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Beschluss

4 S 1027/15

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2014 - 8 K 3511/13 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Land dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesG in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG zu gewähren hat. 2 Der am ... geborene Kläger, der die gesetzliche Altersgrenze gemäß § 6 Abs. 1 LRiG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes mit Ablauf des Monats Mai 2013 erreicht hat, war zuletzt vor seinem Eintritt in den Ruhestand zum 31.03.2015 Vorsitzender Richter (Besoldungsgruppe R 3) am ... Baden-Württemberg. Mit Schreiben vom 16.10.2012 stellte er gemäß § 6 Abs. 2 LRiG den Antrag, die Altersgrenze um ein Jahr hinauszuschieben. Dem entsprach das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg mit Schreiben vom 23.10.2012. 3 Nachdem der Kläger den Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG im Juni 2013 erhielt, wandte er sich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV -. Dieses wies ihn mit Schreiben vom 14.06.2013 darauf hin, dass ihm aufgrund des zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Absatz 3 des § 73 LBesG, der u.a. die Besoldungsgruppe R 3 ausnehme, kein Zuschlag zustehe. Die Regelung finde auf ihn Anwendung, weil sein Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstmals nach dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 wies das LBV den Widerspruch „gegen den Bescheid vom 14.06.2013" als unbegründet zurück. 4 Am 25.09.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Urteil vom 15.10.2014, dem Beklagten zugestellt am 23.10.2014, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesG in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich auf die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG berufen. Diese finde nicht nur auf diejenigen Beamten und Richter Anwendung, die ihre gesetzliche Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht hatten, sondern gelte auch für die Fälle, in denen „das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und genehmigt worden ist". Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Danach komme es maßgeblich darauf an, wann der Ruhestand „hinausgeschoben wurde". Wann und auf welche Weise der Eintritt des Ruhestandes von Richtern bzw. Beamten „hinausgeschoben wird", ergebe sich aus § 6 Abs. 2 LRiG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG, an die Art. 13 Abs. 7 HHBG seinem Wortlaut nach anknüpfe. Die Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erfolge auf Antrag durch Verwaltungsakt. Mit dessen Wirksamwerden könne der Richter bzw. Beamte den Antrag auch nicht mehr zurücknehmen, sondern lediglich anfechten oder einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 6 Abs. 3 LRiG bzw. § 40 LBG stellen. Da der an § 6 Abs. 2 LRiG bzw. § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG anknüpfende Wortlaut der Übergangsvorschrift eindeutig und einer anderen Auslegung nicht zugänglich sei, bedürfe es damit keines Rückgriffs auf den Sinn und Zweck der Regelung, auf das damit verfolgte Ziel oder die systematische Stellung der Regelung. Aber selbst diese stünden der gefundenen rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Soweit der Beklagte geltend mache, dass eine Stichtagsregelung stets auf objektiv exakt bestimmbare Sachverhalte abstellen müsse, sei dies auch dann ohne weiteres gewährleistet, wenn auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung abgestellt werde. Dieser Zeitpunkt könne von dem antragstellenden Richter bzw. Beamten auch nicht - manipulativ - beeinflusst werden, da die Hinausschiebung erst mit Bekanntgabe der positiven Entscheidung wirksam werde. Im Übrigen sei die Änderung des § 73 LBesG zum 01.01.2013 auf Grund eines erst am 13.12.2012 von der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD eingebrachten Änderungsantrags vorgenommen worden, so dass für die vom Beklagten befürchteten „Mitnahmeeffekte" in Anbetracht der sechsmonatigen Antragsfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 LRiG kein Raum geblieben wäre. Aus der Begründung dieses Änderungsantrages lasse sich für die hier streitige Frage nichts entnehmen. Denn dort werde lediglich ausgeführt, dass der Zuschlag für alle Besoldungsgruppen gewährt werde und dass die wenig differenzierte Gewährung dieses Zuschlags angesichts der Besoldungsunterschiede und der unterschiedlichen Motivationsstrukturen für eine freiwillige Weiterarbeit nicht gerechtfertigt scheine. Hieraus ergebe sich lediglich, dass der Gesetzgeber, der diese Änderung in das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 übernommen habe, davon ausgegangen sei, dass Richter und Beamte höherer Besoldungsgruppen dieses Zuschlags nicht bedürften, weil sie auch ohne die Gewährung dieses Zuschlags ausreichend motiviert seien, über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus weiterzuarbeiten. Für die gefundene Auslegung spreche, dass Richter und Beamte höherer Besoldungsgruppen, die die Hinausschiebung auf Grund der sechsmonatigen Antragsfrist bereits vor dem 01.01.2013 hatten beantragen müssen, sich hierfür möglicherweise nur im Hinblick auf die Gewährung des Zuschlags hätten motivieren lassen. Der Gesetzesbegründung lasse sich jedenfalls nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber diejenigen, die sich ebenfalls vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich zur Hinausschiebung entschieden hätten, anders habe behandeln wollen, als diejenigen, die zum 01.01.2013 bereits die gesetzliche Altersgrenze erreicht gehabt hätten. Hinzu komme, dass nicht nur der jeweilige Richter bzw. Beamte, sondern auch der jeweilige Dienstherr in den Fällen, in denen die Beantragung und Hinausschiebung bereits vor dem 01.01.2013 erfolgt sei, ein Interesse daran habe, dass der Richter und Beamte an der getroffenen Entscheidung festhalte. Es erscheine deshalb eher fernliegend, dass der Gesetzgeber die Fälle von der Übergangsregelung habe ausschließen wollen, in denen die Hinausschiebung bereits vor dem 01.01.2013 rechtsverbindlich festgestanden habe. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass das Datum 31.12.2012 in dem Haushaltsbegleitgesetz als Stichtag für eine Fülle weiterer Änderungen bzw. Einschnitte bei den Beamten des beklagten Landes von zentraler Bedeutung sei und auch hierbei stets darauf abzustellen sei, ob der Beamte bereits vor diesem Stichtag die betroffene Leistung bezogen habe und diesem daher eine Kürzung dieser Leistung auf Grund eines bereits bestehenden „Bestands- oder Vertrauensschutzes" nicht mehr zugemutet werden solle oder könne, ergebe sich ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung. Für die Frage, ob dem Kläger der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG zu gewähren sei, sei allein die Übergangsvorschrift in Art. 13 Abs. 7 HHBG maßgeblich. 5 Auf Antrag des Beklagten vom 13.11.2014 hat der Senat mit Beschluss vom 12.05.2015 - 4 S 2290/14 -, diesem zugestellt am 22.05.2015, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 22.06.2015 zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, der Kläger habe gemäß § 73 Abs. 3 LBesG keinen Anspruch auf die Zahlung des streitgegenständlichen Zuschlags, denn die Übergangsregelung des Art. 13 Abs. 7 HBBG sei nicht auf den Kläger anwendbar. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 7 HBBG sei nicht eindeutig dahingehend zu verstehen, dass die Übergangsvorschrift auch auf Sachverhalte anwendbar sei, in denen das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und genehmigt worden sei. Dementsprechend hätten auch andere Verwaltungsgerichte bei gleich gelagerten Sachverhalten die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass die Übergangsvorschrift all die Sachverhalte erfasse, in denen das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und genehmigt worden sei, hätte er die Übergangsvorschrift wie folgt formuliert: „Für Beamte und Richter, deren Ruhestand vor dem 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde, gilt § 73 LBesG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes“. Der Zusatz „wegen Erreichens der Altersgrenze" beziehe sich eindeutig darauf, dass die Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht worden sei, denn ein Hinausschieben des Ruhestands setze denknotwendig das bevorstehende Erreichen der Altersgrenze voraus. Auch nach Sinn und Zweck räume die Übergangsregelung nur denjenigen einen Bestands- und Vertrauensschutz ein, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht und die wegen des Hinausschiebens der Altersgrenze bereits den 10%igen Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG erhalten hätten. Mit dem Wegfall des Zuschlags für Beamte und Richter ab einer bestimmten Besoldungsstufe habe eine Haushaltsentlastung erfolgen sollen, die so schnell wie möglich habe eintreten sollen. Nur diejenigen Beamten und Richter, deren Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bereits tatsächlich erfolgt gewesen sei, sollten aus Vertrauensschutzgründen weiterhin den Zuschlag erhalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 zum 01.01.2013 zahlreiche Einschnitte bei den Beamten mit sich gebracht habe. Dabei werde stets darauf abgestellt, ob der Beamte bereits vor dem Stichtag 31.12.2012 die betroffene Leistung bezogen habe und diesem deshalb eine Kürzung dieser Leistung aufgrund eines bestehenden Bestands- bzw. Vertrauensschutzes nicht zugemutet werden könne. In systematischer Hinsicht stelle die Übergangsregelung eine Ausnahmevorschrift dar, welche nach grundsätzlicher Methodik restriktiv auszulegen sei. Dies führe zu dem Ergebnis, dass das Privileg, das durch die Übergangsregelung eingeräumt werde, nur für Beamte und Richter gelten könne, die die Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht hätten. Nur das Abstellen auf den objektiv exakt bestimmbaren Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze würde zudem nicht zu willkürlichen und damit Art. 3 Abs. 1 GG widersprechenden Ergebnissen führen, weil es nicht von weiteren Willensakten (Antragstellung, Erteilen der Genehmigung) abhängig sei. 6 Das beklagte Land beantragt, 7 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.10.2014 - 8 K 3511/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen; 10 hilfsweise: 11 gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV und § 51 VerfGHG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Gültigkeit von § 73 Abs. 3 LBesG einzuholen. 12 Zur Begründung trägt er vor, der Zusatz „wegen Erreichens der Altersgrenze" im Text des Art. 13 Abs. 7 HHBG beziehe sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf, dass die Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 erreicht worden sei. Die Formulierung „Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze" sei vielmehr den §§ 35 und 39 LBG entnommen. Mit der Wiederholung dieser Formulierung werde lediglich klargestellt, dass Adressaten der Regelung nicht Beamte und Richter seien, die z.B. wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt würden. Man müsse daher danach fragen, was oder welches Ereignis den Ruhestand hinausschiebt. Dieses Ereignis sei die gemäß § 39 Abs. 1 LBG zu treffende Entscheidung über den Antrag des Beamten. Nach dem Wortlaut komme es also auf die Entscheidung über den Antrag an. Dass durch den Wegfall des Zuschlags für Beamte und Richter ab einer bestimmten Besoldungsstufe eine Haushaltsentlastung habe bewirkt werden sollen, sei eine bloße Mutmaßung. Im Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD finde sich dazu genauso wenig wie in den weiteren zum Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 gehörenden Landtagsdrucksachen. Stattdessen stelle der Änderungsantrag auf die „wenig differenzierte Gewährung dieses Zuschlags", die „Besoldungsunterschiede" und die „unterschiedlichen Motivationsstrukturen für eine freiwillige Weiterarbeit" ab. Aus diesen Zielen folge für den maßgeblichen Zeitpunkt nichts. Im Übrigen rechtfertigten sie unabhängig hiervon die Benachteiligung der mit § 73 Abs. 3 LBesG von der Gewährung des Zuschlags ausgenommenen Beamten und Richter nicht. 13 Der Senat hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO angehört. Das beklagte Land ist dieser Absicht entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.12.1997, der zur „rückwirkenden Einführung eines Stichtags für die Abschaffung steuerlicher Begünstigungen von Schiffsbauverträgen" ergangen sei, sei auf die Frage der Anwendbarkeit einer Übergangsregelung bezüglich des Bestehens eines beamtenrechtlichen Besoldungszuschlags mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage nicht übertragbar. Auch müsse hier keine Disposition getroffen werden, die irreversibel sei. Der Kläger sei daher auch nicht schutzwürdig. Es sei nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber nicht-schutzwürdige Personen bei Erlass der Übergangsregelung „im Blick hatte". Dem Vertrauensschutz könne nur dann der Vorrang gebühren, wenn das Vertrauen irreversibel in schutzwürdiger Weise betätigt worden sei. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG könne ein Beamter auf Lebenszeit auf Antrag aber jederzeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet habe. Sofern ein Beamter, dessen Eintritt in den Ruhestand zuvor auf seinen Antrag hinaus geschoben worden sei, nach der Streichung des ihm hierfür im Gesetz in Aussicht gestellten Besoldungszuschlages seine Versetzung in den Ruhestand zu einem Datum begehre, das auf oder nach dem Zeitpunkt seines gesetzlichen Eintritts in den Ruhestand falle, dürfte dabei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein. Der Dienstherr, der seine Gegenleistung in Form des Zuschlags aufgrund der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr erbringen könne, würde sich grob treuwidrig verhalten, wenn er den Beamten gleichwohl an dessen im Vertrauen hierauf erklärte Bereitschaft zur freiwilligen Weiterarbeit festhalten würde. Dem Argument, dass es auch nicht im ebenfalls vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Interesse des Dienstherrn liegen könne, Entscheidungen, die ggf. auf dem hierfür geschaffenen finanziellen Anreiz beruhten und bereits Teil der Personalplanung seien, durch nachträgliche Entziehung dieser Motivation kurzfristig in Frage zu stellen, sei zu entgegnen, dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg für den Dienstherrn des Klägers, dem Land Baden-Württemberg, auf die Planungssicherheit verzichtet habe. Eine mögliche, kurzfristige Vakanz könne i.d.R. problemlos durch eine Vertretungsregelung oder eine Beförderung behoben werden. Es gehe hier weder um Verfahrens- noch um Zuständigkeitsregelungen, sondern um die Frage, ob dem Kläger für die Zukunft ein Zuschlag im Rahmen der Besoldung zustehe. Insoweit führe - wie dargelegt - allein das Abstellen auf den objektiv exakt bestimmbaren Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu sachgerechten Ergebnissen. 14 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Landesamts für Besoldung und Versorgung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Stellungnahme des Beklagten vom 25.09.2015, mit der er sich zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss geäußert hat, gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Verfahrensweise. 16 Die - vom Senat zugelassene - Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hält die Berufung jedoch einstimmig für unbegründet und - wie vorstehend ausgeführt - eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesG in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG zu gewähren. Der Senat weist deshalb nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen die Berufung gemäß §§ 122 Abs. 2 Satz 3, 130b Satz 2 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch auszuführen: 17 Der Kläger hat gemäß Art. 13 Abs. 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 (GBl. S. 677 - HHBG) i.V.m. § 73 LBesG (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010, GBl. S. 793, - a.F. -) Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014. Gemäß § 73 LBesG wird bei Hinausschiebung der Altersgrenze ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag (§ 73 Abs. 1 Satz 1) in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG (§ 73 Abs. 1 Satz 3) gewährt, wenn der Beamte oder Richter aus dem laufenden Dienstverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat (§ 73 Abs. 2 Satz 1). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger seit dem 01.06.2013 erfüllt. 18 Durch Art. 5 Nr. 2 a HHBG wurde zwar mit Wirkung zum 01.01.2013 (Art. 13 Abs. 1 HHBG) in § 73 LBesG ein Absatz 3 eingefügt. Danach werden Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen. Nach der hierzu ergangenen Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG ist § 73 LBesG auf den Kläger aber weiterhin in der ursprünglichen Fassung ohne den Absatz 3 anwendbar, weil sein Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bereits mit Verfügung vom 23.10.2012 und damit vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden war. 19 Art. 13 Abs. 7 HHBG lautet: 20 „Für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde, gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.“ 21 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass diese Übergangsvorschrift nicht nur auf diejenigen Beamten und Richter Anwendung findet, die ihre gesetzliche Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht hatten, sondern auch auf die Fälle, in denen das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und verfügt worden ist. Wenn der Gesetzgeber fordert, dass der „Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“ vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde, bedeutet dies, dass der Eintritt in den Ruhestand „aufgrund von § 39 LBG oder § 6 Abs. 6 LRiG“ vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden sein muss. Das Verwaltungsgericht hat den Bezug auf § 39 LBG (der Nachfolgevorschrift des bis zum 31.12.2010 geltenden § 51 LBG - a.F. -) und § 6 Abs. 2 LRiG gesehen und zutreffend dargelegt, dass es nach diesen gesetzlichen Vorgaben allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem über das Hinausschieben gemäß § 39 LBG und § 6 Abs. 2 LRiG bindungsfähig entschieden worden ist. Dieses Textverständnis bestätigt auch der Zusammenhang mit § 101 Abs. 11 LBesG. Auch diese Übergangsregelung für die Einführung des Zuschlags gemäß § 73 LBesG durch Art. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (- DRG -, GBl. S. 793) mit Wirkung zum 01.01.2011 (vgl. Art. 63 Abs. 1 DRG) stellte auf die Fälle ab, in denen der Eintritt in den Ruhestand bereits „aufgrund von § 51 LBG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung hinausgeschoben wurde“. Für diese Fälle galten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes die §§ 73 und 74 LBesG entsprechend. In der Begründung des Gesetzes heißt es hierzu, dass der Besoldungszuschlag ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch denjenigen Beamten gewährt werden soll, die sich bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die freiwillige Weiterarbeit entschieden haben (LT-Drs. 14/6694, S. 494). Wenn sich der Änderungsgesetzgeber mit der Formulierung in Art. 13 Abs. 7 HHBG, dass für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 „hinausgeschoben wurde“, § 73 LBesG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, an § 101 Abs. 11 LBesG anlehnt, weist auch dies darauf hin, dass es für den Wegfall des Zuschlags ebenso wie ursprünglich für die Gewährung auf den Entschluss des Beamten (oder - wie hier - des Richters) für die freiwillige Weiterarbeit ankommt, soweit er mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bereits verbindlich feststeht, und nicht auf das Erreichen der ursprünglichen Altersgrenze. Zu ergänzen ist lediglich, dass der Senat auch der vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30.01.2014 (- 2 K 3027/13 -) zugrunde gelegten ursprünglichen Fassung des Änderungsantrags, der dahingehend formuliert war, dass der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor den 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde, nichts Gegenteiliges entnehmen kann. Vielmehr handelte es sich dabei um ein redaktionelles Versehen im Änderungsantrag vom 13.12.2012, der dementsprechend nachträglich berichtigt wurde und berichtigt konnte, ohne dass sich hieraus Anhaltspunkte für Fehler im Gesetzgebungsverfahren ergeben. 22 Der Vortrag des Beklagten überzeugt auch im Übrigen nicht. In allen Fällen, in denen eine Entscheidung über das Hinausschieben im Jahr 2012 nicht getroffen, die Altersgrenze aber bereits erreicht worden war, war ohnehin der Ruhestand bereits vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 unabänderlich eingetreten. Nach dem vom Beklagten vertretenen Normverständnis wäre damit allein maßgeblich, dass der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 73 Abs. 3 LBesG weiterhin aktive Beamte die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bereits vor diesem Zeitpunkt erreicht hatte. Bei einer solchen Regelungsabsicht hätte es nahegelegen, tatbestandlich an den dann spätestens ab dem 31.12.2012 bestehenden Anspruch auf die Zahlung des Zuschlags anzuknüpfen. Zwar weist der Beklagte zu Recht daraufhin, dass der Gesetzgeber in anderen Fällen, in denen Leistungen gekürzt oder weggefallen sind, darauf abgestellt hat, ob der Beamte bereits vor diesem Stichtag die betroffene Leistung beanspruchen konnte und diesem daher eine Kürzung dieser Leistung auf Grund eines bereits bestehenden „Bestands- oder Vertrauensschutzes" nicht mehr zugemutet werden könne (vgl. z.B. § 23 Abs. 1 Satz 2 LBesG in der Fassung von Art. 5 Nr. 1 HHBG). Dies spricht aber gerade dagegen, dass er im vorliegenden Fall, in dem er tatbestandlich eben nicht das Bestehen des Anspruchs vor dem 01.01.2013 voraussetzt, dennoch die gleiche Regelungsabsicht gehabt hätte. Besonders deutlich wird dies im Vergleich zu dem dem hier maßgeblichen Art. 13 Abs. 7 HHBG unmittelbar vorangehenden Absatz 6 (zum Wegfall des Zuschlags nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 LBesG) der Übergangsvorschrift des Art. 13 HHBG, in dem die vom Beklagten genannte Regelungstechnik gewählt wurde. Nach Art. 13 Abs. 6 HHBG wird den „am 31. Dezember 2012 vorhandenen Beamten mit Anspruch auf Zulage“ für deren Wegfall eine Ausgleichszulage gewährt. Wenn der Gesetzgeber im Anschluss daran bestimmt, dass „für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde“, § 73 LBesG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, kann nicht angenommen werden, dass auch mit dieser sich deutlich von Absatz 6 unterscheidenden Formulierung auch lediglich den „am 31. Dezember 2012 vorhandenen Beamten mit Anspruch auf Zulage“ diese nach altem Recht weitergewährt werden sollte. Vielmehr spricht auch dies dafür, dass im Unterschied zu Absatz 6 hier maßgeblich sein soll, ob vor dem 01.01.2013 der Ruhestand bereits verbindlich hinausgeschoben wurde. 23 Das Normverständnis, wonach hier nicht ein bereits bestehender Anspruch auf die Zulage, sondern allein die Frage, ob die Entscheidung für die freiwillige Weiterarbeit bereits verbindlich getroffen worden ist, für die Einbeziehung bzw. den Ausschluss von der Gewährung des Zuschlags von Bedeutung ist, trägt auch dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Gewährung der Zulage gemäß § 73 LBesG Rechnung. Mit dem Zuschlag gemäß § 73 LBesG sollte für die Beamten und Richter, bei denen sich die freiwillige Weiterarbeit nicht mehr auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirkt, weil der Höchstruhegehaltssatz schon erreicht war, ein Anreiz geschaffen werden, dennoch über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten. Die Anhebung der Pensionsaltersgrenzen mit dem Dienstrechtsreformgesetz sollte durch eine Offensive für freiwillige längere Arbeitszeit unterstützt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 383). Hierzu sollte u.a. der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG als Anreiz für eine freiwillige Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus gewährt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 484). Daneben konstituierte der Landesgesetzgeber für die freiwillige Weiterarbeit dienstrechtlich einen Anspruch hierauf (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.). Mit der damaligen Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 11 LBesG wurde die Entscheidung zur freiwilligen Weiterarbeit - wie dargelegt - noch nachträglich honoriert. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, dass bei der nur zwei Jahre später mit Wirkung zum 01.01.2013 erfolgten Einschränkung des Kreises der hinsichtlich des Zuschlags Anspruchsberechtigten der Vertrauensschutz, anders als bei der Absenkung der Eingangsbesoldung oder beim Wegfall von Zulagen, die dem Ausgleich oder Abgeltung der besonderen mit einer wahrgenommenen Aufgabe verbundenen Anforderungen (vgl. zu den Zulagen gemäß § 57 LBesG LT-Drs. 14/6694, S. 477 f.) dienen, nicht an einen bereits entstandenen Anspruch anknüpft, sondern an die bereits auf der Grundlage der bis dahin geltenden Rechtslage getroffene und deren Lenkungsabsicht entsprechende verbindliche Entscheidung für die freiwillige Weiterarbeit. Denn mit dieser Entscheidung war die Lenkungs- und Gestaltungswirkung erreicht und die rechtlichen Dispositionsbedingungen wurden vom Tag der Entscheidung an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass Beamte, Richter und Hochschullehrer in den in § 73 Abs. 3 LBesG genannten Besoldungsgruppen auch ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz in Form des Zuschlags ausreichend zur freiwilligen Weiterarbeit motiviert seien. Denn, wenn der Gesetzgeber dem Normadressaten einen finanziellen Anreiz bietet, den er - wie hier - nur während eines bestimmten Zeitraums annehmen kann, schafft er eben mit diesem Angebot für diese Disposition in ihrer zeitlichen Bindung jedenfalls eine Vertrauensgrundlage (zur Steuersubvention vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Damit spricht schon der Lenkungszweck des Zuschlags gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber diesen auch den Beamten im Sinne des § 73 Abs. 3 LBesG nicht mehr gewähren wollte, die sich bereits vor dessen Inkrafttreten für die freiwillige Weiterarbeit entschieden hatten. Mit seiner Berufungsbegründung, dass er sich grob treuwidrig verhalten würde, wenn er den Beamten an seine im Vertrauen auf die Gewährung eines Zuschlags erklärte Bereitschaft zur freiwilligen Weiterarbeit nach dessen Abschaffung festhalten würde, räumt der Beklagte die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der seiner Ansicht nach von der Übergangsregelung ausgeschlossenen Gruppe der Beamten, bei denen der Eintritt des Ruhestand bereits vor dem 01.01.2013 auf ihren Antrag hinausgeschoben wurde, letztlich selbst ein. Damit musste der Gesetzgeber aber schon bei der Festlegung des Zeitpunkts, ab welchem der Zuschlag wegfallen soll, die Beamten, die bereits im Vertrauen auf die Gewährung des Zuschlags ihre Entscheidung für die freiwillige Weiterarbeit getroffen hatten, in den Blick nehmen. Dies war auch nicht entbehrlich, weil sie von der Regelung des § 40 Abs. 1 LBG Gebrauch machen konnten. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber den betroffenen Beamten insoweit einen Rechtsanspruch einräumen wollte oder von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen wäre. Zum anderen würden damit die Beamten darauf verwiesen, eine Entscheidung, die sie ihrem Dienstherrn gegenüber verbindlich getroffen und auf die sie ihre Lebensplanung eingerichtet haben, wieder zu ändern. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass es auch nicht im Interesse des Dienstherrn liegen kann, getroffene, ggf. zumindest auch auf den hierfür geschaffenen finanziellen Anreiz beruhende Entscheidungen, die bereits Teil der Personalplanung sind, durch die nachträgliche Entziehung dieser Motivation kurzfristig in Frage zu stellen. Dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg für den Dienstherrn des Klägers auf die Planungssicherheit verzichtet habe, wie der Beklagte vorträgt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Unabhängig davon teilt der für Beamtenrecht zuständige Senat zwar die Ansicht des Beklagten, dass eine kurzfristig eintretende Vakanz i.d.R. problemlos durch eine Vertretungsregelung oder eine Beförderung behoben werden kann. Dass dies auch im Falle des kurzfristigen Auftretens mehrerer gleichzeitiger Vakanzen bezogen auf Ämter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw zutrifft, erscheint demgegenüber zweifelhaft. 24 Dass der Gesetzgeber sowohl den Vertrauensschutz des Beamten als auch das dienstliche Interesse an der Planungssicherheit hier dem Einsparungsgedanken, den die Berufungsbegründung allein in den Vordergrund stellt, unterordnen wollte, überzeugt ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass sich aus der Begründung des Änderungsantrags zur Einfügung von § 73 Abs. 3 LBesG für die hier streitige Frage, ob die Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HBBG nur für diejenigen gilt, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, oder auch für diejenigen, deren Eintritt in den Ruhestand vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich hinausgeschoben wurde, nichts entnehmen lässt. Der Änderungsantrag vom 13.12.2012, auf den die hier streitige Regelung zurückgeht, lässt nicht erkennen, dass die Zuschläge als ein grundsätzliches Einsparpotential angesehen wurden, das genutzt werden müsse. Er ist vielmehr damit begründet, dass der als Anreiz für die freiwillige Weiterarbeit gedachte Zuschlag hinsichtlich der auszunehmenden Beamten, Richter und Professoren angesichts der Höhe ihrer Besoldung und ihrer Motivation für eine freiwillige Weiterarbeit insoweit als nicht gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. LT-Drs. 15/2717, S. 1 f.). Aber auch wenn Absatz 3 zu § 73 LBesG grundsätzlich der Einsparung von öffentlichen Mitteln dienen sollte, war diese erst nachträglich in den Gesetzentwurf aufgenommene Regelung kein von vorneherein vordringliches und unverzüglich umzusetzendes Instrument zur Erreichung dieses Zwecks. Im Übrigen ging der Haushaltsgesetzgeber selbst erkennbar davon aus, dass sich die im Bereich der Besoldung beabsichtigten Einsparungen in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 noch nicht in vollem Umfang realisieren werden (LT-Drs. 15/2561, S. 4). Schließlich ist auch zu bedenken, dass sich der Gesetzgeber bei Einführung des Zuschlags hat davon leiten lassen, dass die freiwillige Weiterarbeit in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Inanspruchnahme zu Einsparungen im Bereich der Versorgungslasten führt (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 4, 389; vgl. auch Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris) und auf diese Art und Weise zur Haushaltskonsolidierung beiträgt. Auch insoweit kann der Ansicht des Beklagten nicht gefolgt werden, dass der Gesetzgeber für eine möglichst übergangslose Streichung des Zuschlags in Kauf nehmen wollte, dass der Beamte oder Richter, der sich aufgrund des Zuschlags bereits verbindlich für die freiwillige Weiterarbeit entschieden hat, nun doch früher in den Ruhestand tritt und früher die ihm nach dem Höchstsatz zustehenden Versorgungsbezüge beansprucht. 25 Zum Berufungsvorbringen, dass eine Stichtagsregelung stets auf objektiv exakt bestimmbare Sachverhalte abstellen müsse und dabei auch die Gleichbehandlung der Betroffenen sicherzustellen habe, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt, dass dies auch dann ohne weiteres gewährleistet ist, wenn auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung abgestellt wird, mit der der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wurde. Dem ist lediglich ergänzend hinzuzufügen, dass es - insbesondere bei Änderungen von Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen - gängige gesetzgeberische Praxis ist, für die Weitergeltung des alten Rechts danach zu unterscheiden, ob ein Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch anhängig oder bereits - mit der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung - abgeschlossen ist, ohne dass dies praktisch oder rechtlich problematisch wäre. Auch für Fragen des geltenden Verfahrensrechts und der Zuständigkeit ist aber eine klare und eindeutige Abgrenzung von Bedeutung. Schließlich sind im vorliegenden Fall - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - auch Mitnahmeeffekte, die vor allem bei einer Anknüpfung - allein - an die Antragstellung in Betracht kämen, ausgeschlossen. Das Ergebnis widerspricht auch nicht dem Grundsatz der restriktiven Auslegung von Übergangsregelungen, der jedenfalls nicht so verstanden werden kann, dass er - ohne Berücksichtigung des systematischen, historischen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegungsbefunds - für die jeweils engste, noch mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang zu bringende Auslegung streitet. 26 Damit kann letztlich offenbleiben, ob das vom Beklagten bevorzugte Normverständnis mit den für die tatbestandliche Rückanknüpfung geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar wäre, wonach der Gesetzgeber, soweit er für künftige ungünstigere Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte (hier die getroffene Entscheidung für die Weiterarbeit) anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz selbst dann in hinreichendem Maß Rechnung tragen, wenn keine besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 -, BVerfGE 127, 31, m.w.N.), wie sie hier im Hinblick auf den ursprünglichen Lenkungszweck vorliegen. 27 Da § 73 Abs. 3 LBesG hier keine Anwendung findet, kann damit auch dessen Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 LVerf, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG offenbleiben und bedarf es hierzu keiner Vorlage an den Verfassungsgerichtshof des Landes oder das Bundesverfassungsgericht. Zu bedenken zu geben ist insoweit jedoch, dass der klägerische Vortrag zutrifft, wonach ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 im Falle seiner freiwilligen Weiterarbeit, nachdem er den Versorgungshöchstsatz erreicht hat, aufgrund des Zuschlags von 10 v. H. - geringfügig - höhere Bezüge erhält, als ein Richter der Besoldungsgruppe R 3, der unter den gleichen Voraussetzungen freiwillig weiterarbeitet, aber nun von dem Zuschlag nach § 73 Abs. 3 LBesG ausgenommen ist. Schon diese Betrachtung zeigt, dass es durchaus fraglich ist, ob die hier vorgenommene Differenzierung einen sachlichen Grund in den Besoldungsunterschieden findet. Ob eine höhere Motivation zur freiwilligen Weiterarbeit bei den in § 73 Abs. 3 LBesG vom Zuschlag ausgenommenen Beamten, Richter und Professoren, wegen der der Gesetzgeber den Anreiz zur Weiterarbeit insoweit für entbehrlich hält, allein ihre dargestellte Benachteiligung rechtfertigen kann, bleibt offen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 30 Beschluss vom 18. April 2016 31 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG auf 8.606,28 EUR 32 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 15 Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Stellungnahme des Beklagten vom 25.09.2015, mit der er sich zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss geäußert hat, gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Verfahrensweise. 16 Die - vom Senat zugelassene - Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hält die Berufung jedoch einstimmig für unbegründet und - wie vorstehend ausgeführt - eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesG in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG zu gewähren. Der Senat weist deshalb nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen die Berufung gemäß §§ 122 Abs. 2 Satz 3, 130b Satz 2 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch auszuführen: 17 Der Kläger hat gemäß Art. 13 Abs. 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 (GBl. S. 677 - HHBG) i.V.m. § 73 LBesG (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010, GBl. S. 793, - a.F. -) Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014. Gemäß § 73 LBesG wird bei Hinausschiebung der Altersgrenze ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag (§ 73 Abs. 1 Satz 1) in Höhe von 10 v.H. der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesG (§ 73 Abs. 1 Satz 3) gewährt, wenn der Beamte oder Richter aus dem laufenden Dienstverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat (§ 73 Abs. 2 Satz 1). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger seit dem 01.06.2013 erfüllt. 18 Durch Art. 5 Nr. 2 a HHBG wurde zwar mit Wirkung zum 01.01.2013 (Art. 13 Abs. 1 HHBG) in § 73 LBesG ein Absatz 3 eingefügt. Danach werden Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen. Nach der hierzu ergangenen Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG ist § 73 LBesG auf den Kläger aber weiterhin in der ursprünglichen Fassung ohne den Absatz 3 anwendbar, weil sein Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bereits mit Verfügung vom 23.10.2012 und damit vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden war. 19 Art. 13 Abs. 7 HHBG lautet: 20 „Für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde, gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.“ 21 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass diese Übergangsvorschrift nicht nur auf diejenigen Beamten und Richter Anwendung findet, die ihre gesetzliche Altersgrenze vor dem 01.01.2013 erreicht hatten, sondern auch auf die Fälle, in denen das Hinausschieben bereits im Jahr 2012 beantragt und verfügt worden ist. Wenn der Gesetzgeber fordert, dass der „Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“ vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde, bedeutet dies, dass der Eintritt in den Ruhestand „aufgrund von § 39 LBG oder § 6 Abs. 6 LRiG“ vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben worden sein muss. Das Verwaltungsgericht hat den Bezug auf § 39 LBG (der Nachfolgevorschrift des bis zum 31.12.2010 geltenden § 51 LBG - a.F. -) und § 6 Abs. 2 LRiG gesehen und zutreffend dargelegt, dass es nach diesen gesetzlichen Vorgaben allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem über das Hinausschieben gemäß § 39 LBG und § 6 Abs. 2 LRiG bindungsfähig entschieden worden ist. Dieses Textverständnis bestätigt auch der Zusammenhang mit § 101 Abs. 11 LBesG. Auch diese Übergangsregelung für die Einführung des Zuschlags gemäß § 73 LBesG durch Art. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (- DRG -, GBl. S. 793) mit Wirkung zum 01.01.2011 (vgl. Art. 63 Abs. 1 DRG) stellte auf die Fälle ab, in denen der Eintritt in den Ruhestand bereits „aufgrund von § 51 LBG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung hinausgeschoben wurde“. Für diese Fälle galten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes die §§ 73 und 74 LBesG entsprechend. In der Begründung des Gesetzes heißt es hierzu, dass der Besoldungszuschlag ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch denjenigen Beamten gewährt werden soll, die sich bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die freiwillige Weiterarbeit entschieden haben (LT-Drs. 14/6694, S. 494). Wenn sich der Änderungsgesetzgeber mit der Formulierung in Art. 13 Abs. 7 HHBG, dass für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 „hinausgeschoben wurde“, § 73 LBesG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, an § 101 Abs. 11 LBesG anlehnt, weist auch dies darauf hin, dass es für den Wegfall des Zuschlags ebenso wie ursprünglich für die Gewährung auf den Entschluss des Beamten (oder - wie hier - des Richters) für die freiwillige Weiterarbeit ankommt, soweit er mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bereits verbindlich feststeht, und nicht auf das Erreichen der ursprünglichen Altersgrenze. Zu ergänzen ist lediglich, dass der Senat auch der vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30.01.2014 (- 2 K 3027/13 -) zugrunde gelegten ursprünglichen Fassung des Änderungsantrags, der dahingehend formuliert war, dass der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor den 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde, nichts Gegenteiliges entnehmen kann. Vielmehr handelte es sich dabei um ein redaktionelles Versehen im Änderungsantrag vom 13.12.2012, der dementsprechend nachträglich berichtigt wurde und berichtigt konnte, ohne dass sich hieraus Anhaltspunkte für Fehler im Gesetzgebungsverfahren ergeben. 