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Beschluss

7 K 18365/17

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Die Antragsteller beantragen bei sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens (§§ 122, 88 VwGO), den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die beabsichtigte Inobhutnahme des noch ungeborenen Kindes der Antragsteller zu unterlassen, und Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren zu bewilligen. Die Anträge haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. I. 2 Die Antragsteller sind bereits Eltern von zwei gemeinsamen Kindern, der am …07.2013 geborenen L. und des am …11.2016 geborenen B.-M.-W.. Die Antragstellerin zu 1 ist darüber hinaus Mutter zweier weiterer Kinder, des am …05.2007 geborenen M. und des am …01.2011 geborenen Ma.. Nach den Feststellungen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens aus dem Jahr 2014, das im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens bzgl. der Tochter L. beim Amtsgericht G. (6 F 694/13) erstellt wurde, sowie des Beschlusses des Amtsgerichts G. vom 24.07.2015 (6 F 1032/14) im Sorgerechtsverfahren für die Tochter L. leidet die Antragstellerin zu 1 unter einer Intelligenzminderung und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, weshalb sie in den Jahren 2004 bis 2008 mehrfach in stationärer Behandlung war. Der Antragsteller zu 2 ist nach dem erwähnten Gutachten aus dem Jahr 2014 und dem genannten Beschluss des Amtsgerichts G. geistig behindert. Er leidet danach zudem unter einer starken Sehbehinderung und hat auch motorische Probleme. 3 Für den ältesten Sohn M. der Antragstellerin zu 1 hat das Amtsgericht G. ihr bereits 2007 das Sorgerecht entzogen. Der zweitälteste Sohn Ma. lebt bei seinem Vater. Mit ihrem Sohn M. war die Antragstellerin zunächst ab dem 29.05.2007 in einer Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht. Sie brach die Maßnahme aber im Juni 2007 ab und verließ ihren Sohn. Auch hinsichtlich der Tochter L. gab es im April 2015 einen Versuch des Zusammenlebens in der Lebenshilfe A. gemeinsam mit L.s Vater, dem Antragsteller zu 2. Dabei handelte es sich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe. Auch diesen Versuch brach die Antragstellerin zu 1 nach kurzer Zeit ab. Den Antragstellern wurde das gemeinsame Sorgerecht für L. mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom 24.07.2015 (6 F 1032/14) entzogen. Auch das derzeit jüngste Kind B.-M.-W. wurde durch den Antragsgegner in Obhut genommen und lebt derzeit bei einer Pflegefamilie. Dem widersprachen die Antragsteller zwar zunächst, weshalb ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet wurde. Die Antragsteller stimmten der Unterbringung von B.-M.-W. aber schließlich doch zu, weil die Antragstellerin zu 1 erneut schwanger wurde. 4 Am 30.01.2018 erwartet sie ihr fünftes Kind. Am 19.10.2017 fand ein Gespräch beim Antragsgegner unter Beteiligung der Antragsteller, der Hebamme Frau M. sowie Mitarbeiter des Antragsgegners statt. Die Antragsteller äußerten unter anderem, ihr noch nicht geborenes Kind in ihrem Haushalt mit der Hilfe der Hebamme sowie den Eltern des Antragstellers zu 2 und Bekannten versorgen zu wollen. Die Mitarbeiter des Antragsgegners sahen wegen der Vorgeschichte eine lückenlose Betreuung der Antragsteller als zwingend erforderlich an. Da aber auch Einrichtungen mit einem intensiven Betreuungskonzept die Aufnahme der Antragssteller abgelehnt hätten, sehe der Antragsgegner keine andere Möglichkeit, als das Kind nach der Geburt in Obhut zu nehmen und eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. II. 5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 7 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Insbesondere greift hier nicht die in § 42 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII geregelte Sonderzuweisung an die Familiengerichte ein. Denn Gegenstand der familiengerichtlichen Entscheidung ist nicht die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme. Vielmehr hat das Familiengericht über die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Inobhutnahme zu entscheiden (vgl. OVG Nds., B. v. 