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Urteil

8 K 2393/11

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Veranstalterin von Fahrten, die im Außenverhältnis als Vertragspartnerin auftritt, kann Unternehmerin im Sinne des PBefG und somit genehmigungspflichtig sein. • Flughafentransferangebote, die sitzplatzweise zu festen, gestaffelten Preisen und mit festem Ziel (Flughafen/Messe) angeboten werden, können dem Sonderlinienverkehr (§§ 2 Abs.6, 43 PBefG) zuzuordnen sein. • Vermittelt ein Anbieter Fahrten, schließt die Verträge mit den Kunden in eigenem Namen und bestimmt Abholzeiten sowie Preise, ist er nicht bloßer Vermittler; die tatsächlich durchführenden Taxi- oder Mietwagenunternehmen sind Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
Entscheidungsgründe
Unternehmer- und Verkehrsartfeststellung bei organisierten Flughafentransfers (Sonderlinienverkehr) • Eine Veranstalterin von Fahrten, die im Außenverhältnis als Vertragspartnerin auftritt, kann Unternehmerin im Sinne des PBefG und somit genehmigungspflichtig sein. • Flughafentransferangebote, die sitzplatzweise zu festen, gestaffelten Preisen und mit festem Ziel (Flughafen/Messe) angeboten werden, können dem Sonderlinienverkehr (§§ 2 Abs.6, 43 PBefG) zuzuordnen sein. • Vermittelt ein Anbieter Fahrten, schließt die Verträge mit den Kunden in eigenem Namen und bestimmt Abholzeiten sowie Preise, ist er nicht bloßer Vermittler; die tatsächlich durchführenden Taxi- oder Mietwagenunternehmen sind Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Die Klägerin betreibt seit 2008 über eine Internetseite ein Angebot für Flughafentransfers, Messefahrten sowie Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle. Buchbar sind sitzplatzweise Fahrten bis zu acht Plätzen rund um die Uhr; die Klägerin bestätigt Buchungen, legt Abholzeiten und gestaffelte Festpreise fest und verlangt Barzahlung beim Fahrer. Die tatsächlichen Fahrten führen konzessionierte Taxi- und Mietwagenunternehmen aus, die von der Klägerin beauftragt werden. Die Behörde stellte mit Bescheid fest, dass die Flughafentransfers dem Sonderlinienverkehr (§§ 2 Abs.6, 43 PBefG) zuzuordnen seien und dass die Klägerin als Unternehmerin selbst genehmigungspflichtig sei; andere Shuttlearten wurden als Mietwagenverkehr (§ 49 Abs.4 PBefG) eingeordnet. Die Klägerin wandte ein, sie sei nur Mieterin der Fahrzeuge und nur Vermittlerin; sie beantragte die Aufhebung der Entscheidung. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Nach § 10 PBefG entscheidet die zuständige Behörde bei Zweifeln über Verkehrsart und Unternehmerstellung; maßgeblich sind §§ 1, 2, 3, 42, 43, 49 PBefG. • Unternehmerbegriff: Der personenbeförderungsrechtliche Unternehmerbegriff knüpft an die entgeltliche Beförderung an; entscheidend ist, wer gegenüber dem Fahrgast als Vertragspartner auftritt (§ 2 Abs.1, § 3 Abs.2 PBefG). Auch wenn Dritte die Beförderung faktisch durchführen, bleibt Unternehmereigenschaft bestehen, wenn der Betreiber im Außenverhältnis Vertragspartner ist. • Vertragliches Auftreten: Aus den AGB und der Internetdarstellung ergibt sich, dass die Klägerin die Beförderungsverträge in eigenem Namen schließt, Preise festlegt, Abholzeiten bestimmt und Rücktritts-/Kündigungsregelungen verantwortet; damit tritt sie gegenüber Kunden als Vertragspartnerin auf. • Erfüllungsgehilfe: Die tatsächlich durchführenden Taxi- und Mietwagenunternehmen sind nach Würdigung der Vertragsgestaltung Erfüllungsgehilfen der Klägerin (§ 278 BGB), nicht selbstständige Vertragspartner gegenüber den Fahrgästen. • Eignung der Verkehrsart: Die Flughafentransfers weisen Merkmale auf, die am ehesten dem Sonderlinienverkehr (§ 43 PBefG) entsprechen: gemeinsames Ziel (Flughafen/Messe), festgelegte sitzplatzbezogene Preise und feste Haltepunkte; Mietwagenverkehr (§ 49 Abs.4 PBefG) scheidet aus, weil nicht „im Ganzen“ vermietet wird und Zweck/Ablauf nicht vom Mieter bestimmt sind. • Verwaltungspraktische Wertung: Die Einordnung als Sonderlinienverkehr entspricht gängiger Verwaltungspraxis und ist ermessensfehlerfrei; die Klägerin hat keine entlastenden Indizien vorgebracht, die eine andere Einordnung erzwingen würden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin als gegenüber den Fahrgästen auftretende Vertragspartnerin Unternehmerin im Sinne des PBefG ist und die angebotenen Flughafentransfers dem Sonderlinienverkehr (§§ 2 Abs.6, 43 PBefG) zuzuordnen sind; sie ist damit selbst genehmigungspflichtig nach § 2 Abs.1 PBefG. Die organisatorische Verlagerung der tatsächlichen Durchführung an konzessionierte Taxi- und Mietwagenunternehmen ändert nichts an der Genehmungspflicht, weil diese Unternehmen Erfüllungsgehilfen sind und der Schutzzweck der Genehmigungsvorschriften den Vertragspartner schützt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Berufung wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.