Urteil
4 K 29/13
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Finder kann Erstattung der Aufwendungen für die Unterbringung von Fundtieren nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, wenn die zuständige Fundbehörde ihrer Ablieferungs- und Verwahrungspflicht nicht nachkommt (§§ 677 ff. BGB, § 965, § 967 BGB).
• Tiere sind dann als Fundtiere und nicht als herrenlos anzusehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine bewusste Besitzaufgabe vorliegen; dabei ist das Tierschutzgebot und die Regelvermutung für rechtstreues Verhalten zu berücksichtigen (Art.20a GG, TierSchG).
• Ein explizit geäußerter entgegenstehender Wille der Behörde ist unbeachtlich, wenn ohne die private Geschäftsführung eine Pflicht der Behörde, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt würde (§ 679 BGB).
• Die tatsächlich entstandenen und substantiell dargelegten Kosten der Unterbringung sind erstattungsfähig; ein die Beträge entkräftender Vortrag der Behörde genügte nicht.
• Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB; Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs.1, 155 Abs.2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch des Finders bei Verwahrung von Fundtieren durch private Einrichtung (GoA) • Finder kann Erstattung der Aufwendungen für die Unterbringung von Fundtieren nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, wenn die zuständige Fundbehörde ihrer Ablieferungs- und Verwahrungspflicht nicht nachkommt (§§ 677 ff. BGB, § 965, § 967 BGB). • Tiere sind dann als Fundtiere und nicht als herrenlos anzusehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine bewusste Besitzaufgabe vorliegen; dabei ist das Tierschutzgebot und die Regelvermutung für rechtstreues Verhalten zu berücksichtigen (Art.20a GG, TierSchG). • Ein explizit geäußerter entgegenstehender Wille der Behörde ist unbeachtlich, wenn ohne die private Geschäftsführung eine Pflicht der Behörde, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt würde (§ 679 BGB). • Die tatsächlich entstandenen und substantiell dargelegten Kosten der Unterbringung sind erstattungsfähig; ein die Beträge entkräftender Vortrag der Behörde genügte nicht. • Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB; Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs.1, 155 Abs.2 VwGO. Der Kläger betreibt ein Tierheim und nahm eine verletzte Wasserschildkröte (16.06.2012) und eine gefundene Katze (08.07.2012) auf. Er übersandte Fundanzeigen an die Gemeinde (Beklagte) und verwahrte die Tiere in seinem Heim, stellte dem Fundbüro hiervon in Rechnung. Die Beklagte lehnte zunächst Kostenerstattung ab und sah die Tiere als herrenlos an; sie verwies auf eine Vereinbarung mit einem Tierschutzverein und forderte Nachweise über Eigentümer. Der Kläger forderte Erstattung der Unterbringungskosten und reichte Klage ein; einen Teil der Klage nahm er zurück und verlangte im Kern 392,00 EUR nebst Zinsen. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob es sich um Fundtiere handelte und ob der Kläger Aufwendungsersatz nach den Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag beanspruchen kann. • Anwendbarkeit der GoA: Die rechtliche Grundlage des Erstattungsanspruchs sind §§ 677 ff. BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend gelten; § 683 BGB normiert den Ersatzanspruch, § 679 BGB die Ausnahme bei Erfüllung von Pflichten im öffentlichen Interesse. • Fremdgeschäftsführungswille und Anzeige: Der Kläger handelte mit Fremdgeschäftsführungswillen; er erstattete Fundanzeigen (§ 965 Abs.2 BGB) und zeigte die Verwahrung an, sodass er ein fremdes Geschäft übernahm. • Zuständigkeit der Gemeinde und Ablieferungspflicht: Nach §§ 966–967, 975 BGB ist die Gemeinde als Fundbehörde zuständig; durch die Anzeige hatte der Kläger die Ablieferungspflicht des Finders erfüllt und die Beklagte konnte die tatsächliche Verwahrung übernehmen. • Begriff Fundtier vs. Herrenlosigkeit: Tiere sind Fundtiere, wenn keine Anhaltspunkte für eine bewusste Besitzaufgabe vorliegen. § 960 BGB (Wilde Tiere) und § 959 BGB (Herrenlosigkeit durch Dereliktion) sind hier nicht einschlägig; das Tierschutzrecht und Art.20a GG rechtfertigen die Regelvermutung, dass zunächst von Fundtieren auszugehen ist. • Verhalten der Beklagten: Die Beklagte hat ihre Verwahrungspflicht nicht wahrgenommen und zunächst die Zuständigkeit abgelehnt; damit war der Kläger berechtigt, die Tiere zu verwahren und Ersatz zu verlangen (§§ 681, 683 BGB). • Entgegenstehender Wille der Behörde: Der erklärte Nichtwille der Behörde war nach § 679 BGB unbeachtlich, weil ohne die Geschäftsführung die öffentliche Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre und die Behörde durch die Vorgehensweise nicht in ihrem Ermessensspielraum beeinträchtigt erschien. • Höhe der Kosten und Zinsen: Die geltend gemachten täglichen Verwahrkosten (10 EUR Katze, 4 EUR Schildkröte) und Verwaltungspauschalen sind als tatsächliche Aufwendungen ausreichend belegt; ein Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB. • Kostenverteilung: Gericht entschied über die Verteilung der Verfahrenskosten nach VwGO (§§ 154 Abs.1, 155 Abs.2 VwGO). Die Klage wurde insoweit, als sie zurückgenommen wurde, eingestellt; im Übrigen wurde die Beklagte zur Zahlung von 392,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei beiden Tieren um Fundtiere handelte und die Gemeinde ihre Ablieferungs- und Verwahrungspflicht nicht erfüllt hat; der Kläger hat daher nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Die Beklagte trägt den überwiegenden Teil der Verfahrenskosten. Die Entscheidung berücksichtigt das Tierschutzgebot und die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 677 ff., § 965, § 967, § 959, § 960 BGB sowie §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB; VwGO §§ 154, 155).