Urteil
AN 3 K 23.540
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Nachbareigenschaft eines Grundstücks setzt eine bestimmte räumliche Beziehung zum Baugrundstück voraus. Maßgeblich ist der Einwirkungsbereich des Vorhabens, der nach Art und Intensität der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verschieden bemessen sein kann und dementsprechend flexibel den Kreis der Nachbarn bestimmt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit ausnahmsweise ein "baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch" besteht, hängt davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ist nicht nachbarschützend. Das Planungserfordernis gewährt Dritten auch dann kein Recht, wenn die Behörde eine Einzelfallgenehmigung ggf. mit einer Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen erteilt und dadurch die Vorschriften über die Bauleitplanung und das Beteiligungsrecht nach § 3 BauGB unterlaufen werden. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nachbareigenschaft eines Grundstücks setzt eine bestimmte räumliche Beziehung zum Baugrundstück voraus. Maßgeblich ist der Einwirkungsbereich des Vorhabens, der nach Art und Intensität der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verschieden bemessen sein kann und dementsprechend flexibel den Kreis der Nachbarn bestimmt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit ausnahmsweise ein "baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch" besteht, hängt davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ist nicht nachbarschützend. Das Planungserfordernis gewährt Dritten auch dann kein Recht, wenn die Behörde eine Einzelfallgenehmigung ggf. mit einer Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen erteilt und dadurch die Vorschriften über die Bauleitplanung und das Beteiligungsrecht nach § 3 BauGB unterlaufen werden. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage führt nicht zum Erfolg. Sie ist bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Insoweit konnte die Kammer nur durch Endurteil und nicht, wie von Klägerseite beantragt, durch Zwischenurteil nach § 109 VwGO entscheiden, da über die Zulässigkeit der Klage nur dann durch Zwischenurteil entschieden werden kann, wenn die Zulässigkeit bejaht wird (vgl. mit eingehender Begründung OVG RhPf, U.v. 12.5.2016 – 1 A 10842/15 – juris Rn. 20 ff.). Selbst wenn hier die Möglichkeit für ein Zwischenurteil bestanden hätte, hätte die Kammer hiervon keinen Gebrauch gemacht, da dies voraussichtlich nicht der Prozessökonomie gedient (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.1.2015 – 4 B 42.14 – juris Rn. 5), sondern nur das Verfahren verlängert hätte. 1. Die Klage ist zwar als Anfechtungsklage statthaft und fristgemäß erhoben worden, jedoch fehlt den Klägern die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, nachdem subjektive Rechte der Kläger ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn die Kläger geltend machen, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist es hierbei, dass die Kläger möglicherweise in ihren Rechten verletzt sind, d.h. die geltend gemachte Rechtsverletzung muss aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen möglich sein. Da durch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO lediglich Popularklagen und solche Klagen ausgeschlossen werden sollen, mit denen die Kläger außerrechtliche Interessen verfolgen, ist die Klagebefugnis nur dann zu verneinen, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt unter Zugrundelegung des Klagevorbringens subjektive Rechte der Kläger ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BayVGH, U.v. 22.11.2021 – 9 B 18.986 – juris Rn. 16). Der Kreis der Anfechtungsberechtigten einer Baugenehmigung deckt sich grundsätzlich mit den als Nachbarn nach Art. 66 BayBO zu beteiligenden Personen, die sachlich und personell den Nachbarbegriff erfüllen. In personeller Hinsicht stellt der Nachbarbegriff des Art. 66 BayBO grundsätzlich auf das Eigentum am benachbarten Grundstück ab. Den Kreis der Personen, denen das Baurecht nachbarliche öffentliche Rechte einräumt, umgrenzt Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO mit den „Eigentümern