OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 2584/13

VG STUTTGART, Entscheidung vom

5mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Leistungsträger des Rettungsdienstes kann nach dem Rettungsdienstgesetz (RDG) ein verbindliches Benutzungsentgelt vom Nutzer verlangen. • Auch wenn der Notruf von einem Dritten abgegeben wird, begründet dies ein Benutzungsverhältnis des Hilfsbedürftigen; ggf. kommt eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. • Mängelrügen des Nutzers führen bei Einsätzen von Notarzt und Rettungswagen regelmäßig nicht zur Kürzung des Benutzungsentgelts, weil es sich um eine Dienstleistung handelt, bei der nur der Einsatz geschuldet ist. • Ein Mahnbescheid kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch das Urteil aufgehoben werden, wenn er obsolet geworden ist oder als Fremdkörper gilt. • Prozesszinsen sind ab Rechtshängigkeit zu gewähren; Rechtshängigkeit im Mahnverfahren tritt nicht allein mit Zustellung des Mahnbescheids ein, wenn die Sache nicht binnen kurzer Frist weitergegeben wurde.
Entscheidungsgründe
Benutzungsentgelt für Notarzt- und Notarzteinsatzfahrzeug: Anspruch des Rettungsdienstes • Ein Leistungsträger des Rettungsdienstes kann nach dem Rettungsdienstgesetz (RDG) ein verbindliches Benutzungsentgelt vom Nutzer verlangen. • Auch wenn der Notruf von einem Dritten abgegeben wird, begründet dies ein Benutzungsverhältnis des Hilfsbedürftigen; ggf. kommt eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. • Mängelrügen des Nutzers führen bei Einsätzen von Notarzt und Rettungswagen regelmäßig nicht zur Kürzung des Benutzungsentgelts, weil es sich um eine Dienstleistung handelt, bei der nur der Einsatz geschuldet ist. • Ein Mahnbescheid kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch das Urteil aufgehoben werden, wenn er obsolet geworden ist oder als Fremdkörper gilt. • Prozesszinsen sind ab Rechtshängigkeit zu gewähren; Rechtshängigkeit im Mahnverfahren tritt nicht allein mit Zustellung des Mahnbescheids ein, wenn die Sache nicht binnen kurzer Frist weitergegeben wurde. Der Kläger betreibt einen Notarzteinsatzwagen und stellte der verstorbenen Mutter des Beklagten nach einem Einsatz eine Rechnung über 230,27 EUR (121,70 EUR Notarztpauschale, 108,57 EUR Einsatzfahrzeug). Der Beklagte hatte den Notruf wegen seiner Mutter abgesetzt; die Mutter verstarb noch im Rettungswagen. Der Kläger beantragte einen Mahnbescheid; der Beklagte widersprach. Der Kläger nahm die Klage teilweise zurück (Inkassokosten und Zinsen vor Rechtshängigkeit) und verlangt nun noch 230,27 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. Der Beklagte rügt Fehler und Verzögerungen beim Einsatz sowie Zweifel an der Qualifikation des Notarztes. Das Verwaltungsgericht verhandelte die Leistungsklage über den Rechnungsbetrag und Zinsen ab Rechtshängigkeit. • Zulässigkeit: Die noch verbleibende Klage ist als Leistungsklage zulässig; die Teilerledigung führt zur Einstellung des zurückgenommenen Teils (§ 92 Abs. 3 VwGO). • Aufhebung Mahnbescheid: Der Mahnbescheid des Amtsgerichts vom 03.07.2012 wird aufgehoben, weil er durch die Teilrücknahme teilweise obsolet ist und im verwaltungsgerichtlichen Urteil als Vollstreckungstitel ersetzt wird. • Anspruch auf Benutzungsentgelt: Nach § 28 Abs. 1, Abs. 7 RDG sind Leistungsträger berechtigt, verbindliche Benutzungsentgelte zu erheben; der Kläger ist Leistungsträger i.S. § 2 Abs. 1 RDG. Das für 2010 verbindliche Entgelt betrug 108,57 EUR für das Einsatzfahrzeug und 121,70 EUR für den Notarzt. • Benutzerschaft: Benutzer war die verstorbene Mutter. Dass der Beklagte den Notruf absetzte, ändert nichts daran; handelte er bevollmächtigt, begründete er das Benutzungsverhältnis für die Mutter; ohne Vollmacht kommt eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (§ 677 BGB analog) mit Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 683 Satz 1 BGB analog). • Haftung des Beklagten: Als Erbe haftet der Beklagte nach § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten und ist daher richtiger Beklagter. • Mängelrügen: Das RDG enthält keine Regelung, die das Entstehen des Benutzungsentgelts an die fehlerfreie Leistung knüpft; der Einsatz ist als Dienstleistung zu werten, bei der das Entgelt bei Schlechtleistung grundsätzlich nicht gekürzt wird. Schadensersatzwege gegen den Staat bleiben unberührt, mindern aber nicht das Benutzungsentgelt. • Zinsen und Rechtshängigkeit: Anspruch auf Zinsen aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit; Rechtshängigkeit trat hier erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung am 17.11.2012 ein, da die Sache nach Widerspruch nicht "alsbald" abgegeben war (§ 696 Abs. 3 ZPO). • Kostenentscheidung: Die Kostenverteilung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO; Kläger trägt 13 %, Beklagter 87 %. • Berufung: Die Voraussetzungen für Berufungseinlegung lagen nicht vor (§§ 124a Abs.1, 124 Abs.2 Nr.3,4 VwGO). Der Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 wird aufgehoben. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als sie Inkassokosten von 35,70 EUR und Zinsen vor Rechtshängigkeit betraf; in der Sache wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 230,27 EUR zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 230,27 EUR seit 17.11.2012. Der Anspruch des Klägers beruht auf den verbindlichen Benutzungsentgelten nach § 28 RDG für Notarzt und Notarzteinsatzfahrzeug; der Beklagte haftet als Erbe nach § 1967 BGB. Ein Vorbringen zur mangelhaften Leistung des Rettungsdienstes führt nicht zur Kürzung des Benutzungsentgelts, die möglichen Schadensersatzansprüche gegen öffentliche Stellen bleiben hiervon unberührt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 13 % und der Beklagte zu 87 % zu tragen.