Beschluss
6 K 1717/12
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nur angeordnet, wenn der Erfolg der Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist; hier spricht vieles gegen Erfolg.
• Das Städtebaurecht ist grundsätzlich wettbewerbsneutral; ein bereits ansässiger Einzelhändler hat regelmäßig keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch, vor konkurrierender Ansiedlung geschützt zu werden.
• Ziele der Raumordnung und informelle Einzelhandelskonzepte begründen für sich allein keine subjektiven Rechte Dritter, die eine Baugenehmigung hemmen würden.
• Ergibt die Prüfung, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen (hier § 33 BauGB) vorliegen und aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken bestehen, rechtfertigt dies die Ablehnung einstweiliger Abwehranordnungen gegen eine Baugenehmigung.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Baugenehmigung bei fehlender Erfolgsaussicht • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nur angeordnet, wenn der Erfolg der Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist; hier spricht vieles gegen Erfolg. • Das Städtebaurecht ist grundsätzlich wettbewerbsneutral; ein bereits ansässiger Einzelhändler hat regelmäßig keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch, vor konkurrierender Ansiedlung geschützt zu werden. • Ziele der Raumordnung und informelle Einzelhandelskonzepte begründen für sich allein keine subjektiven Rechte Dritter, die eine Baugenehmigung hemmen würden. • Ergibt die Prüfung, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen (hier § 33 BauGB) vorliegen und aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken bestehen, rechtfertigt dies die Ablehnung einstweiliger Abwehranordnungen gegen eine Baugenehmigung. Die Beigeladene beantragte die Baugenehmigung für einen Sportfachmarkt auf einem Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs einer Bebauungsplanänderung im Gewerbegebiet. Das Bebauungsplanänderungsverfahren erreichte den Verfahrensstand nach § 33 BauGB; eine Auswirkungsanalyse kam zu dem Ergebnis, die Ansiedlung sei städtebaulich und raumordnerisch verträglich. Das Regierungspräsidium äußerte keine grundsätzlichen raumordnerischen Bedenken. Das Landratsamt erteilte der Beigeladenen die Baugenehmigung am 23.03.2012. Die Antragstellerin, Betreiberin mehrerer Sportmärkte in der Region, wurde im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt und legte Widerspruch ein; sie befürchtet erhebliche Umsatzverlagerungen und beruft sich auf Verstöße gegen Raumordnungsziele, das Einzelhandelskonzept und das Rücksichtnahmegebot. Sie beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig; nach § 212a BauGB entfaltet der Widerspruch keine automatische aufschiebende Wirkung, das Gericht prüft nach Maßgabe des wahrscheinlichen Ausgangs der Hauptsache. • Ermessensprüfung nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO: Maßgeblich ist die Erfolgsaussicht der Hauptsache; hier sprechen die Akten gegen einen Erfolg des Widerspruchs. • Planungsrechtliche Zulässigkeit: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Bebauungsplanänderung den Anforderungen des BauGB nicht genüge; der Satzungsbeschluss wurde gefasst und Planreife nach § 33 BauGB erreicht. • Wettbewerbsneutralität des Städtebaurechts: Das Städtebaurecht schützt nicht vor Konkurrenz; ein ansässiger Einzelhändler hat grundsätzlich keinen Gebietserhaltungsanspruch gegenüber Ansiedlungen außerhalb des Plangebietes. • Keine subjektiven Rechte aus Raumordnungszielen oder Einzelhandelskonzept: Vorgaben des Landesentwicklungsplans, des Regionalplans und informelle Einzelhandelskonzepte begründen keine subjektiven, einklagbaren Rechte Dritter gegen eine Baugenehmigung. • Rücksichtnahmegebot: Selbst bei individueller Betroffenheit der Antragstellerin begründet die Existenzgefährdung keinen gesetzlichen Schutz, weil das Planungsrecht nicht den Schutz vor Mitbewerbern gewährt. • Beweiswürdigung und Gutachten: Die vom Gericht berücksichtigten Auswirkungsanalysen und die Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde sprechen gegen die vom Antragsteller vorgetragenen negativen Auswirkungen; parteiische Gutachten ändern an der Bewertung nichts. • Ergebnis der Interessenabwägung: Das Gleichgewicht der Interessen führt nicht zu Gunsten der Anordnung der aufschiebenden Wirkung; es wäre unbillig gegenüber der Beigeladenen, den Baubeginn zu verhindern, zumal keine Umstände die Anordnung trotz schlechter Erfolgsaussichten rechtfertigen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt, weil der Widerspruch in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Das Gericht geht davon aus, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der Verfahrensstand nach § 33 BauGB, erfüllt sind und aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken bestehen; daher sind weder Ziele der Raumordnung noch das Einzelhandelskonzept geeignet, subjektive Rechte der Antragstellerin zu begründen. Die Antragstellerin kann nicht erfolgreich geltend machen, durch das Städtebaurecht vor Konkurrenz geschützt zu sein. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.