benachbarter Grundstücke“, wobei die benachbarten Grundstücksberechtigten natürliche oder juristische Personen sein können. Bei der sachlichen Abgrenzung des Nachbarbegriffs wird darauf abgehoben, dass benachbart im baurechtlichen Sinne alle Grundstücke sind, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden können. Der Nachbarbegriff im Baurecht ist zwar relativ weit gefasst. Er erfasst im Regelfall die direkt – auch nur punktuell – an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke. Der Begriff des Nachbarn darf aber nicht allein nach den äußeren Merkmalen des Angrenzens im Sinne einer gemeinsamen Grundstücksgrenze bestimmt werden. Ob und welche Grundstücke benachbart sind, muss in jeden Einzelfall geprüft und entschieden werden. Hierfür kann kein allgemein geltendes Schema aufgestellt werden. Entscheidend sind jeweils die Lage des Vorhabens, die Art des Vorhabens und insbesondere die von ihm für die Umgebung zu erwartenden Auswirkungen, soweit sie öffentlich-rechtlich von Bedeutung sind. Die Nachbareigenschaft eines Grundstücks setzt jedoch eine bestimmte räumliche Beziehung zum Baugrundstück voraus. Maßgeblich ist der Einwirkungsbereich des Vorhabens, der nach Art und Intensität der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verschieden bemessen sein kann und dementsprechend flexibel den Kreis der Nachbarn bestimmt (VG Augsburg, U.v. 21.5.2012 – Au 5 K 11.510 – juris Rn. 53). Nach gefestigter Rechtsprechung kann Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige – zivilrechtliche – Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder der Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte an einem Grundstück in Anspruch nehmen. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 C 17.1023 – juris Rn. 8). Gemessen an diesen Maßstäben sind die Kläger nicht klagebefugt. a) Der Kläger zu 1) ist nicht klagebefugt. Bereits die bloße Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung ist eindeutig ausgeschlossen, nachdem ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch nach jeglicher Betrachtungsweise nicht in Betracht kommt, das Gebot der Rücksichtnahme offensichtlich nicht beeinträchtigt ist, aus der Wahl des Verfahrens durch die Beklagte keine Rechtsverletzung resultieren kann und auch etwaige sonstige Rechte nicht tangiert werden. aa) Durch die im Rahmen der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … über ein Sondergebiet für einen Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt, kann der Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten verletzt sein. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gem. § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – juris Rn. 21 m.w.N.). Während Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich generell und unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend angesehen werden, folgt aus Art. 14 GG kein Gebot, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) drittschutzfreundlich auszulegen (BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – juris Rn. 23 m.w.N.). Zwar betrifft die streitgegenständliche Befreiung eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung (SO 2), welche im Grundsatz nachbarschützend ist, allerdings gilt dies nur dann, wenn sich sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Nachbargrundstück – anders als hier – in demselben Plangebiet befinden (BayVGH, B.v. 5.12.2023 – 9 CS 23.1241 – juris Rn. 16). Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, besteht ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger gebietsübergreifender Schutz der Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet grundsätzlich nicht (BayVGH, B.v. 18.2.2020 – 15 CS 20.57 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Gemeinde kann – was in der Praxis der Ausnahmefall bleiben wird – mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch „Gebietsnachbarn“ einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit ausnahmsweise ein „baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch“ besteht, hängt – wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen – davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (BayVGH, B.v. 18.2.2020 – 15 CS 20.57 – juris Rn. 19). Vorliegend lassen sich weder dem Bebauungsplan selbst noch der zugehörigen Begründung noch sonstiger, Materialen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte mit der streitgegenständlichen Festsetzung ausnahmsweise auch Dritte außerhalb des Bebauungsplangebiets schützen wollte. Die Klagepartei stützt ihre Argumentation hinsichtlich des Vorliegens eines gebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs im Wesentlichen darauf, dass im Rahmen der Planaufstellung Auswirkungsanalysen und Einzelhandelsgutachten bezüglich der damaligen Planvorhaben eingeholt worden seien. Auch ergebe sich aus der Begründung zum Bebauungsplan – speziell aus Ziff. 5.1, S. 79 ff. – der Wille der Beklagten, betroffenen Einzelhandelsgeschäften außerhalb des Bebauungsplangebiets durch die Festsetzung der Sondergebiete Schutz zukommen lassen zu wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … sollte die Grundlage für die Ansiedlung eines großflächigen Einrichtungszentrums sowie eines Bau-, Heimwerker- und Gartenmarktes geschaffen werden, um die Entwicklung von großflächigem Einzelhandel im Ballungsraum … zu intensivieren. Hierzu seien die zwei Sondergebiete SO 1 und SO 2 festgesetzt worden, um durch die Konzentration großflächiger Handelsbetriebe auf einen Teilbereich des Stadtgebietes mit günstigen Standortfaktoren und sehr guter verkehrlicher Anbindung die Entwicklung der Beklagten positiv zu beeinflussen und der Forderung nach Entwicklung von qualifizierten Arbeitsplätzen Rechnung zu tragen. Ziel des Satzungsverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … sei es gewesen, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verwirklichung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ermöglichung einer den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gerecht werdenden baulichen Nutzung i. S. des § 1 Abs. 5 BauGB zu schaffen. Hierbei seien die umweltschützenden Belange i. S. des § 1a BauGB und die Verringerung der zu erwartenden Lärmbelastung auf ein verträgliches Maß besonders zu berücksichtigen gewesen (vgl. S. 18 der Begründung zum Bebauungsplan, Ziff. 3). Im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans wurde durch den Vorhabensträger die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens beantragt. Die zuständige Regierung von M. kam dabei zum Ergebnis, dass das Vorhaben – unter Einhaltung gewisser Maßgaben – den Erfordernissen der Raumordnung entspreche. Die Regierung von M. wies dabei in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2003 darauf hin, dass im Rahmen der landesplanerischen Beurteilung von Einzelhandelsgroßprojekten weder eine Bedarfsprüfung durchgeführt noch Konkurrenzschutz für bestehende Handelseinrichtungen betrieben noch die Summenwirkung des untersuchten Vorhabens mit bereits bestehenden Handelsbetrieben der gleichen Branche berücksichtigt werden könne (vgl. S. 17 der Stellungnahme). Die Beurteilung der Regierung von M. basiert unter anderem auf einer Wirkungsanalyse der … aus dem Jahr 2003. Dieses Gutachten wurde in der Folge durch die … im Rahmen eines weiteren Gutachtens aus dem Jahr 2008 bzw. einer Stellungnahme aus dem Jahr 2012 aktualisiert. Die genannten Gutachten verfolgten dabei jeweils das Ziel, zu den möglichen anzunehmenden Auswirkungen der Verkaufsflächen mit projektrelevanten Sortimenten auf ausgewählte zentrale Standorte in …, … und … und im projektrelevanten Einzugsgebiet Stellung zu nehmen (vgl. S. 8 des Gutachtens aus dem Jahr 2008; S. 5 der gutachterlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2012). Hierzu wurden allgemeine Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrsdaten hinsichtlich des Makro-Standorts … sowie des Mikro-Standorts des Projektvorhabens erhoben, Struktur- und Leistungsdaten des relevanten Einzelhandels im Einzugsgebiet (Innenstädte von …, … und … sowie …) ermittelt, die Wettbewerbssituation im sortimentsspezifischen Einzelhandel analysiert, das perspektivische Einzugsgebiet und Nachfragevolumen des Projektvorhabens bestimmt, der Zielumsatz sowie die Kaufkraftabschöpfung und Umsatzrekrutierung des Planvorhabens skizziert, die Vereinbarkeit mit den Zielen und Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms geprüft und eine Wirkungsanalyse vorgenommen. Die Beklagte griff das durchgeführte Raumordnungsverfahren und die eingeholten Gutachten der … im Aufstellungsverfahren auf und stellte in der Begründung zum Bebauungsplan fest, dass das Planvorhaben mit den Zielen und Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung insbesondere mit den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms sowie des Regionalplans vereinbar sei. Es handele sich um einen städtebaulich integrierten Standort und die Funktionsfähigkeit zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung würden nicht beeinträchtigt (vgl. S. 10 ff. der Begründung zum Bebauungsplan, Ziff. 2.1). Die Beklagte kam außerdem zum Ergebnis, dass die geplante Ansiedlung des Planvorhabens ökonomisch verträglich und städtebaulich unbedenklich sei. Die Gutachten seien dabei zum Ergebnis gekommen, dass keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der untersuchten Innenstädte und Versorgungsbereiche zu erwarten seien (vgl. S. 79 ff. der Begründung zum Bebauungsplan, Ziff. 5.1). Dieses Ergebnis hob die Beklagte im Rahmen der Abwägung der Belange der Wirtschaft erneut hervor (vgl. S. 95 der Begründung zum Bebauungsplan, Ziff. 6.6.1). Zusammenfassend lässt sich eindeutig erkennen, dass die Festsetzung des Sondergebiets nicht dem Schutz Dritter außerhalb des Plangebiets dienen soll. Sämtliche dem Bebauungsplan und der zugehörigen Begründung zu entnehmenden Erwägungen der Beklagten im Hinblick auf ökonomische Belange zielen ausschließlich darauf ab, der Vorgabe des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, gerecht zu werden und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung i.S.v. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB zu gewährleisten. § 1 Abs. 4 BauGB dient jedoch ausschließlich dem allgemeinen, überörtlichen Interesse. Die Vorschrift bezweckt weder den Schutz der Planungsinteressen regionaler Planungsverbände noch den Schutz von Gemeinden und dient erst recht nicht dem baurechtlichen Nachbarschutz von Grundstückseigentümern, die sich gegen ein konkretes Bauvorhaben wenden (VG Augsburg, U.v. 21.5.2012 – Au 5 K 11.510 – juris Rn. 70; VG Stuttgart, B.v. 5.9.2012 – 6 K 1717/12 – juris Rn. 30). Gleiches gilt für die Ziele der Raumordnung und die Darstellungen des Landesentwicklungsprogramms sowie des Regionalplans. Auch diese dienen ausschließlich den öffentlich-rechtlich zu wahrenden überregionalen Planungsinteressen und nicht dem Schutz nachbarlicher Interessen. Der private Eigentümer wird durch sie weder unmittelbar berechtigt noch verpflichtet (HessVGH, U.v. 13.2.2014 – 3 C 833/13.N – juris Rn. 31; OVG RhPf, U.v. 15.2.2017 – 8 A 10717/16 – juris Rn. 45). Im Übrigen ermittelte (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellte die Beklagte in die nach § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen anzustellende Abwägung unter anderem die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8 Buchst. a) BauGB ein. Dass die Beklagte im Rahmen der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials sowie bei der Abwägung selbst auch Belange zu berücksichtigen hat, die ein benachbartes Plangebiet oder andere außerhalb des Plangebiets liegende Grundstücke betreffen, liegt in der Natur der Sache und führt dabei für sich gesehen aber nicht schon zur Annahme eines baugebietsübergreifenden, von der konkreten Betroffenheit des Eigentümers eines Grundstücks im benachbarten Plangebiet unabhängigen Gebietserhaltungsanspruchs (BayVGH, B.v. 18.2.2020 – 15 CS 20.57 – juris Rn. 19). Gleiches gilt für den Umstand, dass die eingeholten Gutachten der … auch die Wettbewerbssituation im Einzugsgebiet unter Auflistung konkreter Wettbewerber darstellt. Dies ist vielmehr zwingend die Grundlage dafür, um die Auswirkung auf die zentralen Versorgungsbereiche i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, nicht jedoch auf den einzelnen Wettbewerber, zu ermitteln. Das Ziel der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 34 Abs. 3 BauGB) vermittelt der Klagepartei jedoch kein subjektives Recht. Es handelt sich bei § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB um einen ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehenden Belang (BayVGH, B.v. 5.3.2012 – 2 NE 12.215 – juris Rn. 19). bb) Die Möglichkeit der Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass ein von der konkreten Belastungswirkung unabhängiger baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch ausscheidet und dass auch ein Verstoß gegen sonstige drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Betracht kommt, kommt ein bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nur noch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht (BayVGH, B.v. 18.2.2020 – 15 CS 20.57 – juris Rn. 20). Da es der Klagepartei mit ihrer Klage letztlich um den Schutz vor Konkurrenz geht, das Bauplanungsrecht aber nach ganz herrschender Auffassung wettbewerbsneutral ist, kommt auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme über § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO offensichtlich nicht in Betracht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO beinhaltet keinen wirtschaftlichen Schutz durch befürchtete Kaufkraftverluste und keinen Schutz vor einem Verdrängungswettbewerb zwischen Mitbewerbern. Das Bauplanungsrecht bezweckt nicht den Schutz der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe um ihrer selbst willen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht die Verhinderung von Konkurrenzsituationen und die Verringerung von Marktchancen geschützt (vgl. BayVGH, B.v. 2. 12.2010 – 14 ZB 10.2084 – juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 21.5.2012 – Au 5 K 11.510 – juris Rn. 82). Darüber hinaus hat die Klagepartei keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geltend gemacht. Aufgrund der großen Entfernung zwischen den klägerischen Grundstücken und den Baugrundstücken sind auch anderweitig keine Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot ersichtlich oder auch nur denkbar. cc) Soweit sich die Klagepartei darauf beruft, dass die Beklagte den Bebauungsplan hätte ändern müssen und eine Genehmigung durch die Erteilung einer Befreiung der Klagepartei Beteiligungsrechte abschneidet, so kann dies nicht zur Bejahung der Klagebefugnis führen. Der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden, er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht. Er soll die Beachtung der Verfahrensvorschriften nicht um ihrer selbst willen erzwingen können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Verfahrensvorschrift einem betroffenen Dritten unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will. Aus ihrem Regelungsgehalt müsste sich ergeben, dass diese Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten Einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise, dass der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung der behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.397 – juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 A 7.98 – juris Rn. 9). Die Klagepartei hat weder einen Anspruch auf die Änderung eines Bebauungsplans noch besteht durch den Verzicht der Beklagten, ein Bebauungsplanänderungsverfahren durchzuführen, die Möglichkeit der subjektiven Rechtsverletzung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach den jeweiligen planerischen Konzeptionen einer Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die Vorschrift gibt allerdings keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Planaufstellung oder Änderung, selbst wenn dies objektiv-rechtlich geboten ist, da auch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes gewährt. Auch in den Fällen, in denen objektiv-rechtlich die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes erforderlich ist, existiert kein subjektiver Anspruch auf Planaufstellung bzw. Planänderung. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist daher nicht nachbarschützend. Das Planungserfordernis gewährt Dritten auch dann kein Recht, wenn die Behörde eine Einzelfallgenehmigung ggf. mit einer Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen erteilt und dadurch die Vorschriften über die Bauleitplanung und das Beteiligungsrecht nach § 3 BauGB unterlaufen werden (OVG Hamburg, B.v. 15.6.1995 – Bs II 262/95 – juris Rn. 15; VG Augsburg, U.v. 21.5.2012 – Au 5 K 11.510 – juris Rn. 68 f. m.w.N.). Im Übrigen hätte sich die Klagepartei auch gegen eine Bebauungsplanänderung nicht zur Wehr setzen können, nachdem eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO nicht gegeben wäre. Das Interesse, ein Gewerbe frei von Konkurrenz anderer ausüben zu können, ist nämlich in aller Regel kein abwägungserheblicher Belang, weil ihm der städtebauliche Bezug fehlt; das Bauplanungsrecht verhält sich gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet (BVerwG, B.v. 10.7.2020 – 4 BN 50.19 – juris Rn. 8) und selbst dann, wenn der Eigentümer eines nicht im Plangebiet liegenden Grundstücks befürchten muss, dieses bei Realisierung der Planung nicht mehr wie bisher nutzen zu können, weil bei Aufgabe der derzeitigen Einzelhandelsnutzung eine entsprechende Nachnutzung nicht zu erwarten ist (vgl. OVG NW, U.v. 3.12.2015 – 2 D 91/14.NE – juris Rn. 42). dd) Auch eine Verletzung sonstiger drittschützender Vorschriften liegt offensichtlich nicht vor. Weder aus den planungsrechtlichen Vorschriften noch aus dem Rücksichtnahmegebot, das für grundstücksbezogene Nachteile und nicht für die Minderung von Erwerbschancen gilt, lässt sich Nachbarschutz gegen Umsatz- und Gewinneinbußen aufgrund der künftigen Konkurrenz durch den Fahrradmarkt der Beigeladenen ableiten. Ein über die Normen des öffentlichen Baurechts hinausgehender unmittelbar auf Art. 14 GG gestützter Anspruch scheidet ebenfalls aus. Denn die verschärfte Konkurrenzsituation führt zwar möglicherweise zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen, nicht aber zu einer die Klagepartei schwer und unerträglich treffenden nachhaltigen Verschlechterung der Grundstückssituation. Diese ist nicht gehindert, ihre Grundstücke künftig in anderer Weise gewerblich nutzen zu lassen, etwa wenn die Konkurrenz durch das Gewerbe der Beigeladenen zur Folge hätte, dass der von der Klägerin zu 2) auf den Grundstücken des Klägers zu 1) betriebene Fahrradmarkt aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr existenzfähig wäre. Ebenso wenig besteht ein Abwehranspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der als Sach- und Rechtsgesamtheit den Eigentumsschutz des Art. 14 GG genießt. Gewinn- oder Umsatzchancen können zwar für das Unternehmen von existentieller Bedeutung sein, sie werden im Sinn von Art. 14 GG eigentumsrechtlich aber nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Gewerbebetriebs zugeordnet (BayVGH, B.v. 14.1.2003 – 14 CS 02.2395 – juris Rn. 7 f.). b) Die Klägerin zu 2) ist lediglich Pächterin der Grundstücke des Klägers zu 1). Eine Verletzung von subjektiven Rechten durch die streitgegenständliche Baugenehmigung ist daher bereits aufgrund der lediglich obligatorischen Berechtigung der Klägerin zu 2) nicht denkbar. Dies gilt auch, soweit die Klagepartei darauf verweist, auf dem Grundstück einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu betreiben. Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum zuordnet. Im Falle eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, ist – soweit das Recht überhaupt von Art. 14 GG (und nicht von Art. 12 GG) erfasst wird – über Art. 14 GG allein die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit, nicht jedoch künftige Verdienstmöglichkeiten, in der Zukunft liegende Chancen oder Absatzmöglichkeiten oder die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann, geschützt (HessVGH, U.v. 13.2.2014 – 3 C 833/13.N – juris Rn. 28). Im Übrigen gelten die hinsichtlich des Klägers zu 1) angeführten Aspekte ebenso für die Klägerin zu 2), sodass auch deshalb eine Klagebefugnis nicht vorliegt. Nach alldem ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Umstände, die zur Unzulässigkeit der Klage führen, können dabei ohne Weiteres anhand der vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. … beurteilt werden, sodass die Kammer davon absehen konnte, die Baugenehmigungsakte von der Beklagten anzufordern. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem sich die Beigeladene durch die Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.