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Beschluss

A 3 K 345/12

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kleinkindern, die in Deutschland geboren sind, kann die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo wegen erheblicher Gesundheits- und Lebensgefahr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen. • Alleinstehende Mütter mit Kleinkindern ohne familiären Rückhalt sind in Kinshasa regelmäßig in einer derart existenzbedrohenden Lage, dass eine Abschiebung verfassungsrechtliche Bedenken wegen Gefahr für Leben und Gesundheit begründen kann. • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann den nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebotenen Schutz nicht versagen, wenn medizinische und länderbezogene Lageberichte eine extreme allgemeine Gefahrenlage belegen. • Die Entscheidung stützt sich auf fortgeschriebene Lageberichte des Auswärtigen Amtes und medizinsoziologische Gutachten, die das erhöhte Risiko für Kleinkinder bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo belegen.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für in Deutschland geborene Kleinkinder und alleinstehende Mütter • Bei Kleinkindern, die in Deutschland geboren sind, kann die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo wegen erheblicher Gesundheits- und Lebensgefahr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen. • Alleinstehende Mütter mit Kleinkindern ohne familiären Rückhalt sind in Kinshasa regelmäßig in einer derart existenzbedrohenden Lage, dass eine Abschiebung verfassungsrechtliche Bedenken wegen Gefahr für Leben und Gesundheit begründen kann. • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann den nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebotenen Schutz nicht versagen, wenn medizinische und länderbezogene Lageberichte eine extreme allgemeine Gefahrenlage belegen. • Die Entscheidung stützt sich auf fortgeschriebene Lageberichte des Auswärtigen Amtes und medizinsoziologische Gutachten, die das erhöhte Risiko für Kleinkinder bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo belegen. Die Antragstellerin, in Deutschland geborenes Kleinkind, und ihre alleinerziehende Mutter waren von einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo bedroht. Gegen Ziffer 3 eines Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge richtete sich eine Klage, deren aufschiebende Wirkung beantragt wurde. In einem früheren rechtskräftigen Urteil wurde der älteren Schwester der Antragstellerin Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zuerkannt. Die Mutter gab glaubhaft an, keine sichere familiäre Unterstützung im Herkunftsland zu haben. Sach- und Lageberichte sowie ein Gutachten zeigten erhöhte Sterblichkeit und Infektionsrisiken für Kleinkinder sowie ein desolates Gesundheitssystem in der DR Kongo. Das Bundesamt verweigerte Schutz, woraufhin das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anordnete. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt. • Anknüpfend an ein vorangegangenes Urteil kann die Antragstellerin den Schutz des § 60 Abs. 7 AufenthG beanspruchen, weil die familiären und gesundheitlichen Umstände vergleichbar sind. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt für ein Abschiebungsverbot eine extreme allgemeine Gefahrenlage, bei der durch Abschiebung dem Betroffenen gleichsam sehenden Auges der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen; dies ist hier erfüllt. • Für in Deutschland geborene Kleinkinder besteht in Kinshasa aufgrund stark erhöhter Sterblichkeit durch Atemwegs- und Durchfallerkrankungen sowie Malaria und eines verschlechterten Gesundheitssystems eine konkrete Lebensgefahr. • Alleinstehende Mütter ohne familiären Rückhalt können sich und ihre Kleinkinder häufig nicht ausreichend ernähren oder medizinisch versorgen; karitative Angebote reichen nicht zuverlässig aus, sodass eine existenzbedrohende Lage vorliegt. • Aktuelle Lageberichte des Auswärtigen Amtes und ein medizinsoziologisches Gutachten bestätigen die anhaltend negativen Verhältnisse in der DR Kongo und stützen die Annahme einer extremen Gefahrenlage. • Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesamt der Antragstellerin den Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht verwehren; daher war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG; Prozesskostenhilfe wurde nach §§ 114, 121 ZPO bewilligt. Das Gericht hat der Antragstellerin im Eilverfahren Recht gegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass bei in Deutschland geborenen Kleinkindern und alleinerziehenden Müttern ohne familiären Rückhalt in der Demokratischen Republik Kongo eine extreme Gefahrenlage für Leben und Gesundheit besteht, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigt. Das Bundesamt konnte den gebotenen Schutz nicht versagen. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet.