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Urteil

A 6 K 2412/12

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.07.2012 wird aufgehoben, soweit sie die Klägerinnen betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen tragen je ein Viertel, die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin zu 1 wurde am 01.09.1977 in ... geboren. Sie ist Staatsangehörige von Afghanistan und tadschikische Volkszugehörige. Sie ist Sunnitin. Ihre Kinder sind die am ... 2001 in Teheran gebotene Klägerin zu 2 sowie der am ... 2004 ebenfalls in Teheran geborene ursprüngliche Kläger zu 3. Dessen Verfahren wurde durch Beschluss vom 25.06.2013 abgetrennt (jetziges Az.: A 6 K 2231/13). . Die Klägerin zu 1 ist geschieden; das erkennende Gericht verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 23.04.2013 - A 6 K 2280/12 - zu der Feststellung, dass bei ihrem geschiedenen Ehemann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. 2 Die Klägerinnen stellten am 20.04.2011 einen Asylantrag. Hierzu hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Klägerin zu 1 am 25.10.2011 an. Sie sagte, sie könne durch Dokumente belegen, dass sie in Teheran ein Jahr lang an einem Kurs für Film und Theater teilgenommen habe und im afghanischen Fernsehen in einer Fernsehserie mitgespielt habe. Diese Fernsehserie sei allerdings im Iran aufgenommen worden. Sie habe 2007 im Iran in dieser Serie mitgespielt. In Afghanistan selbst habe sie nicht die Gelegenheit gehabt, für das Fernsehen oder für den Film zu arbeiten. - Die Klägerin zu 1 legte außerdem einen Ausweis vor, wonach sie Mitglied in einem iranischen Theater war. 3 Sie habe bis zur Ausreise in ... gelebt. Ihre Eltern lebten noch dort. Die gesamte Verwandtschaft sei eigentlich in Afghanistan. Ihres Wissens habe die Verwandtschaft keine Probleme in Afghanistan. 4 Sie habe die Schule in Afghanistan bis zur 7. Klasse besucht, aber ab April 1992 sei Krieg gewesen und sie habe nicht mehr zur Schule gehen können. Sie sei Schauspielerin. Sie habe Afghanistan bereits im Juni oder Juli 2010 verlassen. Sie sei damals in den Iran gegangen. Nach Deutschland eingereist sei sie am 08.04.2011 oder am 09.04.2011. Sie könne das genaue Datum nicht benennen. Sie seien schon früher einmal im Iran gewesen und hätten dort eine Flüchtlingskarte gehabt, die aber nicht verlängert worden sei. Sie seien dann nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach der erneuten Einreise in den Iran hätten sie dort keine Flüchtlingskarte mehr bekommen. Die Kinder hätten dort auch nicht zur Schule gehen können. Aus diesem Grund hätten sie den Iran verlassen. Sie hätten auch jederzeit wieder nach Afghanistan abgeschoben werden können. Sie hätten die türkisch-iranische Grenze zu Fuß überquert. Ein Schleuser habe sie nach Griechenland gebracht. Mit Hilfe eines Schleusers sei sie zusammen mit den Kindern von Athen nach Frankfurt/Main geflogen. Die Reise habe 10.000 EUR gekostet. Ihr Mann habe gut verdient, er habe lange Zeit im Iran gearbeitet. Allerdings hätten sie noch Geld leihen müssen, und zwar um die 6.000 EUR. 5 Zur Zeit der Taliban hätten sie Afghanistan 1997 verlassen. Sie seien zunächst nach Pakistan gegangen, wo sie über ein Jahr gewesen seien. Zusammen mit ihren Eltern sei sie dann in den Iran weitergereist, das sei wohl 1998 gewesen. Im Jahr 2000 habe sie sich im Iran verlobt und ein Jahre später in Teheran geheiratet. 2009 seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Ihre Kinder seien im Iran geboren. 6 Ihr geschiedener Ehemann sei 1980 in den Iran gegangen, seine Familie sei im Iran geblieben. Es habe einen Familienkonflikt mit einem der Brüder ihres Ehemannes gegeben, der ein Fanatiker sei. Er gehöre zur Hezb-e-Islami. Er sei nach Pakistan gegangen und habe dort mit der islamischen Partei zusammengearbeitet. Ihr Schwiegervater sei nach ihrer Kenntnis 1983 gestorben. Der Bruder ihres Ehemannes habe seine Mutter, die Schwester und den jüngeren Bruder danach nach Pakistan holen wollen. Ihre heutige Schwiegermutter sei aber dagegen gewesen. Sie habe gesagt, sei wolle nicht, dass ihre Kinder auch Fanatiker würden und dass der jüngere Bruder möglicherweise im Kampf ums Leben kommen würde. Sie habe deswegen Kontakt mit dem Ehemann der Klägerin zu 1 aufgenommen. Dieser