Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Regelung unter Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2018 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass für den Kläger in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Regelung unter Ziffer 5 des vorgenannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatstaates ausgewiesene Kläger gibt an, die Staatsangehörigkeit der Demokratischen Republik Kongo zu besitzen, Volkszugehöriger der Dekésé-Luba und christlichen Glaubens zu sein. Am 20. August 2017 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag, welchen er im Rahmen seiner am selben Tag (in französischer Sprache) durchgeführten persönlichen Anhörung im Wesentlichen wie folgt begründete: Er sei der traditionell wie auch staatlich angetraute Ehemann der Klägerin zu 1. im bei Gericht unter dem Aktenzeichen 12 K 1561/18.A anhängigen Verfahren sowie Vater der Klägerin zu 2. im selbigen Verfahren. Er und Klägerin zu 1. im bei Gericht unter dem Az. 12 K 1561/18.A anhängigen Verfahren seien im Jahr 2009 die Ehe eingegangen. Danach habe er bei seinem Vater, welcher Angehöriger des Militärs gewesen sei, im Camp Katindo in der Stadt Goma in der Provinz Nord-Kivu gelebt. An einem Tag im Jahr 2012 sei die Stadt von einer Rebellengruppe namens M-23 angegriffen und innerhalb eines Tages erobert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei der Arbeit gewesen und infolge des Angriffs in den Wald geflohen. Dort habe er zwei Wochen verbracht. Während dieser Zeit sei er auf Rebellen getroffen, welche ihn gefangen genommen hätten. Er sei dann von den Rebellen wie ein Sklave gehalten worden und habe für diese arbeiten müssen. Als es eine Schießerei gegeben habe, seien seine Bewacher unaufmerksam gewesen, sodass er habe fliehen können. Er sei dann nach Isiro in eine Kirche gegangen, wo er Leute gekannt und erfahren habe, dass sein Vater tot sei. Man habe seinen Vater verdächtig, für die Rebellen im Camp spioniert zu haben. Dann sei er in den Tschad gereist, wo er sich in der Hauptstadt N’Djamena niedergelassen und zwei Jahre später seine Frau wiedergefunden habe. Im Tschad habe er zunächst als Maler gearbeitet, diese Arbeit habe er jedoch aus gesundheitlichen Problem aufgeben müssen. Er sei dann Angestellter in einem Schönheitssalon gewesen, was jedoch zu Problemen geführt habe. An einem Tag habe er eine Kundin in deren Haus bedient, als deren Ehemann zurückgekehrt sei. Dieser habe ihn beschimpft, dass er keine Arbeit für einen Mann ausübe, und eine Waffe geholt. Da sei er geflohen. Der Mann der Kundin habe daraufhin die Polizei zum Schönheitssalon geschickt, wo ein Mitarbeiter dieser erzählt habe, dass er ein Verhältnis mit der Kundin unterhalte. Der Besitzer des Schönheitssalons habe ihm dann gesagt, dass er nicht wiederkommen solle. Daher sei er über den Südsudan, Libyen sowie Italien in die Schweiz gelangt und von dort aus am 29. Juli 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Auf Nachfrage der Anhörung Person erklärte der Kläger, dass er in der Demokratischen Republik Kongo das Abitur erlangt und als Mechaniker gearbeitet habe. In seinem Heimatstaat lebe noch seine Mutter. Mit Bescheid vom 7. März 2018 - Az.: 7179871-246-, welcher dem Kläger am 9. März 2018 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und unter Ziffer 2 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Art. 16a Abs. 1 GG) ab. Zugleich lehnte es unter Ziffer 3 die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ab und stellt unter Ziffer 4 fest, dass keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner drohte das Bundesamt dem Kläger unter Ziffer 5 des Bescheides die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo an und befristet unter Ziffer 6 das gesetzlicher Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen hat der Kläger am 20. März 2018 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen vor dem Bundesamt und führt ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus: In Libyen seien er und seine Frau für insgesamt sieben Tage von einer Miliz verhaftet worden. In die Demokratische Republik Kongo könne er nicht zurückkehren, weil seinem Vater angelastet worden sei, dass dieser für die Rebellen gearbeitet habe. Wenn er jetzt aus einem europäischen Land zurückkehre, werde man ihn garantiert als Spion ansehen und noch am Flughafen verhaftet. Außerdem sei der Bundespräsident Moslem und stamme eigentlich aus Ruanda. Dieser habe im Kongo eine Diktatur errichtet, in welcher es für ihn als Christen schwierig sei. Über Facebook habe er den Präsidenten immer wieder kritisiert. Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren; weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte nimmt auf die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung Bezug und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 16. April 2018 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2018 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend war. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 AsylG erhobene Klage hat nur hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5 AufenthG) Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist hinsichtlich der angegriffenen Ziffern 1 und 3 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften nach § 3 AsylG (I.) noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (II.). Der Bescheid ist jedoch hinsichtlich der Ziffer 4 rechtswidrig, weil in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vorliegt (III.); der Kläger ist insoweit auch in seinen Rechten verletzt. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 AsylG. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlings-Konvention - GFK -), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Auch bei Vorliegen einer Verfolgungssituation wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953), - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) - RL 2011/95/EU - umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22 und Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 -, juris Rn. 11. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 -, juris Rn. 12. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 - BVerfGE 76, 143, 157 und 166 f. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 17. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 -, juris Rn. 13. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Vgl. stRspr. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff., jeweils m.w.N. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. stRspr. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 -, juris Rn. 15. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 (Abdullah u.a./Bundesrepublik Deutschland) -, juris Rn. 94. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23 und vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 -, juris Rn. 15. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8. 2. Ausgehend hiervon begründet der Vortrag des Klägers bei entsprechender Würdigung durch das Gericht keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Das Gericht ist anhand des Vortrages des Klägers nicht davon überzeugt, dass dieser bei seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG bedroht sein wird. a. Entscheidend für die Annahme einer Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG sind vorliegend ausschließlich etwaige Bedrohungen, denen sich der Kläger in der Demokratischen Republik Kongo ausgesetzt sieht; nicht dagegen solche denen der Kläger angeblich im Tschad oder in Libyen ausgesetzt war. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylG ist ein Ausländer nur dann ein Flüchtling, wenn er sich unter anderem außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen begründeter Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Hält sich der Flüchtling daher in einem anderen Staat auf und droht ihm dort Verfolgung, kann er grundsätzlich auf den Schutz seines Herkunftsstaats verwiesen werden. Vgl. Bay VGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 15 ZB 97.31926 -, juris Rn. 3; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2014, § 3 Rn. 15. Vorliegend könnte der Kläger, der nach eigener Schilderung die Staatansagehörigkeit der Demokratischen Republik Kongo besitzt, woran das Gericht keine Zweifel hat, vor einer Verfolgung in Libyen oder im Tschad auch in seinem Heimatstadt Schutz erlangen. b. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich einer Verfolgung durch die Rebellengruppe M-23 und anderer Gruppen ist dagegen bereits unglaubhaft. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung erscheint dem Gericht konstruiert und ist hinsichtlich der konkreten Verfolgungshandlungen nur holzschnittartig und detailarm vorgetragen worden. Insbesondere erscheint es dem Gericht konstruiert und daher glaubhaft, dass der Kläger und seine Ehefrau, welche sich zum Zeitpunkt des Angriffs der Rebellengruppe M-23 auf die Stadt Goma mit einer Million Einwohner an verschiedenen Orten aufgehalten haben, nach ihrer Flucht von derselben Rebellengruppe im kongolesischen Urwald gefangengenommen und im gleichen Camp festgehalten worden sein wollen. Ferner soll sich für beide bei der gleichen Gelegenheit die Möglichkeit zur Flucht eröffnet haben, ohne dass diese anschließend versucht hätte, sich zwischen den anderen Geflüchteten wiederzufinden. Dieser Gleichlauf des Verfolgungsgeschehens hinsichtlich des Klägers und seiner Ehefrau in einem Zeitpunkt als in der Stadt Goma und den umliegenden Gebieten nach vorausgehenden wochenlangen Kämpfen zwischen der Regierung den Rebellen ein absoluter Ausnahmezustand mit tausenden sich auf der Flucht befindlichen Personen vorgelegen haben muss, erscheint dem Gericht auch deswegen unglaubhaft, weil sich dieser Gleichlauf nach Einlassung des Klägers und seiner Ehefrau in der Anhörung vor dem Bundesamt völlig unabhängig voneinander ereignet haben soll. Beide - der Kläger und seine Ehefrau - wollen sich während der zwei Wochen ihrer Gefangenschaft im gleichen Rebellencamp nicht gesehen haben. Außerdem hält es das Gericht für unglaubhaft, dass die Ehefrau des Klägers nach vier Jahren der Trennung auf gut Glück versucht haben soll, den Kläger im Tschad zu finden, obwohl für sie zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, über den Bruder des Klägers zu diesem Kontakt aufzunehmen. Es ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht versucht haben, nach ihrer Flucht vor den Rebellen nach Goma zurückzukehren, da beide dort noch Familie hatten und dies der Ort ihres letzten gemeinsamen Aufenthalts war. Eine plausible Begründung, warum dieser Entschluss nicht gefasst wurde, konnten sie in der mündlichen Verhandlung nicht vorbringen. Ferner hat das Gericht aber auch an der Darstellung des fluchtauslösenden Geschehens Zweifel, weil es der Kläger und seine Ehefrau nicht vermocht haben, die Rebellengruppe, welche sie gefangen genommen habe, beim Namen zu nennen. Mal sollte es sich hierbei um die Gruppe M-23 gehandelt haben (Ausführung in der Anhörung vor dem Bundesamt), mal wird die Gruppe FDLR genannt (Ausführungen in der mündlichen Verhandlung). Dies erscheint umso erstaunlicher, weil der Kläger und seine Ehefrau über zwei Wochen im Camp dieser Rebellen gelebt haben wollen. Auch konnten weder der Kläger noch seine Ehefrau den Tag der Einnahme der Stadt Goma durch die Rebellengruppe M-23 benennen. Schließlich erfolgte aber auch die Darstellung der eigentlichen Verfolgungshandlungen durch den Kläger nur holzschnittartig und wenig detailreich. Im Gegensatz zu der ansonsten ausführlichen und detaillierten Schilderung bspw. der Vorkommnisse im Tschad beschränkte sich dieser hinsichtlich der eigentlichen Verfolgungshandlungen durch die Rebellen auf wenige kurze Sätze. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Opfern von Gewalt eine Schilderung des Erlebten oft nur schwer möglich ist. Im Falle des Klägers ist es jedoch gerade der Widerspruch zwischen der einerseits detailreichen Schilderung und der andererseits knappen und einsilbigen Darstellung der eigentlichen Verfolgungshandlungen, welcher das Gericht am Wahrheitsgehalt des Dargestellten erheblich zweifeln lässt. Auch wenn die vorstehenden Erwägungen im Einzelnen von unterschiedlichem Gewicht sein mögen, führen sie jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu dem Schluss, dass das Vorgetragene tatsächlich nicht so geschehenen ist, wie es vorgetragen wurde. Ist nämlich die Darstellung eines Gesamtgeschehens indessen - wie hier - dadurch gekennzeichnet, dass insbesondere der Kern des Vortrages im Vagen bleibt und hinsichtlich der Details unplausibel ist, so kann dies in der Summe schließlich zu der Wertung führen, der Betreffende sage nicht die Wahrheit. Hier ist ein solcher Schluss angebracht. c. Dabei kann das Gericht zu Gunsten des Klägers aber auch unterstellen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo unmittelbar von Verfolgung durch die Rebellengruppe M-23 oder einer anderen Gruppe bedroht war. Trotzdem kommt dem Kläger die somit anwendbare Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zugute. Die durch Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete widerlegliche Vermutung - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -,BVerwGE 136, 377, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 39, jeweils zum wortgleichen Art. 4 Abs. 4 der Vorgänger-Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304, 12, im Folgenden: RL 2004/83/EG) – ist im Falle des Klägers wiederlegt, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er (erneut) von einer solchen Verfolgung bedroht sein wird. Nachdem die „Bewegung des 23. März“ 2012 die Millionenstadt Goma eingenommen hatte, ohne dass die Truppen der UN-Mission MONUSCO aufgrund ihres nur begrenzten Mandates hiergegen hätten einschreiten können, beschloss der UN-Sicherheitsrat in der Resolution 2098 am 28. März 2013, innerhalb der MONUSCO eine Brigade mit offensivem Mandat - die Force Intervention Brigade (FIB) -einzurichten. Ende 2013 konnte die Rebellengruppe M-23 daher gemeinsam mit den Einheiten der kongolesischen Armee FARDC besiegt werden. Vgl. UN - Security Council, Final report of the Group of Experts on the Democratic Republic of the Congo, 23. Januar 2014, S/2014/42; Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 6. Zwar operiert seit Januar 2017 erneut eine Rebellengruppe mit der Bezeichnung M-23 in den Bergen im Osten des Landes, welche bereits im Januar 2017 in erste militärische Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen verwickelt war - vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, Stand: 14. Mai 2017, Seiten 7 f.; s.a. United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seiten 4, 13 ff. -, aufgrund des weiterhin bestehenden offensiven Mandats der MONUSCO ist jedoch nicht anzunehmen und es sind für das Gericht auch insoweit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass in absehbarerer Zeit im Osten der Demokratischen Republik Kongo erneuert eine Rebellengruppe wesentliche Gebiete unter ihre Kontrolle bringen wird. d. Davon abgesehen stellt die behauptete Verfolgung, selbst wenn der Vortrag des Klägers hinsichtlich einer Bedrohung durch die Rebellengruppe M-23 oder eine andere Gruppe als wahr unterstellt würde, keine Verfolgung aufgrund eines asylerheblichen Merkmales im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Die behauptete Bedrohung des Klägers knüpft offensichtlich an keines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an, sondern beruht ausschließlich auf einem kriminellen Hintergrund. e. Ferner droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung, weil er der Sohn eines Spions sei. Die Annahme des Klägers, er werde bei seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo verfolgt werden, weil sein Vater als Militärangehöriger für die Rebellen M-23 spioniert habe, beruht lediglich auf der vagen Vermutung des Klägers. Der Kläger selbst hat nur über Dritte vernommen, dass sein Vater als Spion durch die Regierung getötet worden sei. Aber selbst wenn dies als wahr unterstellt würde, hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich eine sechs Jahre nach den einschlägigen Vorfällen erfolgende und gegen ihn gerichtete Verfolgung ergibt. Hiergegen spricht auch, dass der Kläger vorgetragen hat, dass im Kongo noch seine Mutter und weitere Geschwister - welche zum Teil im Dienste des Militärs stünden - lebten. Diese waren bisher jedoch offensichtlich keinen Repressalien seitens der Regierung ausgesetzt. Davon abgesehen schenkt das Gericht der Behauptung des Klägers, sein Vater sei ein Spion gewesen und deswegen getötet worden, aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls keinen Glauben. f. Weiterhin wird der Kläger keine Verfolgung aufgrund der Stellung eines Asylantrages in einem europäischen Land zu befürchten haben. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist allein aufgrund der Stellung eines Asylantrages oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland keine strafrechtliche Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo zu erwarten. Eine Behelligung durch staatliche Organe bei der Einreise kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dies kann aber auch normale Reisende treffen und begründet keine gravierende oder schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt DR Kongo, Stand: 14. Mai 2017, Seite 22; Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 23. g. Ferner begründet auch die regierungskritische Betätigung des Klägers auf der internetbasierten Kommunikationsplattform Facebook keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, einer asylerheblichen Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo ausgesetzt zu sein. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen findet im Herkunftsstaat des Klägers abgesehen von der Unterdrückung der gegen die Regierung Kabila gerichteten Demonstrationen keine systematische Verfolgung der politischen Opposition statt. Politische Parteien können sich grundsätzlich betätigen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 23 Zwar riskieren Personen, die sich an Kundgebungen beteiligen, ihre Inhaftierung und Misshandlung. Meistens, aber nicht immer, ist der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Darüber hinaus werden immer wieder tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten ohne Rechtsgrundlage festgenommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 11; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, insb. Seiten 33 f. Insbesondere exilpolitische Tätigkeiten von Kongolesen in Deutschland misst die Regierung - im Vergleich zu denen in Belgien oder Frankreich - aber grundsätzlich wenig Bedeutung bei, soweit es sich nicht um die Aufforderung bzw. Anstiftung zu Straftaten handelt, die auf ihrem Staatsgebiet begangen werden sollen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 16 Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung allein führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 23 Eine politische Verfolgung besonders regierungskritischer Persönlichkeiten im Falle ihrer Rückkehr erscheint allerdings nicht als ausgeschlossen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 16 Zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) steht demnach fest, dass sich der Kläger im Falle einer Rückkehr in der Demokratischen Republik Kongo grundsätzlich frei politisch betätigen kann. Hierbei ist insbesondere anzumerken, dass der Kläger seine politische Tätigkeit allein auf das sog. „Posten“ auf Facebook beschränkt hat und für das Gericht ist nicht ersichtlich noch hat der Kläger solches vorgetragen, dass er an Demonstrationen gegen die Regierung Kabila teilnehmen würde. Allein aufgrund seiner „Posts“ bei Facebook ist aber keine politische Verfolgung des Klägers zu erwarten. Zwar macht der Kläger seine „Posts“ insgesamt 534 seiner - ihm nicht sämtlich persönlich bekannten - „Freunde“ auf Facebook zugänglich, darüber hinaus sind diese jedoch nicht öffentlich und für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger dadurch bisher seitens der Regierung Kabila oder der kongolesischen Öffentlichkeit eine besondere Beachtung zugekommen ist. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass es sich bei dem Kläger aufgrund dessen politischer Aktivität um eine besonders gefährdete Person handelt, welche von daher mit Verfolgung zu rechnen hat. h. Schließlich droht dem Kläger in der Demokratischen Republik Kongo keine Verfolgung aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist die Religionsausübung in der Demokratischen Republik Kongo grundsätzlich nicht eingeschränkt. Von den circa 83,3 Millionen Kongolesen bezeichnen sich 95,8% als Christen, wovon wiederum 47,3% wie der Kläger katholisch sind. Vgl. United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 – Religious Freedom Report, Seite 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, Stand: 14. Mai 2017, Seite 18. Aktionen von Sicherheitsorganen in Kirchen oder Pfarrhäusern waren bisher ausschließlich durch Befürchtungen veranlasst, in diesen würden verbotene politische Veranstaltungen stattfinden, was mit dem engagierten Einsatz der katholischen Kirche im Kongo für die Durchführung der ausstehenden Präsidentschaftswahlen zu begründen ist. Die Handlungen der kongolesischen Regierung richten sich daher nicht gegen die Religionsausübung an sich. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, Stand: 14. Mai 2017, Seite 18; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 – Religious Freedom Report, Seite 4. Der Kläger, welcher nach Ansicht des Gerichtes weder eine politisch herausgehobene Persönlichkeit ist noch zu entsprechenden kirchlichen Kreisen in Verbindung steht, kann hieraus für sich nichts herleiten, weil nicht jeder katholische Christ, auch wenn er sich regierungskritisch äußert, in der Demokratischen Republik Kongo seitens der Regierung verfolgt wird. Weitere Übergriffe gegen kirchliche Einrichtungen gab es zuletzt in den Kasai-Provinzen infolge des dortigen Konflikts, weil kirchliche Einrichtungen seitens der regionalen Miliz gleichfalls als Repräsentanz des Staates angesehen wurden. Vgl. United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Religious Freedom Report, Seite 5. Da für den Kläger aber kein Grund besteht, in die Kasai-Provinzen zurückzukehren und sich auch hier die Übergriffe nicht gegen die Religionsausübung an sich richteten, kann der Kläger auch hieraus keinen für ihn günstigen Umstand zur Begründung einer Verfolgung aufgrund seines christlichen Glaubens herleiten. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes. 1. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, nämlich die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). 2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vor. a. Zunächst drohen dem Kläger bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). (1) Das Gericht kann nicht feststellen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - droht, welche zwingend die Annahme einer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründen würde. Dies gilt auch hinsichtlich der prekären humanitären Verhältnisse sowie der allgemeine schlechten Sicherheitslage im Kongo, welche selbst in Bezug auf die Hauptstadt Kinshasa festzustellen sind. Denn es ist nicht ausreichend, dass die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 AsylG - hier die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - erfüllt sind. Vielmehr sind - neben § 4 Abs. 2 AsylG - gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der § 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris und vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 47. Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 RL 2011/95/EU eine Situation nicht erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Versorgung nicht absichtlich verweigert wird. Dies folgt unter anderem daraus, dass Art. 6 RL 2011/95/EU eine Liste der Akteure enthält, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Schäden im Sinne des Art. 15 RL 2011/95/EU müssen daher von bestimmten Dritten verursacht werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-542/13 - (M´Bodj), juris insb. Rn. 35 und 41. (2) Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die schlechte Versorgungslage (betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) wird durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung in der Demokratischen Republik Kongo sowie maßgeblich durch die volatile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden Akteure ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung dieser Akteure zu einer unmittelbaren Verbesserung der seit Jahrzehnten unverändert prekären Lage führen könnte. Insbesondere wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt. Die schlechten humanitären und sicherheitspolitischen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo, die insbesondere auch bezüglich Gomas und den Kivu-Provinzen bestehen, stellen daher keine zwingenden Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes dar, weil diese nicht auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen sind. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wird der Kläger auch nicht seitens der behaupteten Verfolger zu erwarten haben, da das Gericht dem Vortrag des Klägers - wie vorstehend bereits ausgeführt - insoweit keinen Glauben schenkt. b. Das Gericht kann ferner nicht feststellen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Hierzu fehlt es an einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben des Klägers aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts. (1) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt nicht schon dann vor, wenn ein bewaffneter Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24 Erforderlich ist vielmehr, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers zu einer individuellen Gefahr verdichtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 34, und vom 17. November 2011- 10 C 13.10 -, juris Rn. 17. Eine solche Verdichtung zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben kann insbesondere auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die bestimmte Personen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere Personen, etwa weil sie von Berufs wegen gezwungen sind, sich nahe an möglichen Gefahrenquellen aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer eine Person zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen ihres Berufs, ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. In diesem Fall kann daher auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen, um eine ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben annehmen zu können. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) - juris Rn. 39 zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18. Eine Individualisierung der durch einen bewaffneten Konflikt hervorgerufenen allgemeinen Gefahr kann im Ausnahmefall auch dann anzunehmen sein, wenn gefahrerhöhende persönliche Umstände fehlen. Davon ist aber nur dann auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein besonders hohes Niveau erreicht, sodass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene (Herkunfts-) Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 f., jeweils zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32 f., und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19. Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruht oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Dazu ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, notwendig. Dabei sind nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen, die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33 f. und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24 Zu dieser wertenden Betrachtung gehört insbesondere auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23. Indes kann von einer solchen Gesamtbetrachtung abgesehen werden, wenn das Risiko, aufgrund des bewaffneten Konflikts verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f. und - 10 C 11.10 -, juris Rn. 20 f. jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (2) Bei Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabes liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Bei der Gefahrenprognose des Vorliegens einer individuellen Bedrohungssituation ist hier, weil sich der in Rede stehende bewaffnete Konflikt - soweit ein solcher im Osten des Kongo-Kinshasa überhaupt vorliegt, was das Gericht hier letztlich offen lassen kann - nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, der tatsächliche Zielort der betroffenen Person bei ihrer Rückkehr. Das ist in der Regel ihre Herkunftsregion, in die sie typischerweise zurückkehren wird. Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region die betroffene Person aus ihrem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kommt auch dann nicht in Betracht, wenn jemand infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Dasselbe gilt, soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage). Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 25, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 f. m.w.N., jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Hier hat der Kläger glaubhaft versichert, dass der sich vor seiner Ausreise aus dem Kongo-Kinshasa zusammen mit seiner Ehefrau dauerhaft in der Stadt Goma, der Hauptstadt der Provinz Nord-Kivu, niedergelassen hatte. Da die Stadt an der Grenze zur Provinz Süd-Kivu liegt, ist es insoweit angebracht, beide Provinzen, welche in den einschlägigen Erkenntnisquellen des Gerichts auch ansonsten in der Regel als ein gemeinsames Konfliktgebiet angesehen werden, bei der hier vorzunehmenden Gefahrenprognose gemeinsam zu betrachten. Im Jahr 2017 ereigneten sich infolge der Spannungen in den beiden Kivu-Provinzen zwischen 1.000 und 2.000 gewaltsame Todesfälle. Vgl. ACCORD, Demokratische Republik Kongo, Jahr 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project, Stand: 18 Juni 2018; ACCORD, Demokratische Republik Kongo, 2. Quartal 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project, Stand: 14 September 2017; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 4; Congo Research Group, MONUSCO suffers the worst attack in its history, Stand: Dezember 2017. Bezogen auf die insgesamt über 12 Millionen Einwohner in beiden Provinzen liegt das Risiko, aufgrund des bewaffneten Konflikts verletzt oder getötet zu werden, daher ganz erheblich von der Schwelle einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, demnach sich dieses Risiko in der Person des Klägers alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet verwirklichen könnte, entfernt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 22 f.: Risiko von ca. 1:800), und - 10 C 11.10 -, juris Rn. 20 f. (Risiko von ca. 1:1000), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Trotz der politischen Aktivität des Klägers gegen die Regierung Kabila sowie des - jedoch lediglich behaupteten - Umstandes, dass der Kläger der Sohn eines Spions sei, ergibt sich für diesen kein erhöhtes Risiko, weil die aus dem Konflikt für die Zivilbevölkerung resultierenden Gefahren hauptsächlich von den örtlichen Milizen ausgehen. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht gegeben. III. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo aus § 60 Abs. 5 AufenthG (1.) Über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie analog § 60 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG war daher nicht mehr zu entscheiden (2.). 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71 m.w.N. Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten und die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 24 f.; VGH Baden.-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 2. Mai 1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27. Mai 2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 und vom 13. Oktober 2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952; VGH Baden.-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. Vgl. dazu ausführlich BayVGH, Urteil vom 23. März 2017 - 13a B 17.30030 -, BeckRS 2017, 113717; dieser auch bereits in seinen Urteilen vom 21. November 2014 - 13a B 14.30285 -, BeckRS 2015, 41010 und - 13a B 14.30284 -; dort jeweils eingehend zur Bejahung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen bezüglich Familien mit minderjährigen Kindern wegen der Rahmenbedingungen in Afghanistan (m.w.N.).; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 125. Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch die des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f. und BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris - machen deutlich, dass ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, insb. Leitsatz 3 -; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19. Dabei kann aber - schon nach der Gesetzessystematik - der strengere nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG nicht, insbesondere auch nicht analog, herangezogen werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 180; BayVGH, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich); Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - (Abdolkhani und Karimnia/Türkei), InfAuslR 2010, 47; Urteil vom 17 Juli .2008 - 25904/07 - (NA./Vereinigtes Königreich), juris; Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334 sowie Urteil vom 6. Februar 2001 - 44599/98 - (Bensaid/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2002, 453. Um eine tatsächliche Gefahr und also auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung in den von Art. 3 EMRK geschützten Rechten annehmen zu können, bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140. Erforderlich aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 22. Dies bedeutet auch, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein muss und es hier daher nicht um den eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 - 36417/16 - (X/Sch-weden), juris Rn. 50. Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Leitsatz 2 und EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 145. b. Unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo und auch in Kinshasa ergibt sich, dass eine Abschiebung des Klägers in seinen Heimatsaat unter Berücksichtigung dessen persönlicher Situation einen außerordentlichen Umstand darstellten würde, welcher die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK begründet. Aufgrund der in der Demokratischen Republik Kongo herrschenden prekären humanitären Verhältnisse und einer Situation allgemeiner Gewalt und Rechtlosigkeit besteht für den Kläger im Falle seiner Abschiebung mit seiner Familie eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Aufgrund dessen geht das erkennend Gericht mit dem Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo insbesondere aufgrund der jüngsten ökonomischen Entwicklungen - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände im Einzelfall - nur dann zulässig ist, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Aber auch bei Vorliegen dieser Kriterien ist eine Abschiebung nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere dann unzulässig, wenn die zurückzuführende Person Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2017 - E - 731/2016 - und Urteil vom 31. März 2017 - D - 2834/2016 -; s.a. bzgl. alleinstehend Mütter mit Kindern: OVG Saarland, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 3 Q 160/06 -, juris; demgegenüber: OVG NRW, Urteil vom 13 Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A - juris: ledigl. unbegleitete Minderjährige ohne familiären Rückhalt in Kinshasa sowie für Säuglinge und Kleinkinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 - A 5 S 63/08 -, juris; VG München, Urteil vom 5. Februar 2018 - M 25 K 17.47578 -, juris. Demgegenüber kann die Feststellung eines Abschiebungsverbots aufgrund der vorstehend in Bezug genommenen individuellen Umstände jedoch ausgeschlossen sein, obwohl die betroffene Person ihren letzten Aufenthaltsort nicht in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte oder sie in keiner dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, wenn die im Einzelfall konkret festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, seiner Eltern oder Verwandten, zu denen noch Kontakt besteht und von deren Seite aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse eine