Urteil
7 K 2002/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die ... im Irak geborene Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Sie reiste am 25.11.1994 in die Bunderepublik ein und schloss im Jahr 1995 die Ehe mit einem irakischen Staatsangehörigen, der am 02.08.2001 eingebürgert wurde. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, welche die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Der älteste Sohn ist mittlerweile volljährig und hat nach bestandenem Abitur eine Ausbildung begonnen, die Zwillingstöchter sind 14 Jahre alt. Spätestens ab 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 hat die Klägerin Arbeitslosengeld II bezogen. 3 Am 10.04.2012 beantragte die Klägerin beim Bürgeramt der Beklagten ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dabei legte sie die Bescheinigung über ihren am 29.03.2012 mit 33 von 33 Punkten bestandenen Einbürgerungstest und ein Zertifikat des beim Bildungsinstitut ... in Heidelberg absolvierten Deutsch-Tests für Zuwanderer vom 10.02.2012 mit dem Gesamtergebnis B1 (Hören / Lesen: 37 von 45 Punkten; Schreiben: 15 von 20 Punkten; Sprechen: 78 von 100 Punkten) vor. Zudem gab die Klägerin an, öffentliche Mittel zu beziehen, deren Bezug jedoch unverschuldet sei, und legte u.a. den Bescheid des Jobcenters ... vom 09.01.2012 vor, in dem der Familie der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.01.2012 bewilligt wurden. 4 Mit Schreiben vom 25.04.2012 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung sei, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Kräften gesichert werde. Nur wenn der Bezug nicht zu vertreten sei, könne hiervon abgesehen werden. Vor diesem Hintergrund wurde sie um Nachweis ihrer Bemühungen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufgefordert. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. 5 Das Einbürgerungsverfahren wurde ausgesetzt, als gegen das Bildungsinstitut ... sowie gegen die Klägerin und einige andere Prüfungsteilnehmer ein Ermittlungsverfahren wegen Täuschung bei der Sprachprüfung gemäß § 42 StAG eingeleitet wurde. Den Beschuldigten wurde zur Last gelegt, den Inhaber der Sprachschule für die Verschaffung eines B1-Zertifikats bezahlt zu haben bzw. Zertifikate gegen solche Zahlungen zu erteilen. Mit Verfügung vom 24.09.2013 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und die anderen Prüfungsteilnehmer gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die durchgeführten Ermittlungen hätten den Tatnachweis mit der für eine Anklageerhebung zwingend erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nicht erbringen können. Es bleibe jedoch ein Tatverdacht gegen die Beschuldigten bestehen, insbesondere da die Sprachkenntnisse eines Teils der Beschuldigten vergleichsweise gering seien. Im polizeilichen Aktenvermerk heißt es hinsichtlich der Klägerin, dass diese beim persönlichen Kontakt mit der Kriminalpolizei ... den gestellten Fragen zu folgen und diese zu beantworten vermocht habe; der Fragenkatalog zum Prüfungsverlauf sei bis Frage 7 beantwortet worden. Inhaltlich ergebe sich kein allzu signifikanter Unterschied zur Sprachtestprüfung. Der Einsatz oder das Benutzen einer Mustervorlage zur Bewältigung des schriftlichen Aufgabenteils scheine im Falle der Klägerin eher unwahrscheinlich. Die bei der Verfahrensübernahme potenziell im Raum stehenden Verdachtsmomente dürften demnach nicht mehr aufrechtzuerhalten sein. 6 Mit Schreiben vom 06.11.2013 wurde die Klägerin angesichts der seit Stellung des Einbürgerungsantrags verstrichenen Zeit aufgefordert, aktuelle Einkommensnachweise sowie eine Stellungnahme abzugeben, ob sie zwischenzeitlich erwerbstätig sei. Die Klägerin legte daraufhin einen Zeit-Arbeitsvertrag ihres Ehemannes vor sowie den Bescheid des Jobcenters ... vom 18.09.2013, wonach der Familie der Klägerin im Zeitraum 01.09.2013 bis 31.01.2014 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden seien. 7 Die Einbürgerungsbehörde führte am 25.11.2013 selbst einen Sprachtest mit der Klägerin durch. In dem Aktenvermerk dazu heißt es, dass die Klägerin einen Text aus einem anerkannten Sprachlehrbuch kaum habe vorlesen und nicht ansatzweise habe nacherzählen können. Ihre mündlichen Kenntnisse seien allerdings als „ganz gut“ zu bewerten. Am 08.01.2014 fand ein weiterer Sprachtest bei der Einbürgerungsbehörde statt. Im Aktenvermerk wird ausgeführt, dass die Klägerin erneut nicht in der Lage gewesen sei, einen Text sinnvoll vorzulesen und den Inhalt wiederzugeben. Der Klägerin sei deshalb mitgeteilt worden, dass nicht habe festgestellt werden können, dass sie in der Lage wäre, ihr gutes Prüfungsergebnis aus dem Jahr 2012 zu wiederholen. Ihr sei angeboten worden, entweder das Einbürgerungsverfahren um drei Monate zurückzustellen, um danach den Sprachtest bei einem zugelassenen Sprachträger zu wiederholen, oder den Einbürgerungsantrag zurückzunehmen oder eine rechtsmittelfähige Ablehnung des Einbürgerungsantrags zu erhalten. Die Klägerin hat hierzu mündlich Stellung genommen und eine rechtsmittelfähige Entscheidung begehrt. 