Urteil
8 K 2956/11
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerruf einer Fahrlehrererlaubnis ist zwingend, wenn der Inhaber durch strafgerichtlich festgestellte sexuelle Übergriffe seine beruflichen Pflichten gröblich verletzt und damit unzuverlässig erscheint (§ 8 Abs. 2 FahrlG).
• Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit kommt es auf die Verletzung beruflicher Pflichten an, nicht auf die strafrechtliche Einordnung der Tathandlungen.
• Auch nicht rechtskräftig verurteilte, aber glaubwürdig erscheinende neue Anschuldigungen können im verwaltungsrechtlichen Gefahrenabwehrverfahren berücksichtigt werden.
• Eine Teilung der Fahrlehrererlaubnis (z. B. nur praktischer Unterricht weiblicher Fahrschülerinnen) ist nicht möglich; mildere Maßnahmen kommen bei wiederholten Übergriffen nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Fahrlehrererlaubnis wegen sexueller Übergriffe auf Fahrschülerinnen • Widerruf einer Fahrlehrererlaubnis ist zwingend, wenn der Inhaber durch strafgerichtlich festgestellte sexuelle Übergriffe seine beruflichen Pflichten gröblich verletzt und damit unzuverlässig erscheint (§ 8 Abs. 2 FahrlG). • Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit kommt es auf die Verletzung beruflicher Pflichten an, nicht auf die strafrechtliche Einordnung der Tathandlungen. • Auch nicht rechtskräftig verurteilte, aber glaubwürdig erscheinende neue Anschuldigungen können im verwaltungsrechtlichen Gefahrenabwehrverfahren berücksichtigt werden. • Eine Teilung der Fahrlehrererlaubnis (z. B. nur praktischer Unterricht weiblicher Fahrschülerinnen) ist nicht möglich; mildere Maßnahmen kommen bei wiederholten Übergriffen nicht in Betracht. Der 63-jährige Kläger betreibt eine Fahrschule und besitzt seit 1972 eine Fahrlehrererlaubnis (Klassen A, BE). Strafgerichtlich wurde er 2007 wegen sexueller Nötigung und Beleidigung gegenüber zwei Fahrschülerinnen verurteilt; die Taten ereigneten sich während Fahrstunden. Die Führerscheinstelle erhielt das Urteil und leitete ein Widerrufsverfahren ein; 2010 verfügte die Beklagte den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis mit sofortiger Wirkung. Gegenstand waren die Annahme der Unzuverlässigkeit und die Missbrauchs‑Situation des Vertrauensverhältnisses zwischen Fahrlehrer und Fahrschülerinnen. Zwischenzeitlich erhob die Staatsanwaltschaft wegen eines weiteren Vorwurfs von 2009 Anklage; der Kläger wurde 2010 erneut strafgerichtlich verurteilt. Der Kläger rügt Verfahrens- und Beweismängel, Verhältnismäßigkeit und Verletzung von Berufsfreiheit; er beantragt Aufhebung des Widerrufs. • Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 FahrlG: Widerruf ist zwingend, wenn die persönliche Zuverlässigkeit entfällt. • Das Gericht wertet die strafgerichtlichen Feststellungen und die späteren rechtskräftigen Verurteilungen als überzeugend und ausreichend, um eine charakterliche Ungeeignetheit festzustellen; die strafgerichtlichen Feststellungen beruhen auf umfangreicher Beweisaufnahme. • Für die Verwaltung ist nicht entscheidend, ob die Taten strafrechtlich als sexuelle Nötigung oder Beleidigung eingeordnet wurden; maßgeblich ist, dass berufspflichtwidrige sexuelle Übergriffe vorliegen. • Neue, noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Anschuldigungen dürfen im Gefahrenabwehrverfahren berücksichtigt werden; die Angaben der betroffenen Fahrschülerin erscheinen konstant und plausibel. • Zeitlicher Abstand zu früheren Taten allein schließt einen Widerruf nicht aus; relevant ist die Wiederholungsgefahr, die hier gerade durch weitere Vorwürfe und eine zweite Verurteilung gegeben ist. • Eine Beschränkung der Fahrlehrererlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten (z. B. nur männliche Fahrschüler oder nur theoretischer Unterricht) ist rechtlich nicht möglich; die Erlaubnis ist nicht teilbar und begründet eine persönliche Zuverlässigkeitsanforderung. • Der Widerruf ist verhältnismäßig: mildere Maßnahmen würden den Schutz der Fahrschülerinnen nicht ausreichend gewährleisten; wirtschaftliche Nachteile resultieren aus dem eigenen Fehlverhalten des Klägers. • Folgen des Widerrufs (Aushändigung des Scheins, Androhung Zwangsvollstreckung, Gebühren, Kostenentscheidung) sind rechtlich begründet (§ 8 Abs. 3 FahrlG; LVwVG; § 154 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis rechtmäßig ist, weil der Kläger durch wiederholte sexuelle Übergriffe während Fahrstunden seine Berufspflichten gröblich verletzt und sich als charakterlich ungeeignet und damit unzuverlässig für den Fahrlehrerberuf erwiesen hat. Auch neuere, glaubhafte Anschuldigungen sowie eine weitere rechtskräftige Verurteilung stützen die Annahme der Wiederholungsgefahr. Eine teilweise Beschränkung der Erlaubnis kommt nicht in Betracht, und mildere Maßnahmen würden den Schutz der Fahrschülerinnen nicht gewährleisten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.