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Urteil

5 K 802/17.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2018:0313.5K802.17.00
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Leitsätze
1. Für Entgelt- und Aufwendungsersatzansprüche einer juristischen Person des Privatrechts (hier: Deutsches Rotes Kreuz) wegen Leistungen des Rettungsdienstes ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.(Rn.18) 2. Für die Leistungsbeziehung zu privaten Selbstzahlern gilt, dass ein Rettungseinsatz, sofern insbesondere aufgrund einer Notfalllage kein Vertragsschluss gemäß § 612 bzw. § 632 BGB zugrunde liegt, jedenfalls einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen lässt.(Rn.22) 3. Der unmittelbar gegen den Leistungsempfänger mögliche Aufwendungsersatzanspruch der Sanitätsorganisationen umfasst weder Verzugszinsen noch vorgerichtliche Kosten.(Rn.23) 4. Die Sanitätsorganisation hat sowohl während des Rettungseinsatzes als auch nachträglich zumutbare Maßnahmen zur Aufklärung des Versicherungsstatus der Notfallpatienten zu ergreifen.(Rn.30) 5. Soweit die Frage des Kostenträgers nicht bereits im Zuge des Rettungseinsatzes geklärt werden kann, ist der Leistungsempfänger in geeigneter Weise darüber zu informieren, um ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben, durch Weitergabe seiner Versicherungsdaten an die Sanitätsorganisation die Abrechnung mit seiner Krankenkasse schnell und einfach zu ermöglichen.(Rn.31) 6. Aufgrund des im SGB V (juris: SGB 5) vorgegebenen Dreiecksverhältnisses zwischen Sanitätsorganisation, Krankenkasse und versichertem Hilfebedürftigen erscheint es unverhältnismäßig, betroffene Leistungsempfänger bei ungeklärtem Versicherungsstatus unmittelbar Kostenrechnungen zu übersenden, ohne sie zugleich über die maßgeblichen Umstände zu informieren.(Rn.31)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Entgelt- und Aufwendungsersatzansprüche einer juristischen Person des Privatrechts (hier: Deutsches Rotes Kreuz) wegen Leistungen des Rettungsdienstes ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.(Rn.18) 2. Für die Leistungsbeziehung zu privaten Selbstzahlern gilt, dass ein Rettungseinsatz, sofern insbesondere aufgrund einer Notfalllage kein Vertragsschluss gemäß § 612 bzw. § 632 BGB zugrunde liegt, jedenfalls einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen lässt.(Rn.22) 3. Der unmittelbar gegen den Leistungsempfänger mögliche Aufwendungsersatzanspruch der Sanitätsorganisationen umfasst weder Verzugszinsen noch vorgerichtliche Kosten.(Rn.23) 4. Die Sanitätsorganisation hat sowohl während des Rettungseinsatzes als auch nachträglich zumutbare Maßnahmen zur Aufklärung des Versicherungsstatus der Notfallpatienten zu ergreifen.(Rn.30) 5. Soweit die Frage des Kostenträgers nicht bereits im Zuge des Rettungseinsatzes geklärt werden kann, ist der Leistungsempfänger in geeigneter Weise darüber zu informieren, um ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben, durch Weitergabe seiner Versicherungsdaten an die Sanitätsorganisation die Abrechnung mit seiner Krankenkasse schnell und einfach zu ermöglichen.(Rn.31) 6. Aufgrund des im SGB V (juris: SGB 5) vorgegebenen Dreiecksverhältnisses zwischen Sanitätsorganisation, Krankenkasse und versichertem Hilfebedürftigen erscheint es unverhältnismäßig, betroffene Leistungsempfänger bei ungeklärtem Versicherungsstatus unmittelbar Kostenrechnungen zu übersenden, ohne sie zugleich über die maßgeblichen Umstände zu informieren.(Rn.31) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Hauptforderung - Bezahlung der Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen in Höhe von 908,26 € - in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen und über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, ist kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die – auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende – Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung im Urteil zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75/98 – juris). II. Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes – Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten - ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. a) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aufgrund des gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Speyer vom 30. Juni 2017 (Az.: 32 C 221/17). Im Übrigen teilt die Kammer in der Sache die amtsgerichtliche Beurteilung und geht ebenfalls davon aus, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. Urteil der Kammer vom 10. März 2015 - 5 K 836/14.NW; vgl. auch VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 - 7 A 1809/12 - juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. Juni 2012 - 1 K 1384/11.WI - juris; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, III ZB 47/09, NVwZ-RR 2010, 502). Der Rettungsdienst, zu dem sowohl die Leistungen des Notfall- als auch des Krankentransportes zählen, ist in Rheinland-Pfalz gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Rettungsdienstgesetz – RettDG – als öffentliche Aufgabe ausgestaltet, deren Wahrnehmung hier der klagenden Sanitätsorganisation gemäß § 5 Abs. 1 RettDG übertragen ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 RettDG erheben die zuständigen Behörden bzw. die Sanitätsorganisationen für ihre Leistungen auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung Benutzungsentgelte. Diese werden nach § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG auf Landesebene zwischen den Verbänden der Kostenträger einerseits sowie den zuständigen Behörden, in den Fällen des § 5 RettDG den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen oder den sonstigen Einrichtungen, andererseits vereinbart. Dies begründet zugleich auch den öffentlichen-rechtlichen Charakter der Entgeltforderungen der Leistungserbringer. Unerheblich ist insoweit, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des Privatrechts handelt. Wird nämlich ein originär hoheitliches Aufgabenfeld (nahezu) vollständig auf einen Dritten übertragen, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es seinen öffentlich-rechtlichen Charakter verliert, wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - juris, Rn 12). b) Das Rechtsschutzbedürfnis für die hier erhobene Leistungsklage fehlt der Klägerin nicht bereits deshalb, weil sie ihren Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen könnte, denn dafür bietet das rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetz keine Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus erscheint zwar problematisch, ob die Erhebung einer Leistungsklage in Fällen vorliegender Art verfrüht ist, solange das Rettungsunternehmen nicht darlegen kann, zumutbare Maßnahmen zur Aufklärung des Versicherungsstatus der Notfallpatienten ergriffen zu haben (siehe unten III). Da aber maßgeblich für den Erfolg der allgemeinen Leistungsklage das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Leistung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist (s. z.B. Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 125/11 –, NVwZ-RR 2012, 21), bestehen insoweit im Hinblick auf die jetzt noch streitige Teilforderung keine Bedenken gegen das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Klägerin. 2. In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten darauf, dass dieser im Hinblick auf die Bezahlung der Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen Verzugszinsen entrichtet und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erstattet, besteht nicht. Zwar können die Sanitätsorganisationen die betroffenen Leistungsempfänger unmittelbar auf Kostenübernahme in Anspruch nehmen, soweit keine gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger eintritt (a). Verzugszinsen und vorgerichtliche Kosten sind davon jedoch mangels Rechtsgrundlage nicht umfasst (b). a) Der hier aufgrund der nachträglichen Kostenübernahme durch die Krankenversicherung des Beklagten nicht mehr streitgegenständliche Anspruch der Sanitätsorganisation auf Übernahme der Kosten des Rettungseinsatzes vom 6. August 2016 ergibt sich nicht unmittelbar aus dem RettDG, denn in § 12 Abs. 1 Satz 1 RettDG wird lediglich festgehalten, dass die zuständigen Behörden bzw. die für sie handelnden Sanitätsorganisationen für ihre Leistungen auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung Benutzungsentgelte erheben. Die weiteren Regelungen, insbesondere zur Frage, wie diese Entgelte zu bemessen sind und wer für deren Vereinbarung zuständig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 RettDG bzw. § 12 Abs. 2 RettDG), zeigen dabei, dass der Gesetzgeber insoweit lediglich die Rechtsbeziehung zwischen den Rettungsdienstleistungserbringern und den Krankenkassen als Kostenträgern im Blick hatte. Für die Leistungsbeziehung zu privaten, unmittelbaren Selbstzahlern gilt aber, dass ein Rettungseinsatz - sofern insbesondere aufgrund einer Notfalllage kein Vertragsschluss gemäß § 612 bzw. § 632 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zugrunde liegt - jedenfalls einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB entstehen lässt (VG Neustadt/W., Urteil vom 10. März 2015 – 5 K 836/14.NW –; Beschluss vom 18. April 2017 – 5 K 1080/16.NW – m.w.N.), weil das Geschäft dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 24. Mai 2016 – 1 A 122/14 –, Rn. 34, juris,), es sich um ein „auch fremdes“ Geschäft handelt und es im Rettungsdienstgesetz gerade an einer abschließenden Regelung fehlt, aus der sich die Berechtigung zur Erhebung des Benutzungsentgelts gegenüber den Leistungsempfängern ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, a.a.O., Rn 24; VG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2014 – 12 K 2584/13 –, Rn 19, juris). b) Der danach bei fehlendem Krankenversicherungsschutz unmittelbar gegen den Leistungsempfänger mögliche Aufwendungsersatzanspruch der Sanitätsorganisationen umfasst allerdings weder Verzugszinsen noch die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten. aa) Für einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen – Prozesszinsen sind, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nach Erledigung der Hauptforderung nicht mehr streitgegenständlich - fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass öffentlich-rechtliche Forderungen bei verspäteter Leistung grundsätzlich zu verzinsen sind. Vielmehr bedürfen Verzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen grundsätzlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, wie sie die Regelung zu öffentlich-rechtlichen Verträgen gemäß §§ 56, 62 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in Verbindung mit §§ 286, 288 Abs. 1 BGB bietet. Ein Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelt, d.h. um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht. Denn insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 C 1/13 D –, Rn. 44, juris). Danach scheidet eine analoge Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB auf den streitigen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten als Leistungsempfänger aus, denn es fehlt im Hinblick auf die fragliche Kostenforderung an dem erforderlichen vertragsähnlichen Austauschverhältnis zwischen den Beteiligten. Die Klägerin ist nämlich zur Gewährleistung des Rettungsdienstes als öffentlicher Aufgabe (§ 2 Abs. 1 RettDG) aufgrund eines mit der zuständigen Behörde gemäß § 5 RettDG geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages verpflichtet. Die Wahrnehmung der Notfallrettung durch die Klägerin als Sanitätsorganisation erfolgt somit vorrangig aufgrund des Rechtsverhältnisses mit der an sich nach §§ 3,4 RettDG zuständigen Behörde nach den grundsätzlichen Vorgaben in § 2 RettDG. Sie ist gerade nicht von einer im Einzelfall bestehenden Leistungsfähigkeit eines – nicht krankenversicherten – Hilfebedürftigen abhängig. Hiervon ausgehend kann die Verpflichtung solcher Leistungsempfänger zur Kostentragung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Wahrnehmung der Notfallrettung durch die Klägerin stehen. bb) Auch soweit die Klägerin weiter von dem Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € fordert, hat sie diese schon mangels Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch selbst zu tragen. Eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt im Verwaltungsprozess nur nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht. Danach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Nachdem hier vor Erhebung der Leistungsklage mangels streitgegenständlichem Verwaltungsakt ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO nicht eröffnet war, kann diese Regelung in der vorliegenden Sache nicht zum Tragen kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1993 – 2 S 893/93 –, juris und VG Neustadt, Urteil vom 24. Juli 2014 – 4 K 1055/13.NW –, LKRZ 2014, 430 zur Stellung eines Antrags auf Erstattung einer geleisteten Geldzahlung vor Erhebung einer Leistungsklage). Eine analoge Anwendung der speziellen Kostenregelung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf den vorliegenden Sachverhalt kommt nicht in Betracht. Schaltet ein Kläger bereits vor Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanwalt ein, hat er diese Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (s. VG Bayreuth, Urteil vom 24. September 2013 – B 1 K 12.697 –, juris m.w.N.). Nichts anderes hat für die der Klägerin durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands entstandenen Inkassokosten zu gelten. III. Nach dem Grundsatz der Kosteneinheit trifft die Kammer eine einheitliche und umfassende Kostenentscheidung. Soweit hier eine Sachentscheidung getroffen wurde, war diese gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten der Klägerin zu treffen. Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teils ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich: Die Forderung der Klägerin beruht auf der Gewährleistung des Rettungsdienstes als einer öffentlichen Aufgabe nach § 2 Abs. 1 RettDG, zu dem sie auf der Grundlage von § 5 RettDG verpflichtet ist. In diesem Rahmen hat sie als Sanitätsorganisation auch bei der Ermittlung des Kostenträgers für geleistete Rettungseinsätze die allgemeinen verfahrensrechtlichen Pflichten zur Sachverhaltsermittlung sowie zur Beratung und Auskunft der Betroffenen (vgl. §§ 24, 25 VwVfG) zu beachten, wobei den Besonderheiten der Rettungseinsätze Rechnung zu tragen ist. Dies bedeutet, dass zumutbare Maßnahmen zur Aufklärung des Versicherungsstatus der Notfallpatienten sowohl während des Rettungseinsatzes als auch nachträglich ergriffen werden müssen, etwa im Hinblick auf Hilfebedürftige, die während des Einsatzes nicht in der Lage sind, Angaben zu ihrer Krankenversicherung zu machen. Auch mag die Notfallsituation in Einzelfällen dazu führen, dass es zu Missverständnissen kommt bzw. Informationen zur Krankenversicherung versehentlich nicht erfasst werden. Soweit die Frage des Kostenträgers nicht bereits im Zuge des Rettungseinsatzes geklärt werden kann, ist der Leistungsempfänger in geeigneter Weise darüber zu informieren, um ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben, durch Weitergabe seiner Versicherungsdaten an die Sanitätsorganisation die Abrechnung mit seiner Krankenkasse schnell und einfach zu ermöglichen. Ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung wird eine Sanitätsorganisation dagegen nicht gerecht, wenn sie, wie hier im Fall des Beklagten, kommentarlos eine „Rechnung“ versendet. Aufgrund des im Sozialgesetzbuch V – SGB V – vorgegebenen Dreiecksverhältnisses zwischen Sanitätsorganisation, Krankenkasse und versichertem Hilfebedürftigen, das gerade auch das Rettungsdienstgesetz in § 12 RettDG im Blick hat, erscheint es unverhältnismäßig, betroffene Leistungsempfänger bei ungeklärtem Versicherungsstatus unmittelbar Kostenrechnungen zu übersenden, ohne sie zugleich über die maßgeblichen Umstände zu informieren, zumal für die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 2 SGB V das Sachleistungsprinzip gilt, so auch regelmäßig beim Krankentransport (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 – B 1 KR 27/07 R –, juris, Rn. 16). Insgesamt gesehen ergibt sich im Hinblick auf den Beklagten, dass ihm weder mit der Rechnung vom 23. August 2016 und der Zahlungserinnerung vom 29. November 2016 noch mit dem Inkassoschreiben des Rechtsbeistands C vom 12. April 2017 der entscheidende Umstand, dass nämlich keine Krankenversicherung erfasst wurde, mitgeteilt wurde. Abgesehen von der Frage, ab wann eine Leistungsklage auf Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses als zulässig angesehen werden kann (siehe oben II.1.b), wäre das vorliegende Verfahren jedenfalls vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin dem Beklagten die Gelegenheit gegeben hätte, nachträglich seine Versicherungsdaten mitzuteilen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, der aus § 167 Abs. 1 VwGO folgt, beschränkt sich auf den streitig entschiedenen Teil des Klagebegehrens und gilt nicht, soweit eine Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ergangen ist. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1055,82 festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2, 43 Abs. 1 GKG), davon entfallen 147,56 € auf den streitig entschiedenen Teil. Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, begehrt von dem Beklagten die Bezahlung der Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen. Diese beziehen sich auf einen Notarztwageneinsatz am 6. August 2016, der zum Transport des Klägers ins Städtische Klinikum Ludwigshafen führte. Die Klägerin stellte dem Beklagten dafür unter dem Datum 23. August 2016 eine Rechnung in Höhe von insgesamt 908,26 € aus (Bl. 13 d. GA). Nachdem auch auf eine Zahlungserinnerung vom 29. November 2016 - mit Fristsetzung bis zum 13. Dezember 2016 - keine Zahlung erfolgte, wandte sich die Klägerin, vertreten durch den Rechtsbeistand B., mit Schreiben vom 12. April 2017 an den Beklagten, verwies auf die durchgeführten Transportleistungen und führte aus, da der Beklagte bislang keine Zahlung geleistet habe, sei er mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Er müsse auch die Gebühren und Auslagen der Inanspruchnahme des Rechtsbeistands zahlen (147,56 €); einschließlich der bisher angefallenen Zinsen in Höhe von 12,19 € ergebe sich nunmehr eine Gesamtforderung von 1.068,01 € (Bl. 16 GA). Anschließend erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht Mayen einen Mahnbescheid vom 8. Mai 2017 (dem Beklagten zugestellt am 10. Mai 2017). Nachdem der Beklagte dagegen am 23. Mai 2017 Widerspruch erhoben hatte, erfolgte am 8. Juni 2017 die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Speyer. Die am 22. Juni 2017 beim Amtsgericht eingegangene Klagebegründung ist dem Beklagten am 27. Juni 2017 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 (Az.: 32 C 221/17) hat das Amtsgericht Speyer den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2017 auf die bestehende Krankenversicherung bei der Techniker Krankenkasse hingewiesen und die Klägerin daraufhin die Hauptforderung dort realisieren konnte, hat sie den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 908,26 € für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 30. Oktober 2017), dem sich der Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 angeschlossen hat. Die Klägerin hält an ihrem Zinsanspruch für den Zeitraum ab dem 14. Dezember 2016 und an dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € fest und macht geltend, diese Kosten seien erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit gegeben sei, d. h., wenn die Klägerin sich veranlasst sehen durfte, vorgerichtlich fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es handele sich um eine Forderung zwischen privatrechtlichen Parteien, wobei ein Aufwendungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB zu Gunsten der Klägerin bestehe. Der Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten stelle einen Anspruch auf Schadensersatz aus Verzugsschaden dar. Solche Ansprüche seien gemäß § 683 BGB unter Anwendung der Bestimmung des § 670 BGB zu ersetzen. Die Erstattungsfähigkeit ergebe sich hier unter analoger Heranziehung des § 162 VwGO, wonach die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu ersetzen seien. Da das vorliegende Verfahren kein Vorverfahren im Sinne der VwGO kenne, seien die angefallenen Rechtsverfolgungskosten für die vorprozessuale Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten in analoger Anwendung des § 162 VwGO zu erstatten. Die Klägerin habe im Übrigen keine Kenntnis über die versicherungsrechtliche Situation des Beklagten gehabt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag von 908,26 € seit 14. Dezember 2016 zu bezahlen, sowie die ihr erwachsenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € zu erstatten. Der Beklagte macht geltend, seine Schwester, Frau B. Sch., habe die Versicherungskarte bereits im Rettungswagen ausgehändigt, da er selbst dazu nicht in der Lage gewesen sei. Insoweit sei zu fragen, warum das Rettungspersonal nicht einen Transportschein in der Klinik Ludwigshafen verlangt habe. Er habe dreimal versucht bei der Sachbearbeitung anzurufen, wo entweder besetzt gewesen sei oder aber niemand ans Telefon gegangen sei. Die Klägerin hätte nicht gleich eine Rechnung schicken müssen, sondern zunächst ein Schreiben mit der Frage nach der Versicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2018 gewesen ist.