habe dann seine Mutter und seine Geschwister in den Iran geholt. Der fanatische Bruder in Pakistan habe dies erfahren und sei darüber sehr böse geworden. Er sei dann nach Afghanistan gereist und habe das elterliche Haus verkauft. Er habe ihrem Ehemann vorgeworfen, er sei ein Schiit, da er in einem schiitisch geprägten Land lebe. 2009 sei sie dann zusammen mit ihrer Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Bruder ihres Mannes habe das erfahren und sei nach ... gegangen, wo sie zu dieser Zeit alle bei ihren Eltern gelebt hätten. Er habe dann auch ihrer Familie Probleme gemacht. Er habe ihrem Mann vorgeworfen, dass sie als Schauspielerin arbeite, das dürfe sie nicht. Im Übrigen solle sie das Haus nicht verlassen und solle, wenn sie es verlasse, wenigstens eine Burka tragen. Er habe sogar eine Burka für sie gekauft. Für sie sei es aber völlig inakzeptabel gewesen, eine Burka zu tragen. Auch habe er ihre elfjährige Tochter mit seinem eigenen Sohn zwangsweise verloben wollen. Auch dies sei für sie nicht akzeptabel gewesen. Nachdem die Schwierigkeiten immer unerträglicher geworden seien, hätten sie ihre Schwiegermutter, die nach wie vor im Iran lebe, kontaktiert. Sie habe gesagt, ihr Schwager sei ein gefährlicher Mann, und sie sollten lieber Afghanistan verlassen, was sie auch getan hätten. Zuvor hätten sie, da er der eigenen Familie immer mehr Schwierigkeiten gemacht habe, eine eigene Wohnung in einem anderen Stadtteil bezogen. Sie hätten diese Wohnung dann abgeschlossen, ohne irgendjemandem etwas zu sagen, und seien in den Iran zurückgekehrt. Von dort seien sie aus Angst vor einer weiteren Abschiebung nach Afghanistan nach Europa weitergeflohen. Sie hätten auch deshalb Afghanistan heimlich verlassen, weil ihr Schwager gesagt habe, man solle ihre Tochter mit seinem Sohn verloben. Der Schwager sei zu ihnen nach Hause gekommen. Zunächst hätten sie einfach ja gesagt zu dem, was er verlangt habe, um Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Sie habe eine Burka getragen und sie hätten sich zu der Verlobung gar nicht geäußert, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Sie hätten das gemacht, weil sie gewusst hätten, dass sie Afghanistan verlassen würden. Ihr Mann habe keine Partei für sie ergreifen wollen. Auch seien noch einige andere Dinge in der Familie vorgefallen, die dazu geführt hätten, dass sie heute getrennt seien. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für sie den Tod bedeuten, ebenso wäre ihre Tochter in Gefahr. Sie sei eine Schauspielerin. Sie wolle nicht zu Hause sitzen, und sie wolle auch keine Burka tragen. Sie wolle sich betätigen können. Es sei für sie nicht vorstellbar, in Afghanistan unter diesen Umständen zu leben. 7 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 06.07.2012 ab. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG sowie nach § 60 Abs. 4 und 5 AufenthG nicht vorlägen. Jedoch liege das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vor. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Klägerin zu 1 habe nicht beweisen können, dass die Kläger auf dem Luftweg nach Deutschland gekommen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass sie über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen seien. Daher bestehe kein Asylanspruch. Ferner bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Von einem erheblichen Eingriff in Leib, Leben oder physische Freiheit der Klägerin zu 1 sei bereits nach ihrem Vortrag nicht auszugehen. Sie dürfte dem Begehren ihres Schwagers nicht nachgekommen sein. Konsequenzen seien ihr daraus nicht erwachsen; jedenfalls ließen sich ihrem Vortrag keine solchen Konsequenzen entnehmen. Im Übrigen seien ihre Angaben eher oberflächlich, vage und wenig gehaltvoll. Es werde nie besonders deutlich, inwieweit der Schwager tatsächlich in das Familienleben eingegriffen habe. Inwieweit er seine Ansinnen ernst gemeint habe, lasse sich nur vermuten. Es sei nicht auszuschließen, dass die Familie möglicherweise dem Schwager der Klägerin zu 1 Widerstand entgegengesetzt hätte, hätte er sein Ansinnen, die Klägerin zu 2 mit seinem Sohn gegen den erklärten Familienwillen zu verheiraten, durchzusetzen versucht. Es sei keine Verfolgung von asylerheblicher Intensität glaubhaft gemacht worden. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liege vor, die anderen Abschiebungsverbote hingegen nicht. Es sei nicht auszuschließen, dass die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ohne Ehemann der Klägerin zu 1 Probleme hätten, die Versorgung für die Familie sicherzustellen. 8 Der Bescheid wurde am 06.07.2012 als Einschreiben an die ursprünglich drei Kläger zur Post gegeben. 9 Am 23.07.2012 erhoben die ursprünglich drei Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen, bereits auf Grund der Trennung vom Ehemann/Vater seien die Asylanerkennung bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht zu ziehen. Es bestünden frauenspezifische Fluchtgründe. 10 Die Klägerinnen beantragen, 11 Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG, äußerst hilfsweise nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 2 AufenthG festzustellen und Nr. 3 des Bescheides vom 06.07.2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegensteht. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich auf den angefochten Bescheid. 15 Die Erkenntnisquellen, die sich aus der Anlage zur Ladung ergeben, wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, ferner der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013. 16 Die einschlägigen Akten des Bundesamtes über die Klägerinnen liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Ferner wird auf das Urteil vom 23.04.2013 - A 6 K 2280/12 - (Verfahren des Ehemannes/Vaters der Klägerinnen) Bezug genommen. 17 Die Klägerin zu 1 wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Sie sagte, sie habe in einer Fernsehserie mitgespielt, die im Iran gedreht worden sei. Flüchtlinge hätten sich zusammengetan und ein Aufnahmestudio gegründet. Sie habe in mehreren Ausschnitten mitgespielt. Dann habe sie nicht weitermachen können, weil sie krank geworden sei. Sie habe vielleicht eineinhalb Folgen abgedreht. Diese seien ausgestrahlt worden. Sie habe eine alte Dorffrau gespielt. Es sei so etwas wie eine Hauptrolle gewesen. Sie habe auch Theater gespielt. Dies sei aber nicht in der Öffentlichkeit geschehen, sondern in privatem Rahmen. Sie habe im Iran drei Monate Theater studiert. Da die Kosten dafür sehr hoch gewesen seien, habe sie eine Pause machen müssen, weil sie das Geld nicht gehabt hätten. 18 Ihr Schwager habe mit ihrem Mann Schwierigkeiten seit 1960 und früher gehabt. Er sei 1959 in den Iran gereist; 1962 sei ihr Schwiegervater gestorben. Ihr Schwager habe damals in Pakistan gearbeitet. Er gehöre zu Hezb-e-Islami. Er habe die Familie dann nach Pakistan holen wollen, aber ihre Schwiegermutter sei nicht dafür gewesen. Daher seien sie lieber in den Iran gegangen. Der Bruder ihres Ex-Mannes habe nicht gewollt, dass die Frauen klug seien und lange zur Schule gingen. Die Familie ihres Mannes sei religiös und sittentreu. Sie sei die einzige gewesen, die anders gewesen sei: Film, Theater und ihre Aufmachung hätten ihnen nicht gepasst. Ihr Schwager habe ihr Bedingungen gestellt. Sie habe zu Hause bleiben sollen und ihre neun Jahre alte Tochter dem etwa zwanzig Jahre alten Sohn des Schwagers zur Heirat geben. Als sie im Iran gelebt hätten, hätten sie mit ihrem Schwager keine Berührung gehabt. Als sie aber nach Afghanistan gekommen seien, habe der Schwager diese Bedingungen gestellt. Er lebe noch in Pakistan. In Afghanistan habe die Hezb- e- Islami viele Anhänger, und sie hätten schon viele Leute getötet; sie habe Macht. Die genaue Stellung ihres Schwagers innerhalb der Hezb-e-Islami kenne sie nicht, das würden die nicht bekannt geben. Ihr Ex-Mann gehöre aber nicht dieser Richtung an. Sie hätten ihre Tochter nicht zwangsweise verheiraten wollen. Ihr Ex-Mann wäre in Afghanistan zu schwach gewesen, um es zu verhindern, dass die Tochter verheiratet werde. Das sei auch der Hauptgrund für die Scheidung gewesen. Er habe sich nicht durchsetzen können. 19 Als sie zuletzt in Afghanistan gewesen sei, habe sie die Situation für die Frauen kennen gelernt. Damals habe sie den Sitten folgen und den Schleier tragen müssen, das habe sie mitgemacht. Jetzt würde sie sich in Afghanistan nicht mehr den Kleidungsvorschriften unterwerfen. Sie habe schon als Kind gedacht, warum die Frauen nur als zweitrangige Art von Menschen (Sklaven) lebten. Frauen seien in Afghanistan eine andere Kategorie von Menschen. Dagegen habe sie schon als Kind eine Antipathie gehabt. Im Ausland habe es sich ihr immer weiter eingeprägt, nie mehr so zu leben. Sie glaube aber an Gott und akzeptiere den richtigen Islam. Entscheidungsgründe 20 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 21 Die Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag teilweise begründet. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Damit war über ihren Hilfsantrag nicht zu entscheiden. 22 Die Klägerinnen haben aber keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie mit dem Flugzeug von Griechenland und damit über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen sind (§ 26a Abs. 1 AsylVfG). Nach § 26a Abs. 2 AsylVfG sind u.a. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichere Drittstaaten; dazu gehört Griechenland. 23 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen hingegen vor. Die Klägerinnen wurden in Afghanistan wegen ihres Geschlechts von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt, ohne dass ihnen der afghanische Staat Schutz vor Verfolgung bot und ohne dass sie eine innerstaatliche Fluchtalternative hatten (§ 60 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 c AufenthG). Die Klägerin zu 1 hat vorgetragen, sie und ihr Ex-Mann seien von ihrem einflussreichen Schwager, der sehr religiös und sittenstreng sei und der Hezb-e-Islami angehöre, immer wieder scharf gerügt worden, weil sie als Schauspielerin gearbeitet habe und sich auch sonst nicht willig den Bedingungen unterworfen habe, die für Frauen in Afghanistan gelten würden. Ihr Ex-Mann sei zu schwach gewesen, um gegen Repressionen Schutz gewähren zu können. Wären sie in Afghanistan geblieben, hätte der Klägerin zu 2 eine Zwangsheirat mit einem Sohn des Schwagers gedroht. Derartiges würden sie auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchten. Hinzu komme, dass die Klägerin zu 1 inzwischen den westlichen Lebensstil übernommen habe. Sie habe schon als Kind Widerwillen dagegen empfunden, dass die Frauen in Afghanistan als Menschen zweiter Klasse behandelt würden. Sie würde sich das jetzt nicht mehr gefallen lassen. Damit drohten ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan schwerwiegende Konsequenzen durch ihren Schwager und der sonstigen Familie ihres Mannes, zumal sie sich inzwischen habe scheiden lassen, was ihr nach Ansicht ihres Schwagers nicht zustehe. Der Klägerin zu 2 drohe nach wie vor eine Zwangsheirat. Zudem hätten ihr Ex-Mann und sie das zum Schein abgegebene Versprechen gebrochen, ihre Tochter mit dem Sohn des Schwagers zu verheiraten. - Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen ergänzte noch, die Klägerinnen fürchteten selbst in Deutschland Verfolgung durch die Familie ihres Ex-Mannes. Diese habe ihn als „Waschlappen“ bezeichnet, der seine Frau nicht in den Griff bekomme. Deshalb dürfe ihr Ex-Mann auch keinesfalls ihren Aufenthaltsort erfahren. 24 Dieses Vorbringen ist glaubhaft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1 hinsichtlich des Kerngeschehens die Wahrheit gesagt hat. Sie hat in der mündlichen Verhandlung sehr detailliert, ernsthaft, widerspruchsfrei und emotional berührt vorgetragen. Ihr „Outfit“ zeigte, dass sie den westlichen Lebensstil übernommen hat und sich den Vorschriften für die Frauen in Afghanistan nicht mehr fügen will. Außerdem stimmt ihr Vortrag zum Verfolgungsgeschehen im wesentlichen mit demjenigen ihres Ex-Mannes überein. Ihm hat das Gericht ebenfalls geglaubt (vgl. Seite 9 des amtlichen Abdrucks des Urteils vom 23.04.2013 - A 6 K 2280/12). Dies alles fügt sich nahtlos in die Erkenntnisse des Gerichts über die konservativ-patriarchalische Gesellschaft Afghanistans ein. Beispielhaft sei auf Seite 12 des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013 verwiesen. 25 Die geschilderten Vorfälle sind rechtlich als Verfolgung der Klägerinnen wegen ihres Geschlechts zu werten, denn sie sollten sich als Frauen den herrschenden patriarchalischen Anschauungen fügen und mussten mit empfindlicher Strafe für Leib oder Leben rechnen, wenn sie sich dem widersetzten. Einem Mann wäre so etwas nicht widerfahren. Die Verfolgung ging von nichtstaatlichen Akteuren aus. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob dies nun die gesamte Familie des Ex-Mannes war (insbesondere aber der Schwager) oder auch andere Mitglieder der Hezb-e-Islami zusätzlich zu dem Schwager und der Familie. Jedenfalls konnte der afghanische Staat sie nicht vor Verfolgung schützen. Es war ihnen auch nicht möglich, der Verfolgung in einem anderen Teil Afghanistans zu entgehen. Da der Ex-Mann zu schwach gewesen wäre, die Klägerinnen zu schützen und da sie ohne Mann/Vater in Afghanistan ohne jede Perspektive gewesen wären, hätte ihnen überall in Afghanistan eine Gefahr für Leib und Leben wegen ihres Geschlechtes gedroht (vgl. zur Zwangsverheiratung II. 1.7 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013 und zur mangelnden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des afghanischen Staates II. 1. 8 dieses Lageberichtes). 26 Mithin ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ergänzend anzuwenden, wie sich aus § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG ergibt. Diese Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird. Die Vermutung muss durch stichhaltige Gründe widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 -10 C 5/09-, BVerwGE 136, 377 und juris). Das erkennende Gericht sieht solche stichhaltigen Gründe jedoch nicht. Wenn die Klägerinnen nach Afghanistan zurückkehrten, wäre vielmehr die Gefahr vorhanden, dass sie wiederum Verfolgung wegen ihres Geschlechts zu erwarten hätten, zumal die Klägerin zu 1 inzwischen geschieden ist und einen „westlichen Lebensstil“ angenommen hat, den sie nicht wieder aufgeben möchte. Mithin ist ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 27 Infolge des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG war Nr. 2 des Bescheides vom 06.07.2012 aufzuheben, soweit sie die Klägerinnen betrifft. Nr. 3 des Bescheides ist infolge des insoweit hilfsweisen Klageantrages nicht Gegenstand der Gerichtsentscheidung. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kann trotz Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergehen (vgl. § 31 Abs. 3 S. 2 AsylVfG). Nr. 3 des Bescheides entfaltet aber nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung keine für die Klägerinnen negativen Rechtswirkungen mehr. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylVfG. Gründe 20 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 21 Die Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag teilweise begründet. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Damit war über ihren Hilfsantrag nicht zu entscheiden. 22 Die Klägerinnen haben aber keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie mit dem Flugzeug von Griechenland und damit über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen sind (§ 26a Abs. 1 AsylVfG). Nach § 26a Abs. 2 AsylVfG sind u.a. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichere Drittstaaten; dazu gehört Griechenland. 23 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen hingegen vor. Die Klägerinnen wurden in Afghanistan wegen ihres Geschlechts von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt, ohne dass ihnen der afghanische Staat Schutz vor Verfolgung bot und ohne dass sie eine innerstaatliche Fluchtalternative hatten (§ 60 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 c AufenthG). Die Klägerin zu 1 hat vorgetragen, sie und ihr Ex-Mann seien von ihrem einflussreichen Schwager, der sehr religiös und sittenstreng sei und der Hezb-e-Islami angehöre, immer wieder scharf gerügt worden, weil sie als Schauspielerin gearbeitet habe und sich auch sonst nicht willig den Bedingungen unterworfen habe, die für Frauen in Afghanistan gelten würden. Ihr Ex-Mann sei zu schwach gewesen, um gegen Repressionen Schutz gewähren zu können. Wären sie in Afghanistan geblieben, hätte der Klägerin zu 2 eine Zwangsheirat mit einem Sohn des Schwagers gedroht. Derartiges würden sie auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchten. Hinzu komme, dass die Klägerin zu 1 inzwischen den westlichen Lebensstil übernommen habe. Sie habe schon als Kind Widerwillen dagegen empfunden, dass die Frauen in Afghanistan als Menschen zweiter Klasse behandelt würden. Sie würde sich das jetzt nicht mehr gefallen lassen. Damit drohten ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan schwerwiegende Konsequenzen durch ihren Schwager und der sonstigen Familie ihres Mannes, zumal sie sich inzwischen habe scheiden lassen, was ihr nach Ansicht ihres Schwagers nicht zustehe. Der Klägerin zu 2 drohe nach wie vor eine Zwangsheirat. Zudem hätten ihr Ex-Mann und sie das zum Schein abgegebene Versprechen gebrochen, ihre Tochter mit dem Sohn des Schwagers zu verheiraten. - Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen ergänzte noch, die Klägerinnen fürchteten selbst in Deutschland Verfolgung durch die Familie ihres Ex-Mannes. Diese habe ihn als „Waschlappen“ bezeichnet, der seine Frau nicht in den Griff bekomme. Deshalb dürfe ihr Ex-Mann auch keinesfalls ihren Aufenthaltsort erfahren. 24 Dieses Vorbringen ist glaubhaft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1 hinsichtlich des Kerngeschehens die Wahrheit gesagt hat. Sie hat in der mündlichen Verhandlung sehr detailliert, ernsthaft, widerspruchsfrei und emotional berührt vorgetragen. Ihr „Outfit“ zeigte, dass sie den westlichen Lebensstil übernommen hat und sich den Vorschriften für die Frauen in Afghanistan nicht mehr fügen will. Außerdem stimmt ihr Vortrag zum Verfolgungsgeschehen im wesentlichen mit demjenigen ihres Ex-Mannes überein. Ihm hat das Gericht ebenfalls geglaubt (vgl. Seite 9 des amtlichen Abdrucks des Urteils vom 23.04.2013 - A 6 K 2280/12). Dies alles fügt sich nahtlos in die Erkenntnisse des Gerichts über die konservativ-patriarchalische Gesellschaft Afghanistans ein. Beispielhaft sei auf Seite 12 des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013 verwiesen. 25 Die geschilderten Vorfälle sind rechtlich als Verfolgung der Klägerinnen wegen ihres Geschlechts zu werten, denn sie sollten sich als Frauen den herrschenden patriarchalischen Anschauungen fügen und mussten mit empfindlicher Strafe für Leib oder Leben rechnen, wenn sie sich dem widersetzten. Einem Mann wäre so etwas nicht widerfahren. Die Verfolgung ging von nichtstaatlichen Akteuren aus. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob dies nun die gesamte Familie des Ex-Mannes war (insbesondere aber der Schwager) oder auch andere Mitglieder der Hezb-e-Islami zusätzlich zu dem Schwager und der Familie. Jedenfalls konnte der afghanische Staat sie nicht vor Verfolgung schützen. Es war ihnen auch nicht möglich, der Verfolgung in einem anderen Teil Afghanistans zu entgehen. Da der Ex-Mann zu schwach gewesen wäre, die Klägerinnen zu schützen und da sie ohne Mann/Vater in Afghanistan ohne jede Perspektive gewesen wären, hätte ihnen überall in Afghanistan eine Gefahr für Leib und Leben wegen ihres Geschlechtes gedroht (vgl. zur Zwangsverheiratung II. 1.7 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013 und zur mangelnden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des afghanischen Staates II. 1. 8 dieses Lageberichtes). 26 Mithin ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ergänzend anzuwenden, wie sich aus § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG ergibt. Diese Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird. Die Vermutung muss durch stichhaltige Gründe widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 -10 C 5/09-, BVerwGE 136, 377 und juris). Das erkennende Gericht sieht solche stichhaltigen Gründe jedoch nicht. Wenn die Klägerinnen nach Afghanistan zurückkehrten, wäre vielmehr die Gefahr vorhanden, dass sie wiederum Verfolgung wegen ihres Geschlechts zu erwarten hätten, zumal die Klägerin zu 1 inzwischen geschieden ist und einen „westlichen Lebensstil“ angenommen hat, den sie nicht wieder aufgeben möchte. Mithin ist ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 27 Infolge des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG war Nr. 2 des Bescheides vom 06.07.2012 aufzuheben, soweit sie die Klägerinnen betrifft. Nr. 3 des Bescheides ist infolge des insoweit hilfsweisen Klageantrages nicht Gegenstand der Gerichtsentscheidung. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kann trotz Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergehen (vgl. § 31 Abs. 3 S. 2 AsylVfG). Nr. 3 des Bescheides entfaltet aber nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung keine für die Klägerinnen negativen Rechtswirkungen mehr. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylVfG.