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Urteil

4 K 7962/19

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.05.2018 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 07.11.2019 werden aufgehoben, soweit darin eine Gebühr von 25,- Euro für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung festgesetzt wird. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist als Eigentümer zum Jagdbezirk gehörender Grundstücke kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der beklagten Jagdgenossenschaft. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Bearbeitungsgebühr für die Auskehr seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung. 2 Die auf Grund von § 15 Abs. 4 JWMG und § 1 DVO JWMG erlassene Satzung der Beklagten vom 10.04.2018 (im Folgenden: Satzung) enthält unter anderem die folgende Regelung: 3 „§ 16 Verwendung des Reinertrags 4 1. Der Reinertrag aus der Jagdnutzung wird der Gemeinde für die Unterhaltung der Wald- und Feldwege zur Verfügung gestellt. 5 2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Beauftragten des Jagdvorstands geltend gemacht wird. 6 3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro pro Auszahlungsbetrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt ... entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei. [...]“ 7 Am 10.04.2018 beschloss die Jagdgenossenschaftsversammlung einstimmig, die Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat zu übertragen. Der Gemeinderat stimmte der Übernahme der Verwaltung in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.04.2018 einmütig zu. 8 Mit Bescheid vom 29.05.2018 setzte die Beklagte auf Antrag des Klägers dessen jagdgenossenschaftlichen Auskehranspruch für das Pachtjahr 01.04.2017 bis 31.03.2018 auf 54,88 Euro fest und brachte hiervon eine Bearbeitungsgebühr von 25,- Euro in Abzug. Als Auszahlungsbetrag wurde der Differenzbetrag von 29,88 Euro festgesetzt. 9 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 25.06.2018 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 20.09.2018 begründete. Er machte geltend, der Anteil am Reinertrag sei ohne Abzug von Bearbeitungsgebühren auszuzahlen. 10 In mehreren Schriftsätzen tauschten die Beteiligten hierauf ihre Ansichten zur Sach- und Rechtslage aus. Der Kläger legte dabei eine E-Mail des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als oberster Jagdbehörde vor, welche auszugsweise folgenden Inhalt hatte: 11 „Sie teilen mit, dass Ihr Auskehranspruch durch eine Art Verwaltungsgebühr gekürzt werden soll, wie es die Satzung vorsieht. 12 Wenngleich dies eine häufige Praxis ist, halten wir es nicht für rechtmäßig, wenn bei Auszahlung eines Auskehranspruchs Verwaltungskosten für die Berechnung der Höhe in Abzug gebracht werden. 13 Es gibt, wie Sie mitteilen, in Ihrem Fall aber eine entsprechende Satzungsregelung. Zunächst ist – trotz unserer grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit – von der Wirksamkeit dieser Satzung auszugehen. Die Satzung findet Anwendung, sollte unseres Erachtens aber geändert werden. Ich möchte Ihnen daher empfehlen, in Ihrem Fall eine vorläufige Einigung mit der Jagdgenossenschaft anzustreben. 14 Eine entsprechende Rechtsgrundlage im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz für die Erhebung der Verwaltungskosten gibt es nicht. Es ist zweifelhaft, ob Jagdgenossenschaften in ihrer Satzung durch eine entsprechende Regelung die Rechtsgrundlage dafür schaffen können, den einzelnen Jagdgenossen im Falle der Auszahlung seines Anteils mit Gebühren zu belasten. 15 Zwar kann die Jagdgenossenschaft grundsätzlich in ihrer Satzung auch Regelung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren treffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.08.1988, 5 S 2219/87). Jedoch gilt der Grundsatz, dass der einzelne Jagdgenosse diejenigen Gegenwerte aus der Jagdnutzung ungeschmälert erhalten soll, die dem flächenmäßigen Anteil entsprechen. In Abzug gebracht werden dürfen daher grundsätzlich nur notwendige Ausgaben der laufenden Verwaltung, also Aufwendungen, die notwendig sind, um den Erlös zu erzielen (vgl. Munte/Schuck, BJagdG, § 10, Rn. 22 ff.; § 16 JWMG entspricht der Regelung des BJagdG). Das ist bei einer Gebühr für die Berechnung des Anteils nicht der Fall.“ 16 Die Beklagte wiederum machte geltend, dass die Satzung auf einer Mustersatzung des Gemeindetages Baden-Württemberg beruhe und das Forstamt beim Landratsamt Karlsruhe dem Entwurf der letztlich beschlossenen Satzung seine Zustimmung erteilt habe. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2019 wies das Landratsamt Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, die Gebührenfestsetzung ergebe sich aus § 16 Nr. 3 der Satzung. Die Satzung genüge allen Vorgaben des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung und sei ordnungsgemäß beschlossen und genehmigt worden. § 16 JWMG sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg lasse sich nicht entnehmen, dass die satzungsmäßige Festlegung einer Verwaltungsgebühr unzulässig sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 11.11.2019 zugestellt. 18 Am 11.12.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, § 16 Nr. 3 der Satzung sei unwirksam, weil eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer derartigen Regelung nicht bestehe. In § 15 Abs. 7 Satz 2 JWMG sei vielmehr ausdrücklich vorgesehen, dass die Kosten der Geschäftsführung von der Jagdgenossenschaft zu tragen seien. Nach den gesetzlichen Bestimmungen seien die Verwaltungskosten nicht den einzelnen Jagdgenossen aufzuerlegen, sondern vom Ertrag der Jagdgenossenschaft zu begleichen. Erst der nach Abzug der Verwaltungskosten verbleibende Reinertrag sei sodann anteilig an die Jagdgenossen auszukehren. Entgegenstehende Satzungsbestimmungen seien rechtswidrig und unwirksam. 19 Der Kläger beantragt, 20 den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2018 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 07.11.2019 aufzuheben, soweit darin eine Bearbeitungsgebühr von 25,- Euro für die Auszahlung des jagdgenossenschaftlichen Auskehranspruchs festgesetzt wird. 21 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und trotz Fristsetzung nicht auf die Klage erwidert. 22 Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.06.2020 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, die Beklagte das ihrige mit Schreiben vom 08.07.2020. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verfahrensakten der Beklagten sowie des Landratsamtes Karlsruhe verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 24 Die Klage hat Erfolg, weil sie zulässig und begründet ist. I. 25 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich bei der beklagten Jagdgenossenschaft gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 JWMG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt und der Rechtsstreit in der durch § 15 Abs. 1 Satz 1 JWMG öffentlich-rechtlich ausgestalteten Zwangsmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten gründet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.02.2016 – 4 A 961/14 – juris Rn. 24; Gies, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, § 10 BJagdG Rn. 18; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 230. EL Stand Mai 2020, § 10 BJagdG Rn. 7). Auch die übrigen Voraussetzungen einer Sachenentscheidung sind gegeben. II. 26 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.05.2018 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 07.11.2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin eine Gebühr von 25,- Euro für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung festgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Erhebung einer Gebühr für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung hat der Beklagten zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids eine Rechtsgrundlage nicht zu Gebote gestanden. 27 1. Voraussetzung für die Erhebung einer Gebühr ist das Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Denn das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 – 1 BvR 178/97 – juris Rn. 52; Beschluss vom 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12 – juris Rn. 81). 28 Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, wiewohl organisatorisch verselbständigt, grundsätzlich Teil der Staatsgewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.2008 – 1 BvR 2156/02 – juris Rn. 3). Aus diesem Grund bedarf auch die Erhebung von Gebühren durch eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Jagdgenossenschaft zu ihrer Rechtmäßigkeit einer normativen Grundlage. Dies gilt auch dann, wenn die Jagdgenossenschaft ihre Verwaltung gemäß § 15 Abs. 7 Satz 1 JWMG dem Gemeinderat mit dessen Zustimmung übertragen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.1988 – 5 S 2219/87 – BWGZ 1989, 92). 