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Urteil

5a K 2573/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0807.5A.K2573.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2013 und 16. August 2013 zu Nrn. 2. – 4. verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: 1 Die am 24. Februar 1993 geborene Klägerin zu 1. ist afghanische Staatsangehörige islamischer Religion und tadschikischer Volkszugehörigkeit. 2 Sie hat sich bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006 in der Provinz I. aufgehalten. Nach fast dreijährigem Aufenthalt im Iran wurde sie von dort ausgewiesen und ist nach kurzfristigem Zwischenaufenthalt in Afghanistan wieder über den Iran, die Türkei und Griechenland am 18. Februar 2010 nach Deutschland eingereist, wo sie am 9. April 2010 einen Asylantrag stellte. 3 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt – am 24. August 2010 in Bielefeld machte die Klägerin zu 1. im Wesentlichen folgende Angaben: In den Jahren 2005/2006 habe sie zusammen mit anderen Mädchen Unterricht bei einer Verwandten bekommen. Ihr Vater habe das nicht gern gesehen, weil das für Mädchen nicht gut sei, die Leute würden sie dort nur anglotzen und schlecht über sie reden. Ihre Mutter habe aber erfolgreich auf den Vater eingeredet. Hin und wieder habe sie die Klägerin zur Schule begleitet. Eines Tages sei sie mit zwei anderen Mädchen auf dem Heimweg gewesen. Ein Auto mit drei Männern habe neben ihnen gehalten und sie ins Auto gezerrt. Auf der Fahrt zu einem großen Haus hätten zwei Männer die Mädchen die ganze Zeit nach unten gedrückt, der dritte sei gefahren. In dem Haus seien die Mädchen in ein Zimmer gesperrt worden. Nach einiger Zeit habe einer der Männer eines der Mädchen, das dünnste von ihnen, mitgenommen; es sei nie wieder gesehen worden. Als er später zurückkehrte, habe er auch die Klägerin mit in ein anderes Zimmer gezerrt. Was dort mit ihr passiert sei, wolle sie nicht erzählen, die Entscheiderin könne sich dies sicher vorstellen. Als er mit ihr fertig gewesen sei, sei sie wieder in das ursprüngliche Zimmer gebracht worden. Dorthin wurde das zweite Mädchen auch wieder gebracht. Zwei Tage und zwei Nächte habe man sie dort festgehalten, die Männer seien immer wieder gekommen und hätten mit ihnen was gemacht. Den Fahrer hätten sie nicht wieder gesehen. Die beiden anderen Männer hätten sie dann zu einem fremden Dorf gebracht. Von dort aus seien die beiden Mädchen zu Fuß zu dem Haus des anderen Mädchens gegangen. Auf dem Weg dorthin habe die Klägerin dem anderen Mädchen, ihrer Freundin, gesagt, dass ihr Vater sie umbringen werde; er sei sehr streng und aggressiv. Die Mutter ihrer Freundin sei sehr verständnisvoll gewesen und habe angeboten, die Klägerin zu 1. zu ihren Eltern zu begleiten. Sie habe dann ihren Eltern alles erzählt. Zunächst hätten ihre Eltern sehr geweint, dann aber sei ihr Vater sehr wütend geworden. Ihre Mutter habe gesagt, der Ruf der Familie sei hin, es wäre besser gewesen, wenn die Klägerin Analphabetin geblieben wäre. Sie habe danach das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Nach mehreren Wochen habe sie mit dem Nachbarsjungen reden können, den sie geliebt habe und der auch sie liebte. Sie habe ihm alles gesagt, er habe sie heiraten wollen. Er sei zwar sehr traurig gewesen, habe aber verstanden, dass es nicht ihre Schuld gewesen sei. Als ihre Eltern nicht zu Hause gewesen seien, sei der Junge öfter zu ihr zu Besuch gekommen. Sie hätten auch miteinander geschlafen. Sie sei schwanger geworden, was ihre Mutter geahnt hätte. Sie sei der Ruin. Sie dachte, die Klägerin sei von den Männern schwanger, die sie entführt hätten, von dem Nachbarsjungen hätte sie nichts gewusst. Ihr Vater habe eine Abtreibung gewollt, weil er keinen Bastard in der Familie wolle. Als der Nachbarsjunge das Kind der Klägerin akzeptierte, habe sie ihrer Mutter gesagt, dass sie das Kind behalten wolle. Ihr Vater habe dann damit gedroht, sie zu töten. Mit dem Nachbarsjungen, ihrem Freund, sei sie dann im Jahre 2006 nach Iran ausgereist, wo ihre Tochter geboren wurde und wo sie nach religiösen Riten geheiratet hätten. Im Iran hätten sie sich nicht ganz drei Jahre aufgehalten, dann seien sie nach Afghanistan abgeschoben worden. 4 Außer vor ihrem Vater habe sie noch Angst vor dem Bruder des Vaters, mit dessen Sohn ihr Vater sie habe verheiraten wollen. 5 Mit Schreiben vom 31. Oktober bzw. 15. November 2012 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass der Asylantrag auch die Klägerin zu 2. betreffe. 6 Mit Bescheiden vom 16. Mai 2013 bzw. 16. August 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerinnen ab und verneinte die Voraussetzungen der Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑ nicht vorlägen. Die Klägerinnen wurden aufgefordert, die Bunderepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle der nicht fristgerechten Ausreise würden die Klägerinnen nach Afghanistan oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den sie ausreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. 