Urteil
5 K 631/08
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dem Jagdgenossen steht nach § 10 Abs. 3 BJagdG ein Auszahlungsanspruch auf seinen Anteil am Reinertrag zu, wenn er einem Beschluss der Jagdgenossenschaft über die Nichtausschüttung nicht zugestimmt und seinen Anspruch fristgerecht geltend gemacht hat.
• Von den Einnahmen sind nur jene Aufwendungen abzuziehen, die notwendig mit der Ertragserzielung verbunden sind; Aufwendungen für Maschinennutzung sind nur abzugsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den öffentlichen Aufgaben der Jagdgenossenschaft stehen oder der Jagdgenosse sich ihrer Kostenverpflichtung wirksam unterworfen hat.
• Zeitaufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder sind nur abrechenbar, wenn die Satzung eine entsprechende Berechtigung enthält; ansonsten kommen nur Barauslagen und Rechtsanwalts-/Gerichtskosten als notwendige Aufwendungen in Betracht.
• Ein Wahlanspruch auf Verzugszinsen besteht im Verwaltungsverfahren nur bei ausdrücklicher gesetzlichen Grundlage; dagegen sind Prozesszinsen nach sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB zu gewähren, wenn das einschlägige Fachrecht nichts Anderweitiges bestimmt.
Entscheidungsgründe
Auszahlung des Reinertragsanteils eines Jagdgenossen bei Nichtzustimmung zur Rücklagenbildung • Dem Jagdgenossen steht nach § 10 Abs. 3 BJagdG ein Auszahlungsanspruch auf seinen Anteil am Reinertrag zu, wenn er einem Beschluss der Jagdgenossenschaft über die Nichtausschüttung nicht zugestimmt und seinen Anspruch fristgerecht geltend gemacht hat. • Von den Einnahmen sind nur jene Aufwendungen abzuziehen, die notwendig mit der Ertragserzielung verbunden sind; Aufwendungen für Maschinennutzung sind nur abzugsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den öffentlichen Aufgaben der Jagdgenossenschaft stehen oder der Jagdgenosse sich ihrer Kostenverpflichtung wirksam unterworfen hat. • Zeitaufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder sind nur abrechenbar, wenn die Satzung eine entsprechende Berechtigung enthält; ansonsten kommen nur Barauslagen und Rechtsanwalts-/Gerichtskosten als notwendige Aufwendungen in Betracht. • Ein Wahlanspruch auf Verzugszinsen besteht im Verwaltungsverfahren nur bei ausdrücklicher gesetzlichen Grundlage; dagegen sind Prozesszinsen nach sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB zu gewähren, wenn das einschlägige Fachrecht nichts Anderweitiges bestimmt. Der Kläger ist Jagdgenosse einer gemeinschaftlichen Jagd mit 23,0766 ha Fläche. Die Jagdgenossenschaft (Beklagte) beschloss am 26.04.2007, den Reinertrag 2006/2007 der Rücklagenbildung zuzuführen; der Beschluss wurde bekanntgemacht. Der Kläger beantragte innerhalb der Monatsfrist schriftlich die Auszahlung seines Anteils. Die Beklagte legte eine Reinertragsabrechnung vor, die Einnahmen aus Jagdpacht und Zinsen sowie mehrere Ausgabeposten auswies, darunter Katasterkosten, Maschinenabschreibungen, Rechtskosten und Mitgliedsbeiträge. Der Kläger widersprach und focht insbesondere Abschreibungen, Ersatzteil- und Reparaturkosten sowie Teile der Prozesskosten an. In einem früheren Vergleich hatte die Beklagte dem Kläger die Nutzung bis Ende 2006 beschaffter Maschinen zugesichert; der Kläger hatte zuvor auf Forderungen verzichtet. • Anspruchsgrundlage ist § 10 Abs. 3 BJagdG: Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag nicht auszuschütten, kann der nicht zustimmende Jagdgenosse Auszahlung seines Anteils verlangen; der Kläger hat die Monatsfrist zur Geltendmachung eingehalten. • Bei der Bemessung des Auszahlungsanspruchs ist vom Bruttoertrag der Betrag der notwendigen, ertragsbezogenen Aufwendungen abzuziehen; nur der verbleibende positive Reinertrag ist ausschüttungsfähig (§ 10 Abs. 3 BJagdG; BVerwG-Rechtsprechung). • Als notwendige Aufwendungen sind anzuerkennen: Mitgliedsbeitrag zum Verband, Katasterkosten (vom Kläger letztlich anerkannt) sowie die Barauslagen und Rechtsanwalts-/Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem ersten Verwaltungsrechtsstreit; diese mindern den auszuschüttenden Ertrag. • Zeitaufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder sind nicht abzugsfähig, weil die maßgebliche Satzung keine Erlaubnis hierzu enthält; Vorstandsarbeit war ehrenamtlich, daher nur tatsächlich entstandene Barauslagen erstattungsfähig. • Maschinenabschreibungen, Ersatzteil- und Reparaturkosten sind keine notwendigen Aufwendungen im Sinne der Ertragsberechnung, soweit die Maschinen nicht der Ertragserzielung der öffentlich-rechtlichen Jagdgenossenschaft dienen und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren satzungsmäßigen Aufgaben stehen. • Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom 07.02.2007, mit dem dem Kläger die Nutzung der bis 31.12.2006 angeschafften Maschinen zugesichert wurde, verpflichtet den Kläger zur Mittragung der sich hieraus ergebenden anteiligen Kosten; daraus folgt, dass die derart erfassten Maschinenkosten in der Abrechnung abzugsfähig sind, soweit sie den Vergleich betreffen. • Die in Rechnung gestellte Waagennutzungsgebühr ist nicht vom angenommenen Nutzungsrecht des Klägers erfasst und somit nicht abzugsfähig. • Aus den anerkannten und abzugsfähigen Positionen ergibt sich ein verbleibender Reinertrag von 128,81 EUR, entsprechend 0,49 EUR/ha, womit der anteilige Anspruch des Klägers 11,31 EUR beträgt. • Verzugszinsen können im Verwaltungsverfahren ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht allgemein zugesprochen werden; Prozesszinsen stehen dem Kläger jedoch ab Klageerhebung nach sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB zu. Die Klage ist bis auf einen einzelnen Zahlungsanspruch abgewiesen. Die Beklagte hat an den Kläger 11,31 EUR zu zahlen; hierzu sind Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2008 zu gewähren. Der Auszahlungsanspruch folgt aus § 10 Abs. 3 BJagdG, weil der Kläger dem Beschluss zur Rücklagenbildung fristgerecht widersprochen hat. Von den Gesamteinnahmen sind nur solche Ausgaben abzuziehen, die notwendigerweise mit der Ertragserzielung zusammenhängen oder denen der Kläger wirksam durch Vertrag bzw. Vergleich zugestimmt hat; nicht abzugsfähig waren unter anderem nicht satzungsgemäße Zeitaufwandsentschädigungen und die nicht dem öffentlichen Aufgabenbereich zuzuordnenden Maschinenkosten, soweit sie nicht vom Vergleich umfasst sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.