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, juris; Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl., § 42, Rn. 35). Statthaft ist im vorliegenden Fall eine so genannte Sicherungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragsteller begehren die Unterlassung der angekündigten Inobhutnahme ihres noch ungeborenen Kindes durch den Antragsgegner. Die Antragsteller verfügen auch über das hier erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Sie wenden sich gegen einen Vorgang in der Zukunft und begehren damit vorbeugenden Rechtsschutz. Dabei ist die Inobhutnahme, deren Unterlassung sie begehren, als Verwaltungsakt zu qualifizieren, da durch sie die Regelung getroffen wird, ein Kind trotz des grundsätzlich bestehenden Sorgerechts der Eltern aus einer Familie herauszunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 11.07.2013 - 5 C 24/12 -, juris). Da die VwGO gegen Verwaltungsakte grundsätzlich nur nachträglichen Rechtsschutz vorsieht, bedarf es für vorbeugenden Rechtsschutz in diesem Fall eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, juris; VGH Bad.-Württ., B. v. 25.08.2016 - 4 S 1472/16 -, juris; VGH Bad.-Württ., B. v. 06.07.1993 - 5 S 1112/93 - juris). Dieses ist hier bei den Antragstellern gegeben, da zum einen das durch Art. 6 GG geschützte Sorgerecht der Eltern betroffen ist und zum anderen durch eine womöglich rechtswidrige Inobhutnahme vollendete Tatsachen bzgl. des Eingriffs in das Elternrecht geschaffen würden. 8 2. Die Antragsteller konnten aber weder den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (a)) noch einen Anordnungsgrund (b)) glaubhaft machen. 9 a) Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Unterlassung der beabsichtigten Inobhutnahme ihres noch ungeborenen Kindes glaubhaft gemacht. 10 Als Anspruchsgrundlage kommt hier allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass die begründete Besorgnis eines rechtswidrigen Eingriffs in grundrechtlich geschützte Positionen durch hoheitliches Handeln besteht (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2014 - 6 C 7/13 -, juris). Diese Voraussetzungen sind nach der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung nicht gegeben. 11 Die vom Antragsgegner beabsichtigte Inobhutnahme des noch ungeborenen Kindes der Antragsteller dürfte rechtmäßig sein. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sich gesetzeswidrig verhalten wird. 12 (1) Rechtsgrundlage für die angekündigte Inobhutnahme ist § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII. Danach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - im Falle des Widerspruchs der Personensorgeberechtigten - eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Voraussetzungen dürften erfüllt sein. 13 (2) Für die Bestimmung einer Gefahr für das Wohl des Kindes gelten prinzipiell gefahrenabwehrrechtliche Grundsätze. Eine Gefahr ist dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen einer prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Geschehensablauf der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Dabei ist zu beachten, dass der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit sinkt, je hochwertiger die betroffenen Schutzgüter sind. Bei hochwertigen Schutzgütern kann daher bereits schon die entfernte Möglichkeit des Schadens für die Bejahung einer Gefahr genügen, was im Rahmen des Jugendhilferechts wegen des betroffenen Kindeswohls regelmäßig der Fall sein dürfte (vgl. OVG NRW, B. v. 18.05.2017 - 12 B 528/17 -, juris; OVG NRW, B. v. 13.11.2015 - 12 A 1761/14 -, juris). Allerdings ist hier nicht nur eine einfache Gefahr für das Kindeswohl, sondern eine dringende Gefahr erforderlich. Daraus folgt einerseits, dass die bloße Möglichkeit eines Schadens nicht ausreichen dürfte, da die Trennung des Kindes von den Eltern gegen deren Willen einen schwerwiegenden Eingriff in das von Art. 6 Abs. 3 GG geschützte Elternrecht darstellt (vgl. BVerfG, KB v. 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, juris). Andererseits ist aber das mindestens ebenso hochwertige Schutzgut des Kindeswohls betroffen, sodass eine gegenwärtige, durch konkrete Tatsachen belegte Gefahr für das Kindeswohl vorliegen muss (vgl. BayVGH, B. v. 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42, Rn. 62). 