Beschluss
8 S 1207/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Verkündungsmangel liegt nicht schon deshalb vor, weil in Immissionsschutzfestsetzungen eines Bebauungsplans auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise“ vom November 1989 ohne Fundstellenangabe Bezug genommen wird und auch weder die öffentlichen Bekanntmachung noch die Bebauungsplanurkunde einen Hinweis enthält, wo diese DIN-Vorschrift eingesehen werden kann.(Rn.7)
2. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich gemacht worden. Damit ist es ohne weiteres möglich und auch zumutbar, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen, ohne dass zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden muss.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. April 2018 - 2 K 5668/17 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verkündungsmangel liegt nicht schon deshalb vor, weil in Immissionsschutzfestsetzungen eines Bebauungsplans auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise“ vom November 1989 ohne Fundstellenangabe Bezug genommen wird und auch weder die öffentlichen Bekanntmachung noch die Bebauungsplanurkunde einen Hinweis enthält, wo diese DIN-Vorschrift eingesehen werden kann.(Rn.7) 2. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich gemacht worden. Damit ist es ohne weiteres möglich und auch zumutbar, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen, ohne dass zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden muss.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. April 2018 - 2 K 5668/17 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der Grundlage der von der Klägerin dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründe keinen Erfolg. 1. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln auf den Grundstücken Flst. Nr. ... und Flst. Nr. ..., hilfsweise zur Errichtung der Plakatwerbetafel auf dem Grundstück Flst. Nr. ..., weiter hilfsweise zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln auf den Grundstücken Flst. Nr. ... und Flst. Nr. ... unter zusätzlicher Gewährung einer Befreiung von der Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksfläche und höchst hilfsweise zur Errichtung der Plakatwerbetafel auf dem Grundstück Flst. Nr. ... unter zusätzlicher Gewährung einer Befreiung von der Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksfläche, als unbegründet abgewiesen. Mit Bauantrag vom 20.06.2016 beantragte die Klägerin im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln (Fläche 2,80 m x 3,80 m) für wechselnde Produktwerbung. Eine der Plakatwerbetafeln soll auf dem mit einem Parkplatz eines Möbelmarkts bebauten Grundstück Flst. Nr. ..., ... ... ..., Gemarkung der Beigeladenen mit einem Abstand von 3,00 m quer zur Fahrbahn, die zweite auf dem angrenzenden Grundstück, Flst Nr. ... in einer Entfernung von 2,50 m längs zur Fahrbahn der Schmiedefelder Straße errichtet werden. Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schmiedefeld/Stuttgarter Straße“ vom 23.09.2005, der an den Aufstellungsorten der beabsichtigten Plakatwerbetafeln nicht überbaubare Grundstücksflächen festsetzt. Den Bauantrag lehnte das Landratsamt Göppingen mit Bescheid vom 02.11.2016 ab. Den darauf von der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 01.12.2016 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 22.03.2017 zurück. 2. Es sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen ist dabei nur genügt, wenn sich der Antrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und im Einzelnen darlegt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Senatsbeschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsbegründung entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht auf. Der gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans allein geltend gemachte Verkündungsmangel (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) lag im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans (29.10.2005) nicht vor. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin liegt dieser Verkündungsmangel nicht schon deshalb vor, weil in den Immissionsschutzfestsetzungen in Ziffer 13.0.0 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise“ vom November 1989 ohne Fundstellenangabe Bezug genommen wurde und auch weder die öffentlichen Bekanntmachung vom 29.10.2005 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin noch die Bebauungsplanurkunde einen Hinweis enthält, wo diese DIN-Vorschrift eingesehen werden kann. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, grundsätzlich nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschriftverlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 46 = ZfBR 2010, 689 f., juris Rn. 9 ff.). Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen oder anderen technischen Regelwerken ausreichend, dass diese beider Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13) oder in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2018 - 3 S 1523/16 -, VBlBW 2019, 26, juris, Rn. 69) hingewiesen wird. Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Schmiedefeld/Stuttgarter Straße“ jedoch nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBOa.F. eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich gemacht worden (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war es ohne weiteres möglich und auch zumutbar, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen, ohne dass - ebenso wenig wie bei einer inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (st. Rspr. des beschließenden Gerichtshofes; vgl. zuletzt Urteile vom 02.02.2017 - 5 S 1418/14 -; vom 09.08.2016, a.a.O., Rn. 67 ff. und vom 04.10.2018 - 3 S 1982/16 -). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei als Ermächtigungsgrundlage für die Technischen Baubestimmungen nicht mehr § 3 Abs. 3 LBO, sondern § 73a LBO in der Fassung vom 21.11.2017 heranzuziehen gewesen und habe auch die nach der früheren LBO bekannt gemachte Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) nicht mehr gegolten, welche auf die Fundstelle der DIN-Vorschrift 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt Baden-Württemberg verwiesen habe, sondern die seit dem 01.01.2018 geltenden Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VwVTB) vom 20.12.2017 (vgl. unter um.baden-Württemberg.de; S. 65 ff.), die einen solchen Fundstellenhinweis nicht mehr enthalte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da es für die Frage des Vorliegens eines Verkündungsmangels auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplanes ankommt und die geltend gemachten (nachträglichen) Rechts-bzw. Sachverhaltsänderungen daher nicht (nachträglich) zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen können. 3. Soweit der Berufungszulassungsantrag weiter auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt wurde, fehlen in der Antragsbegründung jegliche Ausführungen dazu, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen sollte. 4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt. Die gerügte Abweichung von zwei Entscheidungen des beschließenden Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung eines der in der Bestimmung genannten Gerichte aufgestellten abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht; dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nur genügt, wenn die angeblich divergierenden Rechts- bzw. Tatsachensätze aufgezeigt, herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden. Hieran muss die Gegensätzlichkeit der Rechtsprechungen aufgezeigt werden und dargelegt werden, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auch auf dieser Abweichung beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1988 - 1 B 44.88 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32; Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9; Senatsbeschluss vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 -, DVBl 1997, 1326). Einen solchen Auffassungsunterschied hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz zu den Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.10.2011 - 3 S 942/10 - und vom 01.03.2012 - 5 S 1749/10 sowie zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf die in Rede stehenden Urteile des beschließenden Gerichtshofes trägt die Antragstellerin eine solche Abweichung schon selbst nicht vor. Denn sie geht selbst davon aus, dass „das erstinstanzliche Gericht die beiden vorgenannten Entscheidungen zum Anlass genommen habe, die Klage mit Verweis auf diese Entscheidungen (...) abzuweisen“ (vgl. S. 4, 3. Absatz der Antragsbegründung). Dies ist auch zutreffend, denn das Verwaltungsgericht hat die beiden Entscheidungen nicht nur ausdrücklich zitiert, sondern ist diesen auch inhaltlich gefolgt und damit gerade nicht von ihnen abgewichen. Soweit die Antragstellerin eine Divergenz daraus herleiten will, dass die aktuelle Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung vom 06.04.2018 von der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg aus 2011 und 2012 abweiche, weil statt § 3 Abs. 3 LBO a.F. heute § 73 a LBO n.F. und anstelle der früheren Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) seit 01.01.2018 die VwVTB vom 20.12.2017 gelte (vgl. Ziffer III. a. der Antragsbegründung), macht sie sinngemäß lediglich eine divergierende Rechtslage geltend, nicht jedoch eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Rechtsprechung des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs, der eine Entscheidung über die in Rede stehende Rechtsfrage unter ausdrücklicher Berücksichtigung des § 73 a LBO und der VwVTB noch gar nicht getroffen hat. Ebenso wenig besteht eine Divergenz zu der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, da sich diese explizit (nur) mit den Anforderungen an die Bekanntmachung eines Bebauungsplanes befasst, der auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften verweist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 11) und die vom Verwaltungsgericht und vom beschließenden Gerichtshof für zulässig erachtete abweichende Handhabung bei öffentlich zugänglichen DIN-Vorschriften folglich nicht ausschließt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es bestand keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen der Antragstellerin aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. 6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für jede der zwei Werbeanlagen ist danach ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen, woraus sich ein Gesamtstreitwert von 10.000 EUR errechnet. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).