Urteil
7 K 57/14
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der zum 1.7.1974 in Kraft getretenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtet ist, den Bauhof in Z. zu erhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, die frühere selbständige Gemeinde Z., ist heute ein Stadtteil der beklagten Stadt N.. Sie wendet sich gegen die Zusammenlegung ihres Bauhofs mit dem Zentralbauhof der Beklagten und die Abschaffung der unechten Teilortswahl. 2 Die Klägerin wurde aufgrund einer „Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Z. in die Stadt N.“ (im Folgenden: Eingliederungsvereinbarung - EglV -) am 1.7.1974 in die Stadt N. eingegliedert. 3 Teil III der Vereinbarung zwischen den Beteiligten enthält „Besondere Verpflichtungen“. § 12 EglV regelt die Vertretung des Stadtteils Z. im Gemeinderat der Beklagten. § 12.2 EglV lautet: 4 „Die Stadt N. garantiert der Ortschaft Z. im Gemeinderat eine dem jeweiligen Bevölkerungsanteil entsprechende Anzahl von Sitzen, wenigstens aber drei Sitze im Wege der unechten Teilortswahl.“ 5 In § 14 EglV heißt es unter der Überschrift „Übernahme der Beschäftigten“: 6 „14.1 Die in der Ortschaft Z. tätigen Bediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstands in den Dienst der Stadt N. übernommen. 7 14.2 Der örtliche Bauhof bleibt als Stützpunkt des Stadtbauamtes im Stadtteil Z. für die Pflege des Ortsbildes und ähnliche Aufgaben erhalten. Die bislang von der Gemeinde Z. beschäftigten Gemeindearbeiter werden weiterhin im Stadtteil Z. eingesetzt.“ 8 Im März 2013 hörte die Beklagte die Ortschaftsräte zu den Empfehlungen des Gemeinderats zur Haushaltskonsolidierung an, die unter anderem die Abschaffung der unechten Teilortswahl als weiteren Schritt zur Integration der Stadtteile ab der kommenden Kommunalwahl und die Zusammenlegung der Bauhöfe mit dem zentralen Bauhof der Beklagten vorsah bzw. vorsieht. Am 15.4.2013 fand eine gemeinsame öffentliche Sitzung aller Ortschaftsräte unter Leitung des Oberbürgermeisters statt, die zu einer gemeinsamen Empfehlung der Ortschaftsräte führte. Die Ortschaften H., Ra., Re. und Z. sprachen sich für die Beibehaltung der unechten Teilortswahl aus. Die Ortschaften H., Ne., Ra. und Re. konnten sich die Zusammenlegung der in den Stadtteilen bestehenden Bauhöfe mit dem zentralen Bauhof der Beklagten vorstellen, wenn sie an deren Umsetzung beteiligt werden. Der Ortschaftsrat Z. sprach sich gegen die Zusammenlegung des örtlichen Bauhofs mit dem zentralen Bauhof der Beklagten aus. 9 Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung am 23.4.2013 die Abschaffung der unechten Teilortswahl bis zur nächsten Kommunalwahl (Punkt III. 5. des Protokolls) und die unverzügliche Zusammenlegung der Bauhöfe in den Ortsteilen mit dem Zentralbauhof der Beklagten in der Weberstraße (Punkt III. 6. des Protokolls). Aus dem Protokoll über die Sitzung ergibt sich unter Punkt III. (Beschlussfassungen) 7. (Eingemeindungsverträge): 10 „Mit den Ortschaften sollen entsprechend dem Antrag der CDU-Fraktion Verhandlungen aufgenommen werden, um die bestehenden Eingemeindungsverträge zu aktualisieren und neu zu fassen. In diesen neuen Verträgen sollen dann auch die oben gefassten Beschlüsse rechtlich abgesichert werden.“ 11 In seiner Sitzung vom 23.7.2013 beschloss der Gemeinderat die Änderung der Hauptsatzung als Folge der Abschaffung der unechten Teilortswahl. Die entsprechende Änderung der Hauptsatzung ist am 25.5.2014 in Kraft getreten (s. Art. 7 der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung). 12 Der Ortschaftsrat Z. wandte sich daraufhin mit einer Rechtsanfrage an das Regierungspräsidium Stuttgart und bat zu klären, ob die Beklagte befugt sei, die unechte Teilortswahl abzuschaffen und den Ortsteilbauhof gegen den Willen des Ortschaftsrats aufzulösen. Mit Schreiben vom 2.8.2013 führte das Regierungspräsidium zur Abschaffung der unechten Teilortswahl aus, es sei nach der Gemeindeordnung möglich, die unechte Teilortswahl, die aufgrund von Eingemeindungsverträgen auf unbestimmte Zeit eingeführt worden sei, durch Änderung der Hauptsatzung aufzuheben. Zur Zusammenlegung der Ortsteilbauhöfe mit dem zentralen Bauhof der Beklagten wurde ausgeführt, bei Eingemeindungsverträgen handele es sich um öffentlich-rechtliche Verträge, die nur unter den engen Voraussetzungen nach § 60 LVwVfG angepasst bzw. gekündigt werden könnten. Es werde allerdings die Auslegung favorisiert, dass die Regelung in § 14.2 EglV lediglich zeitlich befristet angelegt gewesen sei, so dass die Voraussetzungen des § 60 LVwVfG nicht zum Tragen kommen würden. Vor diesem Hintergrund widerspreche die Schließung des Ortsteilbauhofs nicht dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung. 13 Der Oberbürgermeister der Beklagten verfügte am 29.11.2013 den Wechsel der Mitarbeiter der Ortsteilbauhöfe ab dem 1.12.2013 in die Zuständigkeit des Technischen Dezernats, Hoch- und Tiefbauamt, Sachgebiet 66.14 Bauhof, und den Übergang der sachlichen Zuständigkeit der zu den Ortsteilbauhöfen gehörigen beweglichen Maschinen und Geräte an die Leitung des Zentralbauhofs. Er bestimmte, dass die Personal- und Organisationverantwortung für den Handlungsbereich der Ortsteilbauhöfe von den Ortsvorstehern an das Hoch- und Tiefbauamt übergeht. 14 Die Klägerin hat am 8.1.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit welchen sie begehrt, den Beschluss des Gemeinderats zur Zusammenlegung ihres Bauhofs mit dem zentralen Bauhof der Beklagten und die Anordnung des Oberbürgermeisters zur Auflösung ihres Bauhofs für nichtig zu erklären. Daneben greift sie die Abschaffung der unechten Teilortswahl an. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten seien rechtswidrig, da diese gegen die Eingliederungsvereinbarung von 1974 verstießen. Zur Zusammenlegung der Ortsteilbauhöfe mit dem zentralen Bauhof der Beklagten verweist sie auf ein Urteil des VG Freiburg vom 12.2.2005 (7 K 1212/04). Überdies stelle das Vorgehen der Beklagten einen Verstoß gegen § 5 der Eingliederungsvereinbarung dar, nach welcher die Eingliederung des Stadtteils Z. seiner weiteren Entwicklung dienen und sie allseitig fördern solle. Für die Gemeinde Z. sei schon immer der Blumenschmuck und die Pflege des Ortsbilds sehr wichtig gewesen. Der Ort habe beim Landeswettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden“ den 3. Platz gemacht. Wegen der guten Erfahrungen mit den ortskundigen Gemeindearbeitern habe man diese auch halten bzw. deren Nachfolge sichern wollen. Zentrale Regelung des § 14.2 EglV sei der Erhalt des Bauhofs. Die bisherigen Gemeindearbeiter sollten von der Beklagten nicht abgezogen und durch weniger qualifizierte ersetzt werden. Diese Regelung sei nicht befristet worden. Die Auflösung des Bauhofs sei auch vertragswidrig, weil sie dem Grundsatz von § 5 EglV widerspreche. Die dort genannte „allseitige Förderung“ habe sich schon in eine „allseitige Reduzierung“ umgewandelt. So werde aufgrund eines aktuellen Vorschlags des Bauhofs der Beklagten schon geplant, die bisher im Ort aufgestellten Blumenkübel drastisch zu reduzieren. Der Gemeinderatsbeschluss sei außerdem rechtswidrig, da er die Bestimmung des § 20 EglV übergangen habe. Zwar könne rechtlich zutreffend sein, dass die unechte Teilortswahl abgeschafft werden könne. Damit sei jedoch die Garantie für mindestens drei Sitze im Gemeinderat nicht aufgehoben. Die unechte Teilortswahl könne auch durch eine echte Teilortswahl ersetzt werden. 15 Am 24.1.2014 hat sie beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und sinngemäß begehrt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Gebäude und das Grundstück des Bauhofs Z. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu veräußern, verändern oder vermieten. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Gerichts vom 23.4.2014 (7 K 334/14) mangels besonderer Eilbedürftigkeit abgelehnt worden, da keine Gefahr bestanden habe, dass die Beklagte das Gebäude und das Grundstück des Bauhofs der Klägerin veräußere, verändere oder vermiete. 16 Die Klägerin beantragt, 17 festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der zum 1.7.1974 in Kraft getretenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtet ist, den Bauhof in Z. zu erhalten und in dem Umfang weiter zu betreiben, der vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.4.2013 bestanden hat sowie 18 unabhängig von einer unechten Teilortswahl der Klägerin mindestens drei Sitze im Gemeinderat zu garantieren, 19 hilfsweise die unechte Teilortswahl mit mindestens drei Sitzen für die Klägerin wieder einzuführen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie führt im Wesentlichen zur Begründung aus, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin nach § 22.1 EglV nicht mehr berechtigt sei, Rechte aus der Vereinbarung geltend zu machen. Zudem sei die Klage unbegründet. § 14.2 EglV stehe der Auflösung des Ortsteilbauhofs nicht entgegen. Aus dem Wortlaut der Regelung ergebe sich eindeutig, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, den Bauhof der Klägerin auf unbefristete Zeit zu erhalten. Es handele sich ausschließlich um eine Regelung zugunsten der zum Zeitpunkt der Eingliederungsvereinbarung im Bauhof beschäftigten Gemeindearbeiter. Nur in ihrem Interesse habe der Bauhof erhalten bleiben sollen. Die Verpflichtungen aus § 14.2 EglV entfielen, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dort beschäftigten Gemeindearbeiter nicht mehr tätig seien. Dies sei der Fall. Auch nach einer systematischen Auslegung sei die Regelung nur im Hinblick auf die Übernahme der zum Zeitpunkt des Eingliederungsvertrags bei der Klägerin tätigen Bediensteten getroffen worden. Soweit es um die Erhaltung bestimmter Institutionen gegangen sei, wie beispielsweise das Schulwesen (§ 15 EglV) oder das Feuerlöschwesen (§ 17 EglV), sei ausdrücklich bestimmt worden, dass die Einrichtungen als solche zu erhalten seien. Die Regelung sei nur zum Schutz der Mitarbeiter in den Vertrag aufgenommen worden. Der Einsatz der Mitarbeiter habe unter der Prämisse gestanden, dass der Ortsteilbauhof nur als Stützpunkt des Stadtbauamtes habe arbeiten sollen. Auch aus § 22.1 EglV ergebe sich eine befristete Geltung der vertraglichen Verpflichtungen. Danach ende die Befugnis des Ortschaftsrats zur Vertretung der ehemaligen Gemeinde Z. bei Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Vertrages zehn Jahre nach dem Inkrafttreten. Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen, läge jedenfalls ein Fall des § 60 Abs. 1 LVwVfG vor. Nachdem alle Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Eingliederungsvereinbarung im Bauhof beschäftigt gewesen seien, mittlerweile nicht mehr dort arbeiteten, hätten sich die Verhältnisse seit Vertragsabschluss wesentlich geändert. Der Beklagten sei es nicht mehr zumutbar, an einer Vereinbarung festzuhalten, die seinerzeit nur zum Schutz der Mitarbeiter in den Eingliederungsvertrag aufgenommen worden sei. Der Vertrag sei daher dahingehend anzupassen, dass die im Wortlaut des § 14.2 EglV genannte Verpflichtung zur Fortführung des Bauhofs in Z. aufgehoben werde. Die Abschaffung der unechten Teilortswahl sei ebenfalls rechtmäßig. Nachdem diese aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung auf unbestimmte Zeit eingeführt worden sei, könne sie nach § 27 Abs. 5 GemO durch Änderung der Hauptsatzung aufgehoben werden. Die Beklagte legt ergänzend Unterlagen einer Präsentation der Fa. I. zu Vorschlägen der Haushaltskonsolidierung vom Februar 2013 vor. 23 Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Der Vertreter der Klägerin erklärt, vor der Umorganisation aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 23.4.2013 und der Organisationverfügung des Oberbürgermeisters vom 29.11.2013 sei er als Ortsvorsteher für den Betrieb des Bauhofs zuständig gewesen. Beim Bauhof seien drei Gemeindearbeiter beschäftigt gewesen. Mit diesen habe er jeden Dienstag zwischen 8 und 9 Uhr besprochen, welche Aufgaben bzw. Arbeiten in Z. anfallen und zu bewältigen seien. Der Bauhof habe auch die nötigen Fahrzeuge und Maschinen gehabt. Es habe eine gute Verbindung mit dem zentralen Bauhof bzw. dem Stadtbauamt bestanden. Man habe diesem Maschinen ausgeliehen und auch die Gemeindearbeiter von Z. hätten in N. mitgeholfen. Die Beschaffung von Maschinen und Materialien, auch die Blumenkübel, seien aus dem Haushalt von N. organisiert worden. Der Ortschaftsrat habe beschlossen, was nötig sei, und er habe als Ortsvorsteher den Antrag hierfür gestellt. Die Entscheidungsgewalt habe zentral bei N. gelegen. Insgesamt habe ein funktionsfähiger Bauhof vorgelegen. 24 Der Vertreter der Beklagten erklärt, dass die Prozessfähigkeit der Klägerin nicht gegeben sei. Aufgrund § 22.1 des Eingliederungsvertrags sei eine Vertretung der ehemaligen Gemeinde Z. durch den Ortschaftsrat nur für 10 Jahre nach Vertragsschluss vorgesehen. Diese Regelung entspreche der gesetzlichen Intention, dass nach dieser Zeit Rechtsfrieden herrsche und die Eingliederung vollzogen sei. 25 Der Vertreter der Klägerin erklärt, er sei damals bei Vertragsschluss dabei gewesen. Er könne hierzu sagen, dass der damalige Bürgermeister und die Gemeinderäte dem Vertrag nicht zugestimmt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass keine Möglichkeit der Durchsetzung mehr bestanden hätte. Der Vertragsschluss sei zwangsweise erfolgt; Z. sei reich gewesen. 26 Zum Erhalt des Bauhofs nach der Eingliederungsvereinbarung trägt der Vertreter der Klägerin vor, Z. sei sehr viel an der Pflege des Ortschaftsbild gelegen. Daher habe die Gemeinde damals auch an dem Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden“ teilgenommen. Sie hätten die drei guten Gemeindearbeiter daher behalten wollen. Die Mitarbeiter seien später durch neue ersetzt worden. Dies sei in den Jahren 1983, 1988 und 1990 erfolgt. Der Ortschaftsrat habe gegen die Zusammenlegung des Bauhofs mit dem der Stadt N. gestimmt. Er sei mit der Arbeit des Bauhofs sehr zufrieden gewesen. Das sei in den weiteren Teilorten anders gewesen. Die Pflege der Landschaft und der Grünanlagen sei vor der Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses vom 23.4.2013 besser gewesen. 27 Der Vertreter der Beklagten führt aus, der Wortlaut lasse offen, ob der Erhalt des Bauhofs befristet oder unbefristet sei. Allerdings ergebe die systematische Auslegung, dass es sich hierbei um eine Arbeitsplatzregelung für die drei Gemeindemitarbeiter gehandelt habe, die in Z. zum Zeitpunkt der Eingliederung beschäftigt gewesen seien. Dies zeigten auch die Ausführungen des Vertreters der Klägerin, dass diese Mitarbeiter wegen ihrer guten Tätigkeit weiter in Z. hätten beschäftigt werden sollen. 28 Nach der rechtlichen Erörterung zur unechten Teilortswahl hat der Vertreter der Klägerin die Klage hinsichtlich dieses Teils mit Haupt- und Hilfsantrag zurückgenommen. Der Vertreter der Beklagten hat der Rücknahme zugestimmt. 29 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens (7 K 334/14) sowie auf die Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 30 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). 31 Im Übrigen ist die Klage zulässig. 32 Da vorliegend das Bestehen von Rechten und Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung von 1974 zwischen Beteiligten in Streit steht, ist die Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass Klägerin die ehemalige Gemeinde Z. ist. Die ehemalige Gemeinde Z. ist im vorliegenden Rechtsstreit auch nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Nach ständiger Rechtsprechung sind Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt, Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. VG Stuttgart, U.v. 12.3.2008 - 7 K 4779/97 -; VG Freiburg, U.v.12.2.2005 - 7K 1212/04 -; VGH BW, U.v. 5.7.1983 - 1 S 634/81 -, U.v. 29.3.1979 - 1 S 1367/78 -, jeweils juris; Altenmüller, Verbindlichkeit von Zusagen in Gebietsänderungsverträgen, DÖV 1977, 34/39). Diese Befugnis erfasst auch Streitigkeiten um Rechtsfolgen, die in dem Eingliederungsvertrag als Gegenleistungen dafür vereinbart worden sind, dass die Gemeinde freiwillig ihre Selbstständigkeit aufgibt. Wäre der Klägerin die Rechtsschutzmöglichkeit durch die Vereinigung mit der Stadt N. genommen, weil es mit Inkrafttreten des Vertrages an einem mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Kläger fehlt, wäre die Vereinbarung ein unverbindliches und damit letztlich wertloses Dokument (vgl. dazu auch BVerfG, U.v. 18.7.1967 - 2 BvH 1/63 -, BVerfGE 22, 221 f. und U.v. 30.1.1972 - 2 BvH 1/72 -, BVerfGE 34, 216, zur Vertretung eines untergegangenen Landes). 33 Die Klägerin ist gemäß § 62 Abs. 3 VwGO auch prozessfähig, da sie trotz ihrer Auflösung wirksam durch den Ortschaftsrat Z. vertreten werden kann. Dies ist notwendige Folge aus der Zulassung einer untergegangenen Gemeinde als Partei bei Streitigkeiten vorgenannter Art. 34 Auch nach der konkret vereinbarten Vertretungsregelung in § 22.1 EglV wird die aufgelöste Gemeinde Z. bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung durch den Ortschaftsrat vertreten. Die in § 22.1 EglV getroffene Regelung beruht auf § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung geltenden Fassung (künftig: a.F.). § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO a.F. bestimmte insoweit, dass bei Eingliederung einer Gemeinde in der Eingliederungsvereinbarung Bestimmungen über eine befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu treffen sind. Hierbei handelt es sich um eine Vertretungsregelung für die eingegliederte Gemeinde, die deswegen notwendig ist, weil bei Rechtswirksamkeit des Eingliederungsvertrages die eingegliederte Gemeinde rechtlich nicht mehr existent und die Vertretungsbefugnis der Gemeinderäte erloschen ist mit der Folge, dass die eingegliederte Gemeinde keinen Vertreter mehr hat und ihre Rechte aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr durchsetzen könnte. Insoweit bestimmte § 9 Abs. 1 Satz 6 GemO a.F. (heute: vgl. § 9 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO), dass die Vertreter für die eingegliederte Gemeinde vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung von dem Gemeinderat der einzugliedernden Gemeinde bestimmt werden. 35 Soweit nach Satz 3 des § 22.1 EglV die Vertretung bei Streitigkeiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO a.F. nach Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung enden soll, kann diese Regelung nicht zur Folge haben, dass der Ortschaftsrat die ehemalige Gemeinde Z. im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr vertreten kann. Zunächst ist problematisch, ob diese Regelung wirksam zustande gekommen ist. Denn nach Ziffer 1.3.2 m) des Ersten Erlasses des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindereformgesetze vom 23.7.1974 (GABl. 1974, 721/730) folge aus der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 6 GemO, wonach die Vertreter vom Gemeinderat der einzugliedernden Gemeinde bestellt werden, dass die zu dieser Zeit noch gar nicht vorhandenen Ortschaftsräte in der Vereinbarung nicht als Streitvertreter bestimmt werden könnten. Dies dürfte trotz der Regelung in § 7.2 EglV auch vorliegend gelten. Die Beklagte wurde zwar durch § 7.2 EglV verpflichtet, in die Hauptsatzung eine Regelung aufzunehmen, wonach die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Z. die Ortschaftsräte sind. Zum Zeitpunkt der Bestimmung der Vertreter gab es aber noch keine Ortschaftsräte. 36 Des Weiteren ist fraglich, ob im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO a.F., wonach konkrete Personen zu benennen sind, die die eingegliederte Gemeinde vertreten sollen, sich die Befristung nur auf diese konkret benannten Personen beziehen soll. Eine Befristung der Vertretung durch konkret festgelegte Personen ist insoweit sinnvoll, als diese von einem Gremium (Gemeinderat) bestimmt worden sind, welchem Jahre nach der Eingliederung die demokratische Legitimation für die Prozessvertretung fehlen dürfte. Dagegen handelt es sich beim Ortschaftsrat um ein demokratisch legitimiertes Organ, welches nach Kommunalrecht den das frühere Gemeindegebiet umfassenden Ortsteil repräsentiert. 37 Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob § 22.1 EglV insoweit wirksam vereinbart worden ist. Denn die hierin enthaltene Befristung der Vertretung kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen, dass die ehemalige Gemeinde Z. ihre Rechte aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr gerichtlich geltend machen kann (vgl. VGH BW, U.v. 29.3.1973 - I 1367/78 -, DÖV 1979, 605). Dies folgt schon aus der Annahme, dass die ehemalige Gemeinde für Streitigkeiten aus dem Eingliederungsvertrag als fortbestehend anzusehen ist, so dass sie Partei in einem Verwaltungsprozess sein kann. Wollte man die in § 22.1 EglV enthaltene Befristung der Vertretung dahingehend auslegen, dass nach dieser Frist der Ortschaftsrat die ehemalige Gemeinde Z. nicht mehr wirksam vertreten kann, wäre die Geltendmachung von Rechten aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr möglich. Dies liefe faktisch auf eine Befristung bzw. Gültigkeit des Eingliederungsvertrages auf zehn Jahre hinaus. Die untergegangene Gemeinde wäre bei einer solchen Auslegung schutzlos gestellt. Dies ist jedoch erkennbar nicht gewollt und auch nicht mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar. Das zeigt sich insbesondere an der im Eingliederungsvertrag festgelegten Einführung der Ortschaftsverfassung. Die Abschaffung dieser ohne Rechtsschutz der eingegliederten Gemeinde würde § 73 Abs. 3 GemO widersprechen, wonach die Ortschaftsverfassung nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats abgeschafft werden kann. 38 Der Verweis des Vertreters der Beklagten auf § 22.2 EglV, wonach die Einhaltung der Vereinbarung im Übrigen durch die Rechtsaufsichtsbehörde überwacht werde, führt zu keinem anderen Ergebnis, da Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlichen Rechtsschutz vorsieht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.7.1967 (a.a.O.). Diesem lag eine Streitigkeit aus der Eingliederung des Freistaates Coburg in den Freistaat Bayern zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht hat in Ermangelung eines verfassungsmäßigen Vertretungsorgans des untergegangenen Landes die Klagebefugnis der noch bestehenden Selbstverwaltungskörperschaften anerkannt, die als Repräsentanten der Bevölkerung des untergegangenen Landes angesehen werden können. Nach Auffassung des Gerichts muss ein Prozess um die Rechte aus einem Staatsvertrag über die Vereinigung eines Landes mit einem anderen Land wegen des vom Grundgesetz gewollten lückenlosen Gerichtsschutzes möglich sein, solange sich ein Kläger findet, der zu den repräsentativen obersten Selbstverwaltungskörperschaften des Gebietes des untergegangenen Landes gehört. Auf den vorliegenden Fall einer eingegliederten Gemeinde übertragen bedeutet dies, dass ein Prozess um Rechte aus einer Eingliederungsvereinbarung über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde grundsätzlich solange möglich sein muss, wie sich ein Vertreter findet, der den das frühere Gemeindegebiet umfassenden Ortsteil repräsentiert. Nachdem sich die Beklagte in der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet hatte (§ 6 EglV), durch Ergänzung ihrer Hauptsatzung hinsichtlich der ehemaligen Gemeinde Z. die Ortschaftsverfassung einzuführen, und diese auch bis heute Bestand hat, ist der Ortschaftsrat eine solche eigenständige Vertretung der Bürger in der Ortschaft. Die ehemalige Gemeinde Z. kann daher auch weiterhin in Streitigkeiten aus dem Eingliederungsvertrag durch ihren Ortschaftsrat vertreten werden. 39 Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 40 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 14.2 EglV einen Anspruch auf Feststellung, dass der Bauhof in Z. zu erhalten und zu betreiben ist. Das hierüber hinausgehende Begehren der Klägerin, den Bauhof in dem Umfang weiter zu betreiben, der vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.4.2013 bestanden hat, bleibt jedoch erfolglos. 41 § 14.2 EglV bestimmt, dass der örtliche Bauhof als Stützpunkt des Stadtbauamtes im Stadtteil der ehemaligen Gemeinde Z. für die Pflege des Ortsbildes und ähnliche Aufgaben erhalten bleibt. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die bislang von der Gemeinde Z. beschäftigten Gemeindearbeiter, die gemäß § 14.1 EglV in den Dienst der Stadt N. übernommen werden, weiterhin im Stadtteil Z. eingesetzt werden. Nach dem Wortlaut dieser Regelung bleibt der Bauhof in Z. daher für bestimmte Aufgaben auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Z. bestehen. Eine Einschränkung dahingehend, dass hierdurch lediglich eine Regelung zugunsten der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung im Bauhof beschäftigten Gemeindemitarbeiter getroffen werden sollte mit der Folge, dass diese Verpflichtung wegfällt, wenn die damaligen Mitarbeiter ausscheiden, kann dieser Regelung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entnommen werden. Insoweit hätte die Möglichkeit bestanden, eine entsprechende Formulierung zu wählen (… solange erhalten, bis …). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt. 42 Darüber hinaus sprechen weder die systematische Auslegung noch der Zweck der Regelung für die Ansicht der Beklagten. Der Umstand, dass die Regelung im Eingliederungsvertrag unter III. Besondere Verpflichtungen, § 14 „Übernahme der Beschäftigten“ getroffen wurde, stützt nicht die Auffassung, dass der Bauhof mit dem Ausscheiden des letzten Gemeindemitarbeiters der ehemaligen Gemeinde Z. aufgelöst werden kann. Wie oben bereits ausgeführt, hätte diesbezüglich eine eindeutige Regelung getroffen werden können, was aber nicht geschehen ist. Der Vergleich mit den weiteren Regelungen des Vertrages, wie § 15 EglV zum Schulwesen und § 17 EglV zur Feuerwehr, lässt nicht den Schluss zu, der Erhalt des Bauhofs hinge nur von den damals dort beschäftigten Gemeindemitarbeitern ab. Gerade die Formulierung in § 17 zur Feuerwehr („Die Feuerwehr im Stadtteil Z. bleibt erhalten …“) enthält im Hinblick auf die Formulierung in § 14.2 Satz 1 EglV keinen Unterschied. In § 17 EglV wird weiter geregelt, dass die Feuerwehr Z. organisatorisch mit der Feuerwehr N. verbunden wird. Entsprechend enthält § 14.2 Satz 1 EglV die Regelung, dass der Bauhof als Stützpunkt des Stadtbauamts in Z. erhalten bleibt. Es ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass die Regelung in § 14.2 EglV gegenstandslos geworden sein soll, weil die ehemaligen drei Mitarbeiter inzwischen nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt sind. Dies zeigt auch die Tatsache, dass die Beklagte in der Vergangenheit die ausgeschiedenen Gemeindemitarbeiter für den Bauhof wieder ersetzt hat. Der letzte wurde zu diesem Zweck im Jahr 1990 eingestellt. 43 Im Übrigen sprechen auch die Regelungen in § 8.2 Nr. 10 und § 19.2 EglV dafür, dass der örtliche Bauhof als Stützpunkt des Stadtbauamts in Z. erhalten bleiben sollte. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass die Pflege des Ortsbildes des Stadtteils Z. eine besondere Verpflichtung der Stadt N. ist und dem Ortschaftsrat im Rahmen der Gemeindeordnung und nach den im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln zur selbständigen Entscheidung übertragen wurde. 44 Soweit der Vertreter des Beklagten darauf verweist, dass aus § 22.1 EglV eine befristete Geltung der vertraglichen Verpflichtungen erfolge, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Regelung bezieht sich erkennbar nur auf die Vertretung der ehemaligen Gemeinde Z. bei Streitigkeiten aus der Vereinbarung. Die vertraglichen Rechte und Pflichten sind hierdurch nicht befristet worden. Dass der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wenn er zeitlich auf zehn Jahre befristet gewesen wäre, hat auch der Vertreter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt. 45 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Bauhof in dem Umfang weiter betrieben wird, wie es vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.4.2013 der Fall war. Der Vertreter der Klägerin hat hierzu erklärt, dass er als Ortsvorsteher für den Betrieb des Bauhofs zuständig gewesen sei und er mit den drei Mitarbeitern, die in Z. eingesetzt und dort tätig waren, jeweils die anfallenden Aufgaben besprochen und verteilt habe. Aus der Verfügung des Oberbürgermeisters vom 29.11.2013 ergibt sich, dass die Personal- und Organisationsverantwortung für den Handlungsbereich der Ortsteilbauhöfe bei den Ortsvorstehern lag. 46 § 14.2 EglV bestimmt den Erhalt des Bauhofs im Stadtteil Z. als Stützpunkt des Stadtbauamtes. Diese Regelung beinhaltet nicht, dass dem Stadtteil Z. insoweit auch drei bestimmte Gemeindearbeiter zur Verfügung gestellt werden müssen, die die Aufgaben in diesem Stadtteil erledigen. Insoweit enthält Satz 2 des § 14.2 EglV nur eine Regelung für die bislang, d.h. zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung, dort tätigen Gemeindearbeiter. In Bezug auf die Ausgestaltung des Bauhofs in Z. als Stützpunkt des Stadtbauamts nach Ausscheiden der damals übernommenen Gemeindearbeiter bleibt der Beklagten ein weiter Spielraum, diesen zu betreiben. Allerdings sind bei einer Entscheidung hierüber die Funktion des Bauhofs für die Pflege des Ortsbildes und ähnliche Aufgaben sowie die Regelungen im Eingliederungsvereinbarung, etwa die Zuständigkeit des Ortschaftsrats für die Pflege des Ortsbildes gemäß § 8.2 Nr. 10, zu beachten. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Klage richtete sich zunächst gegen die Abschaffung der unechten Teilortswahl und die Zusammenlegung des Bauhofs mit dem Zentralbauhof der Beklagten. Soweit die Klägerin ihre Klage gegen die Abschaffung der unechten Teilortswahl zurückgenommen hat, war dies für die Kostenentscheidung mit anteilig 1/2 zu berücksichtigen. Da die Klage aber auch hinsichtlich des weiter verfolgten Antrags nicht in vollem Umfang Erfolg hatte, war das Unterliegen der Klägerin mit insgesamt 2/3 und das der Beklagten mit 1/3 zu bewerten. 48 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Gründe 30 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). 31 Im Übrigen ist die Klage zulässig. 32 Da vorliegend das Bestehen von Rechten und Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung von 1974 zwischen Beteiligten in Streit steht, ist die Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass Klägerin die ehemalige Gemeinde Z. ist. Die ehemalige Gemeinde Z. ist im vorliegenden Rechtsstreit auch nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Nach ständiger Rechtsprechung sind Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt, Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. VG Stuttgart, U.v. 12.3.2008 - 7 K 4779/97 -; VG Freiburg, U.v.12.2.2005 - 7K 1212/04 -; VGH BW, U.v. 5.7.1983 - 1 S 634/81 -, U.v. 29.3.1979 - 1 S 1367/78 -, jeweils juris; Altenmüller, Verbindlichkeit von Zusagen in Gebietsänderungsverträgen, DÖV 1977, 34/39). Diese Befugnis erfasst auch Streitigkeiten um Rechtsfolgen, die in dem Eingliederungsvertrag als Gegenleistungen dafür vereinbart worden sind, dass die Gemeinde freiwillig ihre Selbstständigkeit aufgibt. Wäre der Klägerin die Rechtsschutzmöglichkeit durch die Vereinigung mit der Stadt N. genommen, weil es mit Inkrafttreten des Vertrages an einem mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Kläger fehlt, wäre die Vereinbarung ein unverbindliches und damit letztlich wertloses Dokument (vgl. dazu auch BVerfG, U.v. 18.7.1967 - 2 BvH 1/63 -, BVerfGE 22, 221 f. und U.v. 30.1.1972 - 2 BvH 1/72 -, BVerfGE 34, 216, zur Vertretung eines untergegangenen Landes). 33 Die Klägerin ist gemäß § 62 Abs. 3 VwGO auch prozessfähig, da sie trotz ihrer Auflösung wirksam durch den Ortschaftsrat Z. vertreten werden kann. Dies ist notwendige Folge aus der Zulassung einer untergegangenen Gemeinde als Partei bei Streitigkeiten vorgenannter Art. 34 Auch nach der konkret vereinbarten Vertretungsregelung in § 22.1 EglV wird die aufgelöste Gemeinde Z. bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung durch den Ortschaftsrat vertreten. Die in § 22.1 EglV getroffene Regelung beruht auf § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung geltenden Fassung (künftig: a.F.). § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO a.F. bestimmte insoweit, dass bei Eingliederung einer Gemeinde in der Eingliederungsvereinbarung Bestimmungen über eine befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu treffen sind. Hierbei handelt es sich um eine Vertretungsregelung für die eingegliederte Gemeinde, die deswegen notwendig ist, weil bei Rechtswirksamkeit des Eingliederungsvertrages die eingegliederte Gemeinde rechtlich nicht mehr existent und die Vertretungsbefugnis der Gemeinderäte erloschen ist mit der Folge, dass die eingegliederte Gemeinde keinen Vertreter mehr hat und ihre Rechte aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr durchsetzen könnte. Insoweit bestimmte § 9 Abs. 1 Satz 6 GemO a.F. (heute: vgl. § 9 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO), dass die Vertreter für die eingegliederte Gemeinde vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung von dem Gemeinderat der einzugliedernden Gemeinde bestimmt werden. 35 Soweit nach Satz 3 des § 22.1 EglV die Vertretung bei Streitigkeiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO a.F. nach Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung enden soll, kann diese Regelung nicht zur Folge haben, dass der Ortschaftsrat die ehemalige Gemeinde Z. im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr vertreten kann. Zunächst ist problematisch, ob diese Regelung wirksam zustande gekommen ist. Denn nach Ziffer 1.3.2 m) des Ersten Erlasses des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindereformgesetze vom 23.7.1974 (GABl. 1974, 721/730) folge aus der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 6 GemO, wonach die Vertreter vom Gemeinderat der einzugliedernden Gemeinde bestellt werden, dass die zu dieser Zeit noch gar nicht vorhandenen Ortschaftsräte in der Vereinbarung nicht als Streitvertreter bestimmt werden könnten. Dies dürfte trotz der Regelung in § 7.2 EglV auch vorliegend gelten. Die Beklagte wurde zwar durch § 7.2 EglV verpflichtet, in die Hauptsatzung eine Regelung aufzunehmen, wonach die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Z. die Ortschaftsräte sind. Zum Zeitpunkt der Bestimmung der Vertreter gab es aber noch keine Ortschaftsräte. 36 Des Weiteren ist fraglich, ob im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO a.F., wonach konkrete Personen zu benennen sind, die die eingegliederte Gemeinde vertreten sollen, sich die Befristung nur auf diese konkret benannten Personen beziehen soll. Eine Befristung der Vertretung durch konkret festgelegte Personen ist insoweit sinnvoll, als diese von einem Gremium (Gemeinderat) bestimmt worden sind, welchem Jahre nach der Eingliederung die demokratische Legitimation für die Prozessvertretung fehlen dürfte. Dagegen handelt es sich beim Ortschaftsrat um ein demokratisch legitimiertes Organ, welches nach Kommunalrecht den das frühere Gemeindegebiet umfassenden Ortsteil repräsentiert. 37 Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob § 22.1 EglV insoweit wirksam vereinbart worden ist. Denn die hierin enthaltene Befristung der Vertretung kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen, dass die ehemalige Gemeinde Z. ihre Rechte aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr gerichtlich geltend machen kann (vgl. VGH BW, U.v. 29.3.1973 - I 1367/78 -, DÖV 1979, 605). Dies folgt schon aus der Annahme, dass die ehemalige Gemeinde für Streitigkeiten aus dem Eingliederungsvertrag als fortbestehend anzusehen ist, so dass sie Partei in einem Verwaltungsprozess sein kann. Wollte man die in § 22.1 EglV enthaltene Befristung der Vertretung dahingehend auslegen, dass nach dieser Frist der Ortschaftsrat die ehemalige Gemeinde Z. nicht mehr wirksam vertreten kann, wäre die Geltendmachung von Rechten aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr möglich. Dies liefe faktisch auf eine Befristung bzw. Gültigkeit des Eingliederungsvertrages auf zehn Jahre hinaus. Die untergegangene Gemeinde wäre bei einer solchen Auslegung schutzlos gestellt. Dies ist jedoch erkennbar nicht gewollt und auch nicht mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar. Das zeigt sich insbesondere an der im Eingliederungsvertrag festgelegten Einführung der Ortschaftsverfassung. Die Abschaffung dieser ohne Rechtsschutz der eingegliederten Gemeinde würde § 73 Abs. 3 GemO widersprechen, wonach die Ortschaftsverfassung nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats abgeschafft werden kann. 38 Der Verweis des Vertreters der Beklagten auf § 22.2 EglV, wonach die Einhaltung der Vereinbarung im Übrigen durch die Rechtsaufsichtsbehörde überwacht werde, führt zu keinem anderen Ergebnis, da Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlichen Rechtsschutz vorsieht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.7.1967 (a.a.O.). Diesem lag eine Streitigkeit aus der Eingliederung des Freistaates Coburg in den Freistaat Bayern zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht hat in Ermangelung eines verfassungsmäßigen Vertretungsorgans des untergegangenen Landes die Klagebefugnis der noch bestehenden Selbstverwaltungskörperschaften anerkannt, die als Repräsentanten der Bevölkerung des untergegangenen Landes angesehen werden können. Nach Auffassung des Gerichts muss ein Prozess um die Rechte aus einem Staatsvertrag über die Vereinigung eines Landes mit einem anderen Land wegen des vom Grundgesetz gewollten lückenlosen Gerichtsschutzes möglich sein, solange sich ein Kläger findet, der zu den repräsentativen obersten Selbstverwaltungskörperschaften des Gebietes des untergegangenen Landes gehört. Auf den vorliegenden Fall einer eingegliederten Gemeinde übertragen bedeutet dies, dass ein Prozess um Rechte aus einer Eingliederungsvereinbarung über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde grundsätzlich solange möglich sein muss, wie sich ein Vertreter findet, der den das frühere Gemeindegebiet umfassenden Ortsteil repräsentiert. Nachdem sich die Beklagte in der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet hatte (§ 6 EglV), durch Ergänzung ihrer Hauptsatzung hinsichtlich der ehemaligen Gemeinde Z. die Ortschaftsverfassung einzuführen, und diese auch bis heute Bestand hat, ist der Ortschaftsrat eine solche eigenständige Vertretung der Bürger in der Ortschaft. Die ehemalige Gemeinde Z. kann daher auch weiterhin in Streitigkeiten aus dem Eingliederungsvertrag durch ihren Ortschaftsrat vertreten werden. 39 Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 40 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 14.2 EglV einen Anspruch auf Feststellung, dass der Bauhof in Z. zu erhalten und zu betreiben ist. Das hierüber hinausgehende Begehren der Klägerin, den Bauhof in dem Umfang weiter zu betreiben, der vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.4.2013 bestanden hat, bleibt jedoch erfolglos. 41 § 14.2 EglV bestimmt, dass der örtliche Bauhof als Stützpunkt des Stadtbauamtes im Stadtteil der ehemaligen Gemeinde Z. für die Pflege des Ortsbildes und ähnliche Aufgaben erhalten bleibt. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die bislang von der Gemeinde Z. beschäftigten Gemeindearbeiter, die gemäß § 14.1 EglV in den Dienst der Stadt N. übernommen werden, weiterhin im Stadtteil Z. eingesetzt werden. Nach dem Wortlaut dieser Regelung bleibt der Bauhof in Z. daher für bestimmte Aufgaben auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Z. bestehen. Eine Einschränkung dahingehend, dass hierdurch lediglich eine Regelung zugunsten der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung im Bauhof beschäftigten Gemeindemitarbeiter getroffen werden sollte mit der Folge, dass diese Verpflichtung wegfällt, wenn die damaligen Mitarbeiter ausscheiden, kann dieser Regelung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entnommen werden. Insoweit hätte die Möglichkeit bestanden, eine entsprechende Formulierung zu wählen (… solange erhalten, bis …). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt. 42 Darüber hinaus sprechen weder die systematische Auslegung noch der Zweck der Regelung für die Ansicht der Beklagten. Der Umstand, dass die Regelung im Eingliederungsvertrag unter III. Besondere Verpflichtungen, § 14 „Übernahme der Beschäftigten“ getroffen wurde, stützt nicht die Auffassung, dass der Bauhof mit dem Ausscheiden des letzten Gemeindemitarbeiters der ehemaligen Gemeinde Z. aufgelöst werden kann. Wie oben bereits ausgeführt, hätte diesbezüglich eine eindeutige Regelung getroffen werden können, was aber nicht geschehen ist. Der Vergleich mit den weiteren Regelungen des Vertrages, wie § 15 EglV zum Schulwesen und § 17 EglV zur Feuerwehr, lässt nicht den Schluss zu, der Erhalt des Bauhofs hinge nur von den damals dort beschäftigten Gemeindemitarbeitern ab. Gerade die Formulierung in § 17 zur Feuerwehr („Die Feuerwehr im Stadtteil Z. bleibt erhalten …“) enthält im Hinblick auf die Formulierung in § 14.2 Satz 1 EglV keinen Unterschied. In § 17 EglV wird weiter geregelt, dass die Feuerwehr Z. organisatorisch mit der Feuerwehr N. verbunden wird. Entsprechend enthält § 14.2 Satz 1 EglV die Regelung, dass der Bauhof als Stützpunkt des Stadtbauamts in Z. erhalten bleibt. Es ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass die Regelung in § 14.2 EglV gegenstandslos geworden sein soll, weil die ehemaligen drei Mitarbeiter inzwischen nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt sind. Dies zeigt auch die Tatsache, dass die Beklagte in der Vergangenheit die ausgeschiedenen Gemeindemitarbeiter für den Bauhof wieder ersetzt hat. Der letzte wurde zu diesem Zweck im Jahr 1990 eingestellt. 43 Im Übrigen sprechen auch die Regelungen in § 8.2 Nr. 10 und § 19.2 EglV dafür, dass der örtliche Bauhof als Stützpunkt des Stadtbauamts in Z. erhalten bleiben sollte. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass die Pflege des Ortsbildes des Stadtteils Z. eine besondere Verpflichtung der Stadt N. ist und dem Ortschaftsrat im Rahmen der Gemeindeordnung und nach den im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln zur selbständigen Entscheidung übertragen wurde. 44 Soweit der Vertreter des Beklagten darauf verweist, dass aus § 22.1 EglV eine befristete Geltung der vertraglichen Verpflichtungen erfolge, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Regelung bezieht sich erkennbar nur auf die Vertretung der ehemaligen Gemeinde Z. bei Streitigkeiten aus der Vereinbarung. Die vertraglichen Rechte und Pflichten sind hierdurch nicht befristet worden. Dass der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wenn er zeitlich auf zehn Jahre befristet gewesen wäre, hat auch der Vertreter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt. 45 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Bauhof in dem Umfang weiter betrieben wird, wie es vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.4.2013 der Fall war. Der Vertreter der Klägerin hat hierzu erklärt, dass er als Ortsvorsteher für den Betrieb des Bauhofs zuständig gewesen sei und er mit den drei Mitarbeitern, die in Z. eingesetzt und dort tätig waren, jeweils die anfallenden Aufgaben besprochen und verteilt habe. Aus der Verfügung des Oberbürgermeisters vom 29.11.2013 ergibt sich, dass die Personal- und Organisationsverantwortung für den Handlungsbereich der Ortsteilbauhöfe bei den Ortsvorstehern lag. 46 § 14.2 EglV bestimmt den Erhalt des Bauhofs im Stadtteil Z. als Stützpunkt des Stadtbauamtes. Diese Regelung beinhaltet nicht, dass dem Stadtteil Z. insoweit auch drei bestimmte Gemeindearbeiter zur Verfügung gestellt werden müssen, die die Aufgaben in diesem Stadtteil erledigen. Insoweit enthält Satz 2 des § 14.2 EglV nur eine Regelung für die bislang, d.h. zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung, dort tätigen Gemeindearbeiter. In Bezug auf die Ausgestaltung des Bauhofs in Z. als Stützpunkt des Stadtbauamts nach Ausscheiden der damals übernommenen Gemeindearbeiter bleibt der Beklagten ein weiter Spielraum, diesen zu betreiben. Allerdings sind bei einer Entscheidung hierüber die Funktion des Bauhofs für die Pflege des Ortsbildes und ähnliche Aufgaben sowie die Regelungen im Eingliederungsvereinbarung, etwa die Zuständigkeit des Ortschaftsrats für die Pflege des Ortsbildes gemäß § 8.2 Nr. 10, zu beachten. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Klage richtete sich zunächst gegen die Abschaffung der unechten Teilortswahl und die Zusammenlegung des Bauhofs mit dem Zentralbauhof der Beklagten. Soweit die Klägerin ihre Klage gegen die Abschaffung der unechten Teilortswahl zurückgenommen hat, war dies für die Kostenentscheidung mit anteilig 1/2 zu berücksichtigen. Da die Klage aber auch hinsichtlich des weiter verfolgten Antrags nicht in vollem Umfang Erfolg hatte, war das Unterliegen der Klägerin mit insgesamt 2/3 und das der Beklagten mit 1/3 zu bewerten. 48 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.