14 Nach diesen Maßstäben dürfte hier eine dringende Gefahr für das Kindeswohl des noch ungeborenen Kindes bestehen, wenn das Kind bei den Antragstellern belassen wird. 15 Dies ergibt sich aus den im Rahmen der beim Amtsgericht G. und OLG S. anhängig gewesenen Verfahren (6 F 694/13, 6 F 1032/14 bzw. 15 UF 183/15, 6 F 583/15) bzgl. der Tochter L. eingeholten fachärztlichen Gutachten und Stellungnahmen aus den Jahren 2014, 2015 und 2016. Alle Gutachten bzw. Stellungnahmen kamen letztlich - trotz der Annahme gewisser Entwicklungen bei den Antragstellern - übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehr L.s zu den Eltern nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Außerdem stellen die Gutachten fest, dass der Betreuungsbedarf der Antragsteller weit über das hinausgeht, was Eltern-Kind-Einrichtungen an Betreuung bieten können. 16 Dass sich an dieser Situation auch aktuell nichts entscheidend verändert hat, wird auch durch den Inhalt der Akten des Amtsgerichts G. zu den Verfahren bzgl. des jüngsten Kindes B.-M.-W. der Antragsteller (6 F 1211/16, 6 F 79/17) bestätigt. Im Rahmen eines Vermerks vom 08.03.2017 im Verfahren 6 F 79/17 führte eine Mitarbeiterin des R. M. Hauses, die die Umgänge der Antragsteller mit ihrem Sohn beaufsichtigte, aus, dass die Antragsteller weiterhin Probleme hätten, ein Fläschchen zuzubereiten. Auch seien sie nicht in der Lage gewesen, das Kind immer richtig zu halten. B.-M.-W. musste wegen körperlicher Einschränkungen speziell gehalten werden, um nicht herunter zu fallen. Zusammengefasst gab die Mitarbeiterin an, das Kind nicht mit den Eltern allein lassen zu wollen. Im Rahmen desselben Verfahrens wurde auch erneut versucht, die Familie in der Lebenshilfe A. unterzubringen. Nach einer Gesprächsnotiz der Lebenshilfe A. vom 13.03.2017 gab die Antragstellerin zu 1 an, therapeutische Angebote, die sie einmal begonnen hatte, nicht weitergeführt zu haben. Außerdem habe sie sich über die körperlichen Defizite von B.-M.-W. zunächst so erschrocken, dass sie eine Auszeit gebraucht habe. Der Antragsteller zu 2 gab nach der Gesprächsnotiz an, dass sich sein Sehvermögen weiter verschlechtert habe. Die Mitarbeiter der Lebenshilfe A. kamen zu dem Ergebnis, dass die Lebenshilfe A. keine geeignete Form der Begleitung für die Familie sei. Sie stellten Schwierigkeiten in der Paarbeziehung zwischen den Antragstellern fest und sahen die psychische Verfassung der Antragstellerin zu 1 und ihre fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, als problematisch an. Auch weitere Einrichtungen, die grundsätzlich Familien aufnehmen, lehnten die Antragsteller ab. 17 Auch die nunmehr seitens der Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen der Hebamme Frau M. sowie des Psychiaters und Neurologen Dr. H., die im zusammenhängenden Verfahren 7 K 18944/17 vorgelegt wurde, schließen eine Kindeswohlgefährdung bei einem Verbleib des noch ungeborenen Kindes bei den Antragstellern nicht aus. Sie sind nicht aussagekräftig. Aus der Stellungnahme der Hebamme vom 28.11.2017 geht hervor, dass diese sich seit September 2017 lediglich einmal wöchentlich bei den Antragstellern aufgehalten hat und diese noch nie in Interaktion mit einem Kind gesehen hat. Eine realistische Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung bei einer lediglich ambulanten Betreuung der Antragsteller durch eine Familienhebamme eintritt, dürfte diese daher nicht vornehmen können. Insbesondere würde eine nur ambulante Betreuung dazu führen, dass sich die Antragsteller zeitweise allein um das Kind kümmern müssten. Angesichts der Vorgeschichte und der Tatsache, dass Einrichtungen, in denen die Antragsteller stationär aufgenommen würden, dies abgelehnt haben, erscheint eine ambulante Hilfe dem hohen Betreuungsbedarf der Antragsteller unter keinen Umständen zu genügen. Auch die vorgelegte Stellungnahme von Herrn Dr. H. vom August 2017 ist nicht geeignet, eine Kindeswohlgefährdung bei einem Verbleib des Kindes bei den Antragstellern auszuschließen. Sie setzt sich nicht mit den bisher erstellten Gutachten auseinander, sondern stellt sehr knapp fest, dass das Paar vielleicht mit entsprechender Unterstützung ein Kind ohne Kindeswohlgefährdung betreuen könne. Die Stellungnahme lässt dabei offen, wie diese Unterstützung aussehen soll, und sieht es auch nur als möglich an („vielleicht“), dass dann eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen wäre. Zudem stellt sie den Blickwinkel der Antragstellerin zu 1 in den Mittelpunkt, nicht jedoch die Konsequenzen für das ungeborene Kind, wenn dies bei den Antragstellern verbleiben würde. 