8 Mit Bescheid vom 13.01.2014 lehnte das Bürgeramt der Beklagten den Einbürgerungsantrag der Klägerin wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse ab, ohne die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen abschließend zu prüfen. Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Nachweises ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Da die Klägerin zu einer Wiederholungsprüfung nicht bereit gewesen sei, hätten die Zweifel an ihren ausreichenden Sprachkenntnissen nicht ausgeräumt werden können. 9 Gegen den am 22.01.2014 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin mit Telefax vom 13.02.2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass sie einen gültigen Sprachnachweis vorgelegt habe und keine Gründe vorlägen, diesen anzuzweifeln. Mit Schreiben vom 12.06.2014 legte die Klägerin ein ärztliches Attest ihres Hausarztes vom 10.06.2016 vor, in dem Diabetes mellitus und Hypertonie diagnostiziert werden. 10 Mit Schreiben vom 21.04.2015 wies die Einbürgerungsbehörde die Klägerin darauf hin, dass laut Staatsanwaltschaft der Tatverdacht gegen die Klägerin und die weiteren Prüfungsteilnehmer aufgrund ihrer zum Teil vergleichsweise geringen Sprachkenntnisse weiterhin bestehe und dieser lediglich für eine Anklageerhebung nicht ausreiche. Die Einbürgerungsbehörde sei vom Ministerium für Integration in Baden-Württemberg aufgefordert worden, die Sprachkenntnisse von Absolventen der Sprachschule ... noch einmal selbst zu überprüfen und bei weiterhin bestehenden Zweifeln ein weiteres Sprachzertifikat von einem anderen Institut zu verlangen. Zudem lägen auch die wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht vor, da die Klägerin zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen habe. Die durch ärztliches Attest belegten Erkrankungen der Klägerin an Diabetes mellitus und Hypertonie sowie ihre Lebensumstände schlössen eine Erwerbstätigkeit jedoch nicht aus. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, hinsichtlich ihres Bezuges von SGB II-Leistungen Stellung zu nehmen; mit Schreiben vom 21.09.2015 wurde diese Aufforderung wiederholt. 11 Mit Schreiben vom 22.10.2015 teilte das Jobcenter ... der Beklagten auf Nachfrage mit, dass die Klägerin für die Teilnahme an einem weiteren Deutschkurs vorgesehen sei, um ihre Chancen auf Erhalt einer Arbeitsstelle zu erhöhen. Sie habe bisher nie gearbeitet und es habe keine Sperr- oder Säumniszeiten gegeben. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG i.V.m.Nr. 8.1.2.1 ff. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration zum Staatsangehörigengesetz - VwV StAG - nur vorlägen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Anforderungen des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in mündlicher und schriftlicher Form erfülle, was auf die Klägerin nicht zutreffe. Im Fall der Klägerin könne auch nicht nach § 10 Abs. 6 StAG wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache abgesehen werden. Regelmäßig würden die Sprachkenntnisse gemäß § 10 Abs. 4 StAG durch Vorlage eines Zertifikats nachgewiesen. Dessen Verbindlichkeit bestehe jedoch dann nicht mehr, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel am Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse vorlägen und nach den Feststellungen der Einbürgerungsbehörde ein krasses Missverhältnis zwischen den bescheinigten und den tatsächlich vorhandenen Deutschkenntnissen bestehe, wie es hier der Fall sei. Zudem scheitere die Einbürgerung auch daran, dass keine Nachweise über die derzeitige wirtschaftliche Situation der Klägerin vorgelegt worden seien, sodass eine Bewertung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht möglich sei. Da die Klägerin in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, könne auf die Vorlage aktueller Unterlagen und ggf. ergänzender Erläuterungen nicht verzichtet werden. Trotz entsprechender Aufforderungen sei die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Die Klägerin erfülle weiterhin auch nicht die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG, weil hierbei - außer bei älteren Personen - die gleichen Sprachanforderungen gestellt würden wie bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Im Übrigen lägen auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht vor und eine besondere Härte gemäß § 8 Abs. 2 StAG sei nicht erkennbar. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 04.04.2016 zugestellt. 13 Am 03.05.2016 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie den Deutsch-Test mit dem Ergebnis B1 bestanden habe und die Verwaltungsbehörde hieran gebunden sei. Die polizeilichen Ermittlungen stünden dem nicht entgegen, zumal das Ermittlungsverfahren gegen sie eingestellt worden sei, und in Deutschland die Unschuldsvermutung gelte. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte nicht befugt gewesen, weitere Tests durchzuführen. Abgesehen davon habe das Bürgeramt der Beklagten die mündlichen Sprachkenntnisse der Klägerin als „recht gut“ beurteilt und nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG reichten bereits ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aus. Darüber hinaus leide sie an Depressionen und müsse als sehr sensibel angesehen werden, sodass sie bei Gesprächen mit der Beklagten aus Ängstlichkeit, Aufregung und Nervosität ihre wahren und zuvor bereits bewiesenen Sprachkenntnisse möglicherweise nicht in dem erwarteten Maß habe zutage treten lassen. Schließlich sei gemäß § 8 StAG im Rahmen einer Ermessensentscheidung von einem öffentlichen Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit aller Familienangehörigen auszugehen. Wenn beim Ehegattennachzug bereits einfache Sprachkenntnisse genügten, müsse beim Vorliegen eines B1-Zertifikats erst recht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Einbürgerung bestehe. Hierfür spreche auch der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, da sie seit über zwanzig Jahren in Deutschland lebe, mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sei und drei Kinder geboren habe. Wenn und soweit die sozial in Deutschland integrierte Familie Leistungen nach dem SGB II beziehe, könne dies bereits aufgrund der Ausstrahlungswirkung der genannten Grundrechte einer Einbürgerung nicht entgegenstehen. Eine Nichteinbürgerung stigmatisiere die Klägerin und ihre Familie. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in der ergänzenden Stellungnahme der Einbürgerungsbehörde vom 22.09.2016. In dieser wird ausgeführt, dass die Sprache, welche die Klägerin mit ihrem irakisch-stämmigen Ehemann und ihren Kinder spreche, kurdisch sein dürfte. Die Einbürgerungsbehörde sei entsprechend Nr. 10.4.1. VwV StAG berechtigt gewesen, ergänzende Sprachtests durchzuführen. Der Hinweis auf die Depressionen der Klägerin und ihre Sensibilität rechtfertige keine Befreiung von ausreichenden Sprachkenntnissen. Die Versagung der Einbürgerung könne bereits deshalb keinen Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen, weil die Klägerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei und damit ein Daueraufenthaltsecht in Deutschland habe, sodass sie ihre Ehe weiterhin in Deutschland führen könne. Entgegen der Ansicht der Klägerin reichten keine einfachen Sprachkenntnisse für die Einbürgerung aus, sondern es seien - anders als beim Ehegattennachzug, bei dem davon ausgegangen werde, dass weitere Deutschkenntnisse im Laufe des Aufenthaltes in Deutschland erworben würden, - gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 erforderlich. Eine Ermessenseinbürgerung scheitere bereits aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II. Darüber hinaus weist die Beklagte darauf hin, dass sie an das von der Klägerin vorgelegte B1-Zertifikat nicht gebunden und außerdem deren Lebensunterhalt nicht gesichert sei; aus der Bescheinigung des Jobcenters vom 22.10.2015 ergebe sich, dass diese bisher noch nie gearbeitet habe. 19 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrags. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.01.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2016 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 21 Die Klägerin kann zunächst nicht mit Erfolg ihre Einbürgerung in den deutschen Staatenverband auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 StAG beanspruchen. 22 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG setzt die Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG insoweit eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2012 - 11 K 9/12 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, juris zur wortgleichen Vorgängervorschrift). 