Beschluss
3 S 2964/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. September 2011 (5 K 2044/10) und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. April 2010 geändert. Die von der Beklagten aufgrund des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2010 (5 K 1803/06) an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 2.360,67 EUR festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 22.04.2010 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.09.2011, mit dem das Verwaltungsgericht nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO über ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.04.2010 entschieden hat, ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO). Der Beschwerdegegenstand übersteigt auch den Betrag von 200 EUR (§ 146 Abs. 3 VwGO). 2 Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Urkundsbeamte hat im angefochtenen Beschluss Aufwendungen der Kläger und ihrer Bevollmächtigten für die Wahrnehmung eines Mediationstermins in Höhe von 298,42 EUR zu Unrecht als erstattungsfähige Kosten festgesetzt. Daher ist der festgesetzte Kostenerstattungsanspruch der Kläger von bislang 2.659,09 EUR um den entsprechenden Betrag zu reduzieren. I. 3 Die Kläger erhoben im Mai 2006 eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung. Im September 2009 fragte die Berichterstatterin schriftlich bei den Beteiligten an, ob sie die Durchführung eines Mediationsverfahrens wünschten; in diesem Fall sollten sie zugleich das Ruhen des Verfahrens beantragen. Angefügt war ein Informationsblatt „Mediation am Verwaltungsgericht“. Dessen Seiten 1 und 8 enthielt folgende Passagen: 4 „Im Folgenden können Sie lesen: 5 - was Mediation ist, - wie Mediation funktioniert und was die möglichen Folgen sind, … 6 Kosten der Mediation: 7 Die Durchführung einer Mediation ist mit keinen zusätzlichen Gerichtsgebühren verbunden; allenfalls können bei Mediationssitzungen außerhalb des Verwaltungsgerichts Auslagen des Mediators (Reisekosten) anfallen. Neben diesen möglichen Auslagen entstehen für die Beteiligten an einer Mediation also nur die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und ggf. für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte an der Mediation. Im Übrigen verbleibt es bei den Gerichtsgebühren, die in dem bereits anhängigen Prozess ohnehin anfallen oder schon angefallen sind.“ 8 Die Beteiligten beantragten daraufhin schriftlich die Durchführung eines Mediationsverfahrens und das Ruhen des Klageverfahrens. Am 15.10.2009 erließ die Berichterstatterin einen Beschluss mit folgendem Inhalt: 9 „Die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuständige Mediatorin wird ersucht, mit den Beteiligten eine Güteverhandlung durchzuführen und gegebenenfalls einen gerichtlichen Vergleich zu schließen (§§ 106 Satz 1 und 173 VwGO in Verbindung mit 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO in entsprechender Fassung). Die Beteiligten werden für diese Güteverhandlung vor die ersuchte Richterin verwiesen (§§ 173 VwGO, 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO analog). Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§§ 173 VwGO, 256 ZPO).“ 10 Die Beteiligten trafen sich am 11.12.2009 mit ihren Prozessbevollmächtigten im Gebäude des Verwaltungsgerichts zu einem Mediationstermin. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden; die Mediatorin gab die Akte der Kammer zurück. Nach dem Wiederanruf des Klageverfahrens fand am 22.12.2009 eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. In der Folge erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 10.03.2010 stellte die Kammer das Verfahren ein und legte den Klägern als Gesamtschuldner ein Viertel sowie der Beklagten drei Viertel der Kosten des Verfahrens auf. 11 Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 20.04.2010 machten die Kläger unter anderem die im Streit befindlichen Kosten für die Wahrnehmung des Mediationstermins durch sie und ihre Bevollmächtigte in Höhe von insgesamt 298,42 EUR geltend. Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts setzte diese Kosten in seinem Beschluss vom 23.04.2010 wie beantragt fest. 12 Die dagegen erhobene Erinnerung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vom 21.09.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Umfang der erstattungsfähigen Kosten richte sich nach § 162 Abs. 1 VwGO. Die umstrittenen Aufwendungen seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Klageverfahren notwendige Aufwendungen gewesen, da es Aufwendungen im Rahmen einer gerichtsinternen Mediation gewesen seien, die zur Rechtsprechung gehöre. Die Erstattungsfähigkeit der streitigen Aufwendungen scheide auch nicht deswegen aus, weil sie während des Ruhens des Klageverfahrens entstanden seien. Schließlich sei ihre Geltendmachung nicht aufgrund einer Vereinbarung ausgeschlossen. II. 13 Die gegen diese Erinnerungsentscheidung gerichtete Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Nach § 164 VwGO hat der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten festzusetzen. Umfang und Höhe des Kostenerstattungsanspruchs einer obsiegenden Prozesspartei richten sich nach § 162 VwGO. § 162 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass erstattungsfähige Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten sind. Dazu gehören nach § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die Kosten, die die Beteiligten für notwendige Reisen aufgewendet haben; ferner sind sie für die Zeit zu entschädigen, die sie durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen versäumt haben. Ebenso gehören nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. Teil 7 der Anlage 1 zum RVG die Auslagen des anwaltlichen Bevollmächtigten eines Beteiligten für die Terminswahrnehmung zu den notwendigen Aufwendungen. 14 Deswegen hat der Urkundsbeamte im angegriffenen Beschluss zu Recht Aufwendungen der Kläger und ihrer Bevollmächtigten für die Wahrnehmung des im wiederangerufenen Klageverfahrens angesetzten Verhandlungstermins am 22.12.2009 vor der Kammer festgesetzt. Hingegen waren die Aufwendungen für die Wahrnehmung des Termins zur Durchführung einer gerichtsinternen Mediation am 11.12.2009 nicht festsetzungsfähig. Der Geltendmachung dieser Aufwendungen steht zwar nicht entgegen, dass sie keine Kosten eines Rechtsstreits im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO sind. Denn auch wenn die gerichtsinterne Mediation vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt war und daher Zweifel aufkommen konnten, ob sie zur Rechtsprechung zählte, hatte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15.10.2009 die gerichtsinterne Mediation über die analoge Anwendung von § 278 ZPO ermöglicht und damit hinreichend verdeutlicht, dass sie als zur Rechtsprechung gehörend stattfinden sollte (so auch OLG Rostock, Beschluss vom 05.01.2007 - 8 W 67/06 -, juris m.w.N.). Der Senat erachtet die Geltendmachung der umstrittenen Aufwendungen aber auf Grund einer zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung für ausgeschlossen (dazu 1.), die der Urkundsbeamte ausnahmsweise bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen hatte (dazu 2.). Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der umstrittenen Aufwendungen auch deswegen ausscheidet, weil sie während des Ruhens des Klageverfahrens entstanden sind. 15 1. Die Beteiligten haben vereinbart, auf die Geltendmachung von Kosten für die eigene Wahrnehmung von Mediationsterminen und die ihrer Bevollmächtigten gegenüber dem Gegner zu verzichten. 16 Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass die richterliche Mediatorin hier keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Kosten des Mediationsverfahrens hatte schließen lassen. Auch eine ausdrückliche mündliche Abrede vor Beginn der Mediation ist nicht erkennbar. Es liegt aber eine konkludente, von der Berichterstatterin des Klageverfahrens veranlasste Vereinbarung über den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit bestimmter Aufwendungen vor. Denn sie hatte mit ihrer schriftlichen Anfrage nach der Durchführung einer gerichtsinternen Mediation das vom Gericht dafür vorgesehene Hinweisblatt übersandt, das auch eine Passage zu den zu erwartenden Kosten enthielt. Der Satz „neben diesen möglichen Auslagen“ [gemeint: eventuelle Reisekosten des Mediators] „entstehen für die Beteiligten an einer Mediation also nur die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und ggf. für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte an der Mediation“, lässt sich nach Auffassung des Senats nur so verstehen, dass eine Teilnahme an der gerichtsinternen Mediation keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die dortige Terminswahrnehmung entstehen lässt, solange nicht in der Mediation selbst Abweichendes vereinbart wird, was hier - wie dargelegt - unterblieben ist. Diese Auslegung wird auch durch Seite 1 des Merkblatts belegt, auf der ausgeführt wird: „Im Folgenden können Sie lesen, … wie Mediation funktioniert und was die möglichen Folgen sind.“ Damit haben sich die Beteiligten durch ihre schriftliche Zustimmung zu einer Mediation mit den Folgen, wie sie im Merkblatt beschrieben werden, auf die fehlende Erstattungsfähigkeit von Kosten für ihre Terminswahrnehmung und die ihrer Bevollmächtigten geeinigt. 17 2. Diese Vereinbarung hatte der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren auch zu berücksichtigen. 18 Materiell-rechtliche Einwendungen zwischen den Beteiligten gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners oder dessen Höhe sind im Kostenfestsetzungsverfahren allerdings grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007 - 4 KSt 1007/07 -, JurBüro 2008, 142; OVG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2009 - 3 So 104/09 -, juris; BGH, Beschluss vom 22.11.2006 - IV ZB 18/06 -, NJW-RR 2007, 422). Denn der Urkundsbeamte soll nicht mit der Prüfung solcher häufig nur schwer zu beurteilenden Einwendungen belastet werden. Das gilt auch für außergerichtliche Vereinbarungen über den Verzicht auf die Geltendmachung bestimmter Aufwendungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007, a.a.O.; Herget, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 14). Der Einwendende soll stattdessen darauf verwiesen sein, seine Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2009, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O.). 19 Dieser Verweis auf die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch dann unbillig, wenn der Urkundsbeamte die Prüfung selbst zuverlässig vornehmen kann, etwa weil sich die zugrundeliegende Umstände aus der Akte ergeben (so BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007, a.a.O.; BGH, a.a.O.). Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Beteiligter ausweislich des Verhandlungsprotokolls eindeutig auf die Geltendmachung bestimmter Aufwendungen, etwa Reisekosten, verzichtet hat. Hier gilt Vergleichbares, weil Grundlage für die Einigung zwischen den Beteiligten über den Verzicht auf Erstattung bestimmter Kosten ein vom Gericht des Urkundsbeamten vorgehaltenes Hinweispapier mit eindeutigem Inhalt hinsichtlich der Aufwendungen für die Terminswahrnehmung war. 20 Der Zinsausspruch ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 ZPO und entspricht jenem des Verwaltungsgerichts. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 GKG nicht möglich, da in Verfahren wie dem vorliegenden über nicht besonders aufgeführte Beschwerden eine Festgebühr von 50 EUR nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.