18 Aus diesen Gründen und wegen der Eilbedürftigkeit im vorliegenden Fall sah sich das Gericht auch nicht dazu veranlasst, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 19 (3) Daneben dürfte es hier auch - angesichts des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Inobhutnahme - unmöglich sein, eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig herbeizuführen. Daneben haben die Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsgegner rechtswidrig verhalten wird. 20 Eine familiengerichtliche Entscheidung im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b SGB VIII ist eine solche gemäß §§ 1666, 1666a BGB, ggf. auch im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 157 Abs. 3 FamFG (vgl. Krug/Riehle, SGB VIII, Stand Sept. 2017, § 42, Rn. 99). Diese Entscheidungen betreffen das elterliche Sorgerecht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Antrag rechtzeitig beim Familiengericht gestellt werden kann, sondern ob eine Entscheidung des Familiengerichts rechtzeitig erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine familiengerichtliche Entscheidung, die das Sorgerecht der Eltern betrifft, nicht vor Geburt des Kindes ergehen kann, da das Sorgerecht erst mit der Geburt des Kindes entsteht (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 12.05.2017 - 1 UF 95/17 -, juris). 21 Dies zugrunde gelegt, dürfte eine rechtzeitige Entscheidung des Familiengerichts hier nicht herbeigeführt werden können. Im vorliegenden Fall dürfte angesichts der Vorgeschichte auch die Prüfung durch das Familiengericht nicht innerhalb weniger Stunden durchzuführen sein. Auch vor Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in der Regel versucht, die Eltern anzuhören. Im Übrigen ist hier auch nicht ersichtlich und durch die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass das noch zu gebärende Kind entgegen der gesetzlichen Vorschriften durch den Antragsgegner in Obhut genommen wird. Dieser hat vielmehr mitgeteilt, dass er eine familiengerichtliche Entscheidung herbeiführen wolle. 22 (4) Eine Inobhutnahme des Kindes der Antragsteller dürfte auch erforderlich und im Übrigen verhältnismäßig sein. Wie oben dargestellt, dürften die Antragsteller nicht in der Lage sein, das Kind lediglich mit ambulanter Unterstützung versorgen zu können. Auch eine Unterbringung der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung scheidet angesichts des hohen Betreuungsbedarfs der Antragsteller aus, weshalb diverse Einrichtungen bereits eine Aufnahme der Familie abgelehnt haben. Mildere Mittel als eine Inobhutnahme des Kindes kommen daher nicht in Betracht. Angesichts der drohenden Kindeswohlgefährdung dürfte diese auch angemessen sein. 23 b) Darüber hinaus konnten die Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. 24 Zwar trifft es zu, dass angesichts des anstehenden Entbindungstermins am 30.01.2018 in zeitlicher Hinsicht eine gewisse Dringlichkeit besteht. Ein Anordnungsgrund liegt aber gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur vor, wenn den Antragstellern unter Abwägung der Interessen der Beteiligten ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. HessVGH, B. v. 03.07.2012 - 6 B 1209/12 -, juris). Das ist nicht der Fall. 25 Hier ist neben dem Erziehungsrecht der Antragsteller vor allem das Kindeswohl als öffentliches Interesse zu berücksichtigen. Das Gericht verkennt dabei nicht das Bemühen der Antragsteller. Angesichts der Vorgeschichte, insbesondere des Umstands, dass schon mehrfach die Unterbringung der Antragstellerin zu 1 in einer Eltern-Kind-Einrichtung gescheitert ist, und der Gefahren, denen das noch ungeborene Kind ausgesetzt würde, dürfte hier aber das Kindeswohl überwiegen. Insbesondere ist es nicht zu verantworten, einen Säugling, der völlig auf die Versorgung durch eine geeignete Person angewiesen ist, bei Eltern zu belassen, die in der Vergangenheit mehrfach - wenn auch unverschuldet - gezeigt haben, dass sie ein Kind nicht ohne vollumfängliche Betreuung versorgen können, ohne dass eine entscheidende Veränderung der Situation glaubhaft gemacht wurde. III. 26 Damit liegen auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. 27 Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 28 Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist, bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daher bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. IV. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.