Unterstützung zu erwarten ist, auf besonders günstige Lebensbedingungen nach der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo schließen lassen. Vgl. im Ergebnis auch OVG NRW, Urteil vom 13 Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 - A 5 S 63/08 -, juris. Insbesondere erwachsene Einzelpersonen, welche nicht von Kindern begleitet werden, befinden sie sich regelmäßig in einer derart günstigen Lage, weil sie sich nur um sich selbst sorgen müssen, ihre ganze Kraft daher in die Beschaffung von Nahrungsmitteln und in die Wohnungssuche investieren und somit die üblichen „Überlebensstrategien“ für sich nutzbar machen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A -, juris Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 - A 5 S 63/08 -, juris Rn. 26. Vorstehende Annahme beruht weniger auf dem aktuellen Ausbruch der Ebola in der nordwestlichen Provinz Equateur, bei welchem es bisher, Stand: 31. Mai 2018, zu 18 nachgewiesenen Todesfällen gekommen ist - vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, Stand: 14. Mai 2018, Seite 4; ZEIT Online, Kongo bestätigt zwei Fälle von Ebola, abgerufen am: 9. Mai 2018 -, sowie dem Ebola-Ausbruch im Mai 2017 in der ostkongolesischen Provinz Bas-Uele, bei dem es zu vier nachgewiesenen Todesopfern gekommen ist - vgl. BAMF, Briefing Notes vom 3. Juli 2017, Seite 1 -, als vielmehr auf der allgemein prekären sicherheitspolitischen (1) wie auch humanitären Lage (2) in der Demokratischen Republik Kongo, welche sich in den letzten Jahrzehnten trotz eines teilweise hohen Wirtschaftswachstums für die Bevölkerung im Allgemeinen nicht wesentlich verbessert hat. (1) In der Demokratischen Republik Kongo gibt es eine Vielzahl gewalttätiger Auseinandersetzungen, deren Opferzahlen im ersten Quartal 2017 sprunghaft angestiegen und in der Folgezeit auf erhöhtem Niveau verblieben sind. Insbesondere letzteres deutet bei einer konstant bleibenden Anzahl gewaltsamer Auseinandersetzungen auf eine erhöhte Intensität, mit welcher die Konflikte ausgetragen werden, hin. Vgl. ACCORD, Demokratische Republik Kongo, 2. Quartal 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project, Stand: 14 September 2017. Besonders dramatisch gestaltete sich die Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo, welcher seit dem Genozid in Ruanda 1994 von Wellen der Gewalt geprägt ist und wo Regionen innerhalb der betroffenen Provinzen nicht mehr durch die staatlichen Sicherheitskräfte kontrolliert werden. Hiervon sind insbesondere die östlichen Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Tanganyika aber auch die Provinzen Bas-Uele und Haut-Uele sowie Ituri betroffen. Bei den andauernden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale beziehungsweise lokale Vorherrschaft, Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von interethnischen Spannungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 6; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 13 ff. Neben den staatlichen Streitkräften (Forces Armées de la République Démocratique du Congo, FARDC) sind eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 6; Congo Research Group, Mapping of armed groups in eastern congo, Stand: Oktober 2015. Ein Hauptakteur, die „Bewegung des 23. März“ (Mouvement du 23 Mars, kurz: M-23), eine Gruppe unter der Führung Tutsi-stämmiger zwischenzeitlicher Offiziere der FARDC, die mit Waffengewalt versuchte, nördliche Teile der Provinz Nord-Kivu unter ihre Kontrolle zu bringen, konnte Ende 2013 - wie bereits vorstehend ausgeführt - durch gemeinsame Anstrengungen der FARDC und der derzeit weltweit größten UN-Friedensmission MONUSCO besiegt werden. Jedoch operiert seit Januar 2017 erneut eine Rebellengruppe mit der Bezeichnung M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Vgl. UN - Security Council, Final report of the Group of Experts on the Democratic Republic of the Congo, 23. Januar 2014, S/2014/42; Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 6. Bereits im Januar 2017 kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, Stand: 14. Mai 2017, Seiten 7 f.; s.a. United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seiten 4, 13 ff. Die meisten Rebellengruppen und in seltenen Fällen einzelne Einheiten der FARDC rekrutieren insbesondere in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu Kindersoldaten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 15; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 17. In der Provinz Nord-Kivu nahm außerdem die Zahl der Entführungen zu; mindestens 100 Fälle wurden zuletzt aus der Stadt Goma gemeldet. Vgl. Amnesty International, Kongo (Demokratische Republik) 2018, Stand: 12/2017. Nennenswert ist auch die Hutu-Miliz „Front Démocratique de la Libération du Rwanda“ (FDLR), welche aus den Resten der ehemaligen ruandischen Armee aus der Zeit vor dem Genozid 1994 und Angehörigen von Milizen besteht, die am Genozid in Ruanda aktiv beteiligt waren. Ebenfalls aus dem Ausland (Uganda) stammt die in der Provinz Ituri und im Norden der Provinz Nord-Kivu operierende Miliz „Allied Democratic Forces-National Army for the Liberation of Uganda“ (ADF-NALU). Die Erfolge der FARDC mit MONUSCO-Unterstützung gegen die ADF waren mit hohen Opferzahlen auf beiden Seiten verbunden, konnten die ADF jedoch nicht davon abhalten, seit Oktober 2014 in der Gegend um die Stadt Beni zahlreiche Massaker an der Zivilbevölkerung zu begehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seiten 7 f. Zwischen 2014 und 2016 starben nach Schätzungen in der Region Beni bei Massakern verscheidender bewaffneter Gruppen und der Armee über 800 Menschen. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 9. Oktober 2017, Seite 2. Am 7. Oktober 2017 töten und entführen Kämpfer der ADF 30 Zivilisten und nahmen drei Militärstützpunkte in der Nähe von Beni ein. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 17. Juli 2017, Seite 2; Amnesty International, Kongo (Demokratische Republik) 2018, Stand: 12/2017; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 15. Am 8. Dezember 2017 wurden bei Gefechten mit der ADF 14 UN Blauhelm-Soldaten getötet und 53 verletzt. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 11. Dezember 2017, Seite 1. Ferner befreiten am 11. Juni 2017 unbekannte Angreifer aus dem Zentralgefängnis der Distrikthauptstadt Beni der gleichnamigen Provinz 930 Häftlinge, darunter 200 Kämpfer bewaffneter Gruppen. Am 22. Juni 2017 drangen Kämpfer der erst eine Woche zuvor bekanntgewordenen Rebellengruppe „Nationale Revolutionsbewegung“ (MNR) in die Stadt Beni ein. Bei den Kämpfen wurden 13 Angreifer und drei Soldaten getötet. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 26. Juni 2017, Seite 2. Ebenfalls in der Provinz Ituri hat die Gruppe „Front de Résistance patriotique d’Ituri“ (FRPI) ihr Hauptoperationsgebiet. Berichte, dass sie besiegt sei, haben sich bisher nicht bewahrheitet, auch wenn ihre Kampfkraft seit 2015 nachgelassen hat. Neben den genannten Milizen existieren zahlreiche lokale (kongolesische) bewaffnete Gruppen, die unter dem Sammelbegriff „Maï-Maï“ firmieren. Die Frontlinien sind wenig stabil und sich wandelnde Allianzen zwischen einzelnen Gruppierungen verändern die Lage regelmäßig. Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seiten 7 f.; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 15. Am 27. September 2017 rücken Kämpfer der im Juni 2017 neu gegründeten Rebellenkoalition CNPSC (National People’s Coalition for Sovereignty of Congo) in die Vororte der Großstadt Uvira in der Provinz Süd-Kivu ein. Die CNPSC wird von dem selbsternannten General William Amui alias Yakutumba angeführt, der zuvor die Mayi-Mayi-Yakuntumba befehligte. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 9. Oktober 2017, Seite 2. Im Jahr 2017 kam es infolge der Spannungen in den beiden Kivu-Provinzen zu über 1.000 gewaltsamen Todesfällen. Vgl. ACCORD, Demokratische Republik Kongo, Jahr 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project, Stand: 18 Juni 2018; ACCORD, Demokratische Republik Kongo, 2. Quartal 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project, Stand: 14 September 2017; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 4; Congo Research Group, MONUSCO suffers the worst attack in its history, Stand: Dezember 2017. Derzeit leben in beiden Provinzen circa 1,7 Millionen Binnenvertriebene. Vgl. United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 30. Hinzu treten ethnische Spannungen unter den Bevölkerungsgruppen. Am 2. März 2018 griffen in der Provinz Ituri angehörige der Ethnie der Lendu ein Dorf der Angehörigen der Ethnie der Hema an. Hierbei starben 43 Personen. Seit Beginn der (erneut aufflammenden) gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Viehhirten der Hema und den Ackerbauern der Lendu wurden seit Mitte Dezember 2017 in der Provinz Ituri über 100 Menschen getötet. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 5. März 2018, Seite 2. Daneben spitzt sich in den Gebieten Rutshuru und Lubero in der Provinz Nord-Kivu die ethnische Auseinandersetzung zwischen den Volksgruppen Hutu und Nande zu, welche Vertreibung und Zerstörung zur Folge hat. Vgl. Amnesty International, Kongo (Demokratische Republik) 2018, Stand: 12/2017. Ferner setzen sich den südöstlich gelegenen Provinzen Tanganyika und Haut-Katanga die ebenfalls ethnisch motivierte Gewalt zwischen den Volksgruppen der Twa und den Luba fort. Infolgedessen stieg in der Provinz Tanganyika die Zahl der Binnenvertriebenen auf über eine halbe Millionen Menschen an. Zwischen Januar und September 2017 flohen mehr als 5.700 Kongolesen vor dem Konflikt nach Sambia. Vgl. Amnesty International, Kongo (Demokratische Republik) 2018, Stand: 12/2017; OCHA, DR Congo: Tanganyika - Internally Displaced Persons and Returnees, Stand: 31. Januar 2018. Zuletzt ist im Mai 2016 in den zentralkongolesischen Kasai-Provinzen ein weiterer Konflikt zwischen Stammesmilizen und staatlichen Sicherheitskräften ausgebrochen. Seit der Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Regierungstruppen im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Anschläge dieser Gruppe richten sich verstärkt gegen öffentliche Einrichtungen; circa 300 Einrichtungen sollen bisher zerstört worden sein. Anfang Dezember 2016 besetzte die Gruppe für mehrere Tage Großteile der Provinzhauptstadt Kananga. Bei den kämpferischen Handlungen kamen 200 Personen zu Tode. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 5. Dezember 2016, Seite 5; ; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Krisen, Konflikte, Kongo: ein Land am Scheideweg, September 2017, Seite 3. Derzeit leben in den Kasai-Privinzen circa 763.000 Binnenvertriebene. Vgl. United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 30. Bei Kämpfen zwischen der Rebellengruppe und dem Militär am 9. und 10. Februar 2017 wurden je nach Quelle zwischen 50 (MONUSCO) und 90 (Rotes Kreuz) Personen getötet. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 13. Februar 2017, Seite 3. Im Juli 2017 entdecken UN-Ermittler mindestens 80 Massengräber mit Opfern des Konfliktes in der Provinz Kasai. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 17. Juli 2017, Seite 2; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 16. Nach Angaben des Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen in Kinshasa sind allein in diesem Konflikt seit Juli 2016 nachweislich 1.028 Personen und eine deutlich höher liegende Dunkelziffer getötet worden. Die katholische Kirche geht dementsprechend von über 3.000 Toten aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, Stand: 14. Mai 2017, Seite 8; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Krisen, Konflikte, Kongo: ein Land am Scheideweg, September 2017, Seite 3; s.a. United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seiten 3 und 16. 30.000 Menschen flohen vor den Kämpfen in den Kasai-Provinzen aus der Demokratischen Republik Kongo nach Angola. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 17. Juli 2017, Seite 2; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Krisen, Konflikte, Kongo: ein Land am Scheideweg, September 2017, Seite 3; ; UNHCR, Congolese Situation, Februar 2018, S. 4; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 30. Im Frühjahr 2017 gründete sich die Bana Mura-Miliz und führt seitdem Angriffe gegen die ethnischen Gemeinschaften der Luba und Lulua durch, welche sie der Unterstützung der Kamwina Nsapu beschuldigt. Zwischen März und Juni 2017 sollen bei Kämpfen zwischen der Miliz und dem Militär 251 Menschen getötet worden sein, unter denen sich auch eine Vielzahl von Zivilisten befanden. Vgl. Amnesty International, Kongo (Demokratische Republik) 2018, Stand: 12/2017; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 3. Auch die Sicherheitslage in Kinshasa ist zunehmend als angespannt zu bezeichnen. Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo Joseph Kabila am 19. Dezember 2016 und den seither ausstehenden Präsidentschaftswahlen ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Vgl. Demonstration am 23. Dezember 2016: landesweit 40 Tote, 107 Verletzte und 460 Verhaftungen (BAMF, Briefing Notes vom 9. Januar 2017, Seite 5 f.); Demonstration der Bundu dia Kongo Sekte am 7. August 2017: 11 tote Mitglieder der Sekte, 10 tote Passanten; landesweit 24 tote Zivilisten und drei tote Polizisten (BAMF, Briefing Notes vom 14. August 2017, Seite 2); Demonstration am 31. Dezember 2017: sieben bis elf getötete Demonstranten in Kinshasa, ein toter Polizist, 82 Festnahmen (BAMF, Briefing Notes vom 8. Januar 2018, Seite 4; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Katholiken im Kongo auf Konfrontationskurs, Januar 2018, Seite 1: landesweit acht Tote, 92 Verletzte und 120 Festnahmen); Demonstrationen am 21. Januar 2018: mindestens sechs Tote in Kinshasa, landesweit 57 Verletzte und dutzende Verhaftete (BAMF, Briefing Notes vom 22. Januar 2018, Seite 3; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., DR Kongo: Ein Land kommt nicht zur Ruhe, März 2018, Seite 1: mindestens sechs Tote in Kinshasa, landesweit 68 Verletzte und 120 Verhaftete); Demonstration am 25. Februar 2018: 47 Verletzte, über 100 Verhaftungen, zwei Tote in Kinshasa, landesweit drei Tote (BAMF, Briefing Notes vom 26. Februar 2018, Seite 2; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., DR Kongo: Ein Land kommt nicht zur Ruhe, März 2018, Seite 2: landesweit mindestens zwei Tote, 47 Verletzte und 100 Verhaftete); s.a. United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seiten 9 f. Am 17. Mai 2017 befreite die politisch-religiöse Bewegung Bundu dia Kongo ihren Anführer Ne Muanda Nsemi aus dem landesweit bekannten Gefängnis Makala in Kinshasa. Hierbei kamen weitere 6.000 Häftlinge frei. Infolge ereigneten sich vorwiegend in Kinshasa mehrere Anschlägen der politischen Sekte sowie schwere Auseinandersetzungen mit den kongolesischen Sicherheitskräften, bei welchen im August 2017 etwa 17 Menschen starben. Vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Krisen, Konflikte, Kongo: ein Land am Scheideweg, September 2017, Seiten 3 f. Schutz vor jeglicher Art von Verfolgung ist staatlicherseits nicht zu erwarten. Vgl. UK Home Office, Country policy and Information Note - Democratic Republic of Congo (DRC): Opposition of the government, November 2016, Seite 6. (2) Die sozioökonomische Lage im Kongo im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen ist nach wie vor prekär. Nach einem wirtschaftlichen Aufschwung in den Jahren 2007-2010, welcher hauptsächlich auf den Rohstoffsektor zurückzuführen war - vgl. Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index, Congo, DR Country Report, 2016, Seite 13 - und - mit der Ausnahme des Jahres 2009 - zu einer vergleichsweise moderaten Inflationsrate von 16% und 17% in 2007 und 2008 führte - vgl. Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index, Congo, DR Country Report, 2016, Seite 12 -, bis diese im Jahr 2014 sogar auf nur 1.4% gesunken war - vgl. Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index, Congo, DR Country Report, 2016, Seite 27 -, folgten die verzögerten Auswirkungen des infolge der Internationalen Finanzkrise gesunkenen Bedarfs an Rohstoffen und der sich ab 2016 abzeichnenden politischen Instabilität im Land aufgrund des Auslaufens der regulären Amtszeit des Staatspräsidenten. Zwar wächst die kongolesische Wirtschaft weiterhin, dies allerdings aufgrund einer niedrigen Ausgangsbasis. Für die Bevölkerung haben sich die Verhältnisse jedoch im Allgemeinen verschlechtert. Seit 2015 sind keine verlässlichen Daten hinsichtlich der Inflationsraten mehr verfügbar. Vgl. Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index, Congo, DR Country Report, 2018, Seite 24. Allein im zweiten Halbjahr 2016 erfuhr der kongolesische Franc jedoch eine Abwertung um 20%, wobei der inoffizielle Wechselkurs zum Dollar noch einmal um weitere 10% abwertete. Vgl. Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index, Congo, DR Country Report, 2018, Seite 24. Die Kaufkraft der Menschen reduzierte sich infolge dessen innerhalb weniger Monate um die Hälfte. Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2017 - E-731/2016 -, Seite 12; Amnesty International, Kongo (Demokratische Republik) 2018, Stand: 12/2017. Im Bericht über menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen („Human Development Index“) nimmt die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2016 den 176 von 188 Plätzen ein. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. 2/3 der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, Stand: 14. Mai 2017, Seite 18. Circa 80% der Bevölkerung leben von weniger als 2,- US-Dollar pro Tag und 91% der Bevölkerung von weniger als 3,10 US-Dollar pro Tag. Vgl. Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index, Congo, DR Country Report, 2016, Seiten 2, 26. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen, mit agrarindustriellen Projekten gegenzusteuern. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Produkte aus den Nachbarprovinzen eingeführt. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Auch Kinderarbeit ist insbesondere in den provisorischen Bergwerken in Katanga weit verbreitet. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Wegen der allgemeinen schlechten Versorgungslage können Minderjährige ohne familiären Rückhalt bei einer Rückkehr ihre Versorgung alleine nicht sicherstellen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, Stand: 14. Mai 2017, Seite 18. Ebenfalls ist nicht gesichert, dass karitative Einrichtungen alleinstehenden Müttern mit Kleinkindern einen wesentlichen Beitrag zur Existenzsicherung in ihrer schier aussichtslosen Lage leisten können. Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12. März 2012 - A 3 K 345/12 -, juris Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 3 Q 160/06 -, juris Rn. 36. Dennoch kann mit Ausnahme der Unruheprovinzen im Osten des Landes eine generelle Unterversorgung nicht festgestellt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, Stand: 14. Mai 2017, Seite 18. Allerdings ist zwischen einer sogar in der Hauptstadt Kinshasa vorhandenen allgemeinen Unterernährungsrate und den dort wohl nach wie vor nicht vorkommenden Sterbefällen aus Mangel an Ernährung zu unterscheiden Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A -, juris Rn. 45 ff. Im Allgemeinen hängt die Sicherung der Existenzgrundlage inzwischen mehr denn je davon ab, dass Rückkehrer vor Ort Unterstützung durch ihren - entsprechend den dortigen Verhältnissen weit zu fassenden - Familienverband oder durch Nichtregierungsorganisationen bzw. kirchliche Institutionen erfahren. Andernfalls kann die Sicherung des Lebensunterhalts mangels staatlicher Hilfe „schwierig bis unmöglich“ sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A -, juris Rn. 52; VG Augsburg, Urteil vom 25. Oktober 2013 - Au 1 K 13.30218 -, juris Rn. 25. Demgegenüber ist es den Vertriebenen in den Konfliktregionen aufgrund der auch derzeit noch andauernden Kampfhandlungen oft nicht möglich, ihre Existenz auch nur durch Subsistenzwirtschaft sicherzustellen. Bedürftige werden dort wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen auch von internationalen Hilfsorganisationen nicht versorgt. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, Stand: 14. Mai 2017, Seite 18; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Reicher Kongo, armer Kongo, Mai 2018, Seite 2. Die chronische Mangel- und Fehlernährung, welche vor allem bei Kindern verbreitet ist und deren körperliche und geistige Entwicklung negativ beeinflusst, hat sich seit August 2016 insbesondere in der Hauptstadt Kinshasa infolge der Entwertung des Kongolesischen Franc und der damit einhergehenden Halbierung der Kaufkraft drastisch verschlechtert. Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2017 - E-731/2016 -, Seite 12; Amnesty International, Kongo (Demokratische Republik) 2018, Stand: 12/2017. Daneben fehlt es insbesondere in städtischen Gebieten des Landes an sauberem Trinkwasser. Nach Schätzungen aus dem Jahr 2005 haben nur etwa 60 % der Haushalte in Kinshasa direkten Zugang zum Trinkwasser und nur 10% der Haushalte sind an eine Abwasserkanalisation angeschlossen. Der Anteil der Haushalte, die über einen „leichten“ Zugang (weniger als 15 Minuten Fußweg bis zur Trinkwasserquelle) verfügen, liegt u.a. in den Stadtteilen Ngaliema und Lingwala bei 96%. Nach Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation hatten im Jahr 2006 sogar 82% der städtischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und immerhin 42% Zugang zu einer verbesserten Abwasser-/Abfallbeseitigung Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A -, juris Rn. 97 ff.; Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 - A 5 S 63/08 -, juris Rn. 29. Davon abgesehenen ist die Wasserqualität in Kinshasa aber derart schlecht, dass Erkrankungen durch verunreinigtes Wasser, insbesondere Durchfallerkrankungen, ein häufiges und schwerwiegendes Gesundheitsproblem insbesondere für Kleinkinder darstellen. Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2017 - E-731/2016 -, Seite 13 m.w.N.; VG Köln Urteile vom 5. Februar 2009 - 5 K 7882/08.A -, juris und vom7. November 2017 - 5 K 1284/17.A -, juris Rn. 28. Die Millionenmetropole, welche die drittgrößte Stadt Afrikas ist, verfügt beispielsweise über keine eigene Kläranlage und hält lediglich eine veraltete Kanalisation bereit. Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2017 - E - 731/2016 -, Seite 13. Das Gesundheitswesen befindet sich landesweit nach wie vor in einem desolaten Zustand. Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. In den entlegenen Landesteilen haben große Teile der Bevölkerung de facto überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Der UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und - mit Einschränkungen - fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können. Demgegenüber erhalten jedoch beispielsweise nur 1,6% (ca. 5.000 Personen) der mit dem HIV-Virus infizierten Personen, die eine retrovirale bzw. anti-retrovirale Therapie bräuchten, diese auch. Die Behandlungskosten liegen bei monatlich 20,- bis 25,- US-Dollar, welche für die überwiegende Bevölkerung nicht erschwinglich sind. Auf dem Land stellt bereits das Erreichen der Versorgungszentren ein Problem dar, wenn dort die medizinische Versorgung auch noch einmal ungleich schlechter ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, Stand: 14. Mai 2017, Seiten 20 f.; Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index, Congo, DR Country Report, 2016, Seiten 24 f. Infolge dessen hat sich in den vergangenen Jahren in mindestens 20 von 26 Provinzen eine Cholera-Epidemie ausgebreitete, welche insbesondere die Hauptstadt Kinshasa betrifft. Die Epidemie hat bisher über 500 Tote und 24.000 Verdachtsfälle gefordert. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 11. September 2017, Seite 1; Amnesty International, Kongo (Demokratische Republik) 2018, Stand: 12/2017. Auch die Säuglings- und Kindersterblichkeit ist mit 104 bis 120 Toten auf 1.000 Lebendgeburten eine der höchsten der Welt. Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2017 - E - 731/2016 -, Seite 13; OVG NRW, Urteil vom 13 Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A – juris Rn. 134. Demnach bestehen besondere Gefahren für Kleinkinder und alleinstehend Mütter. Kleinkinder, die in Deutschland geboren sind, geraten, wenn ihre Ausreise in die Demokratische Republik Kongo gemeinsam mit Familienangehörigen erzwungen wird, - auch in der Hauptstadt Kinshasa - in Lebensgefahr. Bei Kindern bis zu fünf Jahren ist die Sterblichkeit durch Atemwegs- und Durchfallerkrankungen sowie Malaria stark erhöht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 - A 5 S 63/08 -, juris Rn. 30. Es ist davon auszugehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder - wie auch Erwachsene nach einem längeren Aufenthalt im nicht von Malaria bedrohten Ausland - stärker als Einheimische gefährdet sind, ernsthaft zu erkranken, weil sie ihre in der Kindheit erworbene Semi-Immunität, die einen gewissen Schutz gegen einen schweren, gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirkt, verloren haben. Das Gleiche gilt für Personen, die diesen Schutz erst gar nicht haben erwerben können. Während bei Erwachsenen, die einen soliden Semi-Schutz aufbauen konnten, aufgrund eines anzunehmenden „immunologischen Gedächtnisses“ schwere Malaria-Attacken wahrscheinlich viel weniger als bei einem Kind zu befürchten sind, ist der Schweregrad der Malaria- Erkrankung bei nicht geschützten Rückkehrern aller Altersgruppen mit dem von einheimischen Kindern in der Altersgruppe bis zu 5 Jahren vergleichbar, d.h. bei fehlender oder nicht früh einsetzender Behandlung besteht die nicht unbeträchtliche Gefahr eines tödlichen Ausgangs. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13 Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A - juris Rn. 112; Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 - A 5 S 63/08 -, juris Rn. 31. Auch die Gefahr von Durchfallerkrankungen besteht vor allem für (Klein-)Kinder, die erstmals in das Erregergebiet einreisen und an die Keimflora nicht gewöhnt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13 Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A - juris Rn. 134; VG München, Urteil vom 2. November 2012 - M 25 K 11.30078 -, juris Rn. 34. Hierzu ereignet sich in der Demokratischen Republik Kongo derzeit eine Hungersnot. Bereits im Mai 2017 warnte das UN-Kinderhilfswerk UNICEF, dass in der Region Kasai mindestens 400.000 Kinder unter fünf Jahren an schwerer akuter Unterernährung litten. Mehr als 750.000 Kinder seien akut unterernährt. Im Verlauf des dortigen Konfliktes sind dort rund 1,4 Millionen Menschen aus ihrer Heimat vertrieben worden. Auch wenn die Kämpfe zwischenzeitlich abgeflaut sind, kam dort die Nahrungsmittelproduktion - wie bereits zuvor ausgeführt - während der Auseinandersetzungen weitgehend zum Erliegen. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18. Dezember 2017, Seite 2; BAMF, Briefing Notes vom 17. Juli 2017, Seite 2; UNHCR, Congolese Situation, Februar 2018, Seite 4; Amnesty International, Kongo (Demokratische Republik) 2018, Stand: 12/2017. Das Welternährungsprogramm WFP versorgte im November 2017 jedoch lediglich 225.000 Menschen. Damit wurden 92 % der Bedürftigen nicht versorgt. Vgl. BAMF; Briefing Notes vom 29. Mai 2017, Seite 2; Briefing Notes vom 18. Dezember 2017, Seite 2; ZEIT Online, 400.000 Kinder im Kongo schwer unterernährt, abgerufen am: 11. Mai 2018. Insgesamt sind von den circa 80 Millionen Einwohnern des Kongo 13 Millionen notleidend und - vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Reicher Kongo, armer Kongo, Mai 2018, Seite 3 - 7,7 Millionen auf Nahrungsmittelhilfen angewiesen. Vgl. World Food Programme, Democratic Republic of Congo, Situation Report/6, Stand: 15. Mai 2018. Damit leben in der Demokratischen Republik Kongo 12 % aller weltweit Hungernden. Vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Reicher Kongo, armer Kongo, Mai 2018, Seite 3. Zudem leben im Kongo derzeit überwiegend in den östlichen Provinzen 4,1 bis 7,5 Millionen Binnenvertriebene, was zwischen 5 und 8 % der Gesamtbevölkerung entspricht. Dabei hat sich die Zahl der Binnenvertriebenen seit 2015 verdoppelt; ausschließlich im Jahr 2016 stieg die Zahl um 922.000 Vertriebene an - vgl. BAMF; Briefing Notes vom 29. Mai 2017, Seite 2; UNHCR, Congolese Situation, Februar 2018, Seiten 3 f.; UNHCR, The Democratic Republic of the Congo, Regional Refugee Response Plan, 2018, Seite 6; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017- Human Rights Report, Seite 30; OCHA, DR Congo: Tanganyika - Internaly Displaced Persons and Returnees, Stand: 31. Januar 2018 - und allein eine halbe Million Menschen wurde im letzten Quartal 2017 vertrieben. Ferner leben zwischen 630.000 und 800.000 Kongolesen als Flüchtlinge in den Nachbarländern. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 8; UNHCR, Congolese Situation, Februar 2018, Seite 3 ff.; UNHCR, The Democratic Republic of the Congo, Regional Refugee Response Plan, 2018, Seite 6. Rückkehrer in den Kongo dürfen keine staatliche Unterstützung erwarten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 21. Weiterhin leben in der Demokratischen Republik Kongo über eine halbe Million ausländischer Flüchtlinge. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 20; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 31. Die größte Gruppe mit 223.000 Personen stellen ruandische Flüchtlinge dar, gefolgt von 168.000 bis 182.000 zentralafrikanischen und 44.000 burundischen Flüchtlingen. Eine neue Gruppe mit circa 88.000 Personen sind südsudanesische Flüchtlinge, die vor allem in 2016 und 2017 vor dem Bürgerkrieg im Südsudan flohen und mittlerweile die drittgrößte Flüchtlingsgruppe darstellen. Die meisten Flüchtlinge sind auf die Unterstützung durch den UNHCR, das Welternährungsprogramm und internationale NROs angewiesen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 20 f.; UNHCR, Central African Republic Regional Situation, Internal displacement and refugee movements, Stand: 26. Februar 2018; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 31. Bei Protesten burundischer Flüchtlinge in der Provinz Süd-Kivu im September 2017 wurden 36 burundische Flüchtlinge und ein Soldat des kongolesischen Militärs getötet und 117 Menschen verletzt. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18. September 2017, Seite 2; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 3. Im August 2017 flohen in wenigen Wochen 10.000 und im Mai 2018 flohen noch einmal rund 14.000 Menschen aus der Zentralafrikanischen Republik in die kongolesische Provinz Nord-Ubangi; insgesamt flohen seit Mai 2017 75.000 Menschen aus der Zentralafrikanischen Republik in die kongolesischen Nordprovinzen. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 21. August 2017, Seite 5; BAMF, Briefing Notes vom 28. Mai 2018, Seite 7. Schließlich steht die Demokratische Republik Kongo beim Gender Inequality Index auf Platz 142 von 144. Nur 36,2% der Männer und 10,7% der Frauen verfügen über einen Schulabschluss. 76% der Mädchen und Frauen sind Opfer häuslicher Gewalt. Frauen sind mit schweren sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen konfrontiert. Im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, sind sexuelle Übergriffe Teil der Kriegsführung geworden. Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen sind nicht nur in den Konfliktgebieten im Osten an der Tagesordnung. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformations-blatt DR Kongo, Stand: 14. Mai 2017, Seite 18 f.; UK Home Office, Country policy and Information Note - Democratic Republic of Congo (DRC): Women fearing gender-based harm or violence, Juni 2017; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 39. Zudem werden Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen und so ihrer Existenzgrundlage beraubt werden. Daneben sind schätzungsweise 4 bis 10% der Vergewaltigungsopfer männlichen Geschlechts. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 16; United States Department of State, Country Reports - Democratic Republic of the Congo 2017 - Human Rights Report, Seite 39 ff. (3) Demnach liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger hier vor. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo aufgrund der vorstehend benannten Umstände eine erhebliche konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Der Kläger würde im Falle seiner Abschiebung zusammen mit seiner schwangeren und erkrankten Ehefrau und seiner noch nicht einjährigen Tochter in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren. Vgl. ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305, vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - und vom 8. September 1992 -9 C 8.91 -, in Fortentwicklung des Urteils vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 und § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG. In der mündlichen Verhandlung hat er überzeugend dargelegt, dass die Familie im Kongo über kein tragfähiges familiäres Netz mehr verfügt. Er hat insoweit in Übereinstimmung mit seinem Vortrag vor dem Bundesamt ausgeführt, dass er zu seinen noch im Kongo-Kinshasa lebenden Familienmitgliedern seit seiner Ausreise vor mittlerweile immerhin sechs Jahren keinen Kontakt mehr habe. Die Ehefrau des Klägers hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Lediglich zu einem in Zentralafrika lebenden Bruder bestünde derzeit über Facebook Kontakt. Auch die Ehefrau des Klägers verfügt seit 2012 über keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten. Zwar hat sie insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre Eltern in deren Heimatdorf in der Provinz Katanga lebten. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten innerhalb des Kongo zu reisen - vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kongo vom 27. Februar 2018, Seite 17 -, kann der Kläger mit seiner Familie aber nicht darauf verwiesen werden, bei den Eltern seiner Ehefrau in Kananga um Unterstützung zu ersuchen. Die Familie des Klägers wird daher nach der Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo auch keine besonders günstigen Lebensbedingungen vorfinden. Somit wird der Kläger voraussichtlich nicht in der Lage sein, für sich und seine Familie zu sorgen. Anderes ist auch nicht wegen eventueller Hilfen für den Kläger aus den Rückkehrprogrammen REAG/GARP bzw. StarthilfePlus anzunehmen. Beim humanitären Rückkehrprogramm REAG handelt es sich lediglich um eine Reisebeihilfe. Das GARP-Programm sieht Starthilfen im Umfang von 500,00 Euro nur für Erwachsene vor. Nach dem Programm StarthilfePlus würden auf den Kläger und seien Ehefrau binnen eines Jahres Zahlungen von jeweils insgesamt circa 800 Euro entfallen. Seine Tochter würde circa 400 Euro erhalten. In Anbetracht, dass hiervon nicht nur Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Unterkunft bestritten sondern auch prophylaktisch Medikamente für den Fall einer nicht unwahrscheinlichen Infektion insbesondere der Tochter des Klägers mit Malaria, Cholera oder Durchfallerkrankungen etc. bereits vorsorglich in Deutschland beschafft werden müssen und die Ehefrau des Klägers ggf. spezielle Psychopharmaka benötigt, wird diese Summe nicht ausreichen, um annehmen zu können, dass der Kläger nach der Ankunft in seinem Heimatland keiner erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird. Nach alledem liegt zur Überzeugung des Gerichts ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo vor. 2. Liegt daher zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor, war wegen des einheitlichen Streitgegenstandes über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und analog § 60 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht mehr zu entscheiden. IV. Das Bestehen eine Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 1 AufenthG hat zur Folge, dass nicht nur der Ausspruch unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist, soweit er dem genannten Anspruch des Klägers entgegensteht, sondern auch die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des vorstehend bezeichneten Bescheides, soweit dem Kläger darin gerade die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo angedroht wird (vgl. § 59 Abs. 3 AufenthG). C. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.