Urteil
A 11 K 4225/11
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird zur Feststellung verpflichtet, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Volksrepublik China vorliegen. Der Bescheid vom 16.02.2011 wird aufgehoben, soweit er dem entgegen steht. Im Übrigen wird die Klage (gegen die Abschiebungsandrohung) abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt Flüchtlingsschutz. 2 Die 1980 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben chinesischer Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit und reiste am 21.07.2010 nach Deutschland ein, wo sie politisches Asyl beantragte. 3 Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge machte sie im Wesentlichen geltend: Sie spreche kein Chinesisch. Sie habe keine Schule besucht, sondern zuhause den Eltern geholfen. Bis zur Ausreise habe sie in ihrem Dorf Gyogul, Gemeinde Chü Chöpa, Kreis Gantse in der Provinz Sichuan-Gantse gelebt. Sie sei am 26.06.2010 nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Lhasa ausgereist. Sie sei illegal nach Nepal ausgereist, wo sie sich zwei Wochen lang versteckt gehalten habe. Dann sei sie mit einem Flugzeug in Richtung Deutschland geflogen. In Nepal habe sie nicht bleiben können, man habe ihr gesagt, dass sie von dort wieder zurückgebracht werde. Ihr Begleiter habe auch gesagt, statt nach Indien sei es besser ins Ausland zu gehen.Am 10. März 2010 habe sie an einer Demonstration teilgenommen. Das habe sie in Lebensgefahr gebracht und deshalb habe sie Tibet verlassen müssen. Sie habe bereits im Jahre 2009 in Gantse an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei sie ziemlich weit vorne gewesen. Es seien viele Polizisten gekommen, die hätten in die Luft geschossen, so dass ein riesiges Durcheinander entstanden sei. Die Teilnehmer seien in alle Richtungen davon gerannt. Sie selbst sei festgenommen, in ein dunkles Gebäude gebracht und geschlagen worden. Man habe ihr separatistische Aktivitäten vorgeworfen und ihre Anstifter erfahren wollen. Ca. 10 Tage lang sei sie befragt und - mit einem Bambus - geschlagen und auch getreten und an den Haaren gezogen worden. Sie habe nichts zugegeben. Sie seien dann mit einem Schreiben gekommen, das sie nicht habe lesen können. Sie habe sich geweigert, das Schreiben zu unterschreiben, deshalb sei ihr Fingerabdruck darauf gesetzt worden. Es sei geschrieben gestanden, dass sie Kontakte zur Exilregierung unterhalten habe und man habe ihr gesagt, sie sei zu 6 Monaten Haft verurteilt worden. Danach habe man ihr das Schreiben vorgehalten und ihr die Hinrichtung angedroht, wenn sie die Sache wiederhole. Sie sei 6 Monate lang im Gefängnis Gonpe-Sha gewesen, wo auch Männer inhaftiert worden seien. Die Verletzungen infolge der Misshandlungen seien nicht behandelt worden, erst nach der Entlassung habe ihre Mutter sie gepflegt. Wegen dieses Schreibens und wegen ihrer Eltern sei sie nicht ausgereist. Am 10.03.2010 habe sie sich eigentlich keiner Demonstration anschließen wollen, sondern auf dem Weg ins Kloster gewesen. Sie habe dann einige Schüler und Mönche auf der Demonstration gesehen, da habe sie dann einfach nicht tatenlos zusehen können, sondern mitgemacht. 4 Im Rahmen der Anhörung wurde der Antrag auf Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte fallen gelassen. 5 Das Bundesamt holte eine sog. Sprach- und Textanalyse von einem anonymen Sachverständigen ein, demzufolge die Klägerin aus Nepal oder Indien stamme. 6 Mit Bescheid vom 16.02.2011 stellte das Bundesamt den Antrag auf Flüchtlingsanerkennung fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nicht vorliegen und drohte der Klägerin unter Aufforderung zur Ausreise die Abschiebung nach Nepal oder Indien an. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass die Klägerin nicht aus China stamme und ihr Vorbringen insgesamt unglaubwürdig sei. - Der Bescheid wurde am 17.02.2011 als Einschreiben zur Post gegeben. 7 Am 21.02.2011 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben (A 11 K 605/11). 8 Auf die gerichtliche Verfügung vom 22.02.2011 hin hat die Klägerin zum Beweis ihrer Herkunft aus China einen Brief der Schwester samt Versendungsumschlag im Original vorgelegt. Außerdem wird eine Bescheinigung des Leiters des Tibetischen Zentrums für Kultur und Buddhismus e.V., Dr. ..., vom 15.02.2012 vorgelegt, wonach dieser die Klägerin persönlich kenne und ihr bescheinige, dass sie aus Ost-Tibet, Region Ganzi, stamme. Sie sei gebürtige Tibeterin. Er unterstütze das Dorf im Rahmen seiner Hilfsprojekte und kenne die Situation genau. Dazu wird noch vorgetragen: Dr. ... habe in den letzen Jahren mehrere Reisen nach China unternommen, er kenne die Klägerin und ihre Familie aus ihrem Heimatdorf in Ost-Tibet persönlich. Außerdem wird eine Kopie von dessen deutschen Pass vorgelegt. 9 Wegen einer in einem vergleichbaren Fall durchgeführten Beweisaufnahme hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 08.04.2011 ausgesetzt. Nach dem Abschluss der Beweisaufnahme hat das Gericht das Verfahren mit Verfügung vom 28.11.2011 unter dem aktuellen Aktenzeichen wieder aufgenommen. 10 Zur Begründung trägt die Klägerin vor: Die Klägerin sei tibetische Volkszugehörige und stamme aus dem von China besetzten Tibet. Die Sprach- und Textanalyse stehe dem nicht entgegen. Diese sei als Beweismittel ungeeignet, weil der Gutachter anonym sei und seine Qualifikation somit nicht überprüft werden könne, auch handele es sich um ein Partei-Gutachten, der Gutachter sei ergebnisorientiert, verfahre stets in ähnlicher Weise und sei auch befangen. Die Klägerin habe sich exilpolitisch betätigt und habe an verschiedenen öffentlichen Aktionen teilgenommen, so am 23.10., 13. und 20.11.2010 an Mahnwachen in Stuttgart, beim Besuch des Dalai Lama in Passau im September 2010, am Friedensmarsch am 19. bis 20.02.2011 in München, an einer Kundgebung vor dem chinesischen Generalkonsulat am 10.03.2011 in Frankfurt am Main und ebenfalls in Frankfurt am Main am 22.05.2011 an einem Hungerstreit für die Mönche des Kirti Klosters, weiter am 02.11.2011 an einer Kundgebung vor dem chinesischen Generalkonsulat in München und am selben Tag an einer Demonstration in München auf dem Marienplatz, wozu jeweils Fotos vorgelegt und Zeugen benannt wurden. Dabei seien die Teilnehmer von Konsulatsmitarbeitern gefilmt und fotografiert worden. Es handele sich um die Fortsetzung ihrer Aktivitäten in Tibet, das sie vorverfolgt verlassen habe. Sie sei illegal aus China ausgereist und habe schon deshalb und wegen des Asylantrags mit Repressalien im Falle der Rückkehr zu rechnen. Dies gelte erst recht aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten. Schon ein längerer Auslandsaufenthalt von tibetischen Volkszugehörigen begründe den Verdacht der separatistischen Haltung. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2011 aufzuheben und die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; hilfsweise, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegenden 13 Die Beklagte beantragt ohne nähere Begründung, 14 die Klage abzuweisen. 15 Das Gericht hat im Verfahren A 11 K 4958/10 Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten beim Auswärtigen Amt, bei dem Sachverständigen Herrn L... sowie bei Herrn D... von TibetInfoNet und das Ergebnis der Beweisaufnahme zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die jeweiligen Gutachten vom 26.07.2011, 23.05.2011 und 01.10.2011 verwiesen. 16 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Kammer konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 18 Die nur auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung nach § 60 Abs. 1 und hilfsweise nach § 60 abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Klage ist zulässig und bereits im Hauptantrag überwiegend ganz überwiegend begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.02.2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie kann die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 19 Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin bei gegenwärtiger Rückkehr nach China dahingehend vor, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, von dem Staat (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 a) AufenthG) Maßnahmen iSd § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG hinnehmen zu müssen. 20 Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts stammt die Klägerin, die unbestritten tibetischer Volkszugehörigkeit ist, aus der Volksrepublik China. Ihr droht deshalb im Falle einer erzwungenen Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch die chinesischen Behörden, weil sie ihr Heimatland illegal verlassen, hier einen Asylantrag gestellt und sich lange im Ausland aufgehalten hat und diese Umstände auch den chinesischen Behörden bekannt geworden sind oder im Falle von Abschiebungsmaßnahmen bekannt werden. 21 Die Herkunft der Klägerin aus China erscheint dem Gericht hinreichend bewiesen. 22 Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin ein Schreiben vorgelegt, das nach den mit Hilfe der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen aus der Autonomen Provinz Tibet (gerichtet an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin) abgeschickt worden ist. Es handelt sich um einen Brief der (auch in der Anhörung benannten) Schwester ... vom 10.03.2011 an die Klägerin, der in Lhasa aufgegeben wurde. Bei diesem Schreiben handelt es sich zwar um keinen echten Beweis für die Herkunft der Klägerin aus China, es indiziert jedoch, dass die Klägerin dort Verwandte hat, zumindest eine Schwester, die sie veranlassen konnte, ihr zu schreiben. Das bedeutet - in der Diktion des angefochtenen Bescheides: Würde die Klägerin aus Nepal oder aus Indien stammen, so wäre es ihr kaum möglich gewesen, derartige Post aus Tibet zu veranlassen. 23 Bei der Bewertung dieser Indizien stellt das Gericht zugunsten der Klägerin die typischerweise bestehende Beweisnot tibetischer Flüchtlinge in Rechnung, Nachweise über die eigene Identität im Heimatland zu besorgen. Auch die vorliegend eingeholten Gutachten sowie die Auskunft des Auswärtig. Amts bestätigten Repressalien und sonstigen Folgen, die sich aus derartigen Unternehmungen für die Flüchtlinge oder zumindest für ihre Familien ergeben können (vgl. dazu auch den vom Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 20.11.2009 - W 6 K 08.30173 -, entschiedenen Fall). Es liegt daher nahe, bei Annahme einer allseits überwachten Kommunikation, insbesondere bei Kontakten mit dem Ausland, durch die chinesischen Sicherheitsbehörden eher inhaltlich unverfängliche Briefe an Angehörige zu richten, um nicht den Verdacht auf die Familien oder die Angehörigen im Ausland zu lenken. 