23 Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht. Sie war bisher nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu bestreiten, es ist prognostisch nicht zu erkennen, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird, und sie hat deren Inanspruchnahme auch zu vertreten. Während ihres Inlandsaufenthaltes befand sich die Klägerin jedenfalls vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld II (vgl. Versicherungsverlauf vom 02.04.2012). Dementsprechend hat sie bei ihrer Antragstellung am 10.04.2012 auch angegeben, öffentliche Mittel zu beziehen. Ausweislich des Bescheides des Jobcenters vom 09.01.2012 wurden ihr für das Jahr 2012 - trotz der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes als Taxifahrer - Leistungen nach dem SGB II bewilligt, ebenso im Jahr 2013 (Bescheid des Jobcenters ... vom 18.09.2013). Trotz entsprechender Aufforderungen durch die Beklagte hat die Klägerin keine Nachweise über ihre wirtschaftliche Situation ab dem Jahr 2014 vorgelegt und somit ihre Mitwirkungspflichten aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verletzt. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid des Jobcenters ... vom 06.02.2017 ergibt sich, dass die Klägerin auch im Jahr 2017 - also nachdem der älteste Sohn seine Ausbildung begonnen hat und eine entsprechende Vergütung bezieht - Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft) bezogen hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, während ihres Aufenthalts in Deutschland durchgängig Sozialleistungen, zumindest für die Finanzierung ihrer Mietwohnung, erhalten zu haben. Die bisherigen Erwerbsbiographien der Klägerin und ihres Ehemannes im Bundesgebiet tragen die Prognose, die Klägerin werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein, nicht. Aus der Stellungnahme des Jobcenters vom 22.10.2015 ergibt sich, dass die Klägerin in Deutschland noch nie gearbeitet hat. Dies hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Einen Deutschkurs, der ausweislich der Stellungnahme des Jobcenters ... ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz erhöhen würden, hat die Klägerin nicht (vollständig) absolviert und dies in der mündlichen Verhandlung - pauschal - mit ihrer Erkrankung begründet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle finden wird. Dass sich die Höhe der Einkünfte des Ehemannes der Klägerin in Zukunft ändern wird, ist nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar. 24 Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Bezug öffentlicher Mittel nicht zu vertreten hat, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt dieser Nachweis dem Einbürgerungsbewerber (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.03.2017 - 4 LB 6/15 -, juris). Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln i.S.d. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Die Regelvorstellung ist, dass der Einbürgerungsbewerber, der einen gegenwärtigen Leistungsbezug zu vertreten hat, dies durch eine Verhaltensänderung (z.B. hinreichend intensive Bemühungen um eine Beschäftigung) auch soll beeinflussen können. Der Einbürgerungsbewerber hat erhöhte Sozialleistungen allerdings nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Er hat zudem für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit gegen die Obliegenheit zum Einsatz seiner Arbeitskraft verstoßen hat. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können hierfür zwar eine gewisse Indizwirkung haben, sind aber nicht zwingende Voraussetzung (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22/08 -, juris). Nach Nr. 10.1.1.3. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration zum Staatsangehörigengesetz - VwV StAG - vom 08.07.2013 (GABl. 2013, S. 330) ist es als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG anzusehen, wenn ein Arbeitsloser nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner, wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit zeigt. Nicht zu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber nach der genannten Verwaltungsvorschrift insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) bemüht hat. 25 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte zu Recht angezweifelt, dass sich die Klägerin hinreichend bemüht, die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch zu vermeiden. Plausible Erklärungen dafür, warum es ihr trotz ihres über 20-jährigen Aufenthalts in Deutschland und der Tatsache, dass ihre Zwillingstöchter mittlerweile 14 Jahre alt sind und ihr ältester, volljähriger Sohn eine Ausbildung absolviert, nicht gelungen ist, einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat die Klägerin