Beschluss
11 L 529.12
VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0108.11L529.12.0A
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Leitsätze
1. Auch ein mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ist ein Entgelt.(Rn.6)
2. Das Gesamtentgelt setzt sich zusammen aus den unmittelbar für die Beförderung aufzuwendenden Kosten und dem Wert der mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile der Beförderung.(Rn.7)
3. Im Zusammenhang mit § 1 Nr. 3 FrStllgV ist das unmittelbare Entgelt maßgeblich. Ist die Verknüpfung von Parken und Beförderung wesentlich und wird hierfür ein Pauschalpreis bezahlt, handelt es sich bei dem Angebot auch um eine entgeltliche Personenbeförderung.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ist ein Entgelt.(Rn.6) 2. Das Gesamtentgelt setzt sich zusammen aus den unmittelbar für die Beförderung aufzuwendenden Kosten und dem Wert der mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile der Beförderung.(Rn.7) 3. Im Zusammenhang mit § 1 Nr. 3 FrStllgV ist das unmittelbare Entgelt maßgeblich. Ist die Verknüpfung von Parken und Beförderung wesentlich und wird hierfür ein Pauschalpreis bezahlt, handelt es sich bei dem Angebot auch um eine entgeltliche Personenbeförderung.(Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, festzustellen, dass das vom Antragsteller geführte Gewerbe nicht genehmigungspflichtig im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ist und eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung für Mietwagen sowie einer Mietwagenkonzession nicht bedarf, hat keinen Erfolg. 1. Es kann dahinstehen, ob der Antrag in Hinblick auf die Genehmigungsfreiheit der Beförderung zulässig ist, insbesondere ob sich der Antragsteller nicht zuvor an den Antragsgegner hätte wenden müssen, um nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 14. Dezember 2012, die seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist, eine Bescheinigung über die begehrte Genehmigungsfreiheit zu erhalten. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint. Die vom Antragsteller begehrte Feststellung über die Genehmigungsfreiheit ist nur möglich, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass er in der Hauptsache obsiegt (Anordnungsanspruch), und wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen - summarischen Prüfung hätte eine Hauptsache keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die vom Antragsteller organisierte Beförderung seiner Kunden von seinen Parkhäusern zum Flughafen Tegel und zurück ist nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtig. Die Beförderung unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist das Gesetz auf die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen anwendbar. Unstreitig lässt der Antragsteller in Kraftfahrzeugen Personen befördern. Dies geschieht auch entgeltlich. Als Entgelt ist dabei jede Gegenleistung anzusehen, die mit einer Beförderung angestrebt wird. Es genügen wirtschaftliche Vorteile jedweder Art. Als Entgelt sind neben unmittelbaren Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG auch solche wirtschaftlichen Vorteile anzusehen, die mittelbar für eine durch die Personenbeförderung geförderte Erwerbstätigkeit erstrebt werden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 4. August 2009 - Au 3 K 08.1669 - juris, Rdnr. 25). Dies ist hier der Fall. Selbst wenn man dem Antragsteller folgen würde, nämlich dass die Beförderung kostenlos erfolge und unabhängig davon lediglich für die Benutzung von Parkmöglichkeiten zu zahlen sei, läge ein Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 PBefG vor, weil die Beförderung mittelbar den Betrieb von Parkhäusern fördern würde. Erst recht handelt es sich um eine entgeltliche Beförderung, wenn man annähme, dass sowohl für Beförderung als auch Parken ein Pauschalpreis entrichtet werde. Die Transfers zum und vom Flughafen sind nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Danach unterliegen dem Personenbeförderungsgesetz nicht Beförderungen mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall ist das Gesamtentgelt höher als die Betriebskosten der Fahrt. Das Gesamtentgelt setzt sich aus von den Fahrgästen unmittelbar für die Beförderung aufzuwendenden Kosten sowie des Wertes der mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile der Beförderung zusammen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 4. August 2009 - Au 3 K 08.1669 - juris, Rdnr. 34; Bidinger, PBefR, § 1 PBefG, Rdnr. 40). Diese mittelbaren Vorteile betragen nach dem - nicht belegten - Vorbringen des Antragstellers für Januar bis September 2012 75.372,- Euro. Da es in diesem Zusammenhang nicht nur auf das unmittelbare Beförderungsentgelt ankommt, ist ohne Bedeutung, ob der vom Antragsteller angebotene Flughafentransfer kostenlos ist oder allenfalls 10 % der Einnahmen als unmittelbares Beförderungsentgelt anfallen. Die Betriebskosten erfassen nur die unmittelbar verbrauchsbedingten Kosten, insbesondere die Kosten für Treibstoff, Öl und Abnutzung der Reifen. Unabhängig davon, ob darunter sämtliche vom Antragsteller genannten Kosten für seine Fahrzeuge anfallen, betragen diese für Januar bis September 2012 höchstens 24.748,- Euro und sind damit niedriger als das für denselben Zeitraum vereinnahmte Gesamtentgelt. Die Beförderungen sind auch nicht nach der „Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes“ (Freistellungs-Verordnung – FrStllgV) von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt. Hier kommt allein § 1 Nr. 3 FrStllgV in Betracht, wonach eine Freistellung für Beförderungen mit Personenkraftwagen erfolgt, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, dass für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist. Zwar hat eines der fünf Fahrzeuge des Antragstellers nicht mehr als sechs Sitze, nämlich der Mercedes Benz Vito mit dem amtlichen Kennzeichen B.... Jedoch ist die vom Antragsteller vorgenommene Beförderung nicht unentgeltlich. In diesem Rahmen kommt es – anders als bei § 1 PBefG – nur auf das unmittelbare Entgelt an (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. Februar 2008 – 11 CS 07.1695 – juris, Rdnr. 14; Bidinger, PBefR, § 1 FrStllgV, Rdnr. 37; Fielitz/Grätz, PBefG, § 1 FrStllgV, Rdnr. 17), die bloßen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile bleiben außer Betracht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei dem von ihm angebotenen Flughafentransfer nicht um einen „kostenlosen Service“, sondern um eine entgeltliche Beförderung. Die Kunden bezahlen sowohl für die Nutzung des Parkhauses als auch den Flughafentransfer und nicht - wie der Antragsteller meint - lediglich für die Parkmöglichkeit. Der gezahlte Pauschalpreis stellt sich als Gegenleistung sowohl des Parkens wie auch der Beförderung dar, weil der Flughafentransfer eine Hauptleistung ist. Damit kann er nicht als unentgeltliche Serviceleistung qualifiziert werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Angebot des Antragstellers erkennbar auf einen Kundenkreis abzielt, der Kraftfahrzeuge in seinen Parkhäusern abstellt und sich dann zum Flughafen und zurück befördern lässt. Wesentlich für das Angebot des Antragstellers ist demnach die Verknüpfung zwischen Parken und Beförderung. Dies bestätigt auch der Eindruck der Internetseite des Antragstellers (http://www.....de). Unter der Rubrik „Verfügbarkeit & Preise“ erscheint ein Lichtbild des Flughafens Tegel, zudem sind für eine Reservierung zwingend die Reisedaten anzugeben. Auch die auf der Internetseite aufgeführten häufig gestellten Fragen und ihre Antworten handeln ganz überwiegend von der Beförderung der Kunden zum und vom Flughafen. Gleichermaßen ist unter der Anfahrtsbeschreibung die Fahrtdauer eines Transfers zum Flughafen Tegel aufgeführt. Ebenfalls spricht der Umstand, dass sich in den vom Antragsteller verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehrere Regelungen über den Flughafentransfer finden und darüber hinaus bestimmen, dass sich die Öffnungszeiten nach den regulären Flugzeiten des Flughafens Tegel richten (Nr. 8 der AGB), für eine Personenbeförderung als Hauptleistung. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht des Antragstellers kann kaum von einer kostenlosen Nebenleistung der Beförderung die Rede sein. Denn aus der von ihm vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnung ergibt sich, dass die Ausgaben für den Transfer einen Großteil der Einnahmen aus diesem Geschäft aufbrauchen. Denn nach seiner Behauptung belaufen sich die Erlöse (vor Steuern) aus Geschäften mit Fahrten zum und vom Flughafen auf 75.372,- Euro, denen Aufwendungen für die Fahrzeuge in Höhe von 43.914,- Euro gegenüberstehen sollen. Bei Berücksichtigung der Personalkosten für die Fahrer bleibt nur noch ein relativ geringer Überschuss der Einnahmen zu den Ausgaben. Die Genehmigungspflicht der vom Antragsteller durchgeführten Personenbeförderung folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PBefG. Danach muss derjenige, der im Sinne von § 1 Abs. 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43 PBefG) oder im Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG) Personen befördert, im Besitz einer Genehmigung sein. Da beide Beförderungsformen genehmigungspflichtig sind, kann hier offen bleiben, ob der vom Antragsteller durchgeführte Flughafentransfer dem Linienverkehr oder dem Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen unterfällt. Sofern der Antragsteller meint, aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2012 (- 8 K 2393/11 - juris) folge, dass Flughafentransferfahrten als Linienverkehr nach § 43 PBefG genehmigungsfrei seien, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist der Linienverkehr nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG genehmigungspflichtig, wovon auch das Verwaltungsgericht Stuttgart ausgegangen ist. Der Genehmigungspflicht steht auch nicht - wie der Antragsteller meint - die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße entgegen. Es ist bereits der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet, weil sie nach Art. 1 Abs. 1 das Tätigwerden von Behörden im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs regelt. Darüber hinaus kann der Antragsteller aus dem von ihm genannten Erwägungspunkt 13 keine Vorteile herleiten. Zum einen kommt den dortigen Ausführungen als bloße Erwägung keine unmittelbare Rechtswirkung zu. Zum anderen ist dort lediglich aufgeführt, dass die Verordnung auf einige Verkehrsdienste keine Anwendung finden soll. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Beförderungen unabhängig vom Unionsrecht generell genehmigungsfrei sein sollen. 2. Auch die begehrte Feststellung, dass für die Beförderung eine zusätzliche Fahrerlaubnis nicht benötigt wird, kann nicht ausgesprochen werden, weil es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die Fahrzeugführer der vom Antragsteller durchgeführten Personenbeförderung bedürfen nämlich einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), weil für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. 3. Soweit der an Antragsteller die Feststellung begehren sollte, dass er keine Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen (§§ 46 Abs. 2 Nr. 3, 49 PBefG) benötigt, sondern allenfalls für einen Linienverkehr (§§ 42 ff. PBefG) ist ein solcher Antrag unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Er hat sich nämlich nicht zuvor an den Antragsgegner gewandt, um eine entsprechende Genehmigung zu erhalten. II. Der Antrag im vorläufigen Rechtsschutz, die Anordnung des Polizeipräsidenten in Berlin, keine weiteren Personen Beförderungen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ohne entsprechende Genehmigung und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durchzuführen, aufzuheben, hat ebenfalls keinen Erfolg. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Anordnung durch Zeitablauf erledigt hat. Da die Polizei nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) nur in Eilfällen zuständig ist, ist die Anordnung erkennbar auf den konkreten Einzelfall beschränkt gewesen und betrifft nicht generell das Gewerbe des Antragstellers. Dagegen ist für eine generelle Feststellung der Genehmigungpflichtigkeit oder -freiheit nach § 10 PBefG das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zuständig. Zudem ist die Anordnung materiell rechtmäßig, da - wie bereits dargestellt - die vom Antragsteller vorgenommene Beförderung einer Genehmigung und daher die Fahrzeugführer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei je Fahrzeug 2.500,- Euro anzusetzen sind.