7 Die Klägerin zu 1. hat sich inzwischen von ihrem ehemaligen Lebensgefährten getrennt, eine Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. 8 Die Klägerinnen haben am 27. Mai 2013 bzw. 29. August 2013 Klage erhoben. Sie beziehen sich auf die Aussage der Klägerin zu 1. bei der Anhörung durch das Bundesamt. Zur Trennung von ihrem Lebensgefährten trägt die Klägerin vor, dass er nicht habe akzeptieren wollen, dass die Klägerin in Deutschland ein ähnliches Leben wie die jungen Frauen hier gestalten wolle. Er sei zutiefst in die Traditionen seiner Heimat verwurzelt. 9 Die Klägerin zu 1. könne nicht zurück nach Afghanistan. Sie habe eine Tochter, die illegitim sei, da es keine Verbindung zum Vater des Kindes gebe, egal ob einer der Männer, die sie entführt habe, der Vater sei oder ihr ehemaliger Lebensgefährte, von dem sie getrennt lebe. 10 Am 4. August 2014 hat die Klägerin zu 1. eine Urkunde darüber vorgelegt, dass sie am 20. Juli 2014 in der Baptistenkirche „Living Hope International Church“ in E. getauft wurde. 11 Die Klägerinnen beantragen, 12 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2013 und 16. August 2013 jeweils zu Nrn. 2 bis 4 zu verpflichten, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,hilfsweise, 13 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2013 und 16. August 2013 jeweils zu Nrn. 3. und 4. zu verpflichten, festzustellen, dass den Klägerinnen subsidiärer Schutz zu gewähren ist, 14 äußerst hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2013 und 16. August 2013 jeweils zu Nrn. 3. und 4. zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 18 Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung Erfolg. Sie ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 16. Mai 2013 und 16. August 2013 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten, da sie einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft haben, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. 22 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ‑ Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3 b AsylVfG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑. 23 Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylVfG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylVfG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 24 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3 b AsylVfG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 25 Schutz vor Verfolgung muss nach § 3 d Abs. 2 AsylVfG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3 e Abs. 1 AsylVfG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3 e Abs. 2 AsylVfG zu prüfen. 26 Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3 a Abs. 3 AsylVfG. 27 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) – sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 28 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 – 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 4 LB 5/11 -. 29 Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. 30 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -. 31 In Anwendung dieser Maßstäbe haben die Klägerinnen ein individuelles Schicksal glaubhaft gemacht, welches ihre Vorverfolgung belegt. 32 Der Klägerin zu 1. steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Verfolgung wegen des Geschlechts zu. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin zu 1. ihre Heimat zum einen aufgrund begründeter Furcht vor einer Zwangsheirat verlassen hat und dass sie im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit hiervon weiterhin bedroht ist bzw. Repressionen seitens ihrer Familie ausgesetzt sein wird. Außerdem drohen ihr diese Repressionen auch wegen des Umstandes, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Afghanistan als Unverheiratete Frau mit einem Kind zurückkehren würde. 33 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass in Afghanistan die Gefahr einer Zwangsverheiratung, die dort als solche – zumal bei minderjährigen Mädchen – weit verbreitet ist, für eine Frau den Flüchtlingsstatus begründen kann. 34 Vgl. u. a. VG Augsburg, Urteile vom 21. Januar 2011 - Au 6 K 10.30586 -, vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30092 - und vom 1. Dezember 2011 - Au 6 K 11.30308 -; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. November 2011 - 7 K 4821/10.F.A -; VG München, Urteil vom 7. Dezember 2011 - M 23 K 11.30139 -; VG Wiesbaden, Urteil vom 5. Mai 2012 - 7 K 823/11.WI.A -; VG Darmstadt, Urteil vom 18. Juni 2012 - 2 K 161/11.DA.A -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. November 2012 - 12 A 65/11 -; VG Trier, Urteil vom 14. Januar 2013 - 5 K 494/12.TR -; VG Stuttgart, Urteil vom 25. Juni 2013 - A 6 K 2412/12 -, jeweils zitiert nach juris. 35 Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Erkenntnisquellen an. 36 Zwar stärken inzwischen Verfassung und Gesetzgebung Afghanistans zunehmend die Rechte der Frauen. Allerdings wird nahezu einhellig berichtet, dass dies für die meisten Betroffenen kaum Auswirkungen auf ihre Lebenswirklichkeit hat. Frauen werden nach wie vor in vielfältiger Hinsicht diskriminiert. 37 Vgl. Auswärtiges Amt , Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31. März 2014, S. 13 f., und 4. Juni 2013, S. 12 f.; Amnesty International , Jahresbericht Afghanistan 2012, 24. Mai 2012, sowie Jahresbericht Afghanistan 2013, 23. Mai 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe , „Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage“, 3. September 2012, S. 14 f., und „Afghanistan: Situation geschiedener Frauen“, 1. November 2011, S. 1 f.; s. auch UNHCR , Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – zusammenfassende Übersetzung, 24. März 2011, S. 7. 38 Im gesellschaftlichen Bereich bestimmen nach wie vor eine orthodoxe Auslegung der Scharia und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes die Situation von Frauen und Mädchen. Der Verhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft verlangt von ihnen grundsätzlich den Verzicht auf Eigenständigkeit. Innerhalb der Familie haben sie sich dem Willen der männlichen Familienmitglieder zu unterwerfen. Falls sie sich den gesellschaftlichen Normen verweigern, besteht die Gefahr der sozialen Ächtung. Die Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive ist ihnen ohne familiäre Unterstützung nicht möglich. 39 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) , Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 25 ff. 40 Entsprechend der untergeordneten Stellung der Frauen in Afghanistan ist häusliche Gewalt in Form von Schlägen und Misshandlungen weit verbreitet. Bei etwa 60% der in Afghanistan geschlossenen Ehen soll es sich um Kinderehen handeln. Unter Zwang sollen bis zu 80% aller Ehen eingegangen werden. 41 Vgl. BAMF , Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 29 f.; 32; Schweizerische Flüchtlingshilfe , „Afghanistan: Situation von Waisenmädchen“, 24. November 2011, S. 1 f., und „Iran: Zwangsheirat einer afghanischen Minderjährigen“, 7. Februar 2013, S. 4. 42 Die Flucht vor einer Zwangsverheiratung kann Auslöser für einen Ehrenmord sein. 43 Vgl. BAMF , Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 30; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) , Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sanktionen gegen unverheiratetes Paar, das untertaucht (Rolle von Volkszugehörigkeit und Religion?); Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes, 27. Dezember 2012. 44 Geht die Frau, die sich einer Zwangsverheiratung entzieht, dabei sogar eine vor- oder außereheliche Beziehung mit einem anderen Mann ein, drohen nicht nur der Frau selbst, sondern mitunter sowohl ihren eigenen Kindern als auch dem anderen Mann ein Ehrverbrechen. 45 Vgl. ACCORD , Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zur Praxis der Blutrache, 11. Juni 2013 46 Zufluchtsmöglichkeiten für Frauen, die vor geschlechtsspezifischer Verfolgung wie häuslicher Gewalt oder drohender Zwangs- bzw. Kinderverheiratung fliehen, sind nur beschränkt verfügbar. Überhaupt begrenzt die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan vor allem für Frauen und Kinder den Zugang zu sozialen Einrichtungen. 47 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung , Kurzprofil zum Konflikt in Afghanistan, 18. Februar 2013. 48 Die Mehrheit der Frauen hat zudem kaum Zugang zu Gerichten und juristischer Unterstützung. Frauen, die sich gegen Verletzungen ihrer Rechte wehren, sehen sich Vertretern des Staates gegenüber, die häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt sind, diese Rechte zu schützen. 49 Vgl. BAMF , Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 25 ff. 50 Diese Erkenntnislage zugrunde gelegt, bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 1. 51 Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt, dass der Vortrag der Klägerin zu 1. der Wahrheit entspricht. Die Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat die Umstände der drohenden Zwangsheirat in der mündlichen Verhandlung detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Danach steht für das Gericht fest, dass die Klägerin zu 1. – ohne ihren Willen – bereits als Kind seitens ihrer Familie zur Verheiratung mit einem ihrer Cousins versprochen war. Die Klägerin zu 1. hat insbesondere glaubhaft geschildert, dass sie ihren Cousin nicht mochte. Sie hat befürchtet, dass es ihr in einer Ehe mit ihm ebenso ergehen könnte wie seiner Mutter, die von ihrem Mann, dem Onkel der Klägerin zu 1., häufig geschlagen worden sei. 52 Sie hatte vielmehr ein Verhältnis mit einem Nachbarsjungen, mit