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Beschluss

5 K 2044/10

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten, die Beteiligten anlässlich einer gerichtsinternen Mediation entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens im Sinne von § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 1 VwGO gehören. • Ein allgemeiner Hinweis in einem Informationsblatt, dass bei Mediation „eigene Kosten“ entstehen, begründet keinen Verzicht auf Erstattungsansprüche. • Das Ruhen des Hauptverfahrens für eine gerichtsinterne Mediation schließt die Erstattungsfähigkeit der während des Ruhens entstandenen Mediationsaufwendungen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Kosten gerichtsinterner Mediation im Verwaltungsverfahren • Kosten, die Beteiligten anlässlich einer gerichtsinternen Mediation entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens im Sinne von § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 1 VwGO gehören. • Ein allgemeiner Hinweis in einem Informationsblatt, dass bei Mediation „eigene Kosten“ entstehen, begründet keinen Verzicht auf Erstattungsansprüche. • Das Ruhen des Hauptverfahrens für eine gerichtsinterne Mediation schließt die Erstattungsfähigkeit der während des Ruhens entstandenen Mediationsaufwendungen nicht aus. Kläger klagten wegen Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung. Die Berichterstatterin schlug gerichtsinterne Mediation vor und übersandte ein Informationsblatt zu Modalitäten und Kosten. Auf Grundlage des Einvernehmens ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an und ersuchte eine Richterin als Mediatorin. In einem Mediationstermin am 11.12.2009 wurden Aufwendungen der Kläger (Reisekosten, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld der Prozessbevollmächtigten, Entschädigung für Zeitversäumnis) verursacht. Nach Wiederaufnahme schlossen die Parteien einen Vergleich; das Verfahren wurde erledigt und die Kostentragung beschlossen. Die Kläger beantragten Kostenfestsetzung einschließlich der Mediationsaufwendungen; der Urkundsbeamte setzte diese fest. Die Beklagte wandte sich mit Erinnerung dagegen und rügte, Mediationskosten seien nicht erstattungsfähig, da Mediation kein Teil des Gerichtsverfahrens sei und aus dem Merkblatt kein Anspruch herleite. • Zulässigkeit und Umfang der Kostenfestsetzung: Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig, weil die beantragten Mediationskosten unter die "Kosten des Verfahrens" (§ 154 Abs. 1 VwGO) fallen und nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähige Aufwendungen sein können. • Begriffliche und funktionale Einordnung: Gerichtsintern durchgeführte Mediation ist Teil der richterlichen Tätigkeit und eine Form der Rechtsverfolgung im Rahmen des anhängigen Verfahrens; sie dient der gütlichen Streitbeilegung und ist nicht rein verwaltungsmäßig. • Kein Kostenausschluss durch Merkblatt oder stillschweigende Vereinbarung: Das Informationsblatt informiert lediglich über das Entstehen möglicher Kosten; daraus lässt sich kein Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen ableiten. Ein ausdrücklicher oder glaubhaft gemachter mündlicher Kostenverzicht wurde nicht dargetan. • Ruhen des Verfahrens: Das während des Ruhens entstandene Zustandekommen von Mediationskosten steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, weil das Ruhen gerade den Zweck verfolgt, die Mediation vom streitigen Prozess abzugrenzen; dies rechtfertigt keinen Ausschluss nach § 162 Abs. 1 VwGO. • Erforderlichkeit und Angemessenheit: Die geltend gemachten Aufwendungen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen; eine verständige Partei durfte diese Aufwendungen für erforderlich halten. • Verfahrensautonomie der Beteiligten: Die Beklagte hätte selbst entsprechende Kosten geltend machen können; das Unterlassen führt nicht zur Unerstattlichkeit gegnerischer Kosten. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen. Die Festsetzung der erstattungsfähigen Mediationskosten der Kläger für den Termin am 11.12.2009 war zutreffend, weil gerichtsinterne Mediation als Teil der richterlichen Tätigkeit und damit als Rechtsverfolgung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anzusehen ist. Weder das Informationsblatt noch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens begründen einen Verzicht auf Erstattungsansprüche. Die geltend gemachten Reisekosten, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder und Entschädigungen sind angemessen und notwendig; deshalb bleiben sie in der Kostenfestsetzung enthalten. Demnach verliert die Beklagte mit ihrer Erinnerung und die Kostenfestsetzung in Höhe des festgesetzten Betrags ist aufrechtzuerhalten.