Urteil
7 K 3/11
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Tagesmutter. Sie begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 die hälftige Erstattung ihrer Beiträge für eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sowie ihrer Beiträge für die Altersvorsorge gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. 2 Die Klägerin ist seit dem 1.9.2009 bei der AOK freiwillig versichert. Vor diesem Zeitpunkt war sie über ihren Ehemann familienversichert. Bislang existiert nur eine vorläufige Festsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die AOK für diesen Zeitraum. 3 Am 15.7.2010 beantragte die Klägerin die hälftige Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die hälftige Erstattung der Alterssicherung und die Erstattung der Kosten der Unfallversicherung für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2010. Die Beiträge zu der Kranken- und Pflegeversicherung beliefen sich auf insgesamt 258 EUR pro Monat, für die Rentenversicherung auf 205,07 EUR sowie für eine weitere private Altersversicherung auf 80 EUR pro Monat und für die Unfallversicherung auf 85,39 EUR pro Monat. Sie betreute in dieser Zeit 8 Kinder, eines davon ab 1.2.2010. 4 Mit Schreiben vom 30.7.2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Höhe des monatlichen Pflegegelds je Tageskind anzugeben und zu erklären, ob noch anderes Einkommen erzielt werde. Die Klägerin teilte daraufhin mit Mail mit, wieviel Geld sie je Kind pro Monat erhalte und wie hoch der Pflegeaufwand in Stunden sei. Die monatlichen Einnahmen beliefen sich von Februar bis Juni auf 2.426,60 EUR bei 505,2 Stunden und im Januar auf 1.945 EUR bei 445 Stunden Betreuungsleistung. 5 Mit Bescheid vom 3.8.2010 setzte der Beklagte den Erstattungsbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung, Unfall- und Altersversicherung für das 1. Halbjahr 2010 auf insgesamt 1.261,39 EUR fest. Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ergibt sich, dass für die Kranken- und Pflegeversicherung eine Erstattung von 88 EUR und für die Altersvorsorge von 108 EUR pro Monat erfolgte. Der Beklagte ging insoweit von einem monatlichen Einkommen von 1.967,83 EUR und einem zu versteuernden Einkommen von 1.082,31 EUR aus. Dieser Berechnung lag ein Stundensatz von 3,90 EUR zugrunde, von dessen Betrag Sachkosten in Höhe von 45 % abgezogen wurden. Für die Krankenversicherung wurde ein Anteil von 14,3 % und für die Pflegeversicherung von 1,95 % sowie für die Altersvorsorge ein Anteil von 19,9 % zugrundelegt. 6 Die Klägerin legte gegen die im Bescheid enthaltene Festsetzung der Erstattung für die Kranken- und Pflegeversicherung mit Schreiben vom 6.8.2010 Widerspruch ein. Sie führte aus, der monatliche Beitrag für die Versicherungen belaufe sich für den beantragten Zeitraum auf 258 EUR. Der Beitragssatz für die Krankenversicherung betrage 14,9 % und für die Pflegeversicherung 2,2 %. 7 Die Beklagte forderte die Klägerin auf mitzuteilen, auf welcher Grundlage der Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung von der AOK festgesetzt worden sei und wie sich dieser Betrag zusammensetze, ob ggf. noch anderes Einkommen außer Tagepflege bestehe. Die Klägerin teilte mit Mail vom 29.9.2010 mit, dass dem Beitrag lediglich das Einkommen aus der Tagesmuttertätigkeit zugrundeliege. Die AOK habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass ihr monatlicher Beitrag für die Krankenkasse 14,3 % und für die Pflegeversicherung 1,95 %, also 16,25 % betrage, was 205,95 EUR entspreche. Von diesem Beitrag stehe ihr die Hälfte, d.h. 102,98 EUR zu. Da ihr mit Bescheid 528 EUR erstattet worden seien, die eigentliche Summe aber 617,85 EUR betrage, stünden ihr noch weitere 89,85 EUR zu. 8 Eine telefonische Anfrage des Beklagten am 12.10.2010 bei der AOK ergab, dass der Beitragssatz der Pflegeversicherung (versehentlich) mit 2,2 % statt mit 1,95 % berechnet wurde. Zudem wurde ein zu versteuerndes Einkommen von monatlich 1.568,43 EUR zugrundegelegt. 9 Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass nach ihrer Berechnung noch ein Differenzbetrag von 354,36 EUR ausstehe. Dieser setze sich zusammen aus einem Differenzbetrag von 194,44 EUR für die Altersvorsorge sowie aus einem Differenzbetrag von 159,92 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung. Aus der beiliegenden Liste ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von durchschnittlich 1.411,12 EUR im Monat. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Festsetzung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der örtliche Jugendhilfeträger nach § 23 SGB VIII für die Gewährung der Geldleistung für die Tätigkeit als Tagespflegeperson zuständig sei. Die Geldleistung umfasse u.a. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies bedeute, dass diese Leistung Teil der Geldleistung sei und sich daher am Umfang der tatsächlich erbrachten Tagespflege orientiere. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge würden vom Beklagten aber auch dann hälftig erstattet, wenn die monatliche Geldleistung für die Betreuung von den Eltern direkt mit der Tagespflegeperson abgerechnet werde und den landesweiten Empfehlungen von 3,90 EUR pro Stunde entspreche. Der Stundensatz setze sich aus 45 % Sachkosten und 55 % Förderleistung zusammen. Lediglich die Förderleistung sei zu versteuern und sei somit für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung maßgeblich. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung betrage seit dem 1.7.2009 14,3 % und für die Pflegeversicherung 1,95 % des zu versteuernden Einkommens. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 14.10.2010 liege das zu versteuernde Einkommen bei 1.411,12 EUR und damit über dem Stundensatz von 3,90 EUR. Ausgehend von einem Stundensatz von 3,90 EUR liege das zu versteuernde Einkommen bei 1.082,31 EUR. 11 Die AOK teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 6.12.2010 mit, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.11.2010 auf 187,78 EUR und 25,61 EUR, also insgesamt 213,39 EUR, festgesetzt worden seien. 12 Die Klägerin hat am 31.12.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin sei angemessen im Sinne des Gesetzes. Dies werde durch die Gesetzesmaterialien ebenso bestätigt wie durch die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Beiträge einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung seien in jedem Fall zu übernehmen unabhängig davon, ob sie durch die Tagespflege entstanden seien. Im Übrigen sei die Berechnung des zu versteuernden Einkommens durch den Beklagten falsch. Dieser orientiere sich an den Empfehlungen des Landes Baden-Württemberg zu den laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII. Dabei handele es sich um eine Verwaltungsanweisung ohne gesetzlichen Charakter. Die Anweisung entfalte auch keine Außenwirkung und könne daher nicht als Entscheidungsgrundlage gegenüber der Klägerin herangezogen werden. Zudem sei dieser Stundensatz nicht angemessen. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne die Klägerin nicht 45 % der Kosten als Betriebskosten absetzen. Vom Bundesministerium für Finanzen werde lediglich eine Betriebskostenpauschale von 300 EUR bei monatlicher Vollzeittätigkeit anerkannt. Eine Tagesmutter, die bei einem Richtwert von 3,90 EUR pro Stunde im Monat einen Umsatz von ca. 1.872 EUR bei drei betreuten Kindern erziele, könne nur 300 EUR in Abzug bringen. Die Sachkosten würden danach 16 % und nicht 45 % betragen. Bei Halbtagestätigkeit bzw. Teilzeittätigkeit sei entsprechend prozentual zu ermitteln. Vom Umsatz der Klägerin seien daher allenfalls 150 EUR in Abzug zu bringen. Maßgeblich für die Gewährung des hälftigen Sozialversicherungsbeitrags könne daher nur der Bescheid der Kranken- bzw. Rentenversicherung sein. Diese Institutionen ermittelten die Beiträge jährlich anhand der vorgelegten Steuerbescheide. Dies bedeute, dass sich der aktuelle Beitrag grundsätzlich auf das Einkommen des Vorjahres beziehe. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin über die im Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 bereits erstatteten Aufwendungen zu Sozialversicherungen noch weitere 246 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung sowie 207,21 EUR für Alterssicherung für den Zeitraum 1.1.2010 bis 30.6.2010 zu erstatten und die oben genannten Bescheide aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er führt ergänzend zur Begründung der Bescheide aus, nach der Gesetzesbegründung stehe die Übernahme der hälftigen angemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagespflegeperson. Als Berechnungsgrundlage sei ein Stundensatz von 3,90 EUR je Kind pro Stunde zugrundezulegen. Dies ergebe sich aus der gemeinsamen Empfehlung des Städtetags, Landkreistags und des Kommunalverbands für Jugend und Soziales zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 18.5.2009. Hinsichtlich der Sachkosten werde darauf hingewiesen, dass nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.5.2009 eine Betriebskostenpauschale von 300 EUR je Kind und Monat abgesetzt werden könne. Dieser Pauschale liege eine Betreuungszeit von 40 Stunden die Woche zugrunde. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweiche, sei die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen. Für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung sei es daher zutreffend, von einem zu versteuernden Einkommen von 55 % aus den Einnahmen der Tagespflege zu einem Stundensatz von 3,90 EUR auszugehen. Aus der Mail der Klägerin vom 1.8.2010 ergäben sich die monatlichen Betreuungsstunden für die Kinder. Auf der Grundlage von 3,90 EUR errechne sich hieraus ein monatliches Einkommen von 1.967,83 EUR. Das zu versteuernde Einkommen betrage daher 1.082,31 EUR. 18 Die Klägerin hat in der Folgezeit am 20.1.2011 einen weiteren Antrag bei dem Beklagten auf hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zur Altersvorsorge für das 2. Halbjahr 2010 gestellt. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben ab Juni 2010 205,96 EUR und ab November 2010 202,83 EUR betragen. Die Klägerin hat angegeben, im zweiten Halbjahr 2010 insgesamt 6.419,50 EUR eingenommen zu haben. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 9.3.2011 die Erstattung für die Altersvorsorge auf 618 EUR und für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 532 EUR festgesetzt. 19 Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass der Tagespflegeverein, mit welchem der Landkreis zusammenarbeitet, Tagespflegepersonen vermittele. Viele Eltern stellten dann einen Antrag beim Beklagten auf Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Es gebe aber auch Eltern, denen eine Tagespflegeperson über den Verein vermittelt worden sei, die keinen Antrag gestellt hätten. Der Landkreis prüfe bei den Anträgen der Tagespflegepersonen auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen lediglich die Voraussetzungen der Tagespflegepersonen. Um Benachteiligungen zu vermeiden, würden auch bei Tagespflegepersonen, die keine öffentlich geförderten Kinder betreuten, Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis von 3,90 EUR pro Stunde pro Kind erstattet. Die Verhältnisse der Eltern, insbesondere die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII, würden in diesen Fällen nicht überprüft, da die Eltern keinen Antrag gestellt hätten. Inzwischen sei das Antragsverfahren geändert worden. Der Tagespflegeverein informiere den Landkreis über die Eltern und bekomme vom Landkreis die Mitteilung, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII vorliegen. Dies werde unabhängig davon gemacht, ob die Eltern später einen Antrag beim Jugendamt stellten. Wenn die Eltern jedoch keinen Antrag stellten, gebe es keine Leistung vom Landkreis an die Tagespflegeperson. Die Eltern hätten einen Anspruch für ihr Kind auf Förderung in der Kindertagespflege, sie hätten jedoch keinen Anspruch auf die reine Geldleistung. Im Jahr 2009, nach Inkrafttreten des KiFöG hätten sich die Abrechnungen neu gestaltet. In dieser Zeit hätten sie die Erstattung großzügig gehandhabt. Die Empfehlungen des KVJS, Landkreistags und Städtetags hätten sie erst im Juni 2009 erhalten. Deswegen hätten sie im Jahr 2009 grundsätzlich alles gezahlt. 20 Die Vertreterin der Klägerin erklärt, es sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte lediglich freiwillig auf die Kranken- und Pflegeversicherung geleistet habe, d.h. es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Eltern einen Antrag hätten stellen müssen, damit die Tagespflegeperson die hälftige Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet bekommen könne. Dies habe sie heute zum ersten Mal gehört. 21 Die Beteiligten haben zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung durch nachgelassene Schriftsätze vom 12.7.2012 und 27.7.2012 ergänzend Stellung genommen. 22 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage hat keinen Erfolg. 24 Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14). 25 Der Klage wegen ergänzender Erstattung auf Altersvorsorge steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 3.8.2010 entgegen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 6.8.2009 (gemeint ist 2010), übersandt per Mail am 11.8.2010, Widerspruch eingelegt. Zwar hat sie zur Begründung zunächst nur ausgeführt, die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei nicht richtig. Erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte sie mit Schreiben vom 14.10.2010 mit, dass insgesamt noch ein Betrag von 354,36 EUR ausstehe und bat um Überweisung. Dieser Betrag beinhaltete sowohl die Differenz der vom Beklagten erstatteten Beiträge zu den von der Klägerin tatsächlich gezahlten Beiträgen für die Altersvorsorge als auch die Differenz für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht nur die geringere Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Beklagten sondern auch die geringere Erstattung der Beiträge für die Altersvorsorge angegriffen. Dass sie ihren Widerspruch hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen für die Altersvorsorge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert hat, ist nicht erheblich. 26 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie Beiträge für die Altersvorsorge für die Zeit von Januar bis Juni 2010. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Die Klägerin hat für das erste halbe Jahr in 2010 nur einen Anspruch auf 528 EUR hälftiger Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diesen Betrag hat der Beklagte ihr mit den angefochtenen Bescheiden gewährt. 28 Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. 29 Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.). 30 Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können. 31 Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien. 32 Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird. 33 Nachdem die Klägerin in der ersten Hälfte des Jahres 2010 nur Kinder betreut hat, die öffentlich gefördert wurden, hat sie einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für diesen Zeitraum. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Erstattung ein Antrag der Eltern der Tageskinder nach § 24 SGB VIII nicht erforderlich gewesen sei und der Umstand, dass der Beklagte nur freiwillig geleistet habe, nicht erkennbar gewesen sei, sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. 34 Die weitere Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII liegt auch vor. Denn die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist angemessen i.S. dieser Vorschrift. 35 Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherungen auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist. 36 Die Klägerin hat in der Höhe jedoch nur einen Anspruch auf Erstattung des vom Beklagten gewährten Betrags von 528 EUR für die erste Hälfte des Jahres 2010. 37 Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin auch den Anteil des Beitrags zu erstatten, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund privater Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder für die öffentlich geförderten Betreuungszeiten ergibt. Denn die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen steht im Zusammenhang mit der vom Beklagten gewährten Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII an die Tagespflegeperson. Die Erstattungspflicht umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöht sich der Beitrag bei der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund anderer Einkünfte der Tagespflegeperson, wie z.B. aufgrund einer über die öffentlichen Förderung hinausgehende private Entlohnung der Tagespflegeperson für die Betreuungstätigkeit durch die Eltern, ist der Beklagte nicht verpflichtet, auch vom erhöhten Beitrag die Hälfte zu erstatten (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 9 der Anlage 3 und S. 15 der Anlage 4). 38 Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte bei der Berechnung der hälftigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010 an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientiert hat. Dieser Betrag beruht auf den für den maßgebenden Zeitraum, vom 1.1. bis 30.6.2010, geltenden Empfehlungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.5.2009. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 16.12.2011 (- 7 K 956/10 -, juris) bereits ausgeführt hat, beruhen die Empfehlungen des KVJS sowie des Landkreistages und Städtetages Baden-Württemberg auf dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a Satz 1 SGB VIII, von dem der Gesetzgeber durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht hat. Der Betrag von 3,90 EUR entspricht auch den Vorgaben des Gesetzgebers nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O.). 39 Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 das Jugendamt für die Berechnung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch private Zuzahlungen der Eltern zugrundelegen soll, wenn es solche Zuzahlungen der Eltern gestattet bzw. toleriert. Diese Empfehlung beruht auf der Annahme, dass bei der Tolerierung privater Zuzahlungen der Schluss nahe liege, die vom Jugendamt gewährte „laufende Geldleistung“ decke nicht die Kosten einer bedarfsgerechten Betreuung. Im vorliegenden Fall entspricht die Vergütung von 3,90 EUR pro Stunde noch einer leistungsgerechten Vergütung. Sie liegt zwar an der unteren Grenze. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum KiföG als belastbar erwiesen haben und die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O., m.w.N.). 40 Der Außerachtlassung der privaten zusätzlichen Vergütung durch Eltern bei der Berechnung der Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.) entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung der hälftigen Erstattung auch den Anteil des Beitrags zugrunde legt, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund der privaten Zuzahlungen der Eltern ergeben hat, so lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der dortige Beklagte die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht entsprechend § 23 Abs. 2 a SGB VIII bestimmt hatte. Der Beklagte in diesem Verfahren ging selbst davon aus, dass die von ihm gewährte Vergütung von 3 EUR pro Kind und Stunde nicht ausreichend für die Tagespflegepersonen sei, und teilte daher den Eltern der Kinder mit, dass sie Beträge von 1 EUR oder 2 EUR pro Stunde und Kind als weitere Zahlung an die Tagesmutter ansetzen müssten. Damit ging der Beklagte von vornherein davon aus, dass die Tagespflegeperson neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung von den Eltern der betreuten Kinder ein zusätzliches Entgelt erhält. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 41 Der Beklagte hat den Betrag für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin auch zutreffend berechnet. Der Beklagte hat seiner Berechnung für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Einkommen aus öffentlichen Förderleistungen von 1.967,83 EUR zugrundegelegt. Dies entspricht im Wesentlichen den Angaben der Klägerin. Diese legte in ihrer Mail vom 1.8.2010 dar, dass sie in den Monaten Februar bis Juni 2010 jeweils 505,2 und im Januar 2010 445, also im Durchschnitt 495,17 Betreuungsstunden für Tagespflege geleistet habe. Bei einem Stundensatz von 3,90 EUR hätte die Klägerin demnach durchschnittlich 1.931,16 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Nach den monatlich gewährten öffentlichen Förderleistungen des Beklagten, die dieser im Schriftsatz vom 21.6.2012 dargelegt hat, hat die Klägerin im Durchschnitt in der ersten Hälfte des Jahres 2010 1.964,50 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Von diesem monatlichen Einkommen hat der Beklagte zutreffend das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 1.082,31 EUR durch Abzug von 45 % Sachkosten ermittelt. Dieser Wert entspricht dem Sachaufwand der Tagespflegeperson. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.5.2009 kann die Tagespflegeperson pro Monat und Kind maximal 300 EUR als Betriebsausgabenpauschale für Sachkosten geltend machen; bei einem geringeren Betreuungsumfang als 40 Stunden ist diese Pauschale anteilig zu kürzen. Insgesamt errechnen sich für die Klägerin daher aus einem steuerpflichtigen Einkommen von 1.082,31 EUR Krankenversicherungsbeiträge bei einem verminderten Beitragssatz von 14,3 % sowie Pflegeversicherungsbeiträge bei einem Beitragssatz von 1,95 % von 175,87 EUR. Eine Erstattung von 88 EUR pro Monat, d.h. 528 EUR im halben Jahr, an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entspricht daher § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. 42 Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge als die bereits vom Beklagten gewährten 648 EUR. 43 Rechtsgrundlage für die Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. 44 Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung setzt daher ebenso wie der Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat. Wie oben gezeigt, liegt diese Voraussetzung bei der Klägerin vor. 45 Darüber hinaus muss der Beitrag zu einer Alterssicherung auch angemessen sein. 46 Die Klägerin ist seit dem 1.1.2009 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Dies geht auf eine geänderte Bewertung der öffentlichen Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege zurück. Seit dem 1.1.2009 werden nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.12.2007 zur Einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege auch die Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt, wenn die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter betreut. Zuvor wurden die Einkünfte aus der öffentlich geförderten selbständigen Kindertagespflege als steuerfreie Beihilfe im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG behandelt, während rein privat tätige Tagespflegepersonen ihre Einkünfte auch in der Vergangenheit zu versteuern hatten. Für die Rentenversicherung bedeutet dies, dass eine selbständig tätige Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig ist, sofern die Einkünfte – wie hier - einen Betrag von 400 Euro monatlich überschreiten (vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris). 47 Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass Beiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung, zum maßgebenden Zeitpunkt von 19,9 %, angemessen sind. Dies ergibt sich auch aus den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010. 48 Daher ist hier ebenso wie bei der Berechnung der Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten von einem Einkommen der Klägerin nach Abzug der Sachkosten von 1.082,31 EUR auszugehen. Ausgehend von einem Beitragssatz von 19,9 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, war die Klägerin aufgrund der Einnahmen aus öffentlicher Förderung der Kindertagespflege zu einem monatlichen Beitrag zur Rentenversicherung von 215,38 EUR verpflichtet. Der Beklagte hat der Klägerin monatlichen einen Betrag von 108 EUR, d.h. insgesamt 648 EUR für das erste halbe Jahr 2010, erstattet und ist damit seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgekommen. Die darüber hinausgehenden Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin sind sowohl bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Hinblick auf die private Rentenversicherung nicht angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315). Gründe 23 Die Klage hat keinen Erfolg. 24 Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14). 25 Der Klage wegen ergänzender Erstattung auf Altersvorsorge steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 3.8.2010 entgegen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 6.8.2009 (gemeint ist 2010), übersandt per Mail am 11.8.2010, Widerspruch eingelegt. Zwar hat sie zur Begründung zunächst nur ausgeführt, die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei nicht richtig. Erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte sie mit Schreiben vom 14.10.2010 mit, dass insgesamt noch ein Betrag von 354,36 EUR ausstehe und bat um Überweisung. Dieser Betrag beinhaltete sowohl die Differenz der vom Beklagten erstatteten Beiträge zu den von der Klägerin tatsächlich gezahlten Beiträgen für die Altersvorsorge als auch die Differenz für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht nur die geringere Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Beklagten sondern auch die geringere Erstattung der Beiträge für die Altersvorsorge angegriffen. Dass sie ihren Widerspruch hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen für die Altersvorsorge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert hat, ist nicht erheblich. 26 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie Beiträge für die Altersvorsorge für die Zeit von Januar bis Juni 2010. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Die Klägerin hat für das erste halbe Jahr in 2010 nur einen Anspruch auf 528 EUR hälftiger Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diesen Betrag hat der Beklagte ihr mit den angefochtenen Bescheiden gewährt. 28 Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. 29 Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.). 30 Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können. 31 Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien. 32 Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird. 33 Nachdem die Klägerin in der ersten Hälfte des Jahres 2010 nur Kinder betreut hat, die öffentlich gefördert wurden, hat sie einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für diesen Zeitraum. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Erstattung ein Antrag der Eltern der Tageskinder nach § 24 SGB VIII nicht erforderlich gewesen sei und der Umstand, dass der Beklagte nur freiwillig geleistet habe, nicht erkennbar gewesen sei, sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. 34 Die weitere Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII liegt auch vor. Denn die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist angemessen i.S. dieser Vorschrift. 35 Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherungen auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist. 36 Die Klägerin hat in der Höhe jedoch nur einen Anspruch auf Erstattung des vom Beklagten gewährten Betrags von 528 EUR für die erste Hälfte des Jahres 2010. 37 Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin auch den Anteil des Beitrags zu erstatten, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund privater Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder für die öffentlich geförderten Betreuungszeiten ergibt. Denn die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen steht im Zusammenhang mit der vom Beklagten gewährten Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII an die Tagespflegeperson. Die Erstattungspflicht umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöht sich der Beitrag bei der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund anderer Einkünfte der Tagespflegeperson, wie z.B. aufgrund einer über die öffentlichen Förderung hinausgehende private Entlohnung der Tagespflegeperson für die Betreuungstätigkeit durch die Eltern, ist der Beklagte nicht verpflichtet, auch vom erhöhten Beitrag die Hälfte zu erstatten (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 9 der Anlage 3 und S. 15 der Anlage 4). 38 Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte bei der Berechnung der hälftigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010 an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientiert hat. Dieser Betrag beruht auf den für den maßgebenden Zeitraum, vom 1.1. bis 30.6.2010, geltenden Empfehlungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.5.2009. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 16.12.2011 (- 7 K 956/10 -, juris) bereits ausgeführt hat, beruhen die Empfehlungen des KVJS sowie des Landkreistages und Städtetages Baden-Württemberg auf dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a Satz 1 SGB VIII, von dem der Gesetzgeber durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht hat. Der Betrag von 3,90 EUR entspricht auch den Vorgaben des Gesetzgebers nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O.). 39 Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 das Jugendamt für die Berechnung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch private Zuzahlungen der Eltern zugrundelegen soll, wenn es solche Zuzahlungen der Eltern gestattet bzw. toleriert. Diese Empfehlung beruht auf der Annahme, dass bei der Tolerierung privater Zuzahlungen der Schluss nahe liege, die vom Jugendamt gewährte „laufende Geldleistung“ decke nicht die Kosten einer bedarfsgerechten Betreuung. Im vorliegenden Fall entspricht die Vergütung von 3,90 EUR pro Stunde noch einer leistungsgerechten Vergütung. Sie liegt zwar an der unteren Grenze. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum KiföG als belastbar erwiesen haben und die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O., m.w.N.). 40 Der Außerachtlassung der privaten zusätzlichen Vergütung durch Eltern bei der Berechnung der Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.) entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung der hälftigen Erstattung auch den Anteil des Beitrags zugrunde legt, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund der privaten Zuzahlungen der Eltern ergeben hat, so lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der dortige Beklagte die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht entsprechend § 23 Abs. 2 a SGB VIII bestimmt hatte. Der Beklagte in diesem Verfahren ging selbst davon aus, dass die von ihm gewährte Vergütung von 3 EUR pro Kind und Stunde nicht ausreichend für die Tagespflegepersonen sei, und teilte daher den Eltern der Kinder mit, dass sie Beträge von 1 EUR oder 2 EUR pro Stunde und Kind als weitere Zahlung an die Tagesmutter ansetzen müssten. Damit ging der Beklagte von vornherein davon aus, dass die Tagespflegeperson neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung von den Eltern der betreuten Kinder ein zusätzliches Entgelt erhält. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 41 Der Beklagte hat den Betrag für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin auch zutreffend berechnet. Der Beklagte hat seiner Berechnung für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Einkommen aus öffentlichen Förderleistungen von 1.967,83 EUR zugrundegelegt. Dies entspricht im Wesentlichen den Angaben der Klägerin. Diese legte in ihrer Mail vom 1.8.2010 dar, dass sie in den Monaten Februar bis Juni 2010 jeweils 505,2 und im Januar 2010 445, also im Durchschnitt 495,17 Betreuungsstunden für Tagespflege geleistet habe. Bei einem Stundensatz von 3,90 EUR hätte die Klägerin demnach durchschnittlich 1.931,16 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Nach den monatlich gewährten öffentlichen Förderleistungen des Beklagten, die dieser im Schriftsatz vom 21.6.2012 dargelegt hat, hat die Klägerin im Durchschnitt in der ersten Hälfte des Jahres 2010 1.964,50 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Von diesem monatlichen Einkommen hat der Beklagte zutreffend das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 1.082,31 EUR durch Abzug von 45 % Sachkosten ermittelt. Dieser Wert entspricht dem Sachaufwand der Tagespflegeperson. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.5.2009 kann die Tagespflegeperson pro Monat und Kind maximal 300 EUR als Betriebsausgabenpauschale für Sachkosten geltend machen; bei einem geringeren Betreuungsumfang als 40 Stunden ist diese Pauschale anteilig zu kürzen. Insgesamt errechnen sich für die Klägerin daher aus einem steuerpflichtigen Einkommen von 1.082,31 EUR Krankenversicherungsbeiträge bei einem verminderten Beitragssatz von 14,3 % sowie Pflegeversicherungsbeiträge bei einem Beitragssatz von 1,95 % von 175,87 EUR. Eine Erstattung von 88 EUR pro Monat, d.h. 528 EUR im halben Jahr, an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entspricht daher § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. 42 Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge als die bereits vom Beklagten gewährten 648 EUR. 43 Rechtsgrundlage für die Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. 44 Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung setzt daher ebenso wie der Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat. Wie oben gezeigt, liegt diese Voraussetzung bei der Klägerin vor. 45 Darüber hinaus muss der Beitrag zu einer Alterssicherung auch angemessen sein. 46 Die Klägerin ist seit dem 1.1.2009 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Dies geht auf eine geänderte Bewertung der öffentlichen Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege zurück. Seit dem 1.1.2009 werden nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.12.2007 zur Einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege auch die Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt, wenn die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter betreut. Zuvor wurden die Einkünfte aus der öffentlich geförderten selbständigen Kindertagespflege als steuerfreie Beihilfe im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG behandelt, während rein privat tätige Tagespflegepersonen ihre Einkünfte auch in der Vergangenheit zu versteuern hatten. Für die Rentenversicherung bedeutet dies, dass eine selbständig tätige Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig ist, sofern die Einkünfte – wie hier - einen Betrag von 400 Euro monatlich überschreiten (vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris). 47 Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass Beiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung, zum maßgebenden Zeitpunkt von 19,9 %, angemessen sind. Dies ergibt sich auch aus den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010. 48 Daher ist hier ebenso wie bei der Berechnung der Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten von einem Einkommen der Klägerin nach Abzug der Sachkosten von 1.082,31 EUR auszugehen. Ausgehend von einem Beitragssatz von 19,9 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, war die Klägerin aufgrund der Einnahmen aus öffentlicher Förderung der Kindertagespflege zu einem monatlichen Beitrag zur Rentenversicherung von 215,38 EUR verpflichtet. Der Beklagte hat der Klägerin monatlichen einen Betrag von 108 EUR, d.h. insgesamt 648 EUR für das erste halbe Jahr 2010, erstattet und ist damit seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgekommen. Die darüber hinausgehenden Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin sind sowohl bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Hinblick auf die private Rentenversicherung nicht angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).