29 2. Eine Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Gebühr hat zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2019 nicht bestanden. 30 a) Die Gebührenerhebung hat ihre Grundlage nicht im Bundesjagdgesetz finden können. 31 Das Bundesjagdgesetz findet auf die Gebührenerhebung durch die Beklagte keine Anwendung, weil gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz des Landes Baden-Württemberg insoweit Vorrang vor dem Bundesjagdgesetz genießt. Das Jagdwesen ist nämlich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung und das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes sowie der darin enthaltenen umfassenden Regelungen zu Rechtsnatur und Befugnissen der Jagdgenossenschaften und ihrer Mitglieder (§§ 15, 16 JWMG) von seiner Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht. 32 Unabhängig hiervon ließe sich die verfahrensgegenständliche Gebührenerhebung aber selbst dann nicht auf das Bundesjagdgesetz stützen, wenn man von dessen Anwendbarkeit ausgehen wollte. Denn der insoweit einzig in Betracht kommende § 10 Abs. 3 BJagdG regelt lediglich die Beschlussfassung über die Verteilung des Reinertrags der Jagdnutzung sowie die Geltendmachung entsprechender Ansprüche. Eine Befugnis zur Gebührenerhebung enthält die Vorschrift demgegenüber nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.1988 – 5 S 2219/87 – BWGZ 1989, 92; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.10.1991 – 4 K 479/91 – RdL 1991, 320; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 230. EL Stand Mai 2020, § 10 BJagdG Rn. 8; Munte, in: Schuck, BJagdG, 2. Auflage 2015, § 10 Rn. 22). 33 b) Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist auch nicht auf das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz zu stützen gewesen. 34 Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 JWMG kann die Jagdgenossenschaft für ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf Umlagen von ihren Mitgliedern erheben. Die Beklagte hat jedoch gerade keine Umlage zum Ausgleich einer Unterdeckung erhoben, sondern eine Gebühr für die Auskehr des Anteils des Klägers am Reinertrag der Jagdnutzung. Die Erhebung einer derartigen Gebühr aber ist von § 15 Abs. 6 Satz 1 JWMG nicht umfasst. Im Übrigen lässt sich den Behördenakten entnehmen und steht auch zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass die Beklagte im Pachtjahr 01.04.2017 bis 31.03.2018 nicht etwa einen Verlust, sondern vielmehr einen erklecklichen Überschuss erwirtschaftet hat. Damit aber fehlt es bereits an einem durch Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf, wie ihn § 15 Abs. 6 Satz 1 JWMG für die Erhebung einer Umlage voraussetzt. 35 § 16 Abs. 2 JWMG wiederum entspricht seinem Wortlaut nach im Wesentlichen § 10 Abs. 3 BJagdG und soll diesem nach dem Willen des Gesetzgebers in seinem Regelungsgehalt gleichkommen (vgl. LT-Drs. 15/5789, S. 103). Eine Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdgenossenschaft enthält die Vorschrift nicht. 36 c) Auch die Satzung der Beklagten enthält keine Ermächtigungsgrundlage, auf die sich die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr hätte stützen lassen. 37 § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet das Gericht zur Aufhebung eines rechtswidrigen und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts. Stützt sich der Verwaltungsakt auf eine Satzung, so hat das Gericht inzident die Wirksamkeit der Satzung zu prüfen. Denn ist eine Satzung unwirksam, so schlägt dies mit der Folge der Rechtswidrigkeit auf den auf ihrer Grundlage ergangenen Verwaltungsakt durch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 – 8 B 193.94 – juris Rn. 8; Beschluss vom 10.02.2000 – 11 B 54.99 – juris Rn. 7). 38 So verhält es sich hier. § 16 Nr. 3 der Satzung, wonach für die Bearbeitung eines Antrags auf Auskehr des Anteils am Reinertrag eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro pro Auszahlungsbetrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet wird, ist nämlich unwirksam, weil die Beklagte zum Erlass einer derartigen Regelung nicht berechtigt gewesen ist. 39 aa) Eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur satzungsmäßigen Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung ist insbesondere nicht in § 15 Abs. 4 Satz 1 JWMG zu erblicken. 40 Nach dieser Vorschrift hat die Jagdgenossenschaft eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedarf. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 JWMG kann die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzung aufstellen, Vorschriften über die Einberufung, Bekanntgabe und Durchführung der Versammlung der Jagdgenossenschaft erlassen, das Verfahren bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke sowie die Rechnungslegung regeln. 41 Dies trägt die Erhebung einer Gebühr bzw. die satzungsmäßige Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht. 42 (1) Grundsätzlich können öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft die Pflichten ihrer Mitglieder in eigener Verantwortung näher festlegen. Die hierin zum Ausdruck kommenden Prinzipien der Selbstverantwortung und der Autonomie wurzeln im demokratischen Prinzip und entsprechen dem freiheitlichen Charakter der Verfassung. Sie ermöglichen es gesellschaftlichen Gruppen, die Ordnung der sie berührenden Angelegenheiten in eigener Verantwortung mitzugestalten. Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung darf jedoch nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, so darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Dies gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der Gesetzesvorbehalt weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen. Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 – juris Rn. 146 f.). Gehören die Mitglieder einer Körperschaft dieser zwangsweise an und werden sie von dieser zu Abgaben herangezogen, so sind angesichts des hiermit verbundenen empfindlichen Grundrechtseingriffs besondere Anforderungen an die gesetzlichen Vorgaben zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 – juris Rn. 150). Insbesondere die Befugnis zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen muss sich daher aus dem parlamentarischen Gesetz selbst ergeben (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 02.05.2017 – 20 N 15.1693 – juris Rn. 22). 43 (2) Diesen Vorgaben genügt § 15 Abs. 4 Satz 1 JWMG nicht. 44 Eine Befugnis zur Gebührenerhebung oder zur Schaffung satzungsmäßiger Grundlagen für eine solche lassen sich dem Wortlaut der Norm ebenso wenig entnehmen wie § 1 DVO JWMG, in dem in Ausfüllung von § 15 Abs. 4 Satz 2 JWMG die Mindestanforderungen für die Satzung einer Jagdgenossenschaft konkretisiert werden. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm gestattet keine andere Beurteilung. Dass die Jagdgenossenschaften berechtigt seien sollen, ihre Mitglieder mit Gebühren zu belegen, lässt sich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/5789) nicht entnehmen. 45 Die Systematik des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes wiederum deutet darauf hin, dass die Genossenschaft ihre Kosten grundsätzlich aus den ihr allgemein zufließenden Einnahmen zu bestreiten hat und die Jagdgenossen nur dann unmittelbar zur Finanzierung der Genossenschaft heranzuziehen sind, wenn diese ihren Finanzbedarf nicht durch ihre Einnahmen zu decken vermag. Dies ergibt sich nicht nur aus § 15 Abs. 6 Satz 1 JWMG, sondern auch aus § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 JWMG, wonach die Jagdgenossenschaft lediglich über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung beschließen darf und der einzelne Jagdgenosse lediglich seinen Anteil am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen kann. Reinertrag einer Jagdgenossenschaft sind alle ihr zufließenden Erlöse abzüglich der mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 – 3 C 13.93 – juris Rn. 20 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.1998 – 5 S 966/96 – juris Rn. 5). Abzugsfähig sind dabei solche Aufwendungen, die in der Aufgabenstellung der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 – 3 C 13.93 – juris Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 14.09.2007 – Au 4 K 06.1479 – juris Rn. 21; VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2010 – 5 K 631/08 – juris Rn. 18; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 230. EL Stand Mai 2020, § 10 BJagdG Rn. 8). Dies umfasst insbesondere Kosten der laufenden Verwaltung (vgl. Munte, in: Schuck, BJagdG, 2. Auflage 2015, § 10 Rn. 22), wozu auch die Bearbeitung von Auskehranträgen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 JWMG bzw. § 16 Nr. 2 Satz 1 der Satzung zählt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.1988 – 5 S 2219/87 – BWGZ 1989, 92). Ist aber sonach als Reinertrag von Rechts wegen nur dasjenige zