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Urteil

8 K 3511/13

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG gilt für Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich hinausgeschoben wurde, nicht nur für solche, die die Altersgrenze vor diesem Datum bereits tatsächlich erreicht hatten. • Für den Anwendungszeitpunkt der Übergangsregelung kommt es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung des Dienstherrn an, mit der der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wurde. • Ergibt sich ein Besoldungsanspruch unmittelbar aus Gesetzesrecht, ist die Leistungsklage statthaft; ein vorhergehender Festsetzungsbescheid ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Übergangsregelung schützt Zuschlagsanspruch bei vor dem 01.01.2013 wirksamer Hinausschiebung • Die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG gilt für Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich hinausgeschoben wurde, nicht nur für solche, die die Altersgrenze vor diesem Datum bereits tatsächlich erreicht hatten. • Für den Anwendungszeitpunkt der Übergangsregelung kommt es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung des Dienstherrn an, mit der der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wurde. • Ergibt sich ein Besoldungsanspruch unmittelbar aus Gesetzesrecht, ist die Leistungsklage statthaft; ein vorhergehender Festsetzungsbescheid ist nicht erforderlich. Der Kläger, ein 1948 geborener Richter (Besoldungsgruppe R3), beantragte im Oktober 2012 die Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr; das Justizministerium bewilligte dies mit Verfügung vom 23.10.2012, sodass sein Ruhestandseintritt rechtlich auf Ende Mai 2014 feststand. Das bis 31.12.2012 geltende Recht gewährte einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag von 10% bei Hinausschiebung; durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 wurde dieser Zuschlag für bestimmte Besoldungsgruppen, darunter R3, ab 01.01.2013 ausgeschlossen. Das Gesetz enthält eine Übergangsvorschrift (Art.13 Abs.7 HHBG) für Fälle, in denen der Ruhestand vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden sei. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung verweigerte dem Kläger den Zuschlag mit der Begründung, der Zuschlag stehe nur zu, wenn die gesetzliche Altersgrenze bereits vor dem 01.01.2013 erreicht gewesen sei; der Kläger klagte auf Gewährung des Zuschlags für Juni 2013 bis Mai 2014. • Zulässigkeit: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil der Besoldungsanspruch unmittelbar aus Gesetz (LBesGBW) folgt und kein vorheriger Festsetzungsakt erforderlich ist (§ 3 Abs.1 LBesGBW). • Tatbestandliche Voraussetzungen: Die gesetzlichen Voraussetzungen des §73 Abs.1 und Abs.2 LBesGBW (Hinausschiebung, kein Versorgungsbezug, Höchstruhegehaltssatz) sind unstreitig erfüllt; der Anspruch würde nach der ab 01.01.2013 geltenden Fassung nicht bestehen, solange nicht die Übergangsvorschrift greift. • Auslegung der Übergangsvorschrift: Art.13 Abs.7 HHBG gewährt Schutz für Beamte und Richter, deren Ruhestand 'hinausgeschoben wurde' vor dem 01.01.2013. Maßgeblich ist nach Wortlaut und Systematik, wann die Hinausschiebungs-Verfügung des Dienstherrn wirksam wurde. Die Hinausschiebung erfolgt durch einen Verwaltungsakt nach §6 Abs.2 LRiStAG/§39 LBG; mit Bekanntgabe dieser positiven Entscheidung ist die Hinausschiebung rechtlich verbindlich. • Rechtsfolgen: War die Verfügung vor dem 01.01.2013 wirksam (wie hier durch Verfügung vom 23.10.2012), findet die frühere Fassung des §73 LBesGBW Anwendung und der Anspruch auf den 10%-Zuschlag bleibt bestehen. Ein Rückgriff auf Erwägungen zu Stichtagsregelungen oder Gleichbehandlungs-/Alimentationsgrundsätzen ändert daran nichts, da Wortlaut und Zweck der Übergangsvorschrift dies klären. • Verfahrensrecht: Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§101 Abs.2 VwGO); die Berufung wurde nicht zugelassen (§124a VwGO). Der Kläger hat gewonnen. Das Gericht verurteilte den Beklagten, dem Kläger für den Zeitraum 01.06.2013 bis 31.05.2014 den nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag nach §73 Abs.1 LBesGBW in Höhe von 10% der maßgeblichen Dienstbezüge zu gewähren, weil dessen Ruhestand durch die Verfügung des Justizministeriums vom 23.10.2012 rechtlich verbindlich vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden war und damit die Übergangsvorschrift des Art.13 Abs.7 HHBG die Anwendung der alten Fasssung des §73 LBesGBW sichert. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.06.2013 und 28.08.2013 wurden aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Aufgrund der eindeutigen Wortlautregelung und der Wirksamkeit der Hinausschiebungsverfügung vor dem Stichtag bestand der gesetzliche Zahlungsanspruch des Klägers.