dem sie auch geschlafen hatte. Des Weiteren ist die Klägerin zu 1. in der Heimat von Fremden zusammen mit zwei weiteren Mädchen vergewaltigt worden. Als sie schwanger wurde, war nicht ganz klar ob die Schwangerschaft aus der Vergewaltigung oder der Beziehung zu dem Nachbarsjungen herrührte, mit dem sie später nach Deutschland ausreiste, von dem sie sich aber nach ihrer Einreise getrennt hat. 53 Akteur dieser drohenden Verfolgung war in erster Linie die Familie der Klägerin zu 1., mithin nicht unmittelbar der Staat Afghanistan. Diese drohende Verfolgung ist aber dem Staat zurechenbar, da die Klägerin zu 1. nicht den Schutz des Staates oder hinreichend mächtiger Parteien, Organisationen oder internationaler Organisationen in Anspruch nehmen konnte. Insbesondere ist die Islamische Republik Afghanistan erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Zwangsverheiratung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Dies wäre dann der Fall, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn die Klägerin zu 1. Zugang zu diesem Schutz hätte. Nach der oben bereits dargelegten Auskunftslage sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. 54 Besteht nach alledem für die Klägerin zu 1. ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, ist ein solcher Anspruch auch der Klägerin zu 2. zuzugestehen. Denn als Kind der Klägerin zu 1. ist sie aufgrund des Prinzips der Blutrache mitunter selbst Repressionen durch die Familie der Klägerin zu 1. ausgesetzt. 55 Für die Klägerinnen besteht schließlich auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3 e AsylVfG. Nach § 3 e AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylVfG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind hier – auch mit Blick auf Kabul – nicht erfüllt. 56 Für die Klägerinnen mag zwar eine begründete Furcht vor der geltend gemachten Verfolgung außerhalb der Provinz I. – etwa in Kabul – nicht bestehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Familie der Klägerin zu 1. auch in Kabul Zugriff auf diese haben könnte. Von den Klägerinnen kann aber nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in Kabul oder anderswo in Afghanistan dauerhaft aufhalten, um der geltend gemachten Bedrohung zu entfliehen. 57 Von einem Schutzsuchenden kann nur dann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d. h. dort das Existenzminimum gewährt ist. Dabei bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine wirtschaftliche Lebensgrundlage etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. 58 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 B 298.02 - sowie Urteile vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, jeweils zitiert nach juris. 59 Zwar ist nach der Rechtsprechung der Kammer vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – in der Regel die Möglichkeit gegeben, in Kabul als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Kabul stellt daher nach Ansicht der Kammer derzeit für alleinstehende, arbeitsfähige Männer ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen durchaus eine interne Schutzalternative im vorstehenden Sinne dar. Dies gilt in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte jedoch nicht für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen. 60 Vgl. Urteile der Kammer vom 21. Februar 2013 - 5a K 1523/11.A, 5a K 1524/11.A und 5a K 1525/11.A - sowie - 5a K 3753/11.A - und vom 23. Mai 2013 - 5a K 1907/11.A - sowie - 5a K 3137/11.A -, jeweils mit weiteren Nachw., sämtlich zitiert nach juris 61 Bei der Prüfung des § 3 e AsylVfG ist außerdem zu beachten, dass Familienangehörige wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nur gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehepartner nach Afghanistan zurückkehren können. Daher sind bei der Beantwortung der Frage, ob das Existenzminimum am Zufluchtsort gewährleistet sein wird, alle Familienmitglieder gemeinsam in den Blick zu nehmen. 62 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. Mai 2012 - Au 6 K 11.30369 -, juris; vgl. jüngst auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris. 63 Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der Eindrücke, die die Kammer von der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass es der Familie nicht gelingen wird, das Existenzminimum in Kabul zu sichern. Die Ernährung für eine alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind kann in Kabul durch Aushilfsjobs nicht sichergestellt werden. 64 Vgl. Lutze , Gutachten an OVG Rheinland Pfalz, 8. Juni 2011, S. 3 und 6 ff. 65 Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1. besteht in Afghanistan auch kein Rückhalt seitens der Familie mehr, da sie von ihr bedroht wird. 66 Nach alledem war daher der Klage mit dem Hauptantrag stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 68 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.