Beschluss
12 B 528/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0518.12B528.17.00
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Tenor
1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet.
2. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Inobhutnahmebescheid der Antragsgegnerin vom 22. März 2017 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet. 2. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Inobhutnahmebescheid der Antragsgegnerin vom 22. März 2017 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gründe 1. Der Prozesskostenhilfeantrag hat Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde der Antragstellerin. Auch liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 ZPO vor. 2. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Aufgrund der von der Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), war der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu ändern. Den erstinstanzlichen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. März 2017 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt. Die Inobhutnahme des Sohnes E. der Antragstellerin sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin sei von Juli 2016 bis März 2017 in der städtischen Einrichtung "L. K1. T. X. " (L1. ) stationär untergebracht gewesen. Nach Einschätzung der dortigen Mitarbeiter könne die Antragstellerin die Grundversorgung ihres Kindes allein nicht in ausreichender Weise sicherstellen. Die Grundversorgung ihres Kindes sei oft mangelhaft gewesen, da die Antragstellerin ihre eigenen Bedürfnisse priorisiere. Personal der Einrichtung müsse dann die Versorgung des Kleinkindes übernehmen. Die Antragstellerin reiche ihrem Sohn zudem keine altersgerechte Nahrung, sondern beispielsweise Fastfood und Sportlergetränke. Sie wehre sich gegen Maßnahmen zur Herstellung einer sicheren Schlafumgebung zur Verhinderung des plötzlichen Kindstods. Ordnung und Hygiene der von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnten Räumlichkeiten seien ebenfalls für das Kleinkind unzumutbar. Aus diesen Umständen ergebe sich eine dringende Gefahr für das Kindeswohl, die nur durch die Beaufsichtigung durch andere Personen abgewendet werden könne. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens tragen diese Erwägungen eine Inobhutnahme von E. nicht. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. An einer solchen Gefahr für E. fehlt es hier. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht - dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insbesondere mit Blick auf das betroffene Schutzgut differenziert werden muss: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. Von letzterem ist im Jugendhilferecht regelmäßig auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - 12 B 72/07 - juris Rn. 30 ff., und vom 7. November 2007 - 12 A 635/06 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Die von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII "dringende Gefahr" besteht zwar nicht schon bei einer "bevorstehenden" oder "drohenden" Gefahr, aber auch nicht erst bei einer "unmittelbar bevorstehenden Gefahr". Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2007 - 12 A 635/06 -, juris Rn. 13. Nach diesem Maßstab liegt hier jedenfalls keine dringende Gefahr für den Sohn der Antragstellerin vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin und ihr Sohn ausweislich des undatierten Abschlussberichtes der Einrichtung L1. seit dem 27. Juni 2016 bis zu Inobhutnahme des Kindes am 22. März 2017 durch diese Einrichtung betreut worden sind. Auch wenn der Akteninhalt auf Defizite auf Seiten der Antragstellerin betreffend die Pflege und Erziehung ihres Sohnes schließen lässt, belegen die mit der Beschwerde vorgelegten Berichte, dass Mitarbeiter von L1. , teils auch die Mutter der Antragstellerin, durch eigenes Eingreifen eine ordnungsgemäße Versorgung des Kleinkindes sicherstellen konnten, so dass zum Zeitpunkt der Inobhutnahme keine dringende Gefahr im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorlag. So beschreibt der Abschlussbericht von L1. den Sohn der Antragstellerin als altersgemäß entwickelt. Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen seien termingerecht durchgeführt worden. Termine zur Gesundheitsfürsorge seien vom pädagogischen Personal vereinbart und auch teilweise begleitet worden. Oft hätten diensthabende Personen die Versorgung von E. übernehmen müssen, da die Antragstellerin sich in pubertärem Verhalten verweigert habe (Füttern, Medikamentenvergabe, Erscheinen in der Kinderbetreuung). Die Ernährung E. s durch die Antragstellerin sei von Mitarbeitern von L1. überwacht worden. Zeitweise sei ihr die Nahrung abgenommen und nur nach einem genauen Kontrollsystem verabreicht worden. Zusammenfassend geht die Antragsgegnerin selbst lediglich von einer "latenten Kindeswohlgefährdung" aus. Eine solche lediglich latente Gefahr reicht jedoch nicht aus, um eine dringende Gefahr im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zu begründen. Eine dringende Gefahr folgt auch nicht aus dem Umstand, dass eine anonyme Informantin am 22. März 2017 mitgeteilt hat, sie habe gehört, dass die Antragstellerin mit E. nach Q. , zu der Schwester ihres Freundes, "abhauen" wolle. Ob eine solche Ausreise nach Q. hinreichend wahrscheinlich und daher als dringende Gefahr anzusehen ist, erscheint aufgrund des geringen Detaillierungsgrades der Information, die die Informantin anscheinend lediglich aus dritter Hand hatte, bereits fraglich. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin nach Aktenlage beabsichtigte, wieder mit ihrer Mutter zusammenzuleben, von der sie sich sicherlich auch Unterstützung bei der Betreuung ihres Sohnes erhoffte. Selbst wenn man von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Ausreise der Antragstellerin mit ihrem Sohn nach Q. ausgehen wollte, folgt daraus noch nicht eine dringende Gefahr für das Wohl von E. , zumal die Antragsgegnerin selbst in ihrem Bericht vom 8. Mai 2017 von der Klärungsbedürftigkeit der Familienverhältnisse ausgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.