aus den Jahren 2018 und 2020 sowie mit Blick auf den Umstand, dass die Antragstellerin die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für 2021 und 2022, Forderungen aus den oben genannten Bußgeldbescheiden und weitere im Zusammenhang mit ihrem Unternehmen stehende Forderungen ausweislich einer Zahlungsauflistung der Stadtkämmerei der Antragsgegnerin entweder erheblich verspätet oder gar nicht beglichen hat, sodass es teilweise zur Beitreibung durch Vollstreckung gekommen ist. Soweit die Antragstellerin diese Säumigkeit mit den „Corona-Jahren“ und „Lockdowns“ zu erklären versucht, leuchtet dies schon angesichts der von ihr angegebenen - zum Teil beträchtlichen - Netto-Umsätze in den Jahren 2017 bis 2022 nicht ein. Im Übrigen hat die Antragstellerin nichts dazu vorgetragen, weshalb sie bei einer - hier schon nicht ersichtlichen - Corona-spezifischen Notlage davon abgesehen hat, bei der Antragsgegnerin Stundung zu beantragen. Der weitere Vorhalt des Verwaltungsgerichts, Fahrer der Antragstellerin hätten im Zeitraum von September 2017 bis Januar 2018 in 119 Fällen außerhalb des Stadtgebiets Stuttgarts abgeschleppt, ohne dass dies durch eine Ausnahmegenehmigung (§ 70 Abs. 1 i. V. m. § 33 StVZO) gedeckt gewesen wäre, steht und fällt mit der Richtigkeit des dagegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwands, die Antragstellerin habe für diese Abschleppfälle einen 12-Tonner-LKW eingesetzt, auf dessen Ladefläche die Kraftfahrzeuge transportiert worden seien. Diesem Einwand ist die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung entgegengetreten. Die insoweit ggf. gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der zwischen Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Antragstellerin bei einer seitens der Antragsgegnerin am 14.04.2022 nach § 11 GBZugV initiierten Kontrolle hinsichtlich der Erfüllung der Berufszugangsvoraussetzungen die erforderliche Mitwirkung unterlassen hat, indem sie die von der Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GBZugV angeforderten Nachweise schuldig geblieben ist (siehe auch § 12 Nr. 3 GBZugV). Nach alledem hat die Antragstellerin mit ihrem nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sie habe auch hinsichtlich der für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz erforderlichen Zuverlässigkeit als Unternehmerin und Verkehrsleiterin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, unzutreffend sein könnte. Der vom Verwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände - insbesondere Art, Schwere und Zahl der hier in Rede stehenden Rechtsverstöße - gezogene Schluss, das Verhalten der Antragstellerin lasse einen Mangel an der nötigen Rechtstreue erkennen, weshalb sie auch in der Zukunft nicht die Gewähr dafür biete, das Transportunternehmen ordnungsgemäß zu führen, ist vom Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Das von der Antragstellerin ins Feld geführte Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ist zum einen von ihr schon nicht hinreichend substantiiert begründet worden und steht zum anderen einer gesetzlich gebundenen behördlichen Entscheidung, zumal einer solchen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, grundsätzlich nicht entgegen (zu einem Spielhallenbetreiber vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21.12.2021 - 1 LA 175/20 - juris Rn. 15; allgemein zum Gefahrenabwehrrecht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2022 - 9 S 2278/21 - juris Rn. 40). Liegen die Erteilungsvoraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, Artikel 3, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, § 2 Abs. 1 GBZugV nicht vor, so ist die Erteilung der Gemeinschaftslizenz zu versagen, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.02.2018 a. a. O. Rn. 20; zum Widerruf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2024 - 13 A 183/21 - juris Rn. 19 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin inzwischen die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz erforderliche Zuverlässigkeit als Unternehmerin und Verkehrsleiterin wiedererlangt haben könnte. Dies würde entsprechend § 3 Abs. 5b Satz 3 GüKG voraussetzen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich von ihrem früheren Verhalten distanziert hat und nunmehr gewillt ist, die sie als Unternehmerin und Verkehrsleiterin treffenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die bei der Betriebsführung zu beachtenden Vorschriften einzuhalten. Im Wesentlichen trägt sie über den reinen Zeitablauf seit den jeweiligen Pflichtverstößen hinaus nichts Belastbares vor, was auf eine nachhaltige Verhaltensänderung hinweisen und damit eine günstige Prognose zulassen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47 und 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5 und 47.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.