nicht abgegeben. Die behauptete Depression hat sie nicht durch ärztliche Atteste belegt und auch nicht dargelegt, inwiefern diese ihrer Erwerbsfähigkeit entgegenstehe. Die attestierten Erkrankungen an Diabetes mellitus und Hypertonie stellen keine grundsätzlichen Hinderungsgründe für eine Erwerbstätigkeit dar, weil diesen durch Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes Rechnung getragen werden kann. Hinzu kommt, dass ausweislich der Stellungnahme des Jobcenters ... vom 22.10.2015 verbesserte Deutschkenntnisse die Chancen der Klägerin, eine Arbeitsstelle zu finden, erhöhen würden. Die Chance, ihre Sprachkenntnisse mit Hilfe weiterer Kursbesuche auszubauen, hat die Klägerin über Jahre hinweg jedoch nicht wahrgenommen. Die attestierten Erkrankungen der Klägerin rechtfertigen das Abbrechen weiterer Deutschkurse nicht, weil sie entsprechend obiger Erörterung die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin nicht einschränken. Dass die Klägerin an Depressionen leidet, die der Teilnahme an weiteren Sprachkursen entgegenstehen könnten, hat sie nicht nachgewiesen. Die Tatsache, dass keine Sperrzeiten gegen die Klägerin verhängt wurden, steht der Annahme, dass sie die Inanspruchnahme der Sozialleistungen zu vertreten hat, nicht entgegen. Denn entsprechend obiger Erörterung sind solche Sanktionen keine zwingende Voraussetzung, sondern entfalten allenfalls eine gewisse Indizwirkung. 26 Da die Klägerin bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nicht erfüllt, kann offenbleiben, ob der Einbürgerung der Klägerin § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG entgegensteht, wonach der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss. 27 Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 StAG. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt (Nr. 1) und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen (Nr. 2), es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen. 28 Im Falle der Klägerin werden bereits die Voraussetzungen des § 8 StAG nicht ausreichend erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG muss der Ausländer imstande sein, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die selbstständige Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das den Einbürgerungsbehörden nach § 8 Abs. 1 StAG eingeräumte Ermessen eröffnet ist (stRspr, siehe z.B. Urteile vom 22.06.1999 - 1 C 16.98 -, juris, und vom 27.05. 2010 - 5 C 8.09 -, juris, sowie Beschluss vom 08.12.2008 - 5 B 58.08 -, juris). Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge modifiziert § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Nach dieser Vorschrift ist es für die selbstständige Unterhaltsfähigkeit im Rahmen der Anspruchseinbürgerung erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Ausländer die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht zu vertreten hat. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG weicht davon ab und verlangt allgemein und ohne Einschränkung, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (BVerwG, Beschluss vom 06. 02. 2013 - 5 PKH 13/12 -, juris). Ob zwischen einem vom Ausländer zu verantwortenden Verhalten und dessen Unfähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren, ein objektiver Zurechnungszusammenhang besteht, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.2013, a.a.O.). Dementsprechend wird in Nr. 8.1.1.4. VwV StAG ausgeführt, dass der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder XII beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Einbürgerung entgegenstehen und dies auch dann gelte, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat. 29 Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin entsprechend obiger Erörterung nicht in der Lage, sich und ihre Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nach dem SGB II oder XII zu ernähren, ohne dass es im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG darauf ankäme, ob sie dies zu vertreten hat oder nicht. 30 Im Falle der Klägerin liegt auch kein Befreiungsgrund von dem Erfordernis vor, sich und seine Angehörigen selbstständig ernähren zu können. Gemäß § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.2013, a.a.O. und Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 5.11 , juris). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht gegeben. Ihr Hinweis auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und das Interesse an einer familieneinheitlichen Staatsbürgerschaft reichen hierzu nicht aus. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen ist bereits Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 StAG, der eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie anstrebt. Die weiterhin statuierte Voraussetzung, dass nur unter den Voraussetzungen des § 8 StAG die Einbürgerung erfolgen solle, verlöre ihren Sinn, wenn jede Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen zugleich eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG bedeutete (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2006 - 11 K 4243/04 -, juris zu §§ 8, 9 StAG i.d.F. vom 30.07.2004; Hailbronner, Staatsangehörigengesetz, 5. Aufl. 2010, in § 8, RdNr. 44, mit gegenseitigen Verweisen). So sieht auch die entsprechende Verwaltungsvorschrift in Nr. 8.2 VwV StAG die Herstellung einer einheitlichen Staatsbürgerschaft in der Familie nicht als besonderen Härtefall i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG an. Eine besondere Härte könne vielmehr insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und staatenlos geworden ist, aber wegen zwischenzeitlich unverschuldeten Verlustes des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlicher unverschuldeter Umstände mangels Unterhaltsfähigkeit nicht mehr eingebürgert werden könnte. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Weitere, über die Ehe mit einem Deutschen hinausgehende Gründe für eine „besondere“ Härte hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere genügt es nicht, dass auch ihre in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zudem weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Versagung der Einbürgerung einer Fortführung des ehelichen Zusammenlebens im Bundesgebiet nicht entgegensteht. Diskriminierungen aufgrund fehlender Einbürgerung stehen ebenfalls nicht zu befürchten. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. 32 Beschluss 33 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 10.000,-- festgesetzt. 34 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrags. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.01.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2016 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 21 Die Klägerin kann zunächst nicht mit Erfolg ihre Einbürgerung in den deutschen Staatenverband auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 StAG beanspruchen. 22 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG setzt die Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG insoweit eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2012 - 11 K 9/12 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, juris zur wortgleichen Vorgängervorschrift). 23 Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht. Sie war bisher nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu bestreiten, es ist prognostisch nicht zu erkennen, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird, und sie hat deren Inanspruchnahme auch zu vertreten. Während ihres Inlandsaufenthaltes befand sich die Klägerin jedenfalls vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld II (vgl. Versicherungsverlauf vom 02.04.2012). Dementsprechend hat sie bei ihrer Antragstellung am 10.04.2012 auch angegeben, öffentliche Mittel zu beziehen. Ausweislich des Bescheides des Jobcenters vom 09.01.2012 wurden ihr für das Jahr 2012 - trotz der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes als Taxifahrer - Leistungen nach dem SGB II bewilligt, ebenso im Jahr 2013 (Bescheid des Jobcenters ... vom 18.09.2013). Trotz entsprechender Aufforderungen durch die Beklagte hat die Klägerin keine Nachweise über ihre wirtschaftliche Situation ab dem Jahr 2014 vorgelegt und somit ihre Mitwirkungspflichten aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verletzt. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid des Jobcenters ... vom 06.02.2017 ergibt sich, dass die Klägerin auch im Jahr 2017 - also nachdem der älteste Sohn seine Ausbildung begonnen hat und eine entsprechende Vergütung bezieht - Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft) bezogen hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, während ihres Aufenthalts in Deutschland durchgängig Sozialleistungen, zumindest für die Finanzierung ihrer Mietwohnung, erhalten zu haben. Die bisherigen Erwerbsbiographien der Klägerin und ihres Ehemannes im Bundesgebiet tragen die Prognose, die Klägerin werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein, nicht. Aus der Stellungnahme des Jobcenters vom 22.10.2015 ergibt sich, dass die Klägerin in Deutschland noch nie gearbeitet hat. Dies hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Einen Deutschkurs, der ausweislich der Stellungnahme des Jobcenters ... ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz erhöhen würden, hat die Klägerin nicht (vollständig) absolviert und dies in der mündlichen Verhandlung - pauschal - mit ihrer Erkrankung begründet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle finden wird. Dass sich die Höhe der Einkünfte des Ehemannes der Klägerin in Zukunft ändern wird, ist nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar. 24 Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Bezug öffentlicher Mittel nicht zu vertreten hat, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt dieser Nachweis dem Einbürgerungsbewerber (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.03.2017 - 4 LB 6/15 -, juris). Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln i.S.d. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Die Regelvorstellung ist, dass der Einbürgerungsbewerber, der einen gegenwärtigen Leistungsbezug zu vertreten hat, dies durch eine Verhaltensänderung (z.B. hinreichend intensive Bemühungen um eine Beschäftigung) auch soll beeinflussen können. Der Einbürgerungsbewerber hat erhöhte Sozialleistungen allerdings nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Er hat zudem für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit gegen die Obliegenheit zum Einsatz seiner Arbeitskraft verstoßen hat. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können hierfür zwar eine gewisse Indizwirkung haben, sind aber nicht zwingende Voraussetzung (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22/08 -, juris). Nach Nr. 10.1.1.3. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration zum Staatsangehörigengesetz - VwV StAG - vom 08.07.2013 (GABl. 2013, S. 330) ist es als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG anzusehen, wenn ein Arbeitsloser nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner, wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit zeigt. Nicht zu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber nach der genannten Verwaltungsvorschrift insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) bemüht hat. 25 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte zu Recht angezweifelt, dass sich die Klägerin hinreichend bemüht, die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch zu vermeiden. Plausible Erklärungen dafür, warum es ihr trotz ihres über 20-jährigen Aufenthalts in Deutschland und der Tatsache, dass ihre Zwillingstöchter mittlerweile 14 Jahre alt sind und ihr ältester, volljähriger Sohn eine Ausbildung absolviert, nicht gelungen ist, einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat die Klägerin nicht abgegeben. Die behauptete Depression hat sie nicht durch ärztliche Atteste belegt und auch nicht dargelegt, inwiefern diese ihrer Erwerbsfähigkeit entgegenstehe. Die attestierten Erkrankungen an Diabetes mellitus und Hypertonie stellen keine grundsätzlichen Hinderungsgründe für eine Erwerbstätigkeit dar, weil diesen durch Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes Rechnung getragen werden kann. Hinzu kommt, dass ausweislich der Stellungnahme des Jobcenters ... vom 22.10.2015 verbesserte Deutschkenntnisse die Chancen der Klägerin, eine Arbeitsstelle zu finden, erhöhen würden. Die Chance, ihre Sprachkenntnisse mit Hilfe weiterer Kursbesuche auszubauen, hat die Klägerin über Jahre hinweg jedoch nicht wahrgenommen. Die attestierten Erkrankungen der Klägerin rechtfertigen das Abbrechen weiterer Deutschkurse nicht, weil sie entsprechend obiger Erörterung die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin nicht einschränken. Dass die Klägerin an Depressionen leidet, die der Teilnahme an weiteren Sprachkursen entgegenstehen könnten, hat sie nicht nachgewiesen. Die Tatsache, dass keine Sperrzeiten gegen die Klägerin verhängt wurden, steht der Annahme, dass sie die Inanspruchnahme der Sozialleistungen zu vertreten hat, nicht entgegen. Denn entsprechend obiger Erörterung sind solche Sanktionen keine zwingende Voraussetzung, sondern entfalten allenfalls eine gewisse Indizwirkung. 26 Da die Klägerin bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nicht erfüllt, kann offenbleiben, ob der Einbürgerung der Klägerin § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG entgegensteht, wonach der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss. 27 Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 StAG. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt (Nr. 1) und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen (Nr. 2), es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen. 28 Im Falle der Klägerin werden bereits die Voraussetzungen des § 8 StAG nicht ausreichend erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG muss der Ausländer imstande sein, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die selbstständige Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das den Einbürgerungsbehörden nach § 8 Abs. 1 StAG eingeräumte Ermessen eröffnet ist (stRspr, siehe z.B. Urteile vom 22.06.1999 - 1 C 16.98 -, juris, und vom 27.05. 2010 - 5 C 8.09 -, juris, sowie Beschluss vom 08.12.2008 - 5 B 58.08 -, juris). Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge modifiziert § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Nach dieser Vorschrift ist es für die selbstständige Unterhaltsfähigkeit im Rahmen der Anspruchseinbürgerung erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Ausländer die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht zu vertreten hat. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG weicht davon ab und verlangt allgemein und ohne Einschränkung, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (BVerwG, Beschluss vom 06. 02. 2013 - 5 PKH 13/12 -, juris). Ob zwischen einem vom Ausländer zu verantwortenden Verhalten und dessen Unfähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren, ein objektiver Zurechnungszusammenhang besteht, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.2013, a.a.O.). Dementsprechend wird in Nr. 8.1.1.4. VwV StAG ausgeführt, dass der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder XII beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Einbürgerung entgegenstehen und dies auch dann gelte, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat. 29 Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin entsprechend obiger Erörterung nicht in der Lage, sich und ihre Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nach dem SGB II oder XII zu ernähren, ohne dass es im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG darauf ankäme, ob sie dies zu vertreten hat oder nicht. 30 Im Falle der Klägerin liegt auch kein Befreiungsgrund von dem Erfordernis vor, sich und seine Angehörigen selbstständig ernähren zu können. Gemäß § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.2013, a.a.O. und Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 5.11 , juris). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht gegeben. Ihr Hinweis auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und das Interesse an einer familieneinheitlichen Staatsbürgerschaft reichen hierzu nicht aus. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen ist bereits Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 StAG, der eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie anstrebt. Die weiterhin statuierte Voraussetzung, dass nur unter den Voraussetzungen des § 8 StAG die Einbürgerung erfolgen solle, verlöre ihren Sinn, wenn jede Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen zugleich eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG bedeutete (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2006 - 11 K 4243/04 -, juris zu §§ 8, 9 StAG i.d.F. vom 30.07.2004; Hailbronner, Staatsangehörigengesetz, 5. Aufl. 2010, in § 8, RdNr. 44, mit gegenseitigen Verweisen). So sieht auch die entsprechende Verwaltungsvorschrift in Nr. 8.2 VwV StAG die Herstellung einer einheitlichen Staatsbürgerschaft in der Familie nicht als besonderen Härtefall i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG an. Eine besondere Härte könne vielmehr insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und staatenlos geworden ist, aber wegen zwischenzeitlich unverschuldeten Verlustes des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlicher unverschuldeter Umstände mangels Unterhaltsfähigkeit nicht mehr eingebürgert werden könnte. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Weitere, über die Ehe mit einem Deutschen hinausgehende Gründe für eine „besondere“ Härte hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere genügt es nicht, dass auch ihre in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zudem weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Versagung der Einbürgerung einer Fortführung des ehelichen Zusammenlebens im Bundesgebiet nicht entgegensteht. Diskriminierungen aufgrund fehlender Einbürgerung stehen ebenfalls nicht zu befürchten. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. 32 Beschluss 33 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 10.000,-- festgesetzt. 34 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.