24 Ein weiteres Indiz für die Herkunft der Klägerin aus dem chinesischen Tibet ist der Umstand, dass ihre und die Herkunft ihrer Familie aus der Region Ganzi von einem Zeugen bestätigt worden ist (s. dazu die vorgelegte Bescheinigung des Dr. ..., Hannover, Leiter des tibetischen Zentrums für Kultur und Buddhismus e.V., ..., vom 15.02.2012). Der Zeuge unternimmt nach eigenem Bekunden wiederholt Reisen nach Tibet, weil er dort Hilfsprojekte unterstützt (vgl. dazu die vom Prozessbevollmächtigten vorgelegten Faltblätter und Flyer). Der Umstand von Reisen nach China, die der Kläger seit 2006 jährlich unternommen hat, sodass objektiv betrachtet Kontakte zur Familie der Klägerin überhaupt möglich waren, wird durch die Vorlage einer Kopie des deutschen Reisepasses mit den entsprechenden chinesischen Visa und Einreisestempeln belegt. Hinzu kommt, dass der Zeuge die deutsche Staatsangehörigkeit hat, was ebenfalls durch den deutschen Reisepass belegt ist. Obwohl der Zeuge in der mündlichen Verhandlung nicht zur Verfügung stand - der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass er infolge eines kürzlich erlittenen Unfalls hieran gehindert war -, hält das Gericht die Bescheinigung für hinreichend glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine falsche bzw. Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte, bestehen nicht und dürften auch im Hinblick auf das rechtliche Risiko, das mit einer solchen unrichtigen Bescheinigung für den Zeugen bestünde, auszuschließen sein, zumal nicht ersichtlich ist, welches persönliche Interesse der Zeuge daran haben könnte. Auch hat die Beklagte keinen Antrag auf Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Verhandlung gestellt. Zwar war die Beklagte über die Vorlage dieser Bescheinigung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht informiert, weil das Gericht ihr das erst am 17.02.2012 per Fax dem Gericht bzw. am 18.02.2012 dem Berichterstatter zugegangene Schreiben des Prozessbevollmächtigten, dem die Bescheinigung beigefügt war, nicht mehr postalisch zugeleitet hat. Jedoch war die Beklagte ordnungsgemäß geladen, in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht vertreten, so dass der Umstand der Unkenntnis zu ihren Lasten gehen muss. 25 Aufgrund dieser Umstände sieht das Gericht die Herkunft der Klägerin aus der Autonomen Provinz Tibet als hinreichend erwiesen an. 26 Damit ist zugleich das Ergebnis der vom Bundesamt (parteigutachtlich) eingeholten Text- und Sprachanalyse unbeachtlich. Derartige Analysen können ohnehin nur ein Indiz darstellen, treffen aber ausdrücklich keine Feststellung hinsichtlich einer bestimmten Staatsangehörigkeit des Probanden. Grundsätzliche Kritik an derartigen Feststellungsmethoden hat das erkennende Gericht schon früher geäußert, etwa im Hinblick darauf, dass die Gutachten sämtlich offen lassen, von welchem Bildungs- und Intelligenzniveau sowie Wissensstand des begutachteten Ausländers sie ausgehen und was tatsächlich von jedermann voraus gesetzt werden darf (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.01.2011, - A 11 K 2664/10 -). So wird in der Analyse z.B. ignoriert, dass (nach den Ausführungen des Gutachters D...) Schulbesuche von Tibetern aus der Volksrepublik China an nepalesischen oder indischen Bildungseinrichtungen bis vor wenigen Jahren üblich waren, was durchaus zu sprachlichen Vermischungen oder Veränderungen, womöglich auch bis in die nächste Generation, hat führen können. Nach den gutachterlichen Ausführungen wurde diese auch von KP-Kadern in Tibet geübte Praxis erst im Rahmen der jüngeren Verschärfung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen beendet. In methodischer Hinsicht fällt schließlich auf, dass die Analysen des Gutachters „Tib 1705“ (von welchem dem Gericht drei Weitere Analysen vorliegen) trotz unterschiedlicher Probanden inhaltlich in deutlichem Umfange identisch sind, was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zurecht gerügt hat. 27 Ungeachtet dessen wäre zu berücksichtigen, dass die Gutachter des Bundesamtes anonym bleiben und das Bundesamt trotz entsprechender Einwände des Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren kein (insoweit ihr obliegendes) Beweisangebot hinsichtlich der Person des Gutachters und der zugrundeliegenden Sprachmaterialien gemacht hat und dass weiterhin auch die wissenschaftliche Qualifikation des offensichtlich deutsch-muttersprachlichen Gutachters sowie der Methode zu hinterfragen wären. Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass der Klägerin hinsichtlich des Ergebnisses der Analyse vom 12.01.2011, die erst nach der Anhörung vom 29.11.2010 stattgefunden hat, das rechtliche Gehör verweigert worden ist (§ 28 Abs. 1 VwVfG) und ein Grund für ein ausnahmsweises Absehen hiervon (vgl. § 28 Abs. 2 VwVfG) weder ersichtlich noch behauptet ist, so daß der angefochtene Bescheid zu allem übrigen auch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2006, - A 11 K 326/06 -). 28 Den zuvor getroffenen Feststellung über die Herkunft der Klägerin stehen auch nicht die weiteren Annahmen des Bundesamtes entgegen. Dabei es handelt sich um eine ganze Reihe von spekulativen, nicht aber tatsachengegründeten Behauptungen, die durch die vom Gericht eingeholten und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachten als widerlegt angesehen werden können (vgl. dazu vor allem die Ausführungen des Gutachters L... vom 23.05.2011 und des Gutachters D... vom Oktober 2011). Danach lassen insbesondere die allgemeine Schulpflicht (deren Durchsetzung nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters D... vornehmlich in einer Registrierung der schulpflichtigen Kinder besteht, nicht aber in der Durchsetzung des Schulbesuchs, schon gar nicht auf dem (Nomaden-) Land), oder die mangelnden Chinesisch-Kenntnisse, ebensowenig wie schlechte geographische Kenntnisse einen zwingenden Schluss darauf zu, dass die Klägerin nicht aus der Volksrepublik China stammen könne. Dasselbe gilt (schon nach den o.g. Ausführungen) hinsichtlich der abgefragten Gestaltung und dem Verfahren zum Erhalt von Personalausweisen (vgl. dazu neben den o.g. auch die ausführliche Auskunft des Auswärtig. Amts vom 26.07.2011). 29 Die Herkunft der Klägerin aus der Volksrepublik China wird auch nicht durch dadurch widerlegt, dass die Klägerin nach Auffassung des Bundesamtes zu ungenaue Angaben zum Fluchtweg gemacht hat. Da davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin unter der Prämisse ihrer Herkunft aus der Volksrepublik China illegal ausgereist ist (vgl. zur - in der Regel fehlenden - Möglichkeit für Tibeter aus der Autonomen Provinz, legal von dort auszureisen: L..., aaO., und - ausführlich - D..., aaO.; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2011, - A 8 S 1116/11 -, ), liegt es schon deshalb auf der Hand, dass der genaue Fluchtweg nicht offenbart wird, weil diese Routen dadurch den chinesischen Behörden bekannt werden können. Im Übrigen hat die Klägerin ja durchaus Angaben gemacht, auch zur Grenzüberschreitung. Woher allerdings die vom Bundesamt vorausgesetzten genauen Kenntnisse eines Flüchtlings von den geographischen Bezeichnungen der passierten Landschaften, insbesondere auf nepalesischem Gebiet, stammen sollen, bleibt offen. 30 Wie in anderen Verfahren schöpft der angefochtene Bescheid seine Überzeugungsgewißheit auch aus der vermeintlichen emotionalen Gleichgültigkeit der Klägerin bei der Schilderung der Flucht. - Über welche Erkenntnisse über die Psyche und das Erinnerungsvermögen von Tibetern und ihre Reaktionen auf erlebte illegale Ausreisen das Bundesamt bzw. der Einzelentscheider dabei verfügen, bleibt ebenfalls offen. 31 Ausgehend von dem damit zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Umstand, dass die Klägerin aus der Volksrepublik China stammt, kann dahin stehen, ob sie wegen erlittener Verfolgung bzw. oder wegen unmittelbar drohender Verfolgung aus ihrem Heimatland ausgereist ist. Denn unabhängig davon muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nunmehr aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung bedroht wird. 32 Nach der inzwischen in der Rechtsprechung aufgrund der Erkenntnislage übereinstimmend vertretenen Auffassung muss davon ausgegangen werden, dass Tibeter im Gegensatz zu Han-Chinesen nach illegaler Ausreise und langjährigem Auslandsaufenthalt, gesteigert durch eine Asylantragstellung, generell separatistischer Bestrebungen verdächtigt werden (vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 20.11. 2009, - aaO.-, unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 13.08.2008, - 8 K 779/07 Mz -; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 20.12.2007, - B 5 K 07.30034; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 04.11.2008, - 2 E 3926/07.A; Urteil der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2007, - A 11 K 201/07 -; Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 11.04.2006, - 3 A 277/04A). 33 Jedenfalls im Zusammenhang mit der den chinesischen Behörden möglicherweise bekannt gewordenen Teilnahme an Aktionen für die Freiheit Tibets in der Bundesrepublik Deutschland sieht nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (aaO.) tibetische Volkszugehörige aus der Volksrepublik China einer drohende Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt, wenn sie illegal ausgereist sind, einen Asylantrag gestellt haben und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben. Gegenüber der den früher ergangenen Entscheidungen zugrunde gelegten Lage hat sich die Situation für Exiltibeter aus der Volksrepublik China inzwischen jedenfalls erheblich verschlechtert, wie etwa das Verwaltungsgericht Würzburg (aaO.) zutreffend ausgeführt hat: Danach haben die Unruhen in Tibet im März 2008 die Überwachungs- und Verfolgungspraxis der chinesischen Behörden gegenüber illegal ausgereisten Tibetern noch verschärft (unter Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom 10.07.2008, - 2 ZB 06.30561). Die Wahrscheinlichkeit, dass der (dortige) Kläger bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China unter Annahme ernster und schwerwiegender Tatumstände nach § 322 chinStGB zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise verurteilt wird, sei wegen seines nun schon langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland … und des dadurch ausgelösten Verdachts separatistischer Bestrebungen beachtlich. Auch das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Tibeter nach längerem Auslandsaufenthalt wegen illegaler Ausreise begründete furch vor gezielten und intensiven Eingriffen im Falle der Wiedereinreise haben müssten (unter Hinweis auf die Urteile vom 15.05.2007 - D-2154/2007 - und vom 20.08.2007 - E-2110/2007). 34 Diese Einschätzung wird nochmals durch die vorliegend eingeholten Gutachten gestützt. Sowohl (bemüht zurückhaltend auf den Verdacht „separatistischer Handlungen“ bezogen) das Auswärtig. Amt als auch die beiden Gutachter haben bestätigt, dass bei tibetischen Volkszugehörigen gerade auch im Hinblick auf die illegale Ausreise, auf lange Aufenthaltszeiten und auf eine Asylantragstellung im Hinblick auf den Verdacht separatistischer Bestrebungen - anders als sog. Han-Chinesen - im Falle der Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen (strafrechtliche Verfolgung einschließlich der Gefahr von Misshandlungen oder Folter) zu rechnen haben. Das Gericht schließt sich deshalb in Fortführung der eigenen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 01.10.2007 - aaO. -) der o.a. Rechtsprechung an und macht sich die dort zugrundeliegenden Erkenntnisse zu eigen (vgl. weiter auch Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16.07.2010, - 4 K 406/10.A -; Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 23.10.2009, - A 6 K 3223/08 -; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2009, - A 1 K 2242/08 -). 35 Diese gefahrenbegründenden Umstände liegen bei der Klägerin, die sich bereits seit Juli 2010 im Bundesgebiet und damit außerhalb ihres Heimatlandes aufhält und hier auch ursprünglich Asyl beantragt hatte, ohne Weiteres vor und sie gehört damit zum gefährdeten Personenkreis im Sinne dieser Rechtsprechung. 36 Soweit die geschilderte Gefahr davon abhängig ist, dass den chinesischen Behörden die Anwesenheit der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland bekannt wird, muss hiervon spätestens dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin zum Zwecke der Beschaffung von Heimreisepapieren, um eine Abschiebung durchführen zu können, der chinesischen Auslandsvertretung zugeführt wird oder dorthin Anträge bezüglich der Klägerin vorgelegt werden. 37 Im übrigen dürfte die Anwesenheit der Klägerin in Deutschland den chinesischen Behörden auch bereits wegen ihres exilpolitischen Engagements bekannt geworden sein. So hat die Klägerin vorgetragen, dass sie in der Zeit zwischen Oktober 2010 und November 2011 an zahlreichen öffentlichen und publikumswirksamen Gedenkveranstaltung, Demonstrationen und Mahnwachen von Tibetern in Stuttgart, München, Passau und Frankfurt/Main teilgenommen hat, die auch öffentlich wahrgenommen worden sind. Hierzu hat die Klägerin Fotos vorgelegt. Nach derzeitiger Erkenntnis werden derartige Aktivitäten von Tibetern in der Öffentlichkeit von den chinesischen Auslandsvertretungen bzw. Geheimdiensten sehr genau beobachtet und dokumentiert (vgl. dazu schon das Urteil des erkennenden Gerichts vom 03.10. 2007, aaO.). 38 Die Berufung hierauf ist der Klägerin auch nicht durch § 28 Abs. 2 AsylVfG verwehrt, weil es sich dabei um einen sog. subjektiven Nachfluchtgrund handele. Denn unter Berücksichtigung von Art. 5 RL 2004/83/EG, der nicht die Einschränkungen des deutschen Asylrechts übernimmt, ist die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren nicht begrenzt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, aaO., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 05.03.2009, - 10 C 51.07 -). 39 Die Klägerin, die nach eigenen Angaben ihr Heimatland über die Grenze nach Nepal verlassen und sich dort ca. 2 Wochen lang aufgehalten hat, konnte dort auch keinen (subsidiären) Schutz vor Verfolgung finden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, aaO.). 40 Nach alledem hat die Klägerin Anspruch auf die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 41 Dagegen ist die Abschiebungsandrohung nicht aufzuheben (§ 59 Abs. 3 AufenthG). Der Klägerin wurde darin die Abschiebung zwar nach Nepal oder Indien, nicht aber in die Volksrepublik China angedroht. Dies widerspricht nicht dem festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Sollten Nepal oder Indien zur Aufnahme der Klägerin bereit sein, so würde es sich insoweit nicht um Verfolgerstaaten, sondern - sofern sie aufnahmebereit oder zur Aufnahme verpflichtet wären - um Drittstaaten handeln, in welche der Ausländer gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG abgeschoben werden könnte. Damit führt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegend insgesamt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (Vgl. § 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG). 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylVfG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Gründe 17 Die Kammer konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 18 Die nur auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung nach § 60 Abs. 1 und hilfsweise nach § 60 abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Klage ist zulässig und bereits im Hauptantrag überwiegend ganz überwiegend begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.02.2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie kann die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 19 Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin bei gegenwärtiger Rückkehr nach China dahingehend vor, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, von dem Staat (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 a) AufenthG) Maßnahmen iSd § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG hinnehmen zu müssen. 20 Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts stammt die Klägerin, die unbestritten tibetischer Volkszugehörigkeit ist, aus der Volksrepublik China. Ihr droht deshalb im Falle einer erzwungenen Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch die chinesischen Behörden, weil sie ihr Heimatland illegal verlassen, hier einen Asylantrag gestellt und sich lange im Ausland aufgehalten hat und diese Umstände auch den chinesischen Behörden bekannt geworden sind oder im Falle von Abschiebungsmaßnahmen bekannt werden. 21 Die Herkunft der Klägerin aus China erscheint dem Gericht hinreichend bewiesen. 22 Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin ein Schreiben vorgelegt, das nach den mit Hilfe der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen aus der Autonomen Provinz Tibet (gerichtet an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin) abgeschickt worden ist. Es handelt sich um einen Brief der (auch in der Anhörung benannten) Schwester ... vom 10.03.2011 an die Klägerin, der in Lhasa aufgegeben wurde. Bei diesem Schreiben handelt es sich zwar um keinen echten Beweis für die Herkunft der Klägerin aus China, es indiziert jedoch, dass die Klägerin dort Verwandte hat, zumindest eine Schwester, die sie veranlassen konnte, ihr zu schreiben. Das bedeutet - in der Diktion des angefochtenen Bescheides: Würde die Klägerin aus Nepal oder aus Indien stammen, so wäre es ihr kaum möglich gewesen, derartige Post aus Tibet zu veranlassen. 23 Bei der Bewertung dieser Indizien stellt das Gericht zugunsten der Klägerin die typischerweise bestehende Beweisnot tibetischer Flüchtlinge in Rechnung, Nachweise über die eigene Identität im Heimatland zu besorgen. Auch die vorliegend eingeholten Gutachten sowie die Auskunft des Auswärtig. Amts bestätigten Repressalien und sonstigen Folgen, die sich aus derartigen Unternehmungen für die Flüchtlinge oder zumindest für ihre Familien ergeben können (vgl. dazu auch den vom Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 20.11.2009 - W 6 K 08.30173 -, entschiedenen Fall). Es liegt daher nahe, bei Annahme einer allseits überwachten Kommunikation, insbesondere bei Kontakten mit dem Ausland, durch die chinesischen Sicherheitsbehörden eher inhaltlich unverfängliche Briefe an Angehörige zu richten, um nicht den Verdacht auf die Familien oder die Angehörigen im Ausland zu lenken. 24 Ein weiteres Indiz für die Herkunft der Klägerin aus dem chinesischen Tibet ist der Umstand, dass ihre und die Herkunft ihrer Familie aus der Region Ganzi von einem Zeugen bestätigt worden ist (s. dazu die vorgelegte Bescheinigung des Dr. ..., Hannover, Leiter des tibetischen Zentrums für Kultur und Buddhismus e.V., ..., vom 15.02.2012). Der Zeuge unternimmt nach eigenem Bekunden wiederholt Reisen nach Tibet, weil er dort Hilfsprojekte unterstützt (vgl. dazu die vom Prozessbevollmächtigten vorgelegten Faltblätter und Flyer). Der Umstand von Reisen nach China, die der Kläger seit 2006 jährlich unternommen hat, sodass objektiv betrachtet Kontakte zur Familie der Klägerin überhaupt möglich waren, wird durch die Vorlage einer Kopie des deutschen Reisepasses mit den entsprechenden chinesischen Visa und Einreisestempeln belegt. Hinzu kommt, dass der Zeuge die deutsche Staatsangehörigkeit hat, was ebenfalls durch den deutschen Reisepass belegt ist. Obwohl der Zeuge in der mündlichen Verhandlung nicht zur Verfügung stand - der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass er infolge eines kürzlich erlittenen Unfalls hieran gehindert war -, hält das Gericht die Bescheinigung für hinreichend glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine falsche bzw. Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte, bestehen nicht und dürften auch im Hinblick auf das rechtliche Risiko, das mit einer solchen unrichtigen Bescheinigung für den Zeugen bestünde, auszuschließen sein, zumal nicht ersichtlich ist, welches persönliche Interesse der Zeuge daran haben könnte. Auch hat die Beklagte keinen Antrag auf Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Verhandlung gestellt. Zwar war die Beklagte über die Vorlage dieser Bescheinigung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht informiert, weil das Gericht ihr das erst am 17.02.2012 per Fax dem Gericht bzw. am 18.02.2012 dem Berichterstatter zugegangene Schreiben des Prozessbevollmächtigten, dem die Bescheinigung beigefügt war, nicht mehr postalisch zugeleitet hat. Jedoch war die Beklagte ordnungsgemäß geladen, in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht vertreten, so dass der Umstand der Unkenntnis zu ihren Lasten gehen muss. 25 Aufgrund dieser Umstände sieht das Gericht die Herkunft der Klägerin aus der Autonomen Provinz Tibet als hinreichend erwiesen an. 26 Damit ist zugleich das Ergebnis der vom Bundesamt (parteigutachtlich) eingeholten Text- und Sprachanalyse unbeachtlich. Derartige Analysen können ohnehin nur ein Indiz darstellen, treffen aber ausdrücklich keine Feststellung hinsichtlich einer bestimmten Staatsangehörigkeit des Probanden. Grundsätzliche Kritik an derartigen Feststellungsmethoden hat das erkennende Gericht schon früher geäußert, etwa im Hinblick darauf, dass die Gutachten sämtlich offen lassen, von welchem Bildungs- und Intelligenzniveau sowie Wissensstand des begutachteten Ausländers sie ausgehen und was tatsächlich von jedermann voraus gesetzt werden darf (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.01.2011, - A 11 K 2664/10 -). So wird in der Analyse z.B. ignoriert, dass (nach den Ausführungen des Gutachters D...) Schulbesuche von Tibetern aus der Volksrepublik China an nepalesischen oder indischen Bildungseinrichtungen bis vor wenigen Jahren üblich waren, was durchaus zu sprachlichen Vermischungen oder Veränderungen, womöglich auch bis in die nächste Generation, hat führen können. Nach den gutachterlichen Ausführungen wurde diese auch von KP-Kadern in Tibet geübte Praxis erst im Rahmen der jüngeren Verschärfung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen beendet. In methodischer Hinsicht fällt schließlich auf, dass die Analysen des Gutachters „Tib 1705“ (von welchem dem Gericht drei Weitere Analysen vorliegen) trotz unterschiedlicher Probanden inhaltlich in deutlichem Umfange identisch sind, was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zurecht gerügt hat. 27 Ungeachtet dessen wäre zu berücksichtigen, dass die Gutachter des Bundesamtes anonym bleiben und das Bundesamt trotz entsprechender Einwände des Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren kein (insoweit ihr obliegendes) Beweisangebot hinsichtlich der Person des Gutachters und der zugrundeliegenden Sprachmaterialien gemacht hat und dass weiterhin auch die wissenschaftliche Qualifikation des offensichtlich deutsch-muttersprachlichen Gutachters sowie der Methode zu hinterfragen wären. Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass der Klägerin hinsichtlich des Ergebnisses der Analyse vom 12.01.2011, die erst nach der Anhörung vom 29.11.2010 stattgefunden hat, das rechtliche Gehör verweigert worden ist (§ 28 Abs. 1 VwVfG) und ein Grund für ein ausnahmsweises Absehen hiervon (vgl. § 28 Abs. 2 VwVfG) weder ersichtlich noch behauptet ist, so daß der angefochtene Bescheid zu allem übrigen auch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2006, - A 11 K 326/06 -). 28 Den zuvor getroffenen Feststellung über die Herkunft der Klägerin stehen auch nicht die weiteren Annahmen des Bundesamtes entgegen. Dabei es handelt sich um eine ganze Reihe von spekulativen, nicht aber tatsachengegründeten Behauptungen, die durch die vom Gericht eingeholten und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachten als widerlegt angesehen werden können (vgl. dazu vor allem die Ausführungen des Gutachters L... vom 23.05.2011 und des Gutachters D... vom Oktober 2011). Danach lassen insbesondere die allgemeine Schulpflicht (deren Durchsetzung nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters D... vornehmlich in einer Registrierung der schulpflichtigen Kinder besteht, nicht aber in der Durchsetzung des Schulbesuchs, schon gar nicht auf dem (Nomaden-) Land), oder die mangelnden Chinesisch-Kenntnisse, ebensowenig wie schlechte geographische Kenntnisse einen zwingenden Schluss darauf zu, dass die Klägerin nicht aus der Volksrepublik China stammen könne. Dasselbe gilt (schon nach den o.g. Ausführungen) hinsichtlich der abgefragten Gestaltung und dem Verfahren zum Erhalt von Personalausweisen (vgl. dazu neben den o.g. auch die ausführliche Auskunft des Auswärtig. Amts vom 26.07.2011). 29 Die Herkunft der Klägerin aus der Volksrepublik China wird auch nicht durch dadurch widerlegt, dass die Klägerin nach Auffassung des Bundesamtes zu ungenaue Angaben zum Fluchtweg gemacht hat. Da davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin unter der Prämisse ihrer Herkunft aus der Volksrepublik China illegal ausgereist ist (vgl. zur - in der Regel fehlenden - Möglichkeit für Tibeter aus der Autonomen Provinz, legal von dort auszureisen: L..., aaO., und - ausführlich - D..., aaO.; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2011, - A 8 S 1116/11 -, ), liegt es schon deshalb auf der Hand, dass der genaue Fluchtweg nicht offenbart wird, weil diese Routen dadurch den chinesischen Behörden bekannt werden können. Im Übrigen hat die Klägerin ja durchaus Angaben gemacht, auch zur Grenzüberschreitung. Woher allerdings die vom Bundesamt vorausgesetzten genauen Kenntnisse eines Flüchtlings von den geographischen Bezeichnungen der passierten Landschaften, insbesondere auf nepalesischem Gebiet, stammen sollen, bleibt offen. 30 Wie in anderen Verfahren schöpft der angefochtene Bescheid seine Überzeugungsgewißheit auch aus der vermeintlichen emotionalen Gleichgültigkeit der Klägerin bei der Schilderung der Flucht. - Über welche Erkenntnisse über die Psyche und das Erinnerungsvermögen von Tibetern und ihre Reaktionen auf erlebte illegale Ausreisen das Bundesamt bzw. der Einzelentscheider dabei verfügen, bleibt ebenfalls offen. 31 Ausgehend von dem damit zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Umstand, dass die Klägerin aus der Volksrepublik China stammt, kann dahin stehen, ob sie wegen erlittener Verfolgung bzw. oder wegen unmittelbar drohender Verfolgung aus ihrem Heimatland ausgereist ist. Denn unabhängig davon muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nunmehr aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung bedroht wird. 32 Nach der inzwischen in der Rechtsprechung aufgrund der Erkenntnislage übereinstimmend vertretenen Auffassung muss davon ausgegangen werden, dass Tibeter im Gegensatz zu Han-Chinesen nach illegaler Ausreise und langjährigem Auslandsaufenthalt, gesteigert durch eine Asylantragstellung, generell separatistischer Bestrebungen verdächtigt werden (vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 20.11. 2009, - aaO.-, unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 13.08.2008, - 8 K 779/07 Mz -; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 20.12.2007, - B 5 K 07.30034; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 04.11.2008, - 2 E 3926/07.A; Urteil der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2007, - A 11 K 201/07 -; Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 11.04.2006, - 3 A 277/04A). 