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Urteil

14 K 3350/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters in der Großen Kreisstadt Bretten. 2 Am 03.12.2017 fand der zweite Wahlgang zur Wahl des Oberbürgermeisters in der Großen Kreisstadt Bretten, der Beigeladenen zu 1, statt. Zur Wahl standen die Beigeladenen zu 2 bis 4 sowie ein weiterer Bewerber. Für die Wahl wurde das Gemeindegebiet in 30 Wahlbezirke eingeteilt. Am Wahltag nach 18 Uhr ermittelten die Wahlvorstände in den einzelnen Wahlbezirken die Ergebnisse und übermittelten diese per Schnellmeldung an den Wahlleiter und Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, den Bürgermeister. Das vorläufige Wahlergebnis wurde von diesem mündlich im Rathaus mitgeteilt und wies den amtierenden Oberbürgermeister, den Beigeladenen zu 4, mit einem Vorsprung von zwei Stimmen als Wahlsieger vor dem zweitplatzierten Mitbewerber, dem Beigeladenen zu 2, aus. 3 Aufgrund des knappen Wahlergebnisses wurde am Wahlabend eine nichtöffentliche erneute Sichtung der ungültigen Stimmzettel durch den Schriftführer des Gemeindewahlausschusses und dessen stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt. 4 Am Montagvormittag, 04.12.2017, fand auf Anordnung des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses sowie nach telefonischer Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe eine verwaltungsinterne Sichtung der gültigen Stimmzettel im Rathaus statt. Bei dieser nichtöffentlichen Prüfung wurden die gültigen Stimmzettel durch acht Mitarbeiter der Stadt überprüft; fünf von diesen waren zugleich Mitglieder des Gemeindewahlausschusses bzw. dessen gewählter Schriftführer, bei dreien handelte es sich um Mitarbeiter im Wahlamt der Beigeladenen zu 1. In 25 der 30 Wahlbezirke bestätigte sich das von den Wahlvorständen am Vorabend ermittelte Ergebnis. In fünf Wahlbezirken ergaben sich Abweichungen: Im Wahlbezirk 001-06 wurden im Stimmzettelstapel des Beigeladenen zu 2 ein Stimmzettel des Beigeladenen zu 4 und zwei des Beigeladenen zu 3 gefunden, im Wahlbezirk 002-02 im Stimmzettelstapel des Beigeladenen zu 4 ein Stimmzettel des Beigeladenen zu 3, im Wahlbezirk 006-01 im Stimmzettelstapel des Beigeladenen zu 2 zwei Stimmzettel des Beigeladenen zu 3, im Wahlbezirk 900-03 im Stimmzettelstapel des Beigeladenen zu 2 ein Stimmzettel des Beigeladenen zu 3 und im Wahlbezirk 009-02 im Stimmzettelstapel des Beigeladenen zu 2 jeweils ein Stimmzettel des Beigeladenen zu 3 und zu 4. Zudem wurde festgestellt, dass im zuletzt genannten Wahlbezirk insgesamt eine Stimme weniger abgegeben worden war als vermerkt und diese dem Beigeladenen zu 2 zugerechnet worden war. Dies wurde auf Fehler bei den Stimmabgabevermerken zurückgeführt, die aufgrund der Namensgleichheit zweier Wählerinnen sowie des Erscheinens eines Wahlberechtigten mit Briefwahlschein unterlaufen waren.Die genannten Abweichungen wurden in der „Niederschrift über die vorbereitenden Handlungen für die Sitzung des GWA am 04.12.2017 anlässlich der Oberbürgermeisterwahl vom 03.12.2017“ festgehalten und diese Niederschrift wurde später noch um eine tabellarische Darstellung ergänzt. Außerdem gelangten die Prüfenden zu der Auffassung, dass in den Wahlbezirken 001-05 und 009-02 jeweils ein vom örtlichen Wahlvorstand für gültig erachteter Stimmzettel des Beigeladenen zu 4 ungültig war, und vermerkten hierzu in der Niederschrift, dass dies „durch den GWA festzustellen“ sei. 5 Am Nachmittag des 04.12.2017 um 17 Uhr wurde - gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29.11.2017 - die öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses durchgeführt. Zunächst wurden alle 47 ungültigen Stimmzettel einzeln gesichtet und durch Beschluss für ungültig erklärt. Anschließend wurden die fünf Wahlbezirke erneut ausgezählt, bei denen sich bei der internen Sichtung vom Vormittag Abweichungen ergeben hatten. Dabei wurden dieselben Abweichungen festgestellt wie am Vormittag bei der internen Überprüfung. Der angefertigten „Niederschrift über die Sitzung des GWA am 04.12.2017 anlässlich der Oberbürgermeisterwahl vom 03.12.2017“ wurde die Niederschrift über die verwaltungsinterne Prüfung vom Vormittag als Anlage 2 beigefügt. Durch Beschluss entschied der Gemeindewahlausschuss, auch die anderen 25 Wahlbezirke erneut auszuzählen. Hierbei ergaben sich keinerlei Differenzen im Vergleich zum vorläufigen Wahlergebnis des Vorabends. Der Gemeindewahlausschuss stellte das endgültige Wahlergebnis per Beschluss fest, das am 06.12.2017 im amtlichen Mitteilungsblatt der Beigeladenen zu 1 öffentlich bekannt gemacht wurde. Danach entfielen von den 11.532 abgegebenen gültigen Stimmen 4.152 Stimmen auf den Amtsinhaber, den Beigeladenen zu 4 (36,00 %), 4.140 Stimmen auf den Beigeladenen zu 2 (35,90 %) und 3.235 Stimmen auf den Beigeladenen zu 3 (28,05 %) sowie fünf Stimmen auf sonstige Bewerber. 6 Im Wahlkampf war die Problematik der katholischen Altenhilfe im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 1 kontrovers diskutiert worden. Dem lag zugrunde, dass der Caritasverband Ettlingen auf der Suche nach einem Ersatzstandort für ein Altenpflegeheim war. Die Beigeladene zu 1 erarbeitete ein Strategiepapier zum Erhalt der bestehenden 100 Arbeits- und etwa 270 Pflegeplätze durch einen unmittelbaren Umzug des Altenpflegeheimes in ein neues Gebäude. Das Strategiepapier beinhaltete u.a. die Schaffung der hierfür erforderlichen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen. Mit Schreiben vom 13.11.2017 an die Beigeladene zu 1 teilte der Caritasverband Ettlingen mit, dass ein Schließungskonzept für das Bestandsgebäude bereits beschlossen worden und dies nur innerhalb kurzer Frist noch rückgängig zu machen sei; spätestens nach der für den 28.11.2017 geplanten Gemeinderatssitzung müssten die nötigen Voraussetzungen vorliegen. Diese Gemeinderatssitzung wurde durch den Oberbürgermeister auf den 30.11.2017 verlegt und um die Tagesordnungspunkte (TOP) 5 (Katholische Altenhilfe am Standort Bretten / Strategiepapier) und 6 (Änderung des Bebauungsplanes) ergänzt. Die Gemeinderäte wurden am 21.11.2017 über die Sitzungsverschiebung informiert und die Unterlagen am 22.11.2017 online bereitgestellt. Im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1 vom 22.11.2017 wurden die Einladung für die Sitzung am 30.11.2017 und die Tagesordnung veröffentlicht; über die Sitzungsverschiebung wurde auch in den Badischen Neuesten Nachrichten / Brettener Nachrichten (BNN) vom 22.11.2017 berichtet. Die Verschiebung begründete der Oberbürgermeister damit, dass das für die unter TOP 6 geplante Beschlussfassung über den Vorentwurf zur Sechsten Änderung des Bebauungsplanes „St. Johann“, „Gänsbrücke“, „Im Brühl“ mit örtlichen Bauvorschriften, Gemarkung Kernstadt Bretten, erforderliche Gutachten zu Fragen des Lärmschutzes erst am 22.11.2017 eingegangen sei und noch ausgewertet werden müsse. 7 In einer auf dem Internetportal der Beigeladenen zu 1 veröffentlichten Pressemitteilung vom 23.11.2017 („Lösungsvorschläge zum Erhalt der katholischen Altenpflege in Bretten“) wurde über die Problematik der katholischen Altenhilfe und das im Strategiepapier vorgeschlagene Lösungskonzept berichtet sowie der Amtsinhaber zitiert. 8 In den Badischen Neuesten Nachrichten - Brettener Nachrichten - erschien am 28.11.2017 ein Artikel mit dem Titel „Altenheim: Hürten will Vertrag noch in 2017 - Strategiepapier des OB für die Caritas ohne Wert“. 9 Eine auf dem Internetportal der Beigeladenen zu 1 abrufbare sechsspaltige Pressemitteilung vom 28.11.2017, die auf der ersten Seite im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1 vom 29.11.2017 zusammen mit einem Foto des Bestandsgebäudes „St. Laurentius“ veröffentlicht ist („OB Wolff äußert sich zu den aktuellen Entwicklungen zur katholischen Altenhilfe“), lautet auszugsweise: 10 „Auch wenn sich der Caritasverband Ettlingen gerne frühere Entscheidungen gewünscht hätte, so können diese erst getroffen werden, wenn alle entscheidungsrelevanten Informationen vorliegen. Dies gilt beim Mellert-Fibron-Gelände insbesondere für den Lärmschutz, der zwingende Voraussetzung für die Umsetzbarkeit des geplanten Vorhabens ist. Die Endfassung des Lärmschutzgutachtens lag uns erst Mittwoch, den 22.11.2017, vollständig vor. Daher musste die Gemeinderatssitzung auch um 2 Tage auf den 30.11.2017 verschoben werden, da die Unterlagen ansonsten nicht fristgerecht zugestellt worden wären“, erklärt OB Wolff. 11 „Da nunmehr alle entscheidungsrelevanten Informationen auf dem Tisch liegen, haben wir in der Verantwortung den Menschen gegenüber, die in St. Laurentius gepflegt werden und dort arbeiten, die Verpflichtung, eine Entscheidung zu treffen“, verdeutlicht Oberbürgermeister Wolff. 12 In der Sitzung des Gemeinderates am 30.11.2017 wurde durch den CDU-Fraktionssprecher beantragt, TOP 5 und 6 von der Tagesordnung abzusetzen. Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Mit Beschlüssen des Gemeinderates wurden TOP 5 und 6 mehrheitlich gebilligt. 13 Mit am 13.12.2017 persönlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe abgegebenem Schreiben vom 12.12.2017 erhob der Kläger Einspruch gegen die Wahl. Beigefügt war eine Unterschriftenliste mit 159 Unterschriften von Wahlberechtigten. Diese befinden sich auf 14 Seiten, wobei sich auf den ersten drei Rückseiten die Seiten 1, 2 und 3 sowie auf der letzten Rückseite die Seite 4 eines Einspruchsschreibens des Klägers befinden, welches auf den 11.12.2017 datiert ist. Auf der ersten Unterschriftenseite ist rechts neben den ersten sieben Unterschriften das Datum „11.12.17“ vermerkt, neben den nächsten beiden steht „12.12.17“. Die weiteren Unterschriften weisen keine Datumsangaben auf. Jede Seite der Unterschriftenliste enthält folgenden einleitenden Vermerk als Überschrift: 14 „Neuwahl des Oberbürgermeisters der Stadt Bretten vom 03.12.2017 Beitritt zum Einspruch von Herrn ..., wohnhaft ... in ... Dem angeschlossenen Einspruch von Herrn ..., der als Kopie angeschlossen ist, treten wir bei:“ 15 Den Einspruch begründete der Kläger damit, dass das Ergebnis der Wahl dadurch habe beeinflusst werden können, dass zum einen der Amtsinhaber eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen habe und zum anderen wesentliche Vorschriften über die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben seien. Die Chancengleichheit der Bewerber sei dadurch verletzt worden, dass der Amtsinhaber gegen das Neutralitätsgebot verstoßen habe. Erstens habe er die ursprünglich für Dienstag, den 28.11.2017, anberaumte Gemeinderatssitzung auf Donnerstag, den 30.11.2017, verlegt mit dem Ziel, rechtswidrig seinen „Amtsbonus“ zu nutzen und zu verhindern, dass Mitbewerber oder Dritte noch auf Veröffentlichungen über den Ablauf der Sitzung in den örtlichen Medien am 01.12.2017 reagieren könnten. Denn nach Übereinkunft der örtlichen Presse würden am Samstag vor Wahlen keine Stellungnahmen von Parteien oder Bewerbern oder Leserbriefe veröffentlicht. Die Berichterstattung in den örtlichen Medien vom 01.12.2017 zeige, in welchem Umfang der Amtsinhaber sich bei dem höchst sensiblen Thema der katholischen Altenpflege unter Verletzung der Chancengleichheit seiner Mitbewerber habe darstellen können. Zweitens habe der Amtsinhaber unter TOP 5 der Sitzung überraschenderweise ein Strategiepapier zu der im Wahlkampf heftig umstrittenen Frage eines alternativen Standortes für das von der Caritas betriebene Altenpflegeheim vorgelegt und dies sei durch den Gemeinderat gebilligt worden ohne Vorberatung des zuständigen Ausschusses. Ebenfalls ohne die erforderliche Vorberatung sei unter TOP 6 ein Vorentwurf zur Änderung des Bebauungsplanes „St. Johann“, „Gänsbrücke“, „Im Brühl“ gebilligt worden. Die Verschiebung der Gemeinderatssitzung lasse sich nicht mit einer besonderen Dringlichkeit begründen, da die von der Caritas kurzfristig geforderte Planungssicherheit durch die beiden in der Sitzung gefassten Beschlüsse ohnehin nicht hätte hergestellt werden können. Denn die Komplexität des Planverfahrens und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hätten - im Gegensatz zur Darstellung durch den Amtsinhaber - ohnehin keine verbindliche Entscheidung zugelassen. Der TOP 6 sei auch noch nicht entscheidungsreif gewesen, da das für die Beschlussfassung erforderliche Lärmgutachten erst am 22.11.2017 eingegangen sei und deshalb noch nicht habe ausgewertet werden können. Der Gesamtvorgang lasse nur den Schluss zu, dass der Amtsinhaber sich in der Öffentlichkeit so habe darstellen wollen, als sei ausschließlich er in der Lage, die katholische Altenhilfe zu retten, und dass der unzutreffende Eindruck habe entstehen sollen, dass durch die eingeleitete Änderung des Bebauungsplanes die Unterbringung des Altenpflegeheimes auf dem Ersatzstandort gesichert sei. Darüber hinaus seien wesentliche Grundsätze der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch die nichtöffentliche Nachprüfung des Wahlergebnisses am 04.12.2017 durch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung verletzt worden. Die Öffnung der versiegelten Pakete außerhalb des Wahlausschusses habe zu unkontrollierbaren Veränderungen des Wahlergebnisses führen können. Es sei nicht mehr nachprüfbar, ob und inwieweit Stimmzettel ausgetauscht oder verändert worden seien. Diese rechtswidrige Vorgehensweise sei gravierend und wegen des knappen Wahlergebnisses mit nur zwölf Stimmen Vorsprung für den Amtsinhaber sei auch davon auszugehen, dass das Ergebnis der Wahl durch die beanstandeten Wahlmängel habe beeinflusst werden können. 16 Die vierseitige Einspruchsschrift vom 12.12.2017 enthält zwei einzelne Textpassagen bzw. zwei Absätze mehr als die auf den Rückseiten der Unterschriftenliste abgedruckte Einspruchsschrift vom 11.12.2017. In diesen führt der Kläger zum einen aus, dass die Berichterstattung „OB Wolff äußert sich zu den aktuellen Entwicklungen der katholischen Altenhilfe“ im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1 vom 29.11.2017 rechtsmissbräuchlich sei. Das Foto des Bestandsgebäudes „St. Laurentius“ und die sechsspaltige Berichterstattung erweckten den unzutreffenden Eindruck, als sei der Amtsinhaber der „alleinige Retter“ für die Altenhilfe. Obwohl er zur Neutralität verpflichtet sei, habe er das Amtsblatt für seine einseitige Darstellung in Anspruch genommen. Zum anderen sei die Abgrenzung der gültigen von den ungültigen Stimmen rechtsfehlerhaft erfolgt, da von den jeweiligen Wahlvorständen diesbezüglich unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden seien. 17 Mit Schreiben vom 12.01.2018 legte der Kläger auf Aufforderung des Regierungspräsidiums Karlsruhe weitere Unterlagen vor, u.a. die Berichterstattung in den Badischen Neuesten Nachrichten / Brettener Nachrichten (BNN) vom 29.11.2017 und vom 01.12.2017 sowie Leserbriefe der BNN vom 01.12.2017. Zudem trug er vor, dass bereits die Begründung der Beschlussvorlage zu TOP 6 der Gemeinderatssitzung zeige, dass der Beschlussantrag noch keine Entscheidungsreife gehabt habe. Mit dieser Beschlussvorlage sei der im Hinblick auf die noch ungelösten Fragen, insbesondere zum Lärmschutz und seiner Finanzierung, falsche Eindruck erweckt worden, als sei durch die eingeleitete Änderung des Bebauungsplans die Unterbringung des Altenpflegeheimes in diesem Areal gesichert. Die Erzwingung dieser Entscheidung kurz vor der Oberbürgermeisterwahl sei erkennbar rein politisch motiviert gewesen. Auch die Ablehnung des Antrags, den TOP 6 wegen der fehlenden Zeit zu einer gründlichen Befassung von der Tagesordnung abzusetzen, sei nur aus politischen Gründen mehrheitlich von dem Gemeinderat abgelehnt worden, um den Amtsinhaber bei seiner Wiederwahl zu unterstützen. Schließlich sei erst jetzt bekannt geworden, dass am Wahlabend nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses die Verwaltung unter Ausschluss der Öffentlichkeit die als ungültig protokollierten Stimmzettel nochmals überprüft und Korrekturen veranlasst habe. 18 Mit Schreiben vom 12.01.2018 nahm die Beigeladene zu 1 gegenüber dem Beklagten Stellung und schilderte den Ablauf der Ermittlung des Wahlergebnisses am Vormittag des 04.12.2017. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses sei während der gesamten Zeit anwesend gewesen und habe die Tätigkeit der Mitarbeiter überwacht, die in drei Teams, bestehend aus jeweils zwei Personen, die gültigen Stimmen überprüft hätten. Hierzu sei jedem Team jeweils eine Wahlbox zugeordnet worden. Die Teams hätten die versiegelten Umschläge mit den gültigen Stimmzetteln geöffnet und die Anzahl der Stimmzettel in dem jeweiligen Stimmzettelstapel überprüft und mit der Wahlniederschrift der Wahlvorstände abgeglichen. 19 Mit Bescheid vom 02.03.2018, dem Kläger am 07.03.2018 zugestellt, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Einspruch als unbegründet zurück. Gegenstand der Prüfung könne nur die auf den 11.12.2017 datierende, auf den Rückseiten der Unterschriftenlisten befindliche Einspruchsschrift sein, da sich der Beitritt der Wahlberechtigten auf der Unterschriftenliste nur auf diese beziehen könne und nicht auf die um zwei Einwände erweiterte Einspruchsschrift vom 12.12.2017. Die Vorwürfe hinsichtlich der Berichterstattung im Amtsblatt vom 29.11.2017 sowie zur angeblich rechtsfehlerhaften Abgrenzung der gültigen von den ungültigen Stimmen seien somit kein Prüfungsgegenstand. Mit dem Vorbringen im Schreiben vom 12.01.2018 zur nichtöffentlichen Überprüfung der als ungültig protokollierten Stimmzettel sei der Kläger präkludiert, da dies erst nach Ablauf der Einspruchsfrist geltend gemacht worden sei. Die fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe führten nicht zum Erfolg des Einspruchs. Eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung liege weder in der Verschiebung der Gemeinderatssitzung vom 28.11.2017 auf den 30.11.2017 durch den Amtsinhaber noch in der Aufnahme der TOP 5 und 6 auf die Tagesordnung vom 30.11.2017. Die Terminverschiebung sei deshalb erfolgt, weil ein für die geplante Beschlussfassung erforderliches Lärmschutzgutachten erst am 22.11.2017 schriftlich vorgelegen habe. Die Anträge auf Absetzung der TOP 5 und 6 seien mehrheitlich abgelehnt worden. Dass die beiden mehrheitlich gefassten Beschlüsse nicht die vom Caritasverband geforderte Planungssicherheit hätten herstellen können, sei nicht vorhersehbar gewesen. Das Bemühen des Amtsinhabers, die Voraussetzungen der Planungssicherheit für den Caritasverband herzustellen, sei Teil seiner Aufgabe als Leiter der Gemeindeverwaltung. Der Bericht im Amtsblatt vom 29.11.2017 begründe keine Verletzung des Neutralitätsgebotes durch den Amtsinhaber. Dieser habe lediglich über das Strategiepapier sachlich informiert und aufgezeigt, dass es in die Zuständigkeit des Gemeinderates falle, hierüber in seiner Sitzung am 30.11.2017 zu entscheiden. Die Stellungnahme sei neutral gefasst und vor dem Hintergrund erfolgt, dass in der Presse - unrichtig - darüber berichtet worden sei, dass das Strategiepapier für die Caritas keinen Wert habe. Das Öffnen der versiegelten Pakete außerhalb des Wahlausschusses sei zulässig gewesen. Insbesondere wenn es um die Nachzählung der gültigen Stimmen sämtlicher Wahlbezirke gehe, könne der Gemeindewahlausschuss Verwaltungsmitarbeiter und Hilfskräfte hinzuziehen, wenn - wie vorliegend geschehen - dessen Vorsitzender die Nachzählung der gültigen Stimmzettel, welche die Öffnung der versiegelten Pakete erforderlich mache, angeordnet habe, während der Nachzählung anwesend sei und die Tätigkeit des die Überprüfung durchführenden Teams überwache. Allerdings habe die am 04.12.2017 durchgeführte verwaltungsinterne Sichtung der gültigen Stimmzettel zu einem Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz aus § 21 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) i.V.m. § 21 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung (KomWO) geführt, der eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 KomWG darstelle. Bei einem Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz sei die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreichend, um die Wahl für ungültig zu erklären. Im konkreten Fall hätten die festgestellten Mängel keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben können. Die Verwaltungsmitarbeiter hätten das Ergebnis ihrer Überprüfung in einer Niederschrift festgehalten und dem Gemeindewahlausschuss in der öffentlichen Sitzung vorgelegt. Dass der Gemeindewahlausschuss bei der Neuauszählung zu demselben Ergebnis gekommen sei wie die verwaltungsinterne Sichtung, zeige, dass bei der Zuordnung der gültigen Stimmen zu den jeweiligen Bewerbern nicht manipuliert worden sei. 20 Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.03.2018 an die Beigeladene zu 1 wurde die Wahl für gültig erklärt. 21 Am 22.03.2018 hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, dass auch die im Schreiben vom 12.12.2017 vorgetragenen Anfechtungsgründe hätten mitberücksichtigt werden müssen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse der Beitritt zum Einspruch eines bestimmten Wahlberechtigten erfolgen und somit lediglich sichergestellt sein, dass sich der Beitritt auf den Einspruch eines bestimmten Wahlberechtigten beziehe. Es sei nicht zwingend geboten, dass dem Beitretenden zum Zeitpunkt des Beitritts sämtliche Anfechtungsgründe bekannt seien, auf die sich der Einsprechende bei seinem Einspruch beruft oder berufen wird. Es reiche vielmehr aus, wenn ihm die wesentlichen Anfechtungsgründe bekannt seien. Die kurze Anfechtungsfrist von einer Woche mache es nahezu unmöglich, ein vollständiges Anschreiben zu entwerfen und erst im Anschluss die notwendigen unterstützenden Unterschriften einzuholen. Der Einspruch sei auch begründet. Der Amtsinhaber habe seine Neutralitätspflichten verletzt, indem er die Gemeinderatssitzung verschoben habe, in der Beschlüsse zum Thema des neuen Standortes für das katholische Altenpflegeheim gefasst worden seien, die rechtlich nicht umsetzbar gewesen seien. Die von der Caritas geforderten Voraussetzungen hätten nicht geschaffen werden können. Zudem sei inzwischen bekannt geworden, dass das Altenheim nicht erst zum Ablauf des 30.08.2018, sondern bereits zum 30.06.2018 geschlossen werde, was ebenfalls ein Beleg dafür sei, dass der Caritasverband unabhängig von der politischen Auseinandersetzung immer das Ziel gehabt habe, das Altenheim zu schließen. Da die Abstimmung über die TOP 5 und 6 die von der Caritas gewünschte rechtliche Bindung nicht habe herstellen können, handle es sich offenkundig um ein politisches Manöver, dem Amtsinhaber in rechtswidriger Weise Gelegenheit zu geben, sich einen Vorteil in der Wahlkampfauseinandersetzung zu verschaffen. In der Öffentlichkeit sei der unzutreffende Eindruck erweckt worden, dass der Amtsinhaber einen belastbaren Nachfolgestandort gefunden habe. Hinsichtlich seiner Rüge der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ergänzte der Kläger, dass erhebliche Irritationen in der Öffentlichkeit entstanden seien, weil es am Wahlabend bei der Übertragung der Wahlergebnisse in den einzelnen Stimmbezirken über eine Videoleinwand im Gemeinderatssaal eine technische Panne gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beigeladene zu 3 in Führung gelegen. Die drei letzten Wahlbezirke seien nicht mehr angezeigt und die Verwunderung sei groß gewesen, als das vorläufige Endergebnis mitgeteilt worden sei, das den Amtsinhaber mit zwei Stimmen Vorsprung als Wahlsieger ausgewiesen habe. 22 Zudem sei die Versendung der Briefwahlunterlagen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt. Die Vorkehrungen für den Einwurf der Briefwahlunterlagen seien mangelhaft gewesen, da der Raum, in dem diese gesammelt werden, teilweise frei zugänglich gewesen sei. Aufgrund der mehrfachen Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit und der geringen Stimmendifferenz sei eine Beeinflussung des Wahlergebnisses konkret möglich. 23 Der Kläger beantragt, 24 den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2018 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Oberbürgermeisterwahl in der Großen Kreisstadt Bretten vom 03.12.2017 für ungültig zu erklären, 25 hilfsweise, 26 den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2018 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Feststellung des Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss vom 04.12.2017 aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen. 27 Das beklagte Land beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Es bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Hinsichtlich der im Schreiben vom 12.01.2018 gerügten nichtöffentlichen Überprüfung der als ungültig festgestellten Stimmzettel sei zu Recht von einer Präklusion ausgegangen worden, da ein Nachschieben von Anfechtungsgründen nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (13.12.2017) möglich sei. Ebenso sei der im Einspruchsschreiben vom 12.12.2017 behauptete Verstoß gegen das Neutralitätsgebot aufgrund der Berichterstattung im Amtsblatt am 29.11.2017 zutreffend im Einspruchsverfahren nicht berücksichtigt worden, wohl aber bei der allgemeinen Wahlprüfung. Im Ergebnis habe die Berichterstattung im Amtsblatt das Neutralitätsgebot nicht verletzt. Hinsichtlich seiner erst in der Klagebegründung vom 02.05.2018 vorgetragenen Anfechtungsgründe sei der Kläger ebenfalls ausgeschlossen, soweit er hierzu zwei neue Sachverhalte - die Panne bei der Übertragung der Wahlergebnisse und die behaupteten Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Briefwahl - vortrage. Zu Recht sei angenommen worden, dass der Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz das Ergebnis der Wahl nicht habe beeinflussen können. Es seien keine mehrfachen Verstöße gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz festgestellt worden und auch ein knappes Stimmenverhältnis ändere nichts an dem Umstand, dass ein möglicher Einfluss des festgestellten Wahlmängel auf das Wahlergebnis nachgewiesen werden müsse. Aufgrund der Vorgehensweise bei der internen Sichtung der Stimmzettel mit einer Prüfung im Vier-Augen-Prinzip, ständiger Anwesenheit und Überprüfung durch den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und dem Festhalten der Ergebnisse in einer Niederschrift seien jedoch keine Manipulationen erkennbar. 30 Die Beigeladene zu 1 beantragt, 31 die Klage abzuweisen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 32 Der Wahleinspruch des Klägers sei bereits unzulässig, da nicht das erforderliche Quorum an Wahlberechtigten dem Wahleinspruch beigetreten sei. Die nötige eindeutige und ausdrückliche Bezugnahme auf den Wahleinspruch, der unterstützt werden soll, in der Beitrittserklärung selbst liege hier nicht vor. Hierfür sei die Bezugnahme auf einen bestimmten, mit Datum versehenen Einspruch erforderlich. Der Unterschriftenliste ab Seite 4 bis zur vorletzten Seite fehle jegliche Bezugnahme auf ein konkretes Einspruchsschreiben, da auf diesen Rückseiten keines vorhanden sei. Es bleibe unklar, ob diesen Beitretenden überhaupt ein Einspruch des Klägers vorlag, dem sie beitreten konnten. Daraus folge, dass dem Einspruch vom 11.12.2017 nicht die ausreichende Anzahl und dem Einspruch vom 12.12.2017 gar keine Wahlberechtigten beigetreten seien. Der Wahleinspruch sei zudem unbegründet. Es sei bereits fraglich, ob eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vorliege. Die Besonderheit der verwaltungsinternen Sichtung der Stimmzettel liege darin, dass sie auf Anordnung und unter Leitung des (gewählten) Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses mit Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses und zur Vorbereitung seiner Sitzung am Nachmittag des 04.12.2017 stattgefunden habe, dem Gemeindewahlausschuss sämtliche (protokollierten) Feststellungen der Sichtung vorgetragen, von diesem selbstständig überprüft und sodann beschlossen und zudem auch die Korrekturen der Wahlniederschrift erst vom Gemeindewahlausschuss vorgenommen worden seien. Es sei nicht erkennbar, dass solche Sitzungen rechtswidrig seien, wenn der Gemeindewahlausschuss diese Prüfung im Einzelnen nachvollziehe. Jedenfalls bestehe bei dieser Vorgehensweise keine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses. Alle weiteren vorgetragenen Rechtsverletzungen seien bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragen worden seien und auch inhaltlich nicht zuträfen. Die fehlende Übertragung des Ergebnisses der letzten drei Wahlbezirke auf der Videoleinwand im Rathaus am Wahlabend sei nicht auf eine technische Panne zurückzuführen, sondern es habe sich um eine seit vielen Jahren übliche Abschaltung der Projektion aus dem EDV-Programm gehandelt, weil die Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses ausschließlich dem Wahlleiter im Rahmen seiner Ansprache vorbehalten sein solle. Weiterhin habe das Wahlamt der Beigeladenen zu 1 bei der Versendung der Briefwahlunterlagen die erforderliche Sorgfalt gewahrt und es treffe nicht zu, dass die Vorkehrungen für den Einwurf der Briefwahlunterlagen im Briefkasten des Rathauses mangelhaft gewesen seien. Es liege auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung vor. Die Verschiebung der Gemeinderatssitzung und die Behandlung von TOP 5 und 6 seien gegenüber Gemeinderat und Öffentlichkeit ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die in der amtlichen Pressemitteilung vom 23.11.2017 und der Pressekonferenz vom selben Tage gegebenen Informationen seien inhaltlich richtig und geeignet, der Öffentlichkeit den Stand der Verhandlungen mitzuteilen. Die Äußerung des Oberbürgermeisters im Amtsblatt vom 29.11.2017 stelle keine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung dar. Es sei die Ansicht der Stadtverwaltung, vertreten durch den Oberbürgermeister, unter ausdrücklichem Bezug auf die Entscheidungshoheit des Gemeinderates dargestellt und auf dessen Sitzung am 30.11.2017 hingewiesen worden. Der Amtsinhaber habe nicht wissen können, ob der Gemeinderat die Beschlüsse fassen wird, sodass etwaige Vor- und Nachteile der Erklärung für die Bewerber gleichmäßig verteilt gewesen seien. Unabhängig davon gehöre es zur Aufgabe des amtierenden Oberbürgermeisters, die Öffentlichkeit über den Stand von Verhandlungen zu informieren. 33 Die Beigeladenen zu 2 bis 4 stellen keinen Antrag. 34 Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie das Original der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom Nachmittag des 04.12.2017 vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Unterlagen sowie auf die im Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.10.2018 verwiesen. Entscheidungsgründe 35 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 36 Gegenstand der Klage ist nicht die Gültigkeit der Wahl, sondern die Entscheidung über den Einspruch gegen die Wahl (§ 31 Abs. 3 Alt. 2 des Kommunalwahlgesetzes - KomWG -). Die Verpflichtungsklage ist deshalb auf Ungültigerklärung der Wahl zu richten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2017 - 10 K 6725/16 -, juris, Rn. 20). Der wahlberechtigte Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Durch die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 02.03.2018 ist der Kläger möglicherweise in seinen Rechten verletzt. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 31 Abs. 3 KomWG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wurde gewahrt. 37 Die Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Wahl für ungültig erklären zu lassen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Wahleinspruch des Klägers zulässig und begründet ist. Dies ist aber nicht der Fall. Der Einspruch ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. 38 Der Einspruch des Klägers ist zulässig. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG kann gegen die Wahl binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Die einwöchige Einspruchsfrist wurde hier gewahrt. Auch das nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG erforderliche Quorum wurde erreicht. Nach dieser Vorschrift ist der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, nur zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte, beitreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des erforderlichen Quorums ist der Ablauf der Einspruchsfrist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.1969 - I 613/69 -, BaWüVerwBl. 1970, S. 90). Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit sind an den Inhalt der Beitrittserklärung strenge Anforderungen zu stellen. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung („wenn ihm...beitreten“) ergibt sich, dass es nicht ausreicht, wenn die Unterzeichner der Einspruchsliste ganz allgemein eine Wahlanfechtung unterstützen. Vielmehr müssen die einem Wahleinspruch Beitretenden in ihrer Beitrittserklärung erkennbar den Willen zum Ausdruck bringen, den Wahleinspruch eines bestimmten Wahlberechtigten zu unterstützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1977 - I 915/77 -, EKBW, KomWG, § 31, E 9). Es genügt demnach nicht, wenn lediglich im Einspruchsschreiben darauf hingewiesen wird, dass die Unterzeichner einer angehefteten Liste ihren Beitritt erklärt hätten. Für eine inhaltliche Zuordnung besteht auch nicht aufgrund der äußeren Verbindung von Einspruch und Beitrittserklärung eine tatsächliche Vermutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1977, a.a.O.). 39 Für die Individualisierung des Einspruchs, der mit dem Beitritt unterstützt werden soll, ist nach Auffassung des Gerichts weder die Bezugnahme auf ein konkretes Einspruchsschreiben eines ganz bestimmten Datums zwingend nötig noch, dass sich die Beitrittserklärung auf sämtliche Anfechtungsgründe des Einsprechers bezieht. Vielmehr ist eine Konkretisierung der Beitrittserklärung (nur) hinsichtlich der Person des Wahleinsprechers zu verlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.1972 - I 424/72 -, EKBW, KomWG, § 31, E 3). Letztere kann etwa durch die Nennung des Namens des Einsprechers oder eines Kennwortes geschehen oder - alternativ - durch Bezugnahme auf eine konkrete Einspruchsschrift mit einem bestimmten Datum (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1983, a.a.O.). Durch die Bezugnahme auf die Person des Einsprechers wird dem Sinn und Zweck des Beitrittserfordernisses, Manipulationsmöglichkeiten durch die Zuordnung von Unterschriften zum Einspruch eines anderen Einsprechers wirksam auszuschließen sowie das Einspruchsverfahren zu beschleunigen, hinreichend Rechnung getragen.Im Hinblick auf die nötige Information des Beitretenden und dessen Kenntnisstand bezüglich der Anfechtungsgründe reicht es nach Auffassung des Gerichts jedenfalls aus, wenn dem Beitretenden die tragenden Gründe des Wahleinspruchs bekannt sind. Eine Blanko-Unterschrift, die geleistet wird, ohne dass der Unterzeichner weiß, mit welcher Begründung angefochten wird, ist nicht ausreichend (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 31 Rn. 43). Auf der anderen Seite lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG das Erfordernis ableiten, den potenziell Beitretenden eine vollständige Einspruchsschrift vorzulegen und sie somit über jeden einzelnen Anfechtungsgrund in Kenntnis zu setzen. Vielmehr reicht eine solche Information der Unterzeichner aus, die es diesen ermöglicht, verbindlich zu erklären, den Einspruch eines bestimmten Einsprechers mitzutragen und mitzuverantworten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1977, a.a.O.). Aus der Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 17.10.1977, a.a.O.), dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist zweifelsfrei feststehen muss, dass die Beitretenden auch den Willen hatten, dem „konkreten“ Einspruch des Wahlberechtigten beizutreten, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 nichts anderes. Denn in den folgenden Ausführungen wird deutlich, dass es nach der Ratio der Norm um den Ausschluss der Manipulationsmöglichkeiten geht, dass Beitrittserklärungen vorgelegt werden, die für einen anderen Einsprecher gesammelt worden sind, ohne dass die Einspruchsbehörde dies erkennen kann. Insbesondere in größeren Gemeinden, in denen innerhalb einer Frist von längstens einer Woche mindestens 100 Beitrittserklärungen beigebracht werden müssen, liegt es nahe, dass nicht alle Unterschriften vom Einspruchsführer selbst gesammelt werden. Den Beitretenden muss daher nicht mit hinreichender Sicherheit klar sein, wessen Einspruch sie unterstützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1977, a.a.O.). Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG) muss es jedoch möglich sein, dass der Einsprecher die erforderlichen Unterschriften mit einem Entwurf des Einspruchsschreibens sammelt bzw. von Helfern sammeln lässt. Andernfalls wäre der Einsprecher gezwungen, zunächst eine endgültige Version der Einspruchsschrift auszuarbeiten und erst danach die Unterschriften einzuholen. Dies würde die Anforderungen an den Beitritt zu einem Wahleinspruch überspannen und zu einer erheblichen, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Benachteiligung desjenigen Wahlberechtigten führen, der mit seinem Einspruch nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers, weitergehende inhaltliche Anforderungen an die Beitrittserklärung, wenn er sie für angebracht hält, in einer Weise aufzustellen, die es den Betroffenen erlaubt, sich hierauf einzurichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1983, a.a.O.). 40 Ein zwingendes Erfordernis der Bezugnahme auf eine ganz bestimmte Einspruchsschrift eines Einsprechers ergibt sich auch nicht aus der von der Beigeladenen zu 1 angeführten Formulierung in der Kommentarliteratur zu § 31 KomWG (Pflumm in: Ade/Pautsch u.a., KWG BW, Stand Juli 2017, § 31, Ziff. 1.3), in der es unter Zitierung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 16.10.1969 (a.a.O.) heißt, dass „der Beitritt zu einem bestimmten eingelegten Einspruch eines bestimmten Wahlberechtigten“ erfolgen müsse. Das Erfordernis, einem „bestimmten“ eingelegten Einspruch eines bestimmten Wahlberechtigten beizutreten, folgt aus dem genannten Urteil gerade nicht. Vielmehr heißt es dort, dass „gefordert wird, dass sie [die Beitretenden] mit ihrem Beitritt erkennbar den Willen bekunden, den Wahleinspruch eines ganz bestimmten Wahlberechtigten zu unterstützen“. Nötig ist also die Individualisierung der Person, deren Einspruch beigetreten werden soll, und nicht die Individualisierung eines bestimmten Schriftsatzes. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer weiteren, von der Beigeladenen zu 1 zitierten Entscheidung ausgeführt hat, „der Wille, bestimmte Einspruchsgründe geltend zu machen“ (Urteil vom 17.07.1972, a.a.O.), müsse sich bereits aus der Art der Unterschriftsleistung ergeben, bezieht sich dies auf eine andere und insoweit nicht vergleichbare Konstellation, nämlich diejenige des gemeinsamen Einspruchs und nicht auf einen Beitritt zum Einspruch eines anderen. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung ebenso wenig vergleichbar sind schließlich die von der Beigeladenen zu 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Anforderungen nach § 21 Abs. 3 Satz 6 GemO an die Unterschriftsleistung für ein Bürgerbegehren, das keine Wahl ist, und die Präzisierung der Fragestellung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2001 - 1 S 2283/00 -, juris, Rn. 21). 41 Gemessen an diesen Maßstäben sind dem Einspruch des Klägers vom 12.12.2017 159 Wahlberechtigte wirksam beigetreten, sodass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist das notwendige Quorum von mindestens 100 Unterstützern erreicht ist. Die dem Regierungspräsidium Karlsruhe übergebenen Unterschriften erfüllen die an den Inhalt einer Beitrittserklärung zu stellenden Mindestanforderungen. Aus den auf jeder Seite der Unterschriftenliste enthaltenen einleitenden Vermerken oberhalb der Namenslisten kommt erkennbar zum Ausdruck, dass sich die dort erklärten Beitritte auf den Wahleinspruch des namentlich genannten Klägers beziehen. Aufgrund dieser Vermerke besteht nicht nur eine - nicht ausreichende - äußere Verbindung zwischen Einspruchsschreiben und Beitrittserklärungen, sondern die Bezugnahme erfolgt in den Beitrittserklärungen selbst. Die Unterschriften sind hinsichtlich ihres Erklärungswertes so zu verstehen, dass der Einspruch des Klägers vom 12.12.2017 unterstützt werden soll. Unschädlich ist insoweit, dass der Einspruchsschrift ein Schriftsatz vom 11.12.2017 beilag. Bei diesem handelt es sich ersichtlich um einen bloßen Entwurf, was sich sowohl aus der fehlenden Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt als auch aus der Tatsache, dass dieser Schriftsatz lediglich als Rückseite der Unterschriftenliste übermittelt wurde. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 11.12.2017 die an die Schriftlichkeit (vgl. hierzu Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 31 Rn. 30) zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Ebenso wenig kommt es auf eine von dem Beklagten angenommene „Klammerwirkung“ der ersten drei Seiten zusammen mit der letzten Unterschriftenseite, die auf den Rückseiten mit dem Einspruchsschreiben vom 11.12.2017 bedruckt sind, an. Angesichts des Einleitungsvermerks haben die Unterzeichner bei objektivierter Betrachtung rechtsverbindlich erklärt, den Einspruch des Klägers zu unterstützen, nicht dessen Entwurf, sondern dessen endgültige Version vom 12.12.2017. 42 Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beigeladenen zu 1, dass das erforderliche Quorum deshalb nicht erfüllt sei, weil einige Unterzeichner dem Einspruchsschreiben des Klägers vom 11.12.2017 und einige dem vom 12.12.2017 beigetreten seien. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist am 13.12.2017 lagen dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Unterschriften von 159 Wahlberechtigten vor sowie das entsprechend obiger Darlegung maßgebliche Einspruchsschreiben vom 12.12.2017. Das Gesetz sieht nicht die Möglichkeit vor, dass ein Einsprecher mehrere Wahleinsprüche einlegt. Eine weitere, innerhalb der Einspruchsfrist vorgelegte Einspruchsschrift führt vielmehr dazu, dass der Wahleinspruch des Einsprechers um weitere Gründe ergänzt bzw. modifiziert wird. Unschädlich im Hinblick auf den wirksamen Beitritt zum Einspruch des Klägers vom 12.12.2017 ist, dass die ersten sieben Unterschriften auf Seite 1 der Liste ausweislich des Datumsvermerks rechts neben den Namen am 11.12.2017 und die weiteren erst am 12.12.2017 gesammelt wurden. Dem Einsprecher steht nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG eine Woche zur Verfügung, um die erforderliche Zahl an Unterschriften zu sammeln. Das Erfordernis, diese alle an einem einzigen Tag einzuholen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. 43 Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die 159 Unterstützer dem Einspruch des Klägers auch insgesamt beigetreten, sodass sämtliche in der Einspruchsschrift vom 12.12.2017 vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen sind. Die Möglichkeit, einem Einspruch nur teilweise, hinsichtlich einzelner Anfechtungsgründe, beizutreten, sieht § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG nicht vor. Der Wahlberechtigte kann sich entscheiden, ob er durch seine Unterschrift den Wahleinspruch eines konkreten Einsprechers insgesamt mitverantworten und durch seinen Beitritt unterstützen möchte oder nicht. Hier haben die Beitretenden bei objektivierter Betrachtung rechtsverbindlich erklärt, den Wahleinspruch des Klägers zu unterstützen. Fern liegt hier die Annahme, dass die Unterzeichner nur den im rückseitigen Einspruchsschreiben vom 11.12.2017 enthaltenen Anfechtungsgründen beitreten wollten. Von einer erkennbaren Bezugnahme auf die Rückseiten kann nicht aufgrund des Wortlauts im Eingangsvermerk, dem Einspruch beitreten zu wollen, der „als Kopie angeschlossen ist“, ausgegangen werden. Mit dem angeschlossenen Einspruch kann hier nur das beigefügte und unterzeichnete Einspruchsschreiben des Klägers vom 12.12.2017 gemeint sein. Ein durchschnittlicher, unbefangener und objektiver Betrachter misst dem auf einigen Rückseiten der Unterschriftenlisten befindlichen Schreiben vom 11.12.2017, sofern er diesem überhaupt Beachtung schenkt, allenfalls einen informativen Charakter über die wesentlichen Anfechtungsgründe bei. II. 44 Der Einspruch des Klägers ist unbegründet. Nach § 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass (1.) der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, § 108 d Satz 2, § 240 des Strafgesetzbuches oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder (2.) wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. 45 Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG können nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die binnen der einwöchigen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG geltend gemacht worden sind. Der gesetzliche Ausschluss von Einspruchsgründen, die nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geltend gemacht werden, gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (materielle Präklusion), weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2012 - 2 K 2293/11 –, jeweils in juris). Des Weiteren muss der Sachverhalt, aus dem sich ein Wahlmangel ergeben soll, hinreichend konkretisiert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - 1 S 567/0 -, juris, Rn. 39). Das im Wahlprüfungsrecht enthaltene Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass das sich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Ergebnis nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlmängeln nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 46, 47). Wird im Einspruchsschreiben zur Begründung eines Wahlmangels ein Ausschnitt aus einem einheitlichen Sachverhalt benannt, so erstreckt sich die Prüfung auch auf die übrigen Sachverhaltselemente (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, juris). 46 Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt hier nicht vor (hierzu unter 1.). Soweit Wahlverstöße anzunehmen sind, konnte das Ergebnis der Wahl von diesen nicht beeinflusst werden (hierzu unter 2.). 47 1. Eine „gegen ein Gesetz verstoßende“ Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG liegt in erster Linie dann vor, wenn eine Wahlbeeinflussung gegeben ist, die unmittelbar gegen geschriebene Gebots- oder Verbotsvorschriften verstößt. Eine solche ist aber auch dann anzunehmen, wenn die Wahlbeeinflussung Rechtssätzen zuwiderläuft, die als ungeschriebenes Recht allgemein anerkannt oder in Gesetzen oder in Verfassungsnormen mittelbar enthalten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1978 - I 3282/78 -, EKBW, KomWG, § 32, E 30, S. 2; Urteil vom 29.10.1964 - I 809/63 -, EKBW, KomWG, § 32, E 6, S. 1; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.1974 - III 161/74 -, EKBW, KomWG, § 32, E 26, S. 1). Unter den Begriff der Wahlbeeinflussung fallen öffentliche oder veröffentlichte Äußerungen von Bewerbern und Dritten, die bei objektivem Verständnis dazu geeignet sind, unmittelbar auf die Wahlentscheidung der Wähler einzuwirken (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.1997- 1 S 1748/96 -, juris, Urteil vom 26.02.1996 - 1 S 2570/95 -, NVwZ-RR 1996, 411, Urteil vom 17.02.1992 - 1 S 2266/91 -, juris, mit Verweis auf das Urteil vom 07.11.1983 - 1 S 1311/83 -, EKBW § 32 E 35 m.w.N. und Urteil vom 22.03.1983 - 1 S 2540/82 -, VBlBW 1983, 376, 377; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.1988 - 15 A 924/86 -, juris). 48 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung bei Wahlen auf Bundesebene (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1977 - 2 BvR 424/75 -, BVerfGE 44, 124-125 = juris, Rn. 67 ff., Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, Kammerbeschluss vom 29.04.1996 - 2 BvR 797/96 -, juris) ist eine amtliche Öffentlichkeitsarbeit auch im Wahlkampf nicht grundsätzlich unzulässig, sondern zulässig, soweit sie sich im Rahmen des vom Grundgesetz der Bundesregierung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches hält (BVerfG, Urteil vom 02.03.1977, a.a.O., Rn. 70 unter Hinweis auf Beschluss vom 27.04.1959 - 2 Bv72/58 -, BVerfGE 9, 268, 281). Sie findet dort ihre Grenze, wo Wahlwerbung beginnt. Anzeichen für Letzteres können unter anderem der Inhalt sowie die äußere Form und Aufmachung von Anzeigen und Druckschriften sein (BVerfG, Urteil vom 02.03.1977, a.a.O., Rn. 71). Wann diese Grenze überschritten ist, hängt vor allem von Zahl und Umfang solcher Maßnahmen, der Nähe des Wahlzeitpunktes und der Intensität des Wahlkampfes ab. Je näher die Veröffentlichungen an den Beginn der "heißen Phase" des Wahlkampfes heranrücken, desto weniger können ihre Auswirkungen auf das Wahlergebnis ausgeschlossen werden. Die Aufgabe und Kompetenz der Regierung, den Bürger auch über zurückliegende politische Tatbestände, Vorgänge und Leistungen sachlich zu informieren, tritt daher zunehmend hinter das Gebot zurück, die Willensbildung des Volkes vor den Wahlen nach Möglichkeit von staatlicher Einflussnahme freizuhalten. Aus der Verpflichtung der Bundesregierung, sich jeder parteiergreifenden Einwirkung auf die Wahl zu enthalten, folgen schließlich das Gebot äußerster Zurückhaltung und das Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebenen Öffentlichkeitsarbeit in Form von sogenannten Arbeitsberichten, Leistungsberichten oder Erfolgsberichten. Denn in der „heißen Phase des Wahlkampfes" gewinnen solche Veröffentlichungen in aller Regel den Charakter parteiischer Werbemittel in der Wahlauseinandersetzung, in die einzugreifen der Regierung verfassungskräftig versagt ist. Von diesen Beschränkungen der Öffentlichkeitsarbeit unberührt bleiben dagegen im Vorfeld der Wahl informierende, wettbewerbsneutrale Veröffentlichungen, die aus akutem Anlass geboten sind (BVerfG, Urteil vom 02.03.1977, a.a.O., Rn. 77; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.1988, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 10.11.2015 - 5 K 1472/15 -, juris, weitergehend VG Meiningen, Urteil vom 24.10.2006 - 2 K 444/06 Me -, juris). Diese Grundsätze sind auch auf die amtliche Öffentlichkeitsarbeit der Kommunen in der Zeit vor der Wahl übertragbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.1988, a.a.O.; Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32, Rn. 90). 49 In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zu Wahlempfehlungen entwickelt, wonach solche zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt, sondern unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 -, BVerwGE 104, 323, 326 f. = juris, Urteil vom 08.07.1966 - VII C 192.64 -, BVerwGE 24, 315, 319, Beschluss vom 29.05.1973 - VII B 27.73 -, juris m.w.N. und Beschluss vom 19.04.2001 - 8 B 33.01 -, juris). Zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet danach ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, a.a.O., Beschluss vom 17.11.1988 - 7 B 169.88 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 31 S. 3 f.). Die Grenzen für die zulässige Betätigung eines Bürgermeisters im kommunalen Wahlkampf sind überschritten, wenn ein Bürgermeister das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, a.a.O., mit Verweis auf den Beschluss vom 29.05.1973, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, juris). 50 In Einklang mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine von den Gemeindeorganen im Wahlkampf ausgehende Beeinflussung der Wähler insbesondere dann eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar, wenn sie unter Inanspruchnahme des Amtsblattes geschieht. Denn das Amtsblatt wendet sich in seiner Eigenschaft als amtliches Verkündungsorgan der Gemeinde wegen seiner Bedeutung mit Wissen und Wollen der Gemeinde an alle Gemeindeangehörigen und muss daher dem Gebot parteipolitischer Neutralität in besonderem Maße Rechnung tragen. Auch Äußerungen in anderen Verkündungsorganen der Gemeinde, die in amtlicher Eigenschaft erfolgen, haben die gebotene Neutralität und Zurückhaltung zu wahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.1997- 1 S 1748/96 -, juris, Urteile vom 17.02.1992 - 1 S 2266/91 -, juris, vom 07.11.1983 - 1 S 1311/83 -, EKBW, KomWG, § 32, E 35, S. 1 und vom 29.10.1964 - 1 809/63 -, EKBW, § 32, E 6, S. 5). Zu amtlicher Öffentlichkeitsarbeit zählen auch Veröffentlichungen auf dem Internetportal einer Gemeinde. Dieses ist Verkündungsorgan, wenn dort amtliche Mitteilungen verbreitet werden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DVO-GemO, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.1997 - 1 S 1748/96 -, juris). 51 Für den amtierenden Bürgermeister ergibt sich das Gebot der Zurückhaltung und der Neutralität im Wahlkampf positivrechtlich aus den Bestimmungen der § 42 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 GemO, wonach der Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung für eine sachgemäße Erledigung der Verwaltungsaufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung zu sorgen hat (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2018 - 10 K 11599/17 - mit Verweis auf VG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.1974 - III 161/74 -, EKBW, KomWG, § 32, E 26, S. 3). Auf der anderen Seite dürfen Bürgermeister nicht nur als Wähler an der Wahl teilnehmen, sondern auch im Wahlkampf sich als Bürger des Rechts der freien Meinungsäußerung bedienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.04.1997, a.a.O., Rn. 16 m.w.N., vom 08.07.1966 - VII C 192.64 - BVerwGE 24, 315, 319 und Beschluss vom 29.05.1973 - VII B 27.73 -, EKBW, KomWG, § 32, E 25, S. 2). Wie jeder andere Bürger dürfen sie sich insbesondere mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen aktiv am Wahlkampf beteiligen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.1992, a.a.O.; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 22.03.2006 - 1 K 1844/05 -, juris). 52 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine unzulässige Wahlbeeinflussung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger vermag weder mit seinen Einwänden durchzudringen, dass die amtlichen Pressemitteilungen vom 23.11.2017 und 28.11.2017 oder die Berichterstattung im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1 vom 29.11.2017 einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot bzw. eine Verletzung der Chancengleichheit der Bewerber begründen (hierzu unter a), noch ist erkennbar, dass die Verschiebung der Gemeinderatssitzung um zwei Tage (hierzu unter b) oder die Behandlung und Beschlussfassung über die TOP 5 und 6 in der Gemeinderatssitzung vom 30.11.2017 (hierzu unter c) eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung darstellen. Schließlich sind die Meinungsäußerungen einzelner Gemeinderatsmitglieder nicht als gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung zu bewerten (hierzu unter d). 53 a) Die auf der Internetseite der Beigeladenen zu 1 veröffentlichten Pressemitteilungen vom 23.11.2017 und vom 28.11.2017 sowie die Berichterstattung im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1 vom 29.11.2017 sind als amtliche Äußerungen in amtlicher Eigenschaft, nicht jedoch als gesetzwidrige Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG zu qualifizieren. Die genannten Veröffentlichungen stellen keine Wahlempfehlung und auch keine offene oder versteckte Wahlwerbung dar. Die Berichte können ihrem Wortlaut nach von einem aufgeschlossenen Durchschnittswähler nicht als Wahlwerbung zugunsten des Amtsinhabers verstanden werden; auch ein entsprechender Anschein wurde nicht erweckt. Den Berichten lässt sich keine unzulässige Bevorzugung des Amtsinhabers gegenüber den Mitbewerbern bzw. eine unzulässige Wahlkampfhilfe entnehmen. Vielmehr gehen die hier zu beurteilenden Artikel über eine normale, sachbezogene Öffentlichkeitsarbeit nicht hinaus. Unsachliche, unzutreffende oder nicht in den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Beigeladenen zu 1 oder des Beigeladenen zu 4, wie sie sich aus § 42 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 GemO ergibt, fallende Informationen wurden nicht gegeben und es wurde auch nicht auf besondere Verdienste des Amtsinhabers hingewiesen. Die Berichte sind sprachlich sachlich gehalten und dienen der Information der Öffentlichkeit über ein aktuelles Thema vor dem Hintergrund der kontroversen Berichterstattung in der örtlichen Presse. So wird in dem Bericht im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1 vom 29.11.2017 über die Bedeutung des Strategiepapiers im Hinblick auf eine mögliche Rückgängigmachung des von der Gesellschafterversammlung des Caritasverbandes beschlossenen Schließungskonzeptes informiert und durch den Amtsinhaber erläutert, dass der Gemeinderat in der nächsten Sitzung über dieses zu entscheiden habe.Dabei wird hinreichend deutlich, dass nicht der Amtsinhaber für diese Entscheidung zuständig ist, erst recht nicht allein, sondern der Gemeinderat. Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ungewiss war, ob der Gemeinderat das Strategiepapier billigen wird oder nicht, waren im Übrigen etwaige Vor- und Nachteile der gegebenen Information mit Blick auf den Wahlkampf für alle Bewerber gleichermaßen verteilt. 54 Aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 4 in den erwähnten Berichten ausschließlich als Amtsträger und nicht als Wahlkämpfer und Bewerber um die eigene Nachfolge in Erscheinung tritt, ist auch keine versteckte Wahlwerbung zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist nicht ersichtlich, dass er seine Funktion als Amtsträger missbraucht und versucht hätte, auf unzulässige Weise Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben, und er ist auch nicht zu seinen Amtspflichten in Widerstreit getreten. In der Pressemitteilung vom 23.11.2017 berichtet der Amtsinhaber über das Strategiepapier und darüber, dass dieses in der Gemeinderatssitzung am 30.11.2017 vorgestellt werden soll. Dabei betont er, dass in der Gemeinderatssitzung über die Zukunft der katholischen Altenhilfe entschieden werden müsse. In dem Bericht im Amtsblatt vom 29.11.2017 geht es um die Information der Bürger darüber, dass zu diesem Zeitpunkt - entgegen der Berichterstattung in der örtlichen Presse - nach Auffassung des Amtsinhabers und der Vorstandsvorsitzenden des Caritasverbandes noch die Möglichkeit bestanden habe, das Schließungskonzept rückgängig zu machen. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Klägers, es sei mit dem Bericht vom 29.11.2017 der unzutreffende Eindruck erzeugt worden, dass der Amtsinhaber der „alleinige Retter“ der katholischen Altenhilfe sei. Vielmehr kommt in diesem Bericht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich nur um einen möglichen Rettungsversuch handelt, dessen Gelingen überdies ungewiss war. Es wird deutlich eingeräumt, dass es lediglich um einen ersten Schritt in diese Richtung bzw. eine „Weichenstellung“ geht und dass die Entscheidung dem Gemeinderat obliegt. Der nach der Begründung zur Verschiebung der Gemeinderatssitzung auf den 30.11.2017 folgende letzte Satz im Bericht vom 29.11.2017 legt mit dem Wort „wir“ die „Verpflichtung, eine Entscheidung zu treffen“, ebenfalls in die Hände des Gemeinderates. Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung einer Wahlbeeinflussung sowohl irrelevant, dass sich der Gemeinderat in seiner Sitzung am 30.11.2017 tatsächlich mehrheitlich für eine Billigung des Strategiepapieres entschieden hat, als auch die Tatsache, dass die bezweckte Rettung der katholischen Altenhilfe im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 1 mittlerweile als endgültig gescheitert anzusehen ist. Auch der Form nach wird die Grenze zulässiger Meinungsäußerung nicht überschritten. Das Foto im Amtsblatt vom 29.11.2017 zeigt nicht etwa den Amtsinhaber, sondern - themenbezogen - das Bestandsgebäude „St. Laurentius“. Die sechsspaltige Berichterstattung ist auch von ihrem Umfang her nicht ungewöhnlich oder gar ausufernd und weist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Form keine unzulässige Profilierung des Amtsinhabers auf. Schließlich kann bei drei amtlichen Veröffentlichungen, von denen zwei wortgleich sind, nicht von einer Häufung amtlicher Veröffentlichungen gesprochen werden. Darüber hinaus sind diese, wie dargelegt, durch ein sachliches Informationsbedürfnis gedeckt. 55 Die genannten Berichte überschreiten auch nicht die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit in der unmittelbaren Vorwahlzeit. Zwar lagen zwischen den Erscheinungsterminen und der Wahl nur vier, fünf und zehn Tage, die Berichte wahren aber das Gebot äußerster Zurückhaltung in der Phase des „heißen Wahlkampfes“. Bei den amtlichen Pressemitteilungen vom 23.11.2017 und 28.11.2017, die im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1 vom 29.11.2017 erschienen sind, handelt es sich nicht um Leistungs- oder Erfolgsberichte zugunsten des Beigeladenen zu 4. Denn in den genannten Beiträgen finden sich keinerlei Darstellungen oder Bewertungen der zurückliegenden Arbeit des Oberbürgermeisters oder des Gemeinderates. Ob die Mitteilungen als Arbeitsberichte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977, a.a.O., Rn. 77) zu qualifizieren sind, kann offenbleiben. Diese waren jedenfalls aus akutem Anlass geboten und daher auch in der „heißen Phase“ des Wahlkampfes zulässig. Die amtliche Pressemitteilung vom 23.11.2017 berichtet über ein Pressegespräch, das der Amtsinhaber zur Information der Bürger über das Strategiepapier sowie zum aktuellen Sachstand im Hinblick auf den Erhalt der katholischen Altenhilfe und die Änderung des Bebauungsplanes „St. Johann“, „Gänsbrücke“, „Im Brühl“ gegeben hatte. Der akute Anlass ist darin zu sehen, dass dem Gemeinderat sowohl das Strategiepapier als auch der Vorentwurf des Bebauungsplanes auf der nächsten Gemeinderatssitzung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollten. Aus dem Schreiben des Caritasverbandes Ettlingen vom 13.11.2017 hatte sich ergeben, dass bei weiterem Zuwarten ein Rückgängigmachen des Schließungskonzepts der katholischen Altenhilfe nicht mehr möglich gewesen wäre. Die gemeinsame Presseerklärung des Amtsinhabers mit der Vorstandsvorsitzenden des Caritasverbandes wurde verfasst, weil die Berichterstattung in der örtlichen Presse aus Sicht der Beigeladenen zu 1 eine Richtigstellung über den Stand der Verhandlungen zwischen dieser und dem Caritasverband Ettlingen noch vor Durchführung der Gemeinderatssitzung am 30.11.2017 erfordert hatte. Von Bedeutung ist auch, dass der Amtsinhaber und die Beigeladenen zu 1 nicht von sich aus die Initiative ergriffen oder gar „Fakten geschaffen“, sondern auf aus ihrer Sicht unrichtige Aussagen in der örtlichen Presse reagiert haben. An der besonderen Dringlichkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass die von der Caritas geforderte Planungssicherheit ohnehin nicht hätte erreicht werden können, weil es nur darum ging, einen ersten Schritt in Richtung möglicher Rettung der katholischen Altenhilfe zu gehen. 56 b) Auch mit Blick auf die Verschiebung der Gemeinderatssitzung um zwei Tage lässt sich kein Verstoß des Amtsinhabers gegen die ihm obliegende Neutralitätspflicht erkennen. Die Verschiebung war aus sachlichen und rechtlichen Gründen geboten. Das für die Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes erforderliche Lärmschutzgutachten lag erst am 22.11.2017 schriftlich vor. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GemO beträgt die Frist zur Mitteilung der Verhandlungsgegenstände vor einer Gemeinderatssitzung in der Regel mindestens sieben Tage. Der ursprüngliche Termin am 28.11.2017 hätte diese Frist nicht gewahrt. Der Annahme, dass der Amtsinhaber rechtwidrig seinen „Amtsbonus“ habe ausnutzen wollen, indem er die Sitzung nur deshalb so weit nach hinten verschoben habe, damit Mitbewerber nicht mehr auf Presseberichte über die Gemeinderatssitzung reagieren könnten, da an einem Samstag vor Gemeindewahlen aufgrund eines Redaktionsstatutes keine Presseberichterstattung mehr stattfindet, fehlt somit jegliche Grundlage. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Verlegung aus sachwidrigen Motiven oder, wie der Kläger meint, aus rein politischen sowie wahltaktischen Motiven erfolgt sei und darin ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot zu sehen wäre. Eine Terminierung im November 2017 war bereits aufgrund des Schreibens des Caritasverbandes Ettlingen vom 13.11.2017 angezeigt, weil darin deutlich gemacht wurde, dass bei einem weiteren Zuwarten die Chancen auf eine erfolgreiche Rettung der katholischen Altenhilfe schwinden würden. Im Übrigen war in der Jahresplanung des Gemeinderates der Termin vom 28.11.2017 vorgesehen. 57 c) Schließlich liegt auch in der Behandlung und Beschlussfassung über TOP 5 und 6 keine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung. Beide verstoßen weder gegen Gesetze noch gegen Rechtssätze, die als ungeschriebenes Recht allgemein anerkannt sind. Der Kläger rügt insoweit, dass der Beigeladene zu 4 überraschenderweise das Strategiepapier vorgelegt habe. Dies ist zum einen bereits nicht nachvollziehbar, da über die Problematik der katholischen Altenhilfe seit Monaten öffentlich diskutiert und in der Presse sowie auf dem Internetportal der Beigeladenen zu 1 über das Strategiepapier informiert worden war. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein „Überraschungseffekt“ zur Annahme eines Verstoßes des Beigeladenen zu 4 gegen die ihm obliegenden Neutralitätspflichten oder einer sonstigen gesetzeswidrigen Wahlbeeinflussung führen könnte. Gleiches gilt mit Blick auf den Einwand des Klägers, dass die Beschlüsse ohne die erforderliche Vorberatung gefasst worden seien und dass TOP 6, die Billigung des Vorentwurfes der Änderung des Bebauungsplanes, noch nicht entscheidungsreif gewesen sei. Im Übrigen wurde die Absetzung der Tagesordnungspunkte vom Gemeinderat mehrheitlich abgelehnt und die Beschlüsse wurden mit den erforderlichen Mehrheiten und damit nach demokratischen Prinzipien gefasst. 58 d) Soweit der Kläger sich darauf bezieht, dass einige Gemeinderäte den Beigeladenen zu 4 durch Wahlaufrufe und Ähnliches in seinem Wahlkampf unterstützt hätten und dass nur aus „rein politischen Gründen“ die Absetzung der Punkte 5 und 6 von der Tagesordnung der Sitzung vom 30.11.2017 im Gemeinderat mehrheitlich abgelehnt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der einzelne Gemeinderat - anders als Staatsorgane und Gemeindeorgane - in der Regel nicht zur Neutralität im Bürgermeisterwahlkampf verpflichtet ist. Die Meinungsäußerung eines einzelnen Gemeinderates oder einer Gruppe von Gemeinderäten ist daher grundsätzlich keine unzulässige Wahlbeeinflussung, solange sie sich im Rahmen der allgemeinen Gesetze hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.1997, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 22.03.2006, a.a.O.). Inwiefern in einer mehrheitlichen Entscheidung des Gemeinderates ein Gesetzesverstoß zu sehen sein könnte, erschließt sich nicht. Ferner gilt das Neutralitätsgebot nicht für die Bürger, die in den von dem Kläger vorgelegten Leserbriefen ihre Meinung geäußert und damit in zulässiger Weise von ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht haben. Im Übrigen ist die Berichterstattung der örtlichen Presse vom 01.12.2017 über die Gemeinderatssitzung am Tag zuvor von der Pressefreiheit gedeckt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). 59 2. Auch die von dem Kläger gerügten Verstöße gegen wesentliche Vorschriften der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG vermögen seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. 60 a) Zunächst bleibt die Rüge des Klägers hinsichtlich der nichtöffentlichen Nachprüfung des Wahlergebnisses am Vormittag des 04.12.2017 im Ergebnis erfolglos. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses liegt im vorliegenden Fall zwar vor, denn es wurde gegen § 11 Abs. 1 KomWG i.V.m. § 43 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung - KomWO -, § 21 KomWG, § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO und § 39 KomWO verstoßen. Jedoch konnte das Wahlergebnis durch diese Nachprüfung nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 KomWG beeinflusst werden. Der hiernach erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Wahlmangel und Wahlergebnis ist nur gegeben, wenn sich aus dem mit der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. Entscheidend ist danach nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlmangels (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 - und Urteil vom 27.01.1997 - 1 S 1741/96 -, beide juris, Rn. 29; Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32 Rn. 105). 61 aa) Das Öffnen der versiegelten Pakete und die nichtöffentliche Überprüfung der gültigen Stimmen am Vormittag des 04.12.2017 verstoßen gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz des § 21 KomWG und § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO.Gemäß § 21 KomWG sind die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses öffentlich. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO verhandeln und entscheiden die Wahlausschüsse in öffentlicher Sitzung. Die Befugnis zur Feststellung des Wahlergebnisses beinhaltet das Recht des Gemeindewahlausschusses, eine Nachzählung der Stimmen anzuordnen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164 -, juris). Auch vorbereitende Sitzungen des Gemeindewahlausschusses bedürfen indes der Öffentlichkeit (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 11 Rn. 19); eine Nachzählung der Stimmen muss in einer öffentlichen Sitzung erfolgen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2016 - 7 K 3161/15 -, juris, mit Verweis auf VG Köln, Urteil vom 25.03.2015 - 4 K 7076/14 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nicht vor. 62 bb) Weiterhin wurde gegen § 11 Abs. 1 KomWG i.V.m. § 43 Abs. 1 KomWO verstoßen, weil der - allein zuständige - Gemeindewahlausschuss über eine Nachzählung der gültigen Stimmen am Vormittag des 04.12.2017 nicht den zuvor erforderlichen Beschluss gefasst hat und drei Verwaltungsmitarbeiter an dieser beteiligt waren, die keine gewählten Mitglieder des Gemeindewahlausschusses waren. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KomWG obliegen dem Gemeindewahlausschuss die Leitung der Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Gemeindewahlausschuss hat gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 KomWO die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und dabei die Feststellungen der Wahlvorstände nachzuprüfen. Ergeben sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, ist es gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWO Aufgabe des Gemeindewahlausschusses, diese so weit wie möglich aufzuklären. Unerheblich ist, dass die Nachzählung auf Anordnung des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses erfolgte, weil das zuständige Wahlorgan der Gemeindewahlausschuss ist und durch Beschluss zu entscheiden hat, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KomWG. Zwar besagt § 11 Abs. 3 Satz 1 KomWG, dass der Gemeindewahlausschuss beschlussfähig ist, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter, mindestens jedoch zwei Beisitzer oder Stellvertreter, anwesend sind. Ein Beschluss über die Nachzählung vom Vormittag wurde aber - unstreitig - nicht gefasst. Ein Alleinentscheidungsrecht des Vorsitzenden sieht das Kommunalwahlgesetz nicht vor. An der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gemeindewahlausschusses am Vormittag des 04.12.2017 vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die drei nicht dem Gemeindewahlausschuss Zugehörigen im Wahlamt der Beigeladenen zu 1 beschäftigt sind und insofern eine Tätigkeit ausüben, die eine gewisse Nähe zum Wahlgeschehen aufweist. Nach § 11 Absatz 2 Satz 2 KomWG werden die Beisitzer und Stellvertreter des Gemeindewahlausschusses durch den Gemeinderat aus dem Kreis der Wahlberechtigten gewählt, gemäß § 11 Abs. 4 KomWG bestellt der Bürgermeister den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte. Diese Voraussetzungen werden von den drei Mitarbeitern des Wahlamtes - unstreitig - nicht erfüllt. § 11 KomWG sieht keine Ausnahme vor, wonach die vorliegende Verfahrensweise rechtmäßig wäre. 63 cc) Das - hinsichtlich der inhaltlichen Einzelheiten zwischen den Beteiligten umstrittene - Telefongespräch zwischen dem stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und dem Regierungspräsidium Karlsruhe ist sowohl hinsichtlich des Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz des § 21 KomWG und § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO als auch hinsichtlich des Verstoßes gegen die alleinige Zuständigkeit des Gemeindewahlausschusses nach § 11 Abs. 1 KomWG i.V.m. § 43 Abs. 1 KomWO irrelevant. Eine durch die zuständige Wahlprüfungsbehörde erteilte Auskunft kann eine gesetzwidrige Stimmennachzählung keinesfalls genehmigen, nachträglich heilen oder auf andere Weise rechtmäßig werden lassen. Auf den Inhalt des Telefongespräches kommt es daher nicht an, sodass hier auch kein weiterer Aufklärungsbedarf bestand. 64 dd) Darüber hinaus verstieß es gegen das Verwahrungsgebot des § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 KomWO, die Stimmzettelüberprüfung solchen Personen zu überlassen, die keine Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sind. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 KomWO hat der Bürgermeister (entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 3 KomWG) die vom Wahlvorstand übergebenen Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen zu verwahren. Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. Drei der acht Mitarbeiter, denen der Bürgermeister die Stimmzettel für die Nachzählung zugänglich gemacht hat, waren jedoch keine Mitglieder des Gemeindewahlausschusses. 65 ee) Die verletzten Vorschriften sind wesentlich im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG. Wesentlich sind solche Vorschriften, die entweder die tragenden Grundsätze des Wahlrechts, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl sowie die Öffentlichkeit des Verfahrens, sichern oder die korrekten wahlrechtlichen Entscheidungen sowie die richtige Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.1964 - III 405/61 -, EKBW, KomWG, § 32, E 4, Ls. 4; Quecke/ Gackenholz/ Bock, a.a.O., § 32 Rn. 97). Dazu gehören sowohl § 21 KomWG, § 21 Abs. 3 KomWO als auch § 11 Abs. 1 KomWG, § 43 Abs. 1 KomWO als auch § 39 Abs. 2 Satz 2 KomWG (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 21 Rn. 12, § 32 Rn. 98, § 11 Rn. 14; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2016, a.a.O.). 66 ff) Jedoch konnte das Ergebnis der Wahl durch die nichtöffentliche Nachprüfung der gültigen Stimmzettel am Vormittag des 04.12.2017 nicht beeinflusst werden. Die „Erheblichkeitsklausel“ des § 32 Abs. 1 KomWG, wonach die in diesem Absatz genannten Wahlmängel nur dann zur Ungültigerklärung der Wahl führen, wenn deren Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dient dem Ziel, die Wahl möglichst aufrechtzuerhalten (Grundsatz der Bestandssicherung). Rechtsverstöße, die nicht eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses begründen, werden in Kauf genommen, weil die Wählerschaft im Rahmen des Vertretbaren vor unnötiger Belastung mit Neuwahlen und Gemeinden und Landkreise vor dem damit verbundenen Aufwand bewahrt werden sollen (Quecke/ Gackenholz/ Bock, a.a.O., § 32 Rn. 104 m.w.N.). Der erforderliche Zusammenhang ist deshalb nur gegeben, wenn sich aus dem in der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es um Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses geht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017, a.a.O., mit Verweis auf das Urteil vom 12.03.1968 - I 542/67 -, LS in EKBW KomWG § 32 E 13, zu Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit). 