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Urteil

11 K 9/12

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs.1 S.1 StAG entfällt, wenn der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht gesichert erscheint. • Nach § 11 S.1 Nr.1 StAG ist Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass der Bewerber Bestrebungen einer als inkriminiert angesehenen Organisation (hier: PKK) unterstützt hat, es sei denn, er hat glaubhaft seine Abwendung dargelegt. • Die Übernahme eines Vorstands- bzw. Kassenamts und Mitgliedschaft in PKK-nahen Vereinen kann als unterstützende Handlung im Sinne des § 11 S.1 Nr.1 StAG gewertet werden. • Zur Glaubhaftmachung der Abwendung sind äußere, nachvollziehbare Umstände erforderlich, aus denen ein dauerhafter Einstellungswandel hervorgeht.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung versagt bei fehlender Lebensunterhaltssicherung und PKK-Unterstützungs­verdacht • Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs.1 S.1 StAG entfällt, wenn der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht gesichert erscheint. • Nach § 11 S.1 Nr.1 StAG ist Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass der Bewerber Bestrebungen einer als inkriminiert angesehenen Organisation (hier: PKK) unterstützt hat, es sei denn, er hat glaubhaft seine Abwendung dargelegt. • Die Übernahme eines Vorstands- bzw. Kassenamts und Mitgliedschaft in PKK-nahen Vereinen kann als unterstützende Handlung im Sinne des § 11 S.1 Nr.1 StAG gewertet werden. • Zur Glaubhaftmachung der Abwendung sind äußere, nachvollziehbare Umstände erforderlich, aus denen ein dauerhafter Einstellungswandel hervorgeht. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, lebt seit 1998 in Deutschland, ist als Asylberechtigter anerkannt und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis. Er beantragte am 03.08.2009 die Einbürgerung; die Behörde lehnte mit Bescheid vom 21.06.2011 ab, das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsverfahren. Gegenstand sind Hinweise auf frühere und inländische Aktivitäten zugunsten der PKK, darunter ein Radiobeitrag aus 2000, Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein und die Wahl zum Kassenwart beim Kurdisch-Deutschen-Freundschaftsverein. Die Behörde wertete diese Verbindungen als tatsächliche Anhaltspunkte für PKK-Unterstützung; der Kläger bestritt aktive Unterstützung und erklärte, er habe sich abgewandt. Ferner bestehen erhebliche Zeiten mit Leistungsbezug nach dem SGB II; aktuell liegt eine Vollzeitbeschäftigung mit kurzer Kündigungsfrist vor. Das Gericht hat mündlich verhandelt und die Klage des Antragstellers auf Einbürgerung abgewiesen. • Zu prüfen ist der Anspruch nach § 10 Abs.1 S.1 StAG zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung; die Klage ist daher nach maßgeblicher Sach- und Rechtslage zu beurteilen. • Fehlende Lebensunterhaltssicherung (§ 10 Abs.1 Nr.3 StAG): Gesetzlich verlangt die Anspruchseinbürgerung für einen absehbaren Prognosezeitraum einen gesicherten Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von SGB II/XII-Leistungen. Der Kläger befand sich nahezu durchgehend im Sozialleistungsbezug; nur kurzfristig war er durch Vollzeitarbeit bei seinem Bruder unabhängig. Die neu aufgenommene Beschäftigung kurz vor der Verhandlung mit zweiwöchiger Kündigungsfrist reicht nicht, um die erforderliche prognostische Absicherung darzulegen. • Ausschluss nach § 11 S.1 Nr.1 StAG: Die PKK und ihren Nachfolgeorganisationen erfasst die Vorschrift. Für den Ausschluss genügen tatsachengestützte hinreichende Anhaltspunkte des Unterstützens; dies kann durch Mitgliedschaft, vielfache Teilnahme an Veranstaltungen oder Funktionsträgerschaft in vereinsrechtlichen Strukturen begründet sein. • Konkrete Feststellungen zum Unterstützungsverhalten: Der Kläger räumte in früheren Asylverfahren Unterstützungsbekundungen ein (Radiobeitrag 2000). Eine Mitgliedsliste und Erkenntnisse des Verfassungsschutzes belegen längerfristige Vereinstätigkeit; die Übernahme des Kassenamts bei der Gründung eines PKK-nahen Vereins ist als unterstützende Handlung zu werten, da hierdurch Einfluss und Vertrauensstellung gegeben sind. • Erkennbarkeit und Zurechenbarkeit: Angesichts früherer Nähe zur PKK und Kenntnis der Vereinsverhältnisse konnte der Kläger nicht unabsichtlich Teil der inkriminierten Strukturen gewesen sein; seine Funktion und Dauer der Betätigung machen die Unterstützungshandlungen zurechenbar. • Abwendungserfordernis und Glaubhaftmachung: Der Kläger hat zwar zeitweiliges Unterlassen und Relativierung vorgetragen, aber keine nachvollziehbaren, äußeren Anzeichen eines inneren Einstellungswandels dargelegt. Fortbestehende Kontakte, Teilnahme an Veranstaltungen und die Wahl einer Wohnung über den Vereinsräumen sprechen gegen eine glaubhaft gemachte Abwendung. • Folge: Mangels glaubhafter Abwendung greift der Ausschluss des § 11 S.1 Nr.1 StAG; dadurch besteht auch kein Anspruch nach § 8 StAG. Ebenso ist wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs.1 Nr.3 StAG nicht erfüllt. Die Klage wird abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide waren rechtmäßig, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt die Einbürgerungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts nach § 10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG nicht erfüllt war und zugleich ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestanden, dass der Kläger in der Vergangenheit Bestrebungen der PKK unterstützt hat, sodass § 11 S.1 Nr.1 StAG die Einbürgerung ausschließt. Der Kläger hat seine Abwendung nicht glaubhaft gemacht; seine Vereinsmitgliedschaften und die Übernahme eines Kassenamts begründen die Annahme unterstützender Handlungen. Aus diesen Gründen besteht kein Anspruch auf Einbürgerung; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.