33 Jedenfalls im Zusammenhang mit der den chinesischen Behörden möglicherweise bekannt gewordenen Teilnahme an Aktionen für die Freiheit Tibets in der Bundesrepublik Deutschland sieht nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (aaO.) tibetische Volkszugehörige aus der Volksrepublik China einer drohende Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt, wenn sie illegal ausgereist sind, einen Asylantrag gestellt haben und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben. Gegenüber der den früher ergangenen Entscheidungen zugrunde gelegten Lage hat sich die Situation für Exiltibeter aus der Volksrepublik China inzwischen jedenfalls erheblich verschlechtert, wie etwa das Verwaltungsgericht Würzburg (aaO.) zutreffend ausgeführt hat: Danach haben die Unruhen in Tibet im März 2008 die Überwachungs- und Verfolgungspraxis der chinesischen Behörden gegenüber illegal ausgereisten Tibetern noch verschärft (unter Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom 10.07.2008, - 2 ZB 06.30561). Die Wahrscheinlichkeit, dass der (dortige) Kläger bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China unter Annahme ernster und schwerwiegender Tatumstände nach § 322 chinStGB zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise verurteilt wird, sei wegen seines nun schon langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland … und des dadurch ausgelösten Verdachts separatistischer Bestrebungen beachtlich. Auch das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Tibeter nach längerem Auslandsaufenthalt wegen illegaler Ausreise begründete furch vor gezielten und intensiven Eingriffen im Falle der Wiedereinreise haben müssten (unter Hinweis auf die Urteile vom 15.05.2007 - D-2154/2007 - und vom 20.08.2007 - E-2110/2007). 34 Diese Einschätzung wird nochmals durch die vorliegend eingeholten Gutachten gestützt. Sowohl (bemüht zurückhaltend auf den Verdacht „separatistischer Handlungen“ bezogen) das Auswärtig. Amt als auch die beiden Gutachter haben bestätigt, dass bei tibetischen Volkszugehörigen gerade auch im Hinblick auf die illegale Ausreise, auf lange Aufenthaltszeiten und auf eine Asylantragstellung im Hinblick auf den Verdacht separatistischer Bestrebungen - anders als sog. Han-Chinesen - im Falle der Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen (strafrechtliche Verfolgung einschließlich der Gefahr von Misshandlungen oder Folter) zu rechnen haben. Das Gericht schließt sich deshalb in Fortführung der eigenen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 01.10.2007 - aaO. -) der o.a. Rechtsprechung an und macht sich die dort zugrundeliegenden Erkenntnisse zu eigen (vgl. weiter auch Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16.07.2010, - 4 K 406/10.A -; Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 23.10.2009, - A 6 K 3223/08 -; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2009, - A 1 K 2242/08 -). 35 Diese gefahrenbegründenden Umstände liegen bei der Klägerin, die sich bereits seit Juli 2010 im Bundesgebiet und damit außerhalb ihres Heimatlandes aufhält und hier auch ursprünglich Asyl beantragt hatte, ohne Weiteres vor und sie gehört damit zum gefährdeten Personenkreis im Sinne dieser Rechtsprechung. 36 Soweit die geschilderte Gefahr davon abhängig ist, dass den chinesischen Behörden die Anwesenheit der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland bekannt wird, muss hiervon spätestens dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin zum Zwecke der Beschaffung von Heimreisepapieren, um eine Abschiebung durchführen zu können, der chinesischen Auslandsvertretung zugeführt wird oder dorthin Anträge bezüglich der Klägerin vorgelegt werden. 37 Im übrigen dürfte die Anwesenheit der Klägerin in Deutschland den chinesischen Behörden auch bereits wegen ihres exilpolitischen Engagements bekannt geworden sein. So hat die Klägerin vorgetragen, dass sie in der Zeit zwischen Oktober 2010 und November 2011 an zahlreichen öffentlichen und publikumswirksamen Gedenkveranstaltung, Demonstrationen und Mahnwachen von Tibetern in Stuttgart, München, Passau und Frankfurt/Main teilgenommen hat, die auch öffentlich wahrgenommen worden sind. Hierzu hat die Klägerin Fotos vorgelegt. Nach derzeitiger Erkenntnis werden derartige Aktivitäten von Tibetern in der Öffentlichkeit von den chinesischen Auslandsvertretungen bzw. Geheimdiensten sehr genau beobachtet und dokumentiert (vgl. dazu schon das Urteil des erkennenden Gerichts vom 03.10. 2007, aaO.). 38 Die Berufung hierauf ist der Klägerin auch nicht durch § 28 Abs. 2 AsylVfG verwehrt, weil es sich dabei um einen sog. subjektiven Nachfluchtgrund handele. Denn unter Berücksichtigung von Art. 5 RL 2004/83/EG, der nicht die Einschränkungen des deutschen Asylrechts übernimmt, ist die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren nicht begrenzt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, aaO., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 05.03.2009, - 10 C 51.07 -). 39 Die Klägerin, die nach eigenen Angaben ihr Heimatland über die Grenze nach Nepal verlassen und sich dort ca. 2 Wochen lang aufgehalten hat, konnte dort auch keinen (subsidiären) Schutz vor Verfolgung finden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, aaO.). 40 Nach alledem hat die Klägerin Anspruch auf die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 41 Dagegen ist die Abschiebungsandrohung nicht aufzuheben (§ 59 Abs. 3 AufenthG). Der Klägerin wurde darin die Abschiebung zwar nach Nepal oder Indien, nicht aber in die Volksrepublik China angedroht. Dies widerspricht nicht dem festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Sollten Nepal oder Indien zur Aufnahme der Klägerin bereit sein, so würde es sich insoweit nicht um Verfolgerstaaten, sondern - sofern sie aufnahmebereit oder zur Aufnahme verpflichtet wären - um Drittstaaten handeln, in welche der Ausländer gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG abgeschoben werden könnte. Damit führt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegend insgesamt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (Vgl. § 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG). 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylVfG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.