67 Gemessen an diesen Grundsätzen konnten die festgestellten Mängel im konkreten Fall keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben. Vorliegend wurde gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht bei der ersten Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlvorständen verstoßen, sondern diese hatten bereits ein Ergebnis ermittelt, welches durch die nichtöffentliche Sichtung überprüft werden sollte. Es lässt sich daher trotz Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz ermitteln, ob im konkreten Fall Auswirkungen auf das Wahlergebnis vorliegen könnten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2016, a.a.O., Rn. 41 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017, a.a.O., Rn. 14). Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Ergebnisse der verwaltungsinternen Prüfung am Vormittag in einer Niederschrift festgehalten wurden, die in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Änderungen in den Wahlniederschriften der Wahlvorstände wurden ausschließlich durch den Gemeindewahlausschuss in dessen öffentlicher Sitzung am Nachmittag vorgenommen und nicht bei der internen Sichtung am Vormittag. Der Gemeindewahlausschuss hat das - auch bereits am Wahlabend mitgeteilte - Ergebnis der internen Sichtung in 25 Wahlbezirken unverändert übernommen. Bezüglich dieser hat die nichtöffentliche Nachprüfung also keinerlei Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Hinsichtlich der fünf problematischen Wahlbezirke besteht nur eine rein theoretische Manipulationsmöglichkeit durch Veränderung oder Austausch von Stimmzetteln. Ausgeschlossen ist, dass Stimmzettel unterschlagen oder neue Stimmzettel hinzugefügt wurden. Denn die von dem Gemeindewahlausschuss festgestellte Anzahl der in diesen Wahlbezirken abgegebenen gültigen Stimmen hat sich mit derjenigen aus der verwaltungsinternen Überprüfung gedeckt. Bei der Neuauszählung dieser fünf Wahlbezirke ist der Gemeindewahlausschuss am Nachmittag zu demselben Ergebnis gekommen wie die verwaltungsinterne Sichtung am Vormittag. Die Möglichkeit, dass gültige Stimmzettel in den Stimmzettelstapel eines anderen Bewerbers verschoben wurden, ist ausgeschlossen. Denn fehlerhafte Zuordnungen wären bei der öffentlichen Nachzählung durch den Gemeindewahlausschuss am Nachmittag des 04.12.2017 aufgedeckt worden. Für eine theoretisch denkbare Manipulation durch Veränderungen oder Austausch von Stimmzetteln fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt. Auch der Kläger hat einen solchen nicht aufgezeigt. Bloße Spekulationen oder Vermutungen ins Blaue hinein oder das Hegen eines vagen Verdachts reichen für die erforderliche Substantiierung jedoch nicht aus. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass die festgestellten Fehler bei der Zuordnung einiger gültiger Stimmzettel zu den Stimmzettelstapeln der einzelnen Bewerber bei allen drei Bewerbern um das Amt des Oberbürgermeisters gleichmäßig verteilt waren und auch nach den Schnellmeldungen der Wahlvorstände vom Wahlabend der Amtsinhaber als Wahlsieger hervorgegangen war. Das von der Beigeladenen zu 1 detailliert beschriebene Vorgehen bei der internen Sichtung bietet keinerlei Anhaltpunkte für Manipulationsmöglichkeiten. Demnach ist die Sichtung am Vormittag des 04.12.2017 im Vier-Augen-Prinzip durchgeführt und durch den die ganze Zeit über anwesenden Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses ständig überwacht worden. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, bestehen aus Sicht des Gerichts nicht. Die mehrfachen Verstöße und die rechtswidrige Vorgehensweise der nichtöffentlichen Sichtung ändern nichts an dem oben dargelegten Erfordernis der konkreten Möglichkeit einer Ergebnisbeeinflussung. Gleiches gilt für den Einwand, das Öffnen der versiegelten Pakete außerhalb des Wahlausschusses habe zu „unkontrollierbaren Veränderungen des Wahlergebnisses“ führen können. Das von dem Kläger als „nicht auszuschließende konkrete Gefahr“ bezeichnete Risiko, dass Stimmzettel ausgetauscht oder verändert worden sein könnten, stellt gerade nur eine abstrakte und keine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses dar. Auch der relativ knappe Wahlausgang ändert nichts an dem Erfordernis, dass eine Beeinflussung des Wahlergebnisses konkret möglich sein muss, was hier nicht der Fall ist. 68 b) Weiterhin hat auch die Rüge des Klägers bezüglich der nichtöffentlichen verwaltungsinternen Überprüfung der als ungültig protokollierten Stimmzettel am Wahlabend des 03.12.2017 keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel, ob der Kläger mit dieser im Schreiben vom 12.01.2018 vorgebrachten Rüge im Einspruchsverfahren gehört werden kann. Der diesbezügliche Tatsachenvortrag findet sich - zumindest ausdrücklich - nicht in der Einspruchsschrift und wurde somit nicht innerhalb der einwöchigen Frist vorgebracht. In seinem Einspruchsschreiben verweist der Kläger lediglich darauf, dass die „nichtöffentliche Nachprüfung des Wahlergebnisses“ rechtsfehlerhaft sei. Damit war dem Kontext nach allerdings die Sichtung der gültigen Stimmzettel am Vormittag des 04.12.2017 gemeint. Selbst wenn eine Präklusion hier zu verneinen wäre, bliebe diese Rüge erfolglos. Die durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und dessen Schriftführer am Abend des 03.12.2017 durchgeführte erneute Sichtung der ungültigen Stimmzettel verstieß zwar gegen die Kompetenz des Gemeindewahlausschusses und den Grundsatz der Öffentlichkeit und damit gegen § 11 Abs. 1 KomWG i.V.m. § 43 Abs. 1 KomWO und § 21 KomWG, § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO. Die gemäß § 32 Abs. 1 KomWG erforderliche konkrete Möglichkeit einer Ergebnisbeeinflussung ist aber ausgeschlossen. Denn die Wahlvorstände haben am Wahlabend per Schnellmeldung übermittelt, dass 47 ungültige Stimmzettel vorliegen, und der Gemeindewahlausschuss hat in der öffentlichen Sitzung vom Nachmittag des 04.12.2017 ebenfalls 47 ungültige Stimmen ermittelt und ausweislich der Niederschrift per Beschluss festgestellt. 69 c) Mit seiner Rüge hinsichtlich der angeblichen technischen Panne bei der Videoübertragung der Wahlergebnisse in den einzelnen Stimmbezirken im Rathaus am Wahlabend ist der Kläger gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG präkludiert. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, dass die Versendung der Briefwahlunterlagen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt und mangelhafte Vorkehrungen für den Einwurf der Briefwahlunterlagen getroffen worden seien. Diese Rügen finden im Einspruchsschreiben vom 12.12.2017 keine Erwähnung, sondern wurden erst im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 02.05.2018 vorgebracht. Im Übrigen trifft der Vortrag in der Sache nicht zu. Bezüglich der angeblichen technischen Panne hat die Beigeladene zu 1 nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um eine seit Jahren praktizierte absichtliche Abschaltung der Videoübertragung gehandelt habe, damit die Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses dem Wahlleiter im Rahmen seiner Ansprache im Rathaus vorbehalten bleibe. Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Der Vortrag des Klägers im Hinblick auf die angeblich sorgfaltswidrige Versendung der Briefwahlunterlagen und die mangelhaften Vorkehrungen für den Einwurf der Briefwahlunterlagen ist zudem unsubstantiiert und deshalb unerheblich. Der Kläger vermochte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben zu machen, sondern er hat nur pauschal behauptet, dass der Glaskubus bzw. Raum, in dem die Briefwahlunterlagen nach Einwurf auf den Boden fallen und gesammelt werden, teilweise für Unbefugte frei zugänglich gewesen sei, ohne dies etwa im Hinblick auf Häufigkeit, Zeitraum und Zeitpunkt zu präzisieren. Demgegenüber hat die Beigeladene zu 1 eine Dienstanweisung vorgelegt, nach der sicherzustellen ist, dass der betreffende Raum stets verschlossen zu halten und nur für Befugte zugänglich ist. 70 3. Schließlich ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neufeststellung des Wahlergebnisses zulässig, aber unbegründet. Als Wahlberechtigter kann der Kläger gemäß § 32 Abs. 3 KomWG die Verpflichtung des Beklagten zur Neufeststellung des Wahlergebnisses unter Aufhebung der entgegenstehenden Feststellung des Gemeindewahlausschusses vom 04.12.2017 beantragen. Eine solche Verpflichtung ist ein Minus gegenüber der Anordnung der Ungültigkeitserklärung der Wahl (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 19), sodass der Kläger dieses Begehren zu Recht hilfsweise zu seinem logisch vorrangigen Begehren auf Ungültigkeitserklärung der gesamten Wahl geltend gemacht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 45). Die Zulässigkeit einer solchen gegenständlich beschränkten Wahlanfechtung ergibt sich aus der Systematik der gesetzlichen Regelung der Wahlanfechtung. Während bei Vorliegen bedingter Ungültigkeitsgründe die Wahl (§ 32 Abs. 1 KomWG) sowie bei Vorliegen unbedingter Ungültigkeitsgründe die Zuteilung eines Sitzes für ungültig zu erklären ist (§ 32 Abs. 2 KomWG), führt die Unrichtigkeit des rechnerischen Ergebnisses zur teilweisen Aufhebung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 32 Abs. 3 KomWG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991, a.a.O., und vom 27.02.1996, a.a.O.). 71 Der Hilfsantrag ist indessen nicht begründet. In seinem - wie bereits festgestellt - fristgerecht erhobenen und auch im Übrigen zulässigen Einspruch vom 12.12.2017 rügt der Kläger, die Abgrenzung der gültigen von den ungültigen Stimmen sei fehlerhaft erfolgt, weil von den jeweiligen Wahlvorständen hierbei unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden seien. Zudem trägt er vor, dass aufgrund der nichtöffentlichen Überprüfung der gültigen Stimmen Manipulationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Sache nach macht der Kläger damit den Wahlanfechtungsgrund der Unrichtigkeit des festgestellten Wahlergebnisses geltend. Das Gericht ist allerdings nur dann zur vollständigen Nachprüfung des Wahlergebnisses verpflichtet, wenn die Unrichtigkeit des rechnerischen Ergebnisses substantiiert in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier. Der Kläger behauptet pauschal ohne nähere Angabe, dass fehlerhafte Abgrenzungen erfolgt seien und eine Manipulation vorliegen könnte. Das Gericht verkennt nicht, dass die Anforderungen daran, was ein Einspruchsführer vortragen muss, um eine Überprüfung der Wahl, bezogen auf den von ihm beanstandeten Fehler, zu erreichen, nicht überspannt werden dürfen oder gar Unmögliches gefordert werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 48). Mit den Angaben in der Einspruchsschrift vom 12.12.2017, dass „nach den vorliegenden Informationen“ unterschiedliche Maßstäbe bei den Abgrenzungen der gültigen von den ungültigen Stimmen durch die Wahlvorstände angelegt worden seien, genügt der Kläger den ihm obliegenden Substantiierungspflichten jedenfalls nicht. Diese „Informationen“ bzw. deren Quellen hätte er vielmehr konkret benennen müssen. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abgrenzung bestehen mit Blick auf die detaillierten Angaben der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich der Schulungsmaßnahmen der Wahlhelfer im Übrigen nicht. 72 Die Behauptungen des Klägers zu etwaigen Manipulationen erschöpfen sich ebenfalls in bloßen Vermutungen „ins Blaue hinein“. Auch die Äußerung des Kläger-Vertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er habe Informationen „aus der Bürgerschaft“, ist unsubstantiiert. Die Feststellung des Wahlergebnisses ist anhand der „Niederschrift über die Sitzung des GWA am 04.12.2017 anlässlich der Oberbürgermeisterwahl vom 03.12.2017“ für das Gericht nachvollziehbar. Die Niederschrift enthält auch alle nach § 38 KomWO erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen. Fehler bei der Zuordnung der einzelnen Stimmzettel oder bei der Anzahl der abgegebenen Stimmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nachvollziehbar, wie es durch die Namensgleichheit zweier Wählerinnen und das Erscheinen eines Wählers mit Briefwahlschein im Wahlbezirk 009-02 zu dem Fehler bei den Stimmabgabevermerken gekommen ist und dadurch dazu, dass der Gemeindewahlausschuss deshalb im Vergleich zur Schnellmeldung des Vorabends insgesamt eine abgegebene Stimme weniger festgestellt hat. Zudem hat die Beigeladene zu 1 in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Anlage 2 zu dieser Wahlniederschrift - nämlich die Niederschrift über die vorbereitende Sichtung vom Vormittag - hinsichtlich der Formulierung 73 „Außerdem wurde festgestellt, dass im Wahlbezirk 001-05 und 009-02 jeweils ein vom örtlichen Wahlvorstand für gültig erachteter Stimmzettel des Bewerbers ... nach Auffassung der Prüfenden ungültig sind. Dies ist durch den GWA festzustellen“, 74 so zu verstehen ist, dass der Gemeindewahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am Nachmittag des 04.12.2017 diese Stimmzettel nach einzelner Sichtung für gültig erachtet und per Beschluss für gültig erklärt hat. Es ist also auch nach den Feststellungen des Gemeindewahlausschusses bei den per Schnellmeldung am Wahlabend übermittelten 47 ungültigen Stimmen geblieben. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 dem Kläger aufzuerlegen. Denn er hat aufgrund seiner Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko getragen und das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.1990 - 4 C 87.1304 -, juris). Für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 4 ist dies nicht geboten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 76 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. 77 Beschluss 78 1. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Beigeladene zu 1 wird für notwendig erklärt. 79 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 80 Gründe 81 1. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Beigeladenen zu 1 angesichts der Komplexität der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. 82 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 22.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist bei der Anfechtung durch den Bürger (22.1.1) der Auffangwert anzusetzen, bei einer Partei oder Wählergemeinschaft mindestens 15.000,00 Euro (22.1.2) und bei einem Wahlbewerber mindestens 7.500,00 Euro (22.1.3). In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung bemisst das Gericht sein Interesse mit Blick darauf, dass es sich um die Oberbürgermeisterwahl in einer Großen Kreisstadt handelt und sowohl eine gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung als auch die Verletzung wesentlicher Vorschriften über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses geltend gemacht werden, mit 7.500,00 Euro. Gründe 35 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 36 Gegenstand der Klage ist nicht die Gültigkeit der Wahl, sondern die Entscheidung über den Einspruch gegen die Wahl (§ 31 Abs. 3 Alt. 2 des Kommunalwahlgesetzes - KomWG -). Die Verpflichtungsklage ist deshalb auf Ungültigerklärung der Wahl zu richten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2017 - 10 K 6725/16 -, juris, Rn. 20). Der wahlberechtigte Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Durch die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 02.03.2018 ist der Kläger möglicherweise in seinen Rechten verletzt. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 31 Abs. 3 KomWG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wurde gewahrt. 37 Die Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Wahl für ungültig erklären zu lassen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Wahleinspruch des Klägers zulässig und begründet ist. Dies ist aber nicht der Fall. Der Einspruch ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. 38 Der Einspruch des Klägers ist zulässig. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG kann gegen die Wahl binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Die einwöchige Einspruchsfrist wurde hier gewahrt. Auch das nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG erforderliche Quorum wurde erreicht. Nach dieser Vorschrift ist der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, nur zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte, beitreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des erforderlichen Quorums ist der Ablauf der Einspruchsfrist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.1969 - I 613/69 -, BaWüVerwBl. 1970, S. 90). Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit sind an den Inhalt der Beitrittserklärung strenge Anforderungen zu stellen. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung („wenn ihm...beitreten“) ergibt sich, dass es nicht ausreicht, wenn die Unterzeichner der Einspruchsliste ganz allgemein eine Wahlanfechtung unterstützen. Vielmehr müssen die einem Wahleinspruch Beitretenden in ihrer Beitrittserklärung erkennbar den Willen zum Ausdruck bringen, den Wahleinspruch eines bestimmten Wahlberechtigten zu unterstützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1977 - I 915/77 -, EKBW, KomWG, § 31, E 9). Es genügt demnach nicht, wenn lediglich im Einspruchsschreiben darauf hingewiesen wird, dass die Unterzeichner einer angehefteten Liste ihren Beitritt erklärt hätten. Für eine inhaltliche Zuordnung besteht auch nicht aufgrund der äußeren Verbindung von Einspruch und Beitrittserklärung eine tatsächliche Vermutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1977, a.a.O.). 39 Für die Individualisierung des Einspruchs, der mit dem Beitritt unterstützt werden soll, ist nach Auffassung des Gerichts weder die Bezugnahme auf ein konkretes Einspruchsschreiben eines ganz bestimmten Datums zwingend nötig noch, dass sich die Beitrittserklärung auf sämtliche Anfechtungsgründe des Einsprechers bezieht. Vielmehr ist eine Konkretisierung der Beitrittserklärung (nur) hinsichtlich der Person des Wahleinsprechers zu verlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.1972 - I 424/72 -, EKBW, KomWG, § 31, E 3). Letztere kann etwa durch die Nennung des Namens des Einsprechers oder eines Kennwortes geschehen oder - alternativ - durch Bezugnahme auf eine konkrete Einspruchsschrift mit einem bestimmten Datum (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1983, a.a.O.). Durch die Bezugnahme auf die Person des Einsprechers wird dem Sinn und Zweck des Beitrittserfordernisses, Manipulationsmöglichkeiten durch die Zuordnung von Unterschriften zum Einspruch eines anderen Einsprechers wirksam auszuschließen sowie das Einspruchsverfahren zu beschleunigen, hinreichend Rechnung getragen.Im Hinblick auf die nötige Information des Beitretenden und dessen Kenntnisstand bezüglich der Anfechtungsgründe reicht es nach Auffassung des Gerichts jedenfalls aus, wenn dem Beitretenden die tragenden Gründe des Wahleinspruchs bekannt sind. Eine Blanko-Unterschrift, die geleistet wird, ohne dass der Unterzeichner weiß, mit welcher Begründung angefochten wird, ist nicht ausreichend (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 31 Rn. 43). Auf der anderen Seite lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG das Erfordernis ableiten, den potenziell Beitretenden eine vollständige Einspruchsschrift vorzulegen und sie somit über jeden einzelnen Anfechtungsgrund in Kenntnis zu setzen. Vielmehr reicht eine solche Information der Unterzeichner aus, die es diesen ermöglicht, verbindlich zu erklären, den Einspruch eines bestimmten Einsprechers mitzutragen und mitzuverantworten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1977, a.a.O.). Aus der Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 17.10.1977, a.a.O.), dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist zweifelsfrei feststehen muss, dass die Beitretenden auch den Willen hatten, dem „konkreten“ Einspruch des Wahlberechtigten beizutreten, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 nichts anderes. Denn in den folgenden Ausführungen wird deutlich, dass es nach der Ratio der Norm um den Ausschluss der Manipulationsmöglichkeiten geht, dass Beitrittserklärungen vorgelegt werden, die für einen anderen Einsprecher gesammelt worden sind, ohne dass die Einspruchsbehörde dies erkennen kann. Insbesondere in größeren Gemeinden, in denen innerhalb einer Frist von längstens einer Woche mindestens 100 Beitrittserklärungen beigebracht werden müssen, liegt es nahe, dass nicht alle Unterschriften vom Einspruchsführer selbst gesammelt werden. Den Beitretenden muss daher nicht mit hinreichender Sicherheit klar sein, wessen Einspruch sie unterstützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1977, a.a.O.). Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG) muss es jedoch möglich sein, dass der Einsprecher die erforderlichen Unterschriften mit einem Entwurf des Einspruchsschreibens sammelt bzw. von Helfern sammeln lässt. Andernfalls wäre der Einsprecher gezwungen, zunächst eine endgültige Version der Einspruchsschrift auszuarbeiten und erst danach die Unterschriften einzuholen. Dies würde die Anforderungen an den Beitritt zu einem Wahleinspruch überspannen und zu einer erheblichen, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Benachteiligung desjenigen Wahlberechtigten führen, der mit seinem Einspruch nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers, weitergehende inhaltliche Anforderungen an die Beitrittserklärung, wenn er sie für angebracht hält, in einer Weise aufzustellen, die es den Betroffenen erlaubt, sich hierauf einzurichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1983, a.a.O.). 40 Ein zwingendes Erfordernis der Bezugnahme auf eine ganz bestimmte Einspruchsschrift eines Einsprechers ergibt sich auch nicht aus der von der Beigeladenen zu 1 angeführten Formulierung in der Kommentarliteratur zu § 31 KomWG (Pflumm in: Ade/Pautsch u.a., KWG BW, Stand Juli 2017, § 31, Ziff. 1.3), in der es unter Zitierung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 16.10.1969 (a.a.O.) heißt, dass „der Beitritt zu einem bestimmten eingelegten Einspruch eines bestimmten Wahlberechtigten“ erfolgen müsse. Das Erfordernis, einem „bestimmten“ eingelegten Einspruch eines bestimmten Wahlberechtigten beizutreten, folgt aus dem genannten Urteil gerade nicht. Vielmehr heißt es dort, dass „gefordert wird, dass sie [die Beitretenden] mit ihrem Beitritt erkennbar den Willen bekunden, den Wahleinspruch eines ganz bestimmten Wahlberechtigten zu unterstützen“. Nötig ist also die Individualisierung der Person, deren Einspruch beigetreten werden soll, und nicht die Individualisierung eines bestimmten Schriftsatzes. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer weiteren, von der Beigeladenen zu 1 zitierten Entscheidung ausgeführt hat, „der Wille, bestimmte Einspruchsgründe geltend zu machen“ (Urteil vom 17.07.1972, a.a.O.), müsse sich bereits aus der Art der Unterschriftsleistung ergeben, bezieht sich dies auf eine andere und insoweit nicht vergleichbare Konstellation, nämlich diejenige des gemeinsamen Einspruchs und nicht auf einen Beitritt zum Einspruch eines anderen. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung ebenso wenig vergleichbar sind schließlich die von der Beigeladenen zu 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Anforderungen nach § 21 Abs. 3 Satz 6 GemO an die Unterschriftsleistung für ein Bürgerbegehren, das keine Wahl ist, und die Präzisierung der Fragestellung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2001 - 1 S 2283/00 -, juris, Rn. 21). 41 Gemessen an diesen Maßstäben sind dem Einspruch des Klägers vom 12.12.2017 159 Wahlberechtigte wirksam beigetreten, sodass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist das notwendige Quorum von mindestens 100 Unterstützern erreicht ist. Die dem Regierungspräsidium Karlsruhe übergebenen Unterschriften erfüllen die an den Inhalt einer Beitrittserklärung zu stellenden Mindestanforderungen. Aus den auf jeder Seite der Unterschriftenliste enthaltenen einleitenden Vermerken oberhalb der Namenslisten kommt erkennbar zum Ausdruck, dass sich die dort erklärten Beitritte auf den Wahleinspruch des namentlich genannten Klägers beziehen. Aufgrund dieser Vermerke besteht nicht nur eine - nicht ausreichende - äußere Verbindung zwischen Einspruchsschreiben und Beitrittserklärungen, sondern die Bezugnahme erfolgt in den Beitrittserklärungen selbst. Die Unterschriften sind hinsichtlich ihres Erklärungswertes so zu verstehen, dass der Einspruch des Klägers vom 12.12.2017 unterstützt werden soll. Unschädlich ist insoweit, dass der Einspruchsschrift ein Schriftsatz vom 11.12.2017 beilag. Bei diesem handelt es sich ersichtlich um einen bloßen Entwurf, was sich sowohl aus der fehlenden Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt als auch aus der Tatsache, dass dieser Schriftsatz lediglich als Rückseite der Unterschriftenliste übermittelt wurde. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 11.12.2017 die an die Schriftlichkeit (vgl. hierzu Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 31 Rn. 30) zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Ebenso wenig kommt es auf eine von dem Beklagten angenommene „Klammerwirkung“ der ersten drei Seiten zusammen mit der letzten Unterschriftenseite, die auf den Rückseiten mit dem Einspruchsschreiben vom 11.12.2017 bedruckt sind, an. Angesichts des Einleitungsvermerks haben die Unterzeichner bei objektivierter Betrachtung rechtsverbindlich erklärt, den Einspruch des Klägers zu unterstützen, nicht dessen Entwurf, sondern dessen endgültige Version vom 12.12.2017. 42 Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beigeladenen zu 1, dass das erforderliche Quorum deshalb nicht erfüllt sei, weil einige Unterzeichner dem Einspruchsschreiben des Klägers vom 11.12.2017 und einige dem vom 12.12.2017 beigetreten seien. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist am 13.12.2017 lagen dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Unterschriften von 159 Wahlberechtigten vor sowie das entsprechend obiger Darlegung maßgebliche Einspruchsschreiben vom 12.12.2017. Das Gesetz sieht nicht die Möglichkeit vor, dass ein Einsprecher mehrere Wahleinsprüche einlegt. Eine weitere, innerhalb der Einspruchsfrist vorgelegte Einspruchsschrift führt vielmehr dazu, dass der Wahleinspruch des Einsprechers um weitere Gründe ergänzt bzw. modifiziert wird. Unschädlich im Hinblick auf den wirksamen Beitritt zum Einspruch des Klägers vom 12.12.2017 ist, dass die ersten sieben Unterschriften auf Seite 1 der Liste ausweislich des Datumsvermerks rechts neben den Namen am 11.12.2017 und die weiteren erst am 12.12.2017 gesammelt wurden. Dem Einsprecher steht nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG eine Woche zur Verfügung, um die erforderliche Zahl an Unterschriften zu sammeln. Das Erfordernis, diese alle an einem einzigen Tag einzuholen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. 43 Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die 159 Unterstützer dem Einspruch des Klägers auch insgesamt beigetreten, sodass sämtliche in der Einspruchsschrift vom 12.12.2017 vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen sind. Die Möglichkeit, einem Einspruch nur teilweise, hinsichtlich einzelner Anfechtungsgründe, beizutreten, sieht § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG nicht vor. Der Wahlberechtigte kann sich entscheiden, ob er durch seine Unterschrift den Wahleinspruch eines konkreten Einsprechers insgesamt mitverantworten und durch seinen Beitritt unterstützen möchte oder nicht. Hier haben die Beitretenden bei objektivierter Betrachtung rechtsverbindlich erklärt, den Wahleinspruch des Klägers zu unterstützen. Fern liegt hier die Annahme, dass die Unterzeichner nur den im rückseitigen Einspruchsschreiben vom 11.12.2017 enthaltenen Anfechtungsgründen beitreten wollten. Von einer erkennbaren Bezugnahme auf die Rückseiten kann nicht aufgrund des Wortlauts im Eingangsvermerk, dem Einspruch beitreten zu wollen, der „als Kopie angeschlossen ist“, ausgegangen werden. Mit dem angeschlossenen Einspruch kann hier nur das beigefügte und unterzeichnete Einspruchsschreiben des Klägers vom 12.12.2017 gemeint sein. Ein durchschnittlicher, unbefangener und objektiver Betrachter misst dem auf einigen Rückseiten der Unterschriftenlisten befindlichen Schreiben vom 11.12.2017, sofern er diesem überhaupt Beachtung schenkt, allenfalls einen informativen Charakter über die wesentlichen Anfechtungsgründe bei. II. 44 Der Einspruch des Klägers ist unbegründet. Nach § 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass (1.) der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, § 108 d Satz 2, § 240 des Strafgesetzbuches oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder (2.) wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. 45 Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG können nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die binnen der einwöchigen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG geltend gemacht worden sind. Der gesetzliche Ausschluss von Einspruchsgründen, die nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geltend gemacht werden, gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (materielle Präklusion), weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2012 - 2 K 2293/11 –, jeweils in juris). Des Weiteren muss der Sachverhalt, aus dem sich ein Wahlmangel ergeben soll, hinreichend konkretisiert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - 1 S 567/0 -, juris, Rn. 39). Das im Wahlprüfungsrecht enthaltene Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass das sich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Ergebnis nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlmängeln nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 46, 47). Wird im Einspruchsschreiben zur Begründung eines Wahlmangels ein Ausschnitt aus einem einheitlichen Sachverhalt benannt, so erstreckt sich die Prüfung auch auf die übrigen Sachverhaltselemente (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, juris). 46 Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt hier nicht vor (hierzu unter 1.). Soweit Wahlverstöße anzunehmen sind, konnte das Ergebnis der Wahl von diesen nicht beeinflusst werden (hierzu unter 2.). 47 1. Eine „gegen ein Gesetz verstoßende“ Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG liegt in erster Linie dann vor, wenn eine Wahlbeeinflussung gegeben ist, die unmittelbar gegen geschriebene Gebots- oder Verbotsvorschriften verstößt. Eine solche ist aber auch dann anzunehmen, wenn die Wahlbeeinflussung Rechtssätzen zuwiderläuft, die als ungeschriebenes Recht allgemein anerkannt oder in Gesetzen oder in Verfassungsnormen mittelbar enthalten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1978 - I 3282/78 -, EKBW, KomWG, § 32, E 30, S. 2; Urteil vom 29.10.1964 - I 809/63 -, EKBW, KomWG, § 32, E 6, S. 1; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.1974 - III 161/74 -, EKBW, KomWG, § 32, E 26, S. 1). Unter den Begriff der Wahlbeeinflussung fallen öffentliche oder veröffentlichte Äußerungen von Bewerbern und Dritten, die bei objektivem Verständnis dazu geeignet sind, unmittelbar auf die Wahlentscheidung der Wähler einzuwirken (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.1997- 1 S 1748/96 -, juris, Urteil vom 26.02.1996 - 1 S 2570/95 -, NVwZ-RR 1996, 411, Urteil vom 17.02.1992 - 1 S 2266/91 -, juris, mit Verweis auf das Urteil vom 07.11.1983 - 1 S 1311/83 -, EKBW § 32 E 35 m.w.N. und Urteil vom 22.03.1983 - 1 S 2540/82 -, VBlBW 1983, 376, 377; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.1988 - 15 A 924/86 -, juris). 48 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung bei Wahlen auf Bundesebene (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1977 - 2 BvR 424/75 -, BVerfGE 44, 124-125 = juris, Rn. 67 ff., Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, Kammerbeschluss vom 29.04.1996 - 2 BvR 797/96 -, juris) ist eine amtliche Öffentlichkeitsarbeit auch im Wahlkampf nicht grundsätzlich unzulässig, sondern zulässig, soweit sie sich im Rahmen des vom Grundgesetz der Bundesregierung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches hält (BVerfG, Urteil vom 02.03.1977, a.a.O., Rn. 70 unter Hinweis auf Beschluss vom 27.04.1959 - 2 Bv72/58 -, BVerfGE 9, 268, 281). Sie findet dort ihre Grenze, wo Wahlwerbung beginnt. Anzeichen für Letzteres können unter anderem der Inhalt sowie die äußere Form und Aufmachung von Anzeigen und Druckschriften sein (BVerfG, Urteil vom 02.03.1977, a.a.O., Rn. 71). Wann diese Grenze überschritten ist, hängt vor allem von Zahl und Umfang solcher Maßnahmen, der Nähe des Wahlzeitpunktes und der Intensität des Wahlkampfes ab. Je näher die Veröffentlichungen an den Beginn der "heißen Phase" des Wahlkampfes heranrücken, desto weniger können ihre Auswirkungen auf das Wahlergebnis ausgeschlossen werden. Die Aufgabe und Kompetenz der Regierung, den Bürger auch über zurückliegende politische Tatbestände, Vorgänge und Leistungen sachlich zu informieren, tritt daher zunehmend hinter das Gebot zurück, die Willensbildung des Volkes vor den Wahlen nach Möglichkeit von staatlicher Einflussnahme freizuhalten. Aus der Verpflichtung der Bundesregierung, sich jeder parteiergreifenden Einwirkung auf die Wahl zu enthalten, folgen schließlich das Gebot äußerster Zurückhaltung und das Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebenen Öffentlichkeitsarbeit in Form von sogenannten Arbeitsberichten, Leistungsberichten oder Erfolgsberichten. Denn in der „heißen Phase des Wahlkampfes" gewinnen solche Veröffentlichungen in aller Regel den Charakter parteiischer Werbemittel in der Wahlauseinandersetzung, in die einzugreifen der Regierung verfassungskräftig versagt ist. Von diesen Beschränkungen der Öffentlichkeitsarbeit unberührt bleiben dagegen im Vorfeld der Wahl informierende, wettbewerbsneutrale Veröffentlichungen, die aus akutem Anlass geboten sind (BVerfG, Urteil vom 02.03.1977, a.a.O., Rn. 77; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.1988, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 10.11.2015 - 5 K 1472/15 -, juris, weitergehend VG Meiningen, Urteil vom 24.10.2006 - 2 K 444/06 Me -, juris). Diese Grundsätze sind auch auf die amtliche Öffentlichkeitsarbeit der Kommunen in der Zeit vor der Wahl übertragbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.1988, a.a.O.; Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32, Rn. 90). 49 In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zu Wahlempfehlungen entwickelt, wonach solche zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt, sondern unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 -, BVerwGE 104, 323, 326 f. = juris, Urteil vom 08.07.1966 - VII C 192.64 -, BVerwGE 24, 315, 319, Beschluss vom 29.05.1973 - VII B 27.73 -, juris m.w.N. und Beschluss vom 19.04.2001 - 8 B 33.01 -, juris). Zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet danach ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, a.a.O., Beschluss vom 17.11.1988 - 7 B 169.88 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 31 S. 3 f.). Die Grenzen für die zulässige Betätigung eines Bürgermeisters im kommunalen Wahlkampf sind überschritten, wenn ein Bürgermeister das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, a.a.O., mit Verweis auf den Beschluss vom 29.05.1973, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, juris). 50 In Einklang mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine von den Gemeindeorganen im Wahlkampf ausgehende Beeinflussung der Wähler insbesondere dann eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar, wenn sie unter Inanspruchnahme des Amtsblattes geschieht. Denn das Amtsblatt wendet sich in seiner Eigenschaft als amtliches Verkündungsorgan der Gemeinde wegen seiner Bedeutung mit Wissen und Wollen der Gemeinde an alle Gemeindeangehörigen und muss daher dem Gebot parteipolitischer Neutralität in besonderem Maße Rechnung tragen. Auch Äußerungen in anderen Verkündungsorganen der Gemeinde, die in amtlicher Eigenschaft erfolgen, haben die gebotene Neutralität und Zurückhaltung zu wahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.1997- 1 S 1748/96 -, juris, Urteile vom 17.02.1992 - 1 S 2266/91 -, juris, vom 07.11.1983 - 1 S 1311/83 -, EKBW, KomWG, § 32, E 35, S. 1 und vom 29.10.1964 - 1 809/63 -, EKBW, § 32, E 6, S. 5). Zu amtlicher Öffentlichkeitsarbeit zählen auch Veröffentlichungen auf dem Internetportal einer Gemeinde. Dieses ist Verkündungsorgan, wenn dort amtliche Mitteilungen verbreitet werden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DVO-GemO, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.1997 - 1 S 1748/96 -, juris). 