Urteil
2 K 5668/17
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbeanlagen sind bauplanungsrechtlich relevant und unterliegen §§ 29 ff. BauGB.
• Verweise in einem Bebauungsplan auf eine technische Baubestimmung (DIN 4109) stellen keinen Verkündungsmangel dar, wenn die DIN als technische Baubestimmung eingeführt und somit öffentlich zugänglich ist.
• Innerhalb eines wirksamen qualifizierten Bebauungsplans dürfen festgesetzte Baugrenzen grundsätzlich nicht überschritten werden; eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO liegt im Ermessen der Behörde.
• Von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist nur dann nach § 31 Abs. 2 BauGB zu befreien, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; das Bestehen eines besonderen planerischen Willens kann die Grundzüge belegen.
Entscheidungsgründe
Werbeanlagen außerhalb wirksamer Baugrenze: keine Baugenehmigung und kein Befreiungsanspruch • Werbeanlagen sind bauplanungsrechtlich relevant und unterliegen §§ 29 ff. BauGB. • Verweise in einem Bebauungsplan auf eine technische Baubestimmung (DIN 4109) stellen keinen Verkündungsmangel dar, wenn die DIN als technische Baubestimmung eingeführt und somit öffentlich zugänglich ist. • Innerhalb eines wirksamen qualifizierten Bebauungsplans dürfen festgesetzte Baugrenzen grundsätzlich nicht überschritten werden; eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO liegt im Ermessen der Behörde. • Von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist nur dann nach § 31 Abs. 2 BauGB zu befreien, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; das Bestehen eines besonderen planerischen Willens kann die Grundzüge belegen. Die Klägerin, ein Außenwerbungsunternehmen, beantragte die Baugenehmigung für zwei freistehende Plakatwerbetafeln auf zwei benachbarten Grundstücken. Die Tafeln sollten außerhalb der im qualifizierten Bebauungsplan festgesetzten straßenseitigen Baugrenze errichtet werden; das Verfahren wurde als vereinfachtes Genehmigungsverfahren geführt. Die Gemeinde/Beigeladene verweigerte zuvor das Einvernehmen zur Gewährung von Befreiungen. Das Landratsamt lehnte die Baugenehmigung ab, das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsverfahren. Die Klägerin rügte unter anderem einen Verkündungsmangel des Bebauungsplans wegen Verweisung auf DIN 4109 und begehrte hilfsweise Befreiungen nach § 31 BauGB oder eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO. Das Gericht hat mündlich verhandelt und alle Anträge geprüft. • Zulässigkeit: Die Anträge sind zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Anwendbare Normen: §§ 29 ff. BauGB; § 30 Abs. 1 BauGB; § 23 BauNVO (insb. Abs. 3 und Abs. 5); § 31 Abs. 2 BauGB; §§ 49, 50, 52 LBO; § 3 Abs. 3 LBO; § 10 Abs. 3 BauGB. • Wirksamkeit des Bebauungsplans: Der Bebauungsplan ist wirksam; ein Hinweis auf die DIN 4109 in den textlichen Festsetzungen begründet keinen Verkündungsmangel, weil die DIN in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung eingeführt und im Amtsblatt zugänglich ist. • Bodenrechtliche Relevanz: Freistehende Werbeanlagen sind bauplanungsrechtlich relevant und unterliegen der Prüfung nach §§ 29 ff. BauGB; hier gilt § 30 Abs. 1 BauGB wegen qualifiziertem Bebauungsplan. • Baugrenze und Zulassung nach § 23 BauNVO: Die straßenseitige Baugrenze ist wirksam festgesetzt; regelmäßig dürfen Anlagen diese Grenze nicht überschreiten. Ein Anspruch auf Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO besteht nicht, weil die Behörde einen weiten Ermessensspielraum hat und die Ermessenserwägung zugunsten der Planbeibehaltung getroffen wurde. • Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB: Eine Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren, weil der Plan ausdrücklich die Freihaltung nicht überbaubarer Flächen beabsichtigt; daher besteht kein Befreiungsanspruch. • Gleichbehandlung/Art. 3 GG: Frühere, anders gelagerte Befreiungen bzw. Zulassungen unter älteren Planungen begründen keinen heutigen Gleichbehandlungsanspruch, da sie entweder vor Inkrafttreten des maßgeblichen Bebauungsplans erteilt wurden oder nicht vergleichbar sind. • Kosten und Berufung: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; eine Zulassung der Berufung ist nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigungen für die beiden Plakatwerbetafeln im vereinfachten Verfahren, auch nicht nur für eine Tafel, und keinen Anspruch auf Gewährung von Befreiungen nach § 31 BauGB oder auf Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO. Entscheidend ist die Wirksamkeit der straßenseitigen Baugrenze im qualifizierten Bebauungsplan und das verbleibende Ermessen der Baubehörde, das zugunsten der Beibehaltung der Planfestsetzungen ausgeübt wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; eine Berufungszulassung wird nicht erteilt.