Urteil
2 K 589/11
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage einer Tagespflegeperson auf anteilige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ist zulässig, wenn die Tagespflegeperson als Adressatin der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gilt.
• Anspruch auf laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII und damit auf die in Nr. 3 und 4 genannten Versicherungszuschüsse ist akzessorisch an die vorherige Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII für die betreuten Kinder gebunden.
• Ist für den streitbefangenen Zeitraum keine öffentlich geförderte Kindertagespflege der betreuten Kinder bewilligt, besteht kein Anspruch der Tagespflegeperson auf anteilige Übernahme der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung oder auf Übernahme des Jahresbeitrags zur Berufsgenossenschaft.
Entscheidungsgründe
Anspruch Tagespflegeperson auf Versicherungszuschüsse akzessorisch an Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege • Die Klage einer Tagespflegeperson auf anteilige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ist zulässig, wenn die Tagespflegeperson als Adressatin der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gilt. • Anspruch auf laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII und damit auf die in Nr. 3 und 4 genannten Versicherungszuschüsse ist akzessorisch an die vorherige Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII für die betreuten Kinder gebunden. • Ist für den streitbefangenen Zeitraum keine öffentlich geförderte Kindertagespflege der betreuten Kinder bewilligt, besteht kein Anspruch der Tagespflegeperson auf anteilige Übernahme der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung oder auf Übernahme des Jahresbeitrags zur Berufsgenossenschaft. Die Klägerin ist zugelassene Tagespflegeperson mit Erlaubnis zur Betreuung bis zu acht Kindern. Sie beantragte bei der Beklagten die hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie Erstattung des jährlichen Berufsgenossenschaftsbeitrags aus Mitteln der Jugendhilfe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid ab und begründete, die beantragten Leistungen seien Teil der in § 23 Abs. 2 SGB VIII geregelten laufenden Geldleistungen und könnten nicht losgelöst von einer Bewilligung der öffentlich geförderten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII gewährt werden. Die Klägerin wendet ein, zwei der von ihr betreuten Kinder erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen für öffentlich geförderte Tagespflege, deren Anträge aber nicht oder fehlerhaft vom Jugendamt bearbeitet worden seien. Sie hält die Ablehnung für rechtswidrig und begehrt die Verpflichtung zur Übernahme der beantragten Beiträge. • Zulässigkeit: Die Klagefrist wurde durch rechtzeitige Klage aufgrund fehlender Rechtsmittelbelehrung gewahrt; die Klägerin ist klagebefugt, da der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 23 Abs.1 SGB VIII das Tagepflegegeld ausdrücklich der Tagespflegeperson zugewiesen hat. • Klagebefugnis: Seit Inkrafttreten des KiföG (16.12.2008) ist die laufende Geldleistung dem Wortlaut und der Systematik nach der Tagespflegeperson zuzuordnen; dies bestätigt Gesetzeszweck, Systematik und einschlägige Literatur und Verwaltungsmeinungen. • Akzessorietät: Anspruch auf laufende Geldleistungen nach § 23 Abs.1 und Abs.2 SGB VIII ist akzessorisch zur Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII; der Verweis in § 23 Abs.1 auf § 24 SGB VIII sowie Systematik und Zweck der Normen zeigen, dass die Bewilligung für das Kind Voraussetzung ist. • Praktische Gründe: Versicherungsnehmer und Entscheidung über Versicherungsumfang ist die Tagespflegeperson, dennoch soll die Finanzierung an das Vorliegen öffentlich geförderter Betreuungsverhältnisse anknüpfen, um Zuordnung und Quotelung zu regeln. • Fehlende Bewilligung: Die Klägerin hat im streitbefangenen Zeitraum keine Betreuung für Kinder erbracht, für die die Beklagte öffentlich geförderte Kindertagespflege bewilligt hat; Hinweise, dass Eltern fehlerhaft behandelt oder auf Rechtsbehelf verzichtet hätten, ändern die Bestandskraft bzw. führen nicht zur Durchbrechung der Akzessorietät. • Ermessen nach § 24 Abs.5: Eine Ermessensermessung der Beklagten, vor Schaffung kommunaler Regelungen keine Kosten für Alterssicherung und Berufsgenossenschaft zu übernehmen, ist eingeschränkt kontrollierbar und im vorliegenden Übergangszeitraum nicht zu beanstanden. • Keine Wirkung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII: Die Erteilung der Pflegeerlaubnis begründet keinen automatischen Anspruch auf öffentlich finanzierte Leistungen; sie ersetzt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 23 f. SGB VIII. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die hälftige Erstattung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge sowie auf Übernahme des Jahresbeitrags zur Berufsgenossenschaft, weil im relevanten Zeitraum für keine der von ihr betreuten Kinder eine Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII vorlag. Die laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs.1 und Abs.2 SGB VIII einschließlich der in Nr.3 und Nr.4 genannten Versicherungszuschüsse sind akzessorisch an eine vorherige Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege geknüpft; ohne diese Bewilligung besteht kein Durchsetzungsanspruch der Tagespflegeperson. Soweit die Beklagte ihr Ermessen dahingehend ausgeübt hat, bis zur Einführung kommunaler Förderrichtlinien keine bestimmten Zuschüsse zu übernehmen, ist diese Entscheidung im Rahmen des Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.