51 Für den amtierenden Bürgermeister ergibt sich das Gebot der Zurückhaltung und der Neutralität im Wahlkampf positivrechtlich aus den Bestimmungen der § 42 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 GemO, wonach der Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung für eine sachgemäße Erledigung der Verwaltungsaufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung zu sorgen hat (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2018 - 10 K 11599/17 - mit Verweis auf VG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.1974 - III 161/74 -, EKBW, KomWG, § 32, E 26, S. 3). Auf der anderen Seite dürfen Bürgermeister nicht nur als Wähler an der Wahl teilnehmen, sondern auch im Wahlkampf sich als Bürger des Rechts der freien Meinungsäußerung bedienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.04.1997, a.a.O., Rn. 16 m.w.N., vom 08.07.1966 - VII C 192.64 - BVerwGE 24, 315, 319 und Beschluss vom 29.05.1973 - VII B 27.73 -, EKBW, KomWG, § 32, E 25, S. 2). Wie jeder andere Bürger dürfen sie sich insbesondere mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen aktiv am Wahlkampf beteiligen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.1992, a.a.O.; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 22.03.2006 - 1 K 1844/05 -, juris). 52 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine unzulässige Wahlbeeinflussung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger vermag weder mit seinen Einwänden durchzudringen, dass die amtlichen Pressemitteilungen vom 23.11.2017 und 28.11.2017 oder die Berichterstattung im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1 vom 29.11.2017 einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot bzw. eine Verletzung der Chancengleichheit der Bewerber begründen (hierzu unter a), noch ist erkennbar, dass die Verschiebung der Gemeinderatssitzung um zwei Tage (hierzu unter b) oder die Behandlung und Beschlussfassung über die TOP 5 und 6 in der Gemeinderatssitzung vom 30.11.2017 (hierzu unter c) eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung darstellen. Schließlich sind die Meinungsäußerungen einzelner Gemeinderatsmitglieder nicht als gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung zu bewerten (hierzu unter d). 53 a) Die auf der Internetseite der Beigeladenen zu 1 veröffentlichten Pressemitteilungen vom 23.11.2017 und vom 28.11.2017 sowie die Berichterstattung im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1 vom 29.11.2017 sind als amtliche Äußerungen in amtlicher Eigenschaft, nicht jedoch als gesetzwidrige Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG zu qualifizieren. Die genannten Veröffentlichungen stellen keine Wahlempfehlung und auch keine offene oder versteckte Wahlwerbung dar. Die Berichte können ihrem Wortlaut nach von einem aufgeschlossenen Durchschnittswähler nicht als Wahlwerbung zugunsten des Amtsinhabers verstanden werden; auch ein entsprechender Anschein wurde nicht erweckt. Den Berichten lässt sich keine unzulässige Bevorzugung des Amtsinhabers gegenüber den Mitbewerbern bzw. eine unzulässige Wahlkampfhilfe entnehmen. Vielmehr gehen die hier zu beurteilenden Artikel über eine normale, sachbezogene Öffentlichkeitsarbeit nicht hinaus. Unsachliche, unzutreffende oder nicht in den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Beigeladenen zu 1 oder des Beigeladenen zu 4, wie sie sich aus § 42 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 GemO ergibt, fallende Informationen wurden nicht gegeben und es wurde auch nicht auf besondere Verdienste des Amtsinhabers hingewiesen. Die Berichte sind sprachlich sachlich gehalten und dienen der Information der Öffentlichkeit über ein aktuelles Thema vor dem Hintergrund der kontroversen Berichterstattung in der örtlichen Presse. So wird in dem Bericht im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1 vom 29.11.2017 über die Bedeutung des Strategiepapiers im Hinblick auf eine mögliche Rückgängigmachung des von der Gesellschafterversammlung des Caritasverbandes beschlossenen Schließungskonzeptes informiert und durch den Amtsinhaber erläutert, dass der Gemeinderat in der nächsten Sitzung über dieses zu entscheiden habe.Dabei wird hinreichend deutlich, dass nicht der Amtsinhaber für diese Entscheidung zuständig ist, erst recht nicht allein, sondern der Gemeinderat. Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ungewiss war, ob der Gemeinderat das Strategiepapier billigen wird oder nicht, waren im Übrigen etwaige Vor- und Nachteile der gegebenen Information mit Blick auf den Wahlkampf für alle Bewerber gleichermaßen verteilt. 54 Aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 4 in den erwähnten Berichten ausschließlich als Amtsträger und nicht als Wahlkämpfer und Bewerber um die eigene Nachfolge in Erscheinung tritt, ist auch keine versteckte Wahlwerbung zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist nicht ersichtlich, dass er seine Funktion als Amtsträger missbraucht und versucht hätte, auf unzulässige Weise Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben, und er ist auch nicht zu seinen Amtspflichten in Widerstreit getreten. In der Pressemitteilung vom 23.11.2017 berichtet der Amtsinhaber über das Strategiepapier und darüber, dass dieses in der Gemeinderatssitzung am 30.11.2017 vorgestellt werden soll. Dabei betont er, dass in der Gemeinderatssitzung über die Zukunft der katholischen Altenhilfe entschieden werden müsse. In dem Bericht im Amtsblatt vom 29.11.2017 geht es um die Information der Bürger darüber, dass zu diesem Zeitpunkt - entgegen der Berichterstattung in der örtlichen Presse - nach Auffassung des Amtsinhabers und der Vorstandsvorsitzenden des Caritasverbandes noch die Möglichkeit bestanden habe, das Schließungskonzept rückgängig zu machen. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Klägers, es sei mit dem Bericht vom 29.11.2017 der unzutreffende Eindruck erzeugt worden, dass der Amtsinhaber der „alleinige Retter“ der katholischen Altenhilfe sei. Vielmehr kommt in diesem Bericht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich nur um einen möglichen Rettungsversuch handelt, dessen Gelingen überdies ungewiss war. Es wird deutlich eingeräumt, dass es lediglich um einen ersten Schritt in diese Richtung bzw. eine „Weichenstellung“ geht und dass die Entscheidung dem Gemeinderat obliegt. Der nach der Begründung zur Verschiebung der Gemeinderatssitzung auf den 30.11.2017 folgende letzte Satz im Bericht vom 29.11.2017 legt mit dem Wort „wir“ die „Verpflichtung, eine Entscheidung zu treffen“, ebenfalls in die Hände des Gemeinderates. Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung einer Wahlbeeinflussung sowohl irrelevant, dass sich der Gemeinderat in seiner Sitzung am 30.11.2017 tatsächlich mehrheitlich für eine Billigung des Strategiepapieres entschieden hat, als auch die Tatsache, dass die bezweckte Rettung der katholischen Altenhilfe im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 1 mittlerweile als endgültig gescheitert anzusehen ist. Auch der Form nach wird die Grenze zulässiger Meinungsäußerung nicht überschritten. Das Foto im Amtsblatt vom 29.11.2017 zeigt nicht etwa den Amtsinhaber, sondern - themenbezogen - das Bestandsgebäude „St. Laurentius“. Die sechsspaltige Berichterstattung ist auch von ihrem Umfang her nicht ungewöhnlich oder gar ausufernd und weist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Form keine unzulässige Profilierung des Amtsinhabers auf. Schließlich kann bei drei amtlichen Veröffentlichungen, von denen zwei wortgleich sind, nicht von einer Häufung amtlicher Veröffentlichungen gesprochen werden. Darüber hinaus sind diese, wie dargelegt, durch ein sachliches Informationsbedürfnis gedeckt. 55 Die genannten Berichte überschreiten auch nicht die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit in der unmittelbaren Vorwahlzeit. Zwar lagen zwischen den Erscheinungsterminen und der Wahl nur vier, fünf und zehn Tage, die Berichte wahren aber das Gebot äußerster Zurückhaltung in der Phase des „heißen Wahlkampfes“. Bei den amtlichen Pressemitteilungen vom 23.11.2017 und 28.11.2017, die im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1 vom 29.11.2017 erschienen sind, handelt es sich nicht um Leistungs- oder Erfolgsberichte zugunsten des Beigeladenen zu 4. Denn in den genannten Beiträgen finden sich keinerlei Darstellungen oder Bewertungen der zurückliegenden Arbeit des Oberbürgermeisters oder des Gemeinderates. Ob die Mitteilungen als Arbeitsberichte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977, a.a.O., Rn. 77) zu qualifizieren sind, kann offenbleiben. Diese waren jedenfalls aus akutem Anlass geboten und daher auch in der „heißen Phase“ des Wahlkampfes zulässig. Die amtliche Pressemitteilung vom 23.11.2017 berichtet über ein Pressegespräch, das der Amtsinhaber zur Information der Bürger über das Strategiepapier sowie zum aktuellen Sachstand im Hinblick auf den Erhalt der katholischen Altenhilfe und die Änderung des Bebauungsplanes „St. Johann“, „Gänsbrücke“, „Im Brühl“ gegeben hatte. Der akute Anlass ist darin zu sehen, dass dem Gemeinderat sowohl das Strategiepapier als auch der Vorentwurf des Bebauungsplanes auf der nächsten Gemeinderatssitzung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollten. Aus dem Schreiben des Caritasverbandes Ettlingen vom 13.11.2017 hatte sich ergeben, dass bei weiterem Zuwarten ein Rückgängigmachen des Schließungskonzepts der katholischen Altenhilfe nicht mehr möglich gewesen wäre. Die gemeinsame Presseerklärung des Amtsinhabers mit der Vorstandsvorsitzenden des Caritasverbandes wurde verfasst, weil die Berichterstattung in der örtlichen Presse aus Sicht der Beigeladenen zu 1 eine Richtigstellung über den Stand der Verhandlungen zwischen dieser und dem Caritasverband Ettlingen noch vor Durchführung der Gemeinderatssitzung am 30.11.2017 erfordert hatte. Von Bedeutung ist auch, dass der Amtsinhaber und die Beigeladenen zu 1 nicht von sich aus die Initiative ergriffen oder gar „Fakten geschaffen“, sondern auf aus ihrer Sicht unrichtige Aussagen in der örtlichen Presse reagiert haben. An der besonderen Dringlichkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass die von der Caritas geforderte Planungssicherheit ohnehin nicht hätte erreicht werden können, weil es nur darum ging, einen ersten Schritt in Richtung möglicher Rettung der katholischen Altenhilfe zu gehen. 56 b) Auch mit Blick auf die Verschiebung der Gemeinderatssitzung um zwei Tage lässt sich kein Verstoß des Amtsinhabers gegen die ihm obliegende Neutralitätspflicht erkennen. Die Verschiebung war aus sachlichen und rechtlichen Gründen geboten. Das für die Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes erforderliche Lärmschutzgutachten lag erst am 22.11.2017 schriftlich vor. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GemO beträgt die Frist zur Mitteilung der Verhandlungsgegenstände vor einer Gemeinderatssitzung in der Regel mindestens sieben Tage. Der ursprüngliche Termin am 28.11.2017 hätte diese Frist nicht gewahrt. Der Annahme, dass der Amtsinhaber rechtwidrig seinen „Amtsbonus“ habe ausnutzen wollen, indem er die Sitzung nur deshalb so weit nach hinten verschoben habe, damit Mitbewerber nicht mehr auf Presseberichte über die Gemeinderatssitzung reagieren könnten, da an einem Samstag vor Gemeindewahlen aufgrund eines Redaktionsstatutes keine Presseberichterstattung mehr stattfindet, fehlt somit jegliche Grundlage. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Verlegung aus sachwidrigen Motiven oder, wie der Kläger meint, aus rein politischen sowie wahltaktischen Motiven erfolgt sei und darin ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot zu sehen wäre. Eine Terminierung im November 2017 war bereits aufgrund des Schreibens des Caritasverbandes Ettlingen vom 13.11.2017 angezeigt, weil darin deutlich gemacht wurde, dass bei einem weiteren Zuwarten die Chancen auf eine erfolgreiche Rettung der katholischen Altenhilfe schwinden würden. Im Übrigen war in der Jahresplanung des Gemeinderates der Termin vom 28.11.2017 vorgesehen. 57 c) Schließlich liegt auch in der Behandlung und Beschlussfassung über TOP 5 und 6 keine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung. Beide verstoßen weder gegen Gesetze noch gegen Rechtssätze, die als ungeschriebenes Recht allgemein anerkannt sind. Der Kläger rügt insoweit, dass der Beigeladene zu 4 überraschenderweise das Strategiepapier vorgelegt habe. Dies ist zum einen bereits nicht nachvollziehbar, da über die Problematik der katholischen Altenhilfe seit Monaten öffentlich diskutiert und in der Presse sowie auf dem Internetportal der Beigeladenen zu 1 über das Strategiepapier informiert worden war. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein „Überraschungseffekt“ zur Annahme eines Verstoßes des Beigeladenen zu 4 gegen die ihm obliegenden Neutralitätspflichten oder einer sonstigen gesetzeswidrigen Wahlbeeinflussung führen könnte. Gleiches gilt mit Blick auf den Einwand des Klägers, dass die Beschlüsse ohne die erforderliche Vorberatung gefasst worden seien und dass TOP 6, die Billigung des Vorentwurfes der Änderung des Bebauungsplanes, noch nicht entscheidungsreif gewesen sei. Im Übrigen wurde die Absetzung der Tagesordnungspunkte vom Gemeinderat mehrheitlich abgelehnt und die Beschlüsse wurden mit den erforderlichen Mehrheiten und damit nach demokratischen Prinzipien gefasst. 58 d) Soweit der Kläger sich darauf bezieht, dass einige Gemeinderäte den Beigeladenen zu 4 durch Wahlaufrufe und Ähnliches in seinem Wahlkampf unterstützt hätten und dass nur aus „rein politischen Gründen“ die Absetzung der Punkte 5 und 6 von der Tagesordnung der Sitzung vom 30.11.2017 im Gemeinderat mehrheitlich abgelehnt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der einzelne Gemeinderat - anders als Staatsorgane und Gemeindeorgane - in der Regel nicht zur Neutralität im Bürgermeisterwahlkampf verpflichtet ist. Die Meinungsäußerung eines einzelnen Gemeinderates oder einer Gruppe von Gemeinderäten ist daher grundsätzlich keine unzulässige Wahlbeeinflussung, solange sie sich im Rahmen der allgemeinen Gesetze hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.1997, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 22.03.2006, a.a.O.). Inwiefern in einer mehrheitlichen Entscheidung des Gemeinderates ein Gesetzesverstoß zu sehen sein könnte, erschließt sich nicht. Ferner gilt das Neutralitätsgebot nicht für die Bürger, die in den von dem Kläger vorgelegten Leserbriefen ihre Meinung geäußert und damit in zulässiger Weise von ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht haben. Im Übrigen ist die Berichterstattung der örtlichen Presse vom 01.12.2017 über die Gemeinderatssitzung am Tag zuvor von der Pressefreiheit gedeckt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). 59 2. Auch die von dem Kläger gerügten Verstöße gegen wesentliche Vorschriften der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG vermögen seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. 60 a) Zunächst bleibt die Rüge des Klägers hinsichtlich der nichtöffentlichen Nachprüfung des Wahlergebnisses am Vormittag des 04.12.2017 im Ergebnis erfolglos. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses liegt im vorliegenden Fall zwar vor, denn es wurde gegen § 11 Abs. 1 KomWG i.V.m. § 43 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung - KomWO -, § 21 KomWG, § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO und § 39 KomWO verstoßen. Jedoch konnte das Wahlergebnis durch diese Nachprüfung nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 KomWG beeinflusst werden. Der hiernach erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Wahlmangel und Wahlergebnis ist nur gegeben, wenn sich aus dem mit der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. Entscheidend ist danach nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlmangels (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 - und Urteil vom 27.01.1997 - 1 S 1741/96 -, beide juris, Rn. 29; Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32 Rn. 105). 61 aa) Das Öffnen der versiegelten Pakete und die nichtöffentliche Überprüfung der gültigen Stimmen am Vormittag des 04.12.2017 verstoßen gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz des § 21 KomWG und § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO.Gemäß § 21 KomWG sind die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses öffentlich. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO verhandeln und entscheiden die Wahlausschüsse in öffentlicher Sitzung. Die Befugnis zur Feststellung des Wahlergebnisses beinhaltet das Recht des Gemeindewahlausschusses, eine Nachzählung der Stimmen anzuordnen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164 -, juris). Auch vorbereitende Sitzungen des Gemeindewahlausschusses bedürfen indes der Öffentlichkeit (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 11 Rn. 19); eine Nachzählung der Stimmen muss in einer öffentlichen Sitzung erfolgen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2016 - 7 K 3161/15 -, juris, mit Verweis auf VG Köln, Urteil vom 25.03.2015 - 4 K 7076/14 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nicht vor. 62 bb) Weiterhin wurde gegen § 11 Abs. 1 KomWG i.V.m. § 43 Abs. 1 KomWO verstoßen, weil der - allein zuständige - Gemeindewahlausschuss über eine Nachzählung der gültigen Stimmen am Vormittag des 04.12.2017 nicht den zuvor erforderlichen Beschluss gefasst hat und drei Verwaltungsmitarbeiter an dieser beteiligt waren, die keine gewählten Mitglieder des Gemeindewahlausschusses waren. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KomWG obliegen dem Gemeindewahlausschuss die Leitung der Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Gemeindewahlausschuss hat gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 KomWO die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und dabei die Feststellungen der Wahlvorstände nachzuprüfen. Ergeben sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, ist es gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWO Aufgabe des Gemeindewahlausschusses, diese so weit wie möglich aufzuklären. Unerheblich ist, dass die Nachzählung auf Anordnung des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses erfolgte, weil das zuständige Wahlorgan der Gemeindewahlausschuss ist und durch Beschluss zu entscheiden hat, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KomWG. Zwar besagt § 11 Abs. 3 Satz 1 KomWG, dass der Gemeindewahlausschuss beschlussfähig ist, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter, mindestens jedoch zwei Beisitzer oder Stellvertreter, anwesend sind. Ein Beschluss über die Nachzählung vom Vormittag wurde aber - unstreitig - nicht gefasst. Ein Alleinentscheidungsrecht des Vorsitzenden sieht das Kommunalwahlgesetz nicht vor. An der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gemeindewahlausschusses am Vormittag des 04.12.2017 vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die drei nicht dem Gemeindewahlausschuss Zugehörigen im Wahlamt der Beigeladenen zu 1 beschäftigt sind und insofern eine Tätigkeit ausüben, die eine gewisse Nähe zum Wahlgeschehen aufweist. Nach § 11 Absatz 2 Satz 2 KomWG werden die Beisitzer und Stellvertreter des Gemeindewahlausschusses durch den Gemeinderat aus dem Kreis der Wahlberechtigten gewählt, gemäß § 11 Abs. 4 KomWG bestellt der Bürgermeister den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte. Diese Voraussetzungen werden von den drei Mitarbeitern des Wahlamtes - unstreitig - nicht erfüllt. § 11 KomWG sieht keine Ausnahme vor, wonach die vorliegende Verfahrensweise rechtmäßig wäre. 63 cc) Das - hinsichtlich der inhaltlichen Einzelheiten zwischen den Beteiligten umstrittene - Telefongespräch zwischen dem stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und dem Regierungspräsidium Karlsruhe ist sowohl hinsichtlich des Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz des § 21 KomWG und § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO als auch hinsichtlich des Verstoßes gegen die alleinige Zuständigkeit des Gemeindewahlausschusses nach § 11 Abs. 1 KomWG i.V.m. § 43 Abs. 1 KomWO irrelevant. Eine durch die zuständige Wahlprüfungsbehörde erteilte Auskunft kann eine gesetzwidrige Stimmennachzählung keinesfalls genehmigen, nachträglich heilen oder auf andere Weise rechtmäßig werden lassen. Auf den Inhalt des Telefongespräches kommt es daher nicht an, sodass hier auch kein weiterer Aufklärungsbedarf bestand. 64 dd) Darüber hinaus verstieß es gegen das Verwahrungsgebot des § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 KomWO, die Stimmzettelüberprüfung solchen Personen zu überlassen, die keine Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sind. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 KomWO hat der Bürgermeister (entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 3 KomWG) die vom Wahlvorstand übergebenen Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen zu verwahren. Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. Drei der acht Mitarbeiter, denen der Bürgermeister die Stimmzettel für die Nachzählung zugänglich gemacht hat, waren jedoch keine Mitglieder des Gemeindewahlausschusses. 65 ee) Die verletzten Vorschriften sind wesentlich im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG. Wesentlich sind solche Vorschriften, die entweder die tragenden Grundsätze des Wahlrechts, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl sowie die Öffentlichkeit des Verfahrens, sichern oder die korrekten wahlrechtlichen Entscheidungen sowie die richtige Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.1964 - III 405/61 -, EKBW, KomWG, § 32, E 4, Ls. 4; Quecke/ Gackenholz/ Bock, a.a.O., § 32 Rn. 97). Dazu gehören sowohl § 21 KomWG, § 21 Abs. 3 KomWO als auch § 11 Abs. 1 KomWG, § 43 Abs. 1 KomWO als auch § 39 Abs. 2 Satz 2 KomWG (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 21 Rn. 12, § 32 Rn. 98, § 11 Rn. 14; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2016, a.a.O.). 66 ff) Jedoch konnte das Ergebnis der Wahl durch die nichtöffentliche Nachprüfung der gültigen Stimmzettel am Vormittag des 04.12.2017 nicht beeinflusst werden. Die „Erheblichkeitsklausel“ des § 32 Abs. 1 KomWG, wonach die in diesem Absatz genannten Wahlmängel nur dann zur Ungültigerklärung der Wahl führen, wenn deren Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dient dem Ziel, die Wahl möglichst aufrechtzuerhalten (Grundsatz der Bestandssicherung). Rechtsverstöße, die nicht eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses begründen, werden in Kauf genommen, weil die Wählerschaft im Rahmen des Vertretbaren vor unnötiger Belastung mit Neuwahlen und Gemeinden und Landkreise vor dem damit verbundenen Aufwand bewahrt werden sollen (Quecke/ Gackenholz/ Bock, a.a.O., § 32 Rn. 104 m.w.N.). Der erforderliche Zusammenhang ist deshalb nur gegeben, wenn sich aus dem in der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es um Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses geht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017, a.a.O., mit Verweis auf das Urteil vom 12.03.1968 - I 542/67 -, LS in EKBW KomWG § 32 E 13, zu Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit). 67 Gemessen an diesen Grundsätzen konnten die festgestellten Mängel im konkreten Fall keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben. Vorliegend wurde gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht bei der ersten Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlvorständen verstoßen, sondern diese hatten bereits ein Ergebnis ermittelt, welches durch die nichtöffentliche Sichtung überprüft werden sollte. Es lässt sich daher trotz Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz ermitteln, ob im konkreten Fall Auswirkungen auf das Wahlergebnis vorliegen könnten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2016, a.a.O., Rn. 41 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017, a.a.O., Rn. 14). Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Ergebnisse der verwaltungsinternen Prüfung am Vormittag in einer Niederschrift festgehalten wurden, die in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Änderungen in den Wahlniederschriften der Wahlvorstände wurden ausschließlich durch den Gemeindewahlausschuss in dessen öffentlicher Sitzung am Nachmittag vorgenommen und nicht bei der internen Sichtung am Vormittag. Der Gemeindewahlausschuss hat das - auch bereits am Wahlabend mitgeteilte - Ergebnis der internen Sichtung in 25 Wahlbezirken unverändert übernommen. Bezüglich dieser hat die nichtöffentliche Nachprüfung also keinerlei Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Hinsichtlich der fünf problematischen Wahlbezirke besteht nur eine rein theoretische Manipulationsmöglichkeit durch Veränderung oder Austausch von Stimmzetteln. Ausgeschlossen ist, dass Stimmzettel unterschlagen oder neue Stimmzettel hinzugefügt wurden. Denn die von dem Gemeindewahlausschuss festgestellte Anzahl der in diesen Wahlbezirken abgegebenen gültigen Stimmen hat sich mit derjenigen aus der verwaltungsinternen Überprüfung gedeckt. Bei der Neuauszählung dieser fünf Wahlbezirke ist der Gemeindewahlausschuss am Nachmittag zu demselben Ergebnis gekommen wie die verwaltungsinterne Sichtung am Vormittag. Die Möglichkeit, dass gültige Stimmzettel in den Stimmzettelstapel eines anderen Bewerbers verschoben wurden, ist ausgeschlossen. Denn fehlerhafte Zuordnungen wären bei der öffentlichen Nachzählung durch den Gemeindewahlausschuss am Nachmittag des 04.12.2017 aufgedeckt worden. Für eine theoretisch denkbare Manipulation durch Veränderungen oder Austausch von Stimmzetteln fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt. Auch der Kläger hat einen solchen nicht aufgezeigt. Bloße Spekulationen oder Vermutungen ins Blaue hinein oder das Hegen eines vagen Verdachts reichen für die erforderliche Substantiierung jedoch nicht aus. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass die festgestellten Fehler bei der Zuordnung einiger gültiger Stimmzettel zu den Stimmzettelstapeln der einzelnen Bewerber bei allen drei Bewerbern um das Amt des Oberbürgermeisters gleichmäßig verteilt waren und auch nach den Schnellmeldungen der Wahlvorstände vom Wahlabend der Amtsinhaber als Wahlsieger hervorgegangen war. Das von der Beigeladenen zu 1 detailliert beschriebene Vorgehen bei der internen Sichtung bietet keinerlei Anhaltpunkte für Manipulationsmöglichkeiten. Demnach ist die Sichtung am Vormittag des 04.12.2017 im Vier-Augen-Prinzip durchgeführt und durch den die ganze Zeit über anwesenden Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses ständig überwacht worden. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, bestehen aus Sicht des Gerichts nicht. Die mehrfachen Verstöße und die rechtswidrige Vorgehensweise der nichtöffentlichen Sichtung ändern nichts an dem oben dargelegten Erfordernis der konkreten Möglichkeit einer Ergebnisbeeinflussung. Gleiches gilt für den Einwand, das Öffnen der versiegelten Pakete außerhalb des Wahlausschusses habe zu „unkontrollierbaren Veränderungen des Wahlergebnisses“ führen können. Das von dem Kläger als „nicht auszuschließende konkrete Gefahr“ bezeichnete Risiko, dass Stimmzettel ausgetauscht oder verändert worden sein könnten, stellt gerade nur eine abstrakte und keine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses dar. Auch der relativ knappe Wahlausgang ändert nichts an dem Erfordernis, dass eine Beeinflussung des Wahlergebnisses konkret möglich sein muss, was hier nicht der Fall ist. 68 b) Weiterhin hat auch die Rüge des Klägers bezüglich der nichtöffentlichen verwaltungsinternen Überprüfung der als ungültig protokollierten Stimmzettel am Wahlabend des 03.12.2017 keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel, ob der Kläger mit dieser im Schreiben vom 12.01.2018 vorgebrachten Rüge im Einspruchsverfahren gehört werden kann. Der diesbezügliche Tatsachenvortrag findet sich - zumindest ausdrücklich - nicht in der Einspruchsschrift und wurde somit nicht innerhalb der einwöchigen Frist vorgebracht. In seinem Einspruchsschreiben verweist der Kläger lediglich darauf, dass die „nichtöffentliche Nachprüfung des Wahlergebnisses“ rechtsfehlerhaft sei. Damit war dem Kontext nach allerdings die Sichtung der gültigen Stimmzettel am Vormittag des 04.12.2017 gemeint. Selbst wenn eine Präklusion hier zu verneinen wäre, bliebe diese Rüge erfolglos. Die durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und dessen Schriftführer am Abend des 03.12.2017 durchgeführte erneute Sichtung der ungültigen Stimmzettel verstieß zwar gegen die Kompetenz des Gemeindewahlausschusses und den Grundsatz der Öffentlichkeit und damit gegen § 11 Abs. 1 KomWG i.V.m. § 43 Abs. 1 KomWO und § 21 KomWG, § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO. Die gemäß § 32 Abs. 1 KomWG erforderliche konkrete Möglichkeit einer Ergebnisbeeinflussung ist aber ausgeschlossen. Denn die Wahlvorstände haben am Wahlabend per Schnellmeldung übermittelt, dass 47 ungültige Stimmzettel vorliegen, und der Gemeindewahlausschuss hat in der öffentlichen Sitzung vom Nachmittag des 04.12.2017 ebenfalls 47 ungültige Stimmen ermittelt und ausweislich der Niederschrift per Beschluss festgestellt. 69 c) Mit seiner Rüge hinsichtlich der angeblichen technischen Panne bei der Videoübertragung der Wahlergebnisse in den einzelnen Stimmbezirken im Rathaus am Wahlabend ist der Kläger gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG präkludiert. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, dass die Versendung der Briefwahlunterlagen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt und mangelhafte Vorkehrungen für den Einwurf der Briefwahlunterlagen getroffen worden seien. Diese Rügen finden im Einspruchsschreiben vom 12.12.2017 keine Erwähnung, sondern wurden erst im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 02.05.2018 vorgebracht. Im Übrigen trifft der Vortrag in der Sache nicht zu. Bezüglich der angeblichen technischen Panne hat die Beigeladene zu 1 nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um eine seit Jahren praktizierte absichtliche Abschaltung der Videoübertragung gehandelt habe, damit die Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses dem Wahlleiter im Rahmen seiner Ansprache im Rathaus vorbehalten bleibe. Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Der Vortrag des Klägers im Hinblick auf die angeblich sorgfaltswidrige Versendung der Briefwahlunterlagen und die mangelhaften Vorkehrungen für den Einwurf der Briefwahlunterlagen ist zudem unsubstantiiert und deshalb unerheblich. Der Kläger vermochte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben zu machen, sondern er hat nur pauschal behauptet, dass der Glaskubus bzw. Raum, in dem die Briefwahlunterlagen nach Einwurf auf den Boden fallen und gesammelt werden, teilweise für Unbefugte frei zugänglich gewesen sei, ohne dies etwa im Hinblick auf Häufigkeit, Zeitraum und Zeitpunkt zu präzisieren. Demgegenüber hat die Beigeladene zu 1 eine Dienstanweisung vorgelegt, nach der sicherzustellen ist, dass der betreffende Raum stets verschlossen zu halten und nur für Befugte zugänglich ist. 70 3. Schließlich ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neufeststellung des Wahlergebnisses zulässig, aber unbegründet. Als Wahlberechtigter kann der Kläger gemäß § 32 Abs. 3 KomWG die Verpflichtung des Beklagten zur Neufeststellung des Wahlergebnisses unter Aufhebung der entgegenstehenden Feststellung des Gemeindewahlausschusses vom 04.12.2017 beantragen. Eine solche Verpflichtung ist ein Minus gegenüber der Anordnung der Ungültigkeitserklärung der Wahl (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 19), sodass der Kläger dieses Begehren zu Recht hilfsweise zu seinem logisch vorrangigen Begehren auf Ungültigkeitserklärung der gesamten Wahl geltend gemacht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 45). Die Zulässigkeit einer solchen gegenständlich beschränkten Wahlanfechtung ergibt sich aus der Systematik der gesetzlichen Regelung der Wahlanfechtung. Während bei Vorliegen bedingter Ungültigkeitsgründe die Wahl (§ 32 Abs. 1 KomWG) sowie bei Vorliegen unbedingter Ungültigkeitsgründe die Zuteilung eines Sitzes für ungültig zu erklären ist (§ 32 Abs. 2 KomWG), führt die Unrichtigkeit des rechnerischen Ergebnisses zur teilweisen Aufhebung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 32 Abs. 3 KomWG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991, a.a.O., und vom 27.02.1996, a.a.O.). 71 Der Hilfsantrag ist indessen nicht begründet. In seinem - wie bereits festgestellt - fristgerecht erhobenen und auch im Übrigen zulässigen Einspruch vom 12.12.2017 rügt der Kläger, die Abgrenzung der gültigen von den ungültigen Stimmen sei fehlerhaft erfolgt, weil von den jeweiligen Wahlvorständen hierbei unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden seien. Zudem trägt er vor, dass aufgrund der nichtöffentlichen Überprüfung der gültigen Stimmen Manipulationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Sache nach macht der Kläger damit den Wahlanfechtungsgrund der Unrichtigkeit des festgestellten Wahlergebnisses geltend. Das Gericht ist allerdings nur dann zur vollständigen Nachprüfung des Wahlergebnisses verpflichtet, wenn die Unrichtigkeit des rechnerischen Ergebnisses substantiiert in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier. Der Kläger behauptet pauschal ohne nähere Angabe, dass fehlerhafte Abgrenzungen erfolgt seien und eine Manipulation vorliegen könnte. Das Gericht verkennt nicht, dass die Anforderungen daran, was ein Einspruchsführer vortragen muss, um eine Überprüfung der Wahl, bezogen auf den von ihm beanstandeten Fehler, zu erreichen, nicht überspannt werden dürfen oder gar Unmögliches gefordert werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 48). Mit den Angaben in der Einspruchsschrift vom 12.12.2017, dass „nach den vorliegenden Informationen“ unterschiedliche Maßstäbe bei den Abgrenzungen der gültigen von den ungültigen Stimmen durch die Wahlvorstände angelegt worden seien, genügt der Kläger den ihm obliegenden Substantiierungspflichten jedenfalls nicht. Diese „Informationen“ bzw. deren Quellen hätte er vielmehr konkret benennen müssen. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abgrenzung bestehen mit Blick auf die detaillierten Angaben der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich der Schulungsmaßnahmen der Wahlhelfer im Übrigen nicht. 72 Die Behauptungen des Klägers zu etwaigen Manipulationen erschöpfen sich ebenfalls in bloßen Vermutungen „ins Blaue hinein“. Auch die Äußerung des Kläger-Vertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er habe Informationen „aus der Bürgerschaft“, ist unsubstantiiert. Die Feststellung des Wahlergebnisses ist anhand der „Niederschrift über die Sitzung des GWA am 04.12.2017 anlässlich der Oberbürgermeisterwahl vom 03.12.2017“ für das Gericht nachvollziehbar. Die Niederschrift enthält auch alle nach § 38 KomWO erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen. Fehler bei der Zuordnung der einzelnen Stimmzettel oder bei der Anzahl der abgegebenen Stimmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nachvollziehbar, wie es durch die Namensgleichheit zweier Wählerinnen und das Erscheinen eines Wählers mit Briefwahlschein im Wahlbezirk 009-02 zu dem Fehler bei den Stimmabgabevermerken gekommen ist und dadurch dazu, dass der Gemeindewahlausschuss deshalb im Vergleich zur Schnellmeldung des Vorabends insgesamt eine abgegebene Stimme weniger festgestellt hat. Zudem hat die Beigeladene zu 1 in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Anlage 2 zu dieser Wahlniederschrift - nämlich die Niederschrift über die vorbereitende Sichtung vom Vormittag - hinsichtlich der Formulierung 73 „Außerdem wurde festgestellt, dass im Wahlbezirk 001-05 und 009-02 jeweils ein vom örtlichen Wahlvorstand für gültig erachteter Stimmzettel des Bewerbers ... nach Auffassung der Prüfenden ungültig sind. Dies ist durch den GWA festzustellen“, 74 so zu verstehen ist, dass der Gemeindewahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am Nachmittag des 04.12.2017 diese Stimmzettel nach einzelner Sichtung für gültig erachtet und per Beschluss für gültig erklärt hat. Es ist also auch nach den Feststellungen des Gemeindewahlausschusses bei den per Schnellmeldung am Wahlabend übermittelten 47 ungültigen Stimmen geblieben. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 dem Kläger aufzuerlegen. Denn er hat aufgrund seiner Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko getragen und das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.1990 - 4 C 87.1304 -, juris). Für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 4 ist dies nicht geboten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 76 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. 77 Beschluss 78 1. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Beigeladene zu 1 wird für notwendig erklärt. 79 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 80 Gründe 81 1. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Beigeladenen zu 1 angesichts der Komplexität der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. 82 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 22.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist bei der Anfechtung durch den Bürger (22.1.1) der Auffangwert anzusetzen, bei einer Partei oder Wählergemeinschaft mindestens 15.000,00 Euro (22.1.2) und bei einem Wahlbewerber mindestens 7.500,00 Euro (22.1.3). In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung bemisst das Gericht sein Interesse mit Blick darauf, dass es sich um die Oberbürgermeisterwahl in einer Großen Kreisstadt handelt und sowohl eine gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung als auch die Verletzung wesentlicher Vorschriften über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses geltend gemacht werden, mit 7.500,00 Euro.