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Urteil

7 K 3161/15

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen die Bürgermeisterwahl vom 26.04.2015 ist unbegründet; festgestellte Verfahrensverstöße konnten das Wahlergebnis nicht beeinflussen. • Einspruchsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der einwöchigen Frist des § 31 Abs.1 KomWG vorgebracht wurden (materielle Präklusion). • Verstöße gegen Öffentlichkeits- und Verwahrungsgrundsätze sind wesentliche Vorschriften i.S.v. § 32 Abs.1 Nr.2 KomWG, führen aber nur dann zur Ungültigkeit der Wahl, wenn eine konkrete, nicht fernliegende Möglichkeit der Einflussnahme auf das Ergebnis besteht.
Entscheidungsgründe
Wahlbeanstandung: Verfahrensmängel ohne entscheidenden Einfluss auf Wahlergebnis • Die Klage gegen die Bürgermeisterwahl vom 26.04.2015 ist unbegründet; festgestellte Verfahrensverstöße konnten das Wahlergebnis nicht beeinflussen. • Einspruchsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der einwöchigen Frist des § 31 Abs.1 KomWG vorgebracht wurden (materielle Präklusion). • Verstöße gegen Öffentlichkeits- und Verwahrungsgrundsätze sind wesentliche Vorschriften i.S.v. § 32 Abs.1 Nr.2 KomWG, führen aber nur dann zur Ungültigkeit der Wahl, wenn eine konkrete, nicht fernliegende Möglichkeit der Einflussnahme auf das Ergebnis besteht. Die Klägerin focht die Bürgermeisterwahl der Stadt G. vom 26.04.2015 an; die amtierende Bürgermeisterin (Beigeladene zu 2) und ein weiterer Bewerber traten an. Am Wahlabend wurden vorläufige Ergebnisse telefonisch an einen Verwaltungsmitarbeiter (stellv. Schriftführer) übermittelt; Wahlunterlagen wurden in Umschlägen ins Rathaus gebracht und in einem verschlossenen Raum gelagert. Am Folgetag führten drei Verwaltungsmitarbeiter eine Nachprüfung der Stimmzettel durch, anschließend stellte der Gemeindewahlausschuss das endgültige Ergebnis fest: die Beigeladene zu 2 erreichte knapp die absolute Mehrheit. Die Klägerin erhob Einspruch und rügte u.a. unversiegelte Umschläge, unbefugte Nachprüfung durch Verwaltung und Verstöße gegen Öffentlichkeits- und Niederschriftsvorschriften; weitere Unstimmigkeiten in zwei Wahlbezirken wurden erst später geltend gemacht. Die Wahlprüfungsbehörde wies den Einspruch zurück; das Gericht musste entscheiden, ob Verfahrensfehler das Ergebnis hätten beeinflussen können. • Zulässigkeit: Einspruch war form- und fristgerecht; Klägerin klagebefugt (§§ 31, 42 VwGO). • Materielle Präklusion: Nur fristgerecht vorgebrachte Einspruchsgründe sind verwertbar; unpräkludierte Vorbringen sind zu prüfen, soweit möglich (§ 31 Abs.1 KomWG). • Wesentliche Vorschriften verletzt: Gericht stellt Verstöße gegen §11 Abs.1 KomWG i.V.m. §43 Abs.1 KomWO (Zuständigkeit des Gemeindewahlausschusses), §21 KomWG und §21 Abs.3 KomWO (Öffentlichkeit) sowie gegen Verwahrungsregelungen (§39 KomWO) fest. • Erforderlicher Kausalzusammenhang: Nach §32 Abs.1 Nr.2 KomWG führt ein Verstoß nur zur Ungültigkeit, wenn er konkret und nach Lebenserfahrung nicht fernliegend das Wahlergebnis beeinflussen konnte; abstrakte Manipulationsmöglichkeiten genügen nicht. • Einzelfallprüfung: Die Nachprüfung durch Verwaltungsmitarbeiter erfolgte ohne ausdrücklichen Beschluss des Gemeindewahlausschusses und nicht öffentlich, sodass formell gegen Vorschriften verstoßen wurde; jedoch hatten die Wahlvorstände bereits am Wahlabend Ergebnisse ermittelt und in sechs Wahlbezirken sowie bei der Briefwahl bestätigte der Gemeindewahlausschuss diese Ergebnisse. • Konkrete Wirkungslosigkeit der Mängel: Die zu Tage getretenen Einzelabweichungen (zwei streitige Stimmen bzw. eine fragliche Stimme ‚F. M.‘) konnten selbst unter ungünstigen Annahmen das knappe Ergebnis nicht so verändern, dass die Beigeladene zu 2 die absolute Mehrheit verloren hätte. • Präklusions- und Substantiierungsaspekte: Einige Beanstandungen (z.B. fehlende Siegelmarken) wurden erst im Klageverfahren vorgetragen und waren materiell präkludiert; für andere erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bekannt gewordene Unstimmigkeiten konnten hinsichtlich Einfluss auf das Ergebnis entkräftet werden. Die Klage wird abgewiesen. Zwar lagen Verfahrensmängel vor (u.a. Verstoß gegen §§ 11, 21 KomWG und §§ 37, 39, 43 KomWO), doch konnten diese Mängel nach konkreter Prüfung das Wahlergebnis nicht beeinflussen; deshalb ist die Wahl nicht für ungültig zu erklären. Teile der vom Kläger vorgebrachten Rügen waren aufgrund der einwöchigen Einspruchsfrist materiell unberücksichtigbar. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 bleiben bei diesen.