22 Der Vortrag des Beklagten überzeugt auch im Übrigen nicht. In allen Fällen, in denen eine Entscheidung über das Hinausschieben im Jahr 2012 nicht getroffen, die Altersgrenze aber bereits erreicht worden war, war ohnehin der Ruhestand bereits vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 unabänderlich eingetreten. Nach dem vom Beklagten vertretenen Normverständnis wäre damit allein maßgeblich, dass der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 73 Abs. 3 LBesG weiterhin aktive Beamte die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bereits vor diesem Zeitpunkt erreicht hatte. Bei einer solchen Regelungsabsicht hätte es nahegelegen, tatbestandlich an den dann spätestens ab dem 31.12.2012 bestehenden Anspruch auf die Zahlung des Zuschlags anzuknüpfen. Zwar weist der Beklagte zu Recht daraufhin, dass der Gesetzgeber in anderen Fällen, in denen Leistungen gekürzt oder weggefallen sind, darauf abgestellt hat, ob der Beamte bereits vor diesem Stichtag die betroffene Leistung beanspruchen konnte und diesem daher eine Kürzung dieser Leistung auf Grund eines bereits bestehenden „Bestands- oder Vertrauensschutzes" nicht mehr zugemutet werden könne (vgl. z.B. § 23 Abs. 1 Satz 2 LBesG in der Fassung von Art. 5 Nr. 1 HHBG). Dies spricht aber gerade dagegen, dass er im vorliegenden Fall, in dem er tatbestandlich eben nicht das Bestehen des Anspruchs vor dem 01.01.2013 voraussetzt, dennoch die gleiche Regelungsabsicht gehabt hätte. Besonders deutlich wird dies im Vergleich zu dem dem hier maßgeblichen Art. 13 Abs. 7 HHBG unmittelbar vorangehenden Absatz 6 (zum Wegfall des Zuschlags nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 LBesG) der Übergangsvorschrift des Art. 13 HHBG, in dem die vom Beklagten genannte Regelungstechnik gewählt wurde. Nach Art. 13 Abs. 6 HHBG wird den „am 31. Dezember 2012 vorhandenen Beamten mit Anspruch auf Zulage“ für deren Wegfall eine Ausgleichszulage gewährt. Wenn der Gesetzgeber im Anschluss daran bestimmt, dass „für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde“, § 73 LBesG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, kann nicht angenommen werden, dass auch mit dieser sich deutlich von Absatz 6 unterscheidenden Formulierung auch lediglich den „am 31. Dezember 2012 vorhandenen Beamten mit Anspruch auf Zulage“ diese nach altem Recht weitergewährt werden sollte. Vielmehr spricht auch dies dafür, dass im Unterschied zu Absatz 6 hier maßgeblich sein soll, ob vor dem 01.01.2013 der Ruhestand bereits verbindlich hinausgeschoben wurde. 23 Das Normverständnis, wonach hier nicht ein bereits bestehender Anspruch auf die Zulage, sondern allein die Frage, ob die Entscheidung für die freiwillige Weiterarbeit bereits verbindlich getroffen worden ist, für die Einbeziehung bzw. den Ausschluss von der Gewährung des Zuschlags von Bedeutung ist, trägt auch dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Gewährung der Zulage gemäß § 73 LBesG Rechnung. Mit dem Zuschlag gemäß § 73 LBesG sollte für die Beamten und Richter, bei denen sich die freiwillige Weiterarbeit nicht mehr auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirkt, weil der Höchstruhegehaltssatz schon erreicht war, ein Anreiz geschaffen werden, dennoch über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten. Die Anhebung der Pensionsaltersgrenzen mit dem Dienstrechtsreformgesetz sollte durch eine Offensive für freiwillige längere Arbeitszeit unterstützt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 383). Hierzu sollte u.a. der Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG als Anreiz für eine freiwillige Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus gewährt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 484). Daneben konstituierte der Landesgesetzgeber für die freiwillige Weiterarbeit dienstrechtlich einen Anspruch hierauf (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.). Mit der damaligen Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 11 LBesG wurde die Entscheidung zur freiwilligen Weiterarbeit - wie dargelegt - noch nachträglich honoriert. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, dass bei der nur zwei Jahre später mit Wirkung zum 01.01.2013 erfolgten Einschränkung des Kreises der hinsichtlich des Zuschlags Anspruchsberechtigten der Vertrauensschutz, anders als bei der Absenkung der Eingangsbesoldung oder beim Wegfall von Zulagen, die dem Ausgleich oder Abgeltung der besonderen mit einer wahrgenommenen Aufgabe verbundenen Anforderungen (vgl. zu den Zulagen gemäß § 57 LBesG LT-Drs. 14/6694, S. 477 f.) dienen, nicht an einen bereits entstandenen Anspruch anknüpft, sondern an die bereits auf der Grundlage der bis dahin geltenden Rechtslage getroffene und deren Lenkungsabsicht entsprechende verbindliche Entscheidung für die freiwillige Weiterarbeit. Denn mit dieser Entscheidung war die Lenkungs- und Gestaltungswirkung erreicht und die rechtlichen Dispositionsbedingungen wurden vom Tag der Entscheidung an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass Beamte, Richter und Hochschullehrer in den in § 73 Abs. 3 LBesG genannten Besoldungsgruppen auch ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz in Form des Zuschlags ausreichend zur freiwilligen Weiterarbeit motiviert seien. Denn, wenn der Gesetzgeber dem Normadressaten einen finanziellen Anreiz bietet, den er - wie hier - nur während eines bestimmten Zeitraums annehmen kann, schafft er eben mit diesem Angebot für diese Disposition in ihrer zeitlichen Bindung jedenfalls eine Vertrauensgrundlage (zur Steuersubvention vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Damit spricht schon der Lenkungszweck des Zuschlags gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber diesen auch den Beamten im Sinne des § 73 Abs. 3 LBesG nicht mehr gewähren wollte, die sich bereits vor dessen Inkrafttreten für die freiwillige Weiterarbeit entschieden hatten. Mit seiner Berufungsbegründung, dass er sich grob treuwidrig verhalten würde, wenn er den Beamten an seine im Vertrauen auf die Gewährung eines Zuschlags erklärte Bereitschaft zur freiwilligen Weiterarbeit nach dessen Abschaffung festhalten würde, räumt der Beklagte die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der seiner Ansicht nach von der Übergangsregelung ausgeschlossenen Gruppe der Beamten, bei denen der Eintritt des Ruhestand bereits vor dem 01.01.2013 auf ihren Antrag hinausgeschoben wurde, letztlich selbst ein. Damit musste der Gesetzgeber aber schon bei der Festlegung des Zeitpunkts, ab welchem der Zuschlag wegfallen soll, die Beamten, die bereits im Vertrauen auf die Gewährung des Zuschlags ihre Entscheidung für die freiwillige Weiterarbeit getroffen hatten, in den Blick nehmen. Dies war auch nicht entbehrlich, weil sie von der Regelung des § 40 Abs. 1 LBG Gebrauch machen konnten. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber den betroffenen Beamten insoweit einen Rechtsanspruch einräumen wollte oder von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen wäre. Zum anderen würden damit die Beamten darauf verwiesen, eine Entscheidung, die sie ihrem Dienstherrn gegenüber verbindlich getroffen und auf die sie ihre Lebensplanung eingerichtet haben, wieder zu ändern. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass es auch nicht im Interesse des Dienstherrn liegen kann, getroffene, ggf. zumindest auch auf den hierfür geschaffenen finanziellen Anreiz beruhende Entscheidungen, die bereits Teil der Personalplanung sind, durch die nachträgliche Entziehung dieser Motivation kurzfristig in Frage zu stellen. Dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg für den Dienstherrn des Klägers auf die Planungssicherheit verzichtet habe, wie der Beklagte vorträgt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Unabhängig davon teilt der für Beamtenrecht zuständige Senat zwar die Ansicht des Beklagten, dass eine kurzfristig eintretende Vakanz i.d.R. problemlos durch eine Vertretungsregelung oder eine Beförderung behoben werden kann. Dass dies auch im Falle des kurzfristigen Auftretens mehrerer gleichzeitiger Vakanzen bezogen auf Ämter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw zutrifft, erscheint demgegenüber zweifelhaft. 24 Dass der Gesetzgeber sowohl den Vertrauensschutz des Beamten als auch das dienstliche Interesse an der Planungssicherheit hier dem Einsparungsgedanken, den die Berufungsbegründung allein in den Vordergrund stellt, unterordnen wollte, überzeugt ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass sich aus der Begründung des Änderungsantrags zur Einfügung von § 73 Abs. 3 LBesG für die hier streitige Frage, ob die Übergangsregelung in Art. 13 Abs. 7 HBBG nur für diejenigen gilt, die bereits vor dem 01.01.2013 die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, oder auch für diejenigen, deren Eintritt in den Ruhestand vor dem 01.01.2013 rechtlich verbindlich hinausgeschoben wurde, nichts entnehmen lässt. Der Änderungsantrag vom 13.12.2012, auf den die hier streitige Regelung zurückgeht, lässt nicht erkennen, dass die Zuschläge als ein grundsätzliches Einsparpotential angesehen wurden, das genutzt werden müsse. Er ist vielmehr damit begründet, dass der als Anreiz für die freiwillige Weiterarbeit gedachte Zuschlag hinsichtlich der auszunehmenden Beamten, Richter und Professoren angesichts der Höhe ihrer Besoldung und ihrer Motivation für eine freiwillige Weiterarbeit insoweit als nicht gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. LT-Drs. 15/2717, S. 1 f.). Aber auch wenn Absatz 3 zu § 73 LBesG grundsätzlich der Einsparung von öffentlichen Mitteln dienen sollte, war diese erst nachträglich in den Gesetzentwurf aufgenommene Regelung kein von vorneherein vordringliches und unverzüglich umzusetzendes Instrument zur Erreichung dieses Zwecks. Im Übrigen ging der Haushaltsgesetzgeber selbst erkennbar davon aus, dass sich die im Bereich der Besoldung beabsichtigten Einsparungen in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 noch nicht in vollem Umfang realisieren werden (LT-Drs. 15/2561, S. 4). Schließlich ist auch zu bedenken, dass sich der Gesetzgeber bei Einführung des Zuschlags hat davon leiten lassen, dass die freiwillige Weiterarbeit in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Inanspruchnahme zu Einsparungen im Bereich der Versorgungslasten führt (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 4, 389; vgl. auch Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris) und auf diese Art und Weise zur Haushaltskonsolidierung beiträgt. Auch insoweit kann der Ansicht des Beklagten nicht gefolgt werden, dass der Gesetzgeber für eine möglichst übergangslose Streichung des Zuschlags in Kauf nehmen wollte, dass der Beamte oder Richter, der sich aufgrund des Zuschlags bereits verbindlich für die freiwillige Weiterarbeit entschieden hat, nun doch früher in den Ruhestand tritt und früher die ihm nach dem Höchstsatz zustehenden Versorgungsbezüge beansprucht. 25 Zum Berufungsvorbringen, dass eine Stichtagsregelung stets auf objektiv exakt bestimmbare Sachverhalte abstellen müsse und dabei auch die Gleichbehandlung der Betroffenen sicherzustellen habe, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt, dass dies auch dann ohne weiteres gewährleistet ist, wenn auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung abgestellt wird, mit der der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wurde. Dem ist lediglich ergänzend hinzuzufügen, dass es - insbesondere bei Änderungen von Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen - gängige gesetzgeberische Praxis ist, für die Weitergeltung des alten Rechts danach zu unterscheiden, ob ein Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch anhängig oder bereits - mit der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung - abgeschlossen ist, ohne dass dies praktisch oder rechtlich problematisch wäre. Auch für Fragen des geltenden Verfahrensrechts und der Zuständigkeit ist aber eine klare und eindeutige Abgrenzung von Bedeutung. Schließlich sind im vorliegenden Fall - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - auch Mitnahmeeffekte, die vor allem bei einer Anknüpfung - allein - an die Antragstellung in Betracht kämen, ausgeschlossen. Das Ergebnis widerspricht auch nicht dem Grundsatz der restriktiven Auslegung von Übergangsregelungen, der jedenfalls nicht so verstanden werden kann, dass er - ohne Berücksichtigung des systematischen, historischen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegungsbefunds - für die jeweils engste, noch mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang zu bringende Auslegung streitet. 26 Damit kann letztlich offenbleiben, ob das vom Beklagten bevorzugte Normverständnis mit den für die tatbestandliche Rückanknüpfung geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar wäre, wonach der Gesetzgeber, soweit er für künftige ungünstigere Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte (hier die getroffene Entscheidung für die Weiterarbeit) anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz selbst dann in hinreichendem Maß Rechnung tragen, wenn keine besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 -, BVerfGE 127, 31, m.w.N.), wie sie hier im Hinblick auf den ursprünglichen Lenkungszweck vorliegen. 27 Da § 73 Abs. 3 LBesG hier keine Anwendung findet, kann damit auch dessen Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 LVerf, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG offenbleiben und bedarf es hierzu keiner Vorlage an den Verfassungsgerichtshof des Landes oder das Bundesverfassungsgericht. Zu bedenken zu geben ist insoweit jedoch, dass der klägerische Vortrag zutrifft, wonach ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 im Falle seiner freiwilligen Weiterarbeit, nachdem er den Versorgungshöchstsatz erreicht hat, aufgrund des Zuschlags von 10 v. H. - geringfügig - höhere Bezüge erhält, als ein Richter der Besoldungsgruppe R 3, der unter den gleichen Voraussetzungen freiwillig weiterarbeitet, aber nun von dem Zuschlag nach § 73 Abs. 3 LBesG ausgenommen ist. Schon diese Betrachtung zeigt, dass es durchaus fraglich ist, ob die hier vorgenommene Differenzierung einen sachlichen Grund in den Besoldungsunterschieden findet. Ob eine höhere Motivation zur freiwilligen Weiterarbeit bei den in § 73 Abs. 3 LBesG vom Zuschlag ausgenommenen Beamten, Richter und Professoren, wegen der der Gesetzgeber den Anreiz zur Weiterarbeit insoweit für entbehrlich hält, allein ihre dargestellte Benachteiligung rechtfertigen kann, bleibt offen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 30 Beschluss vom 18. April 2016 31 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG auf 8.606,28 EUR 32 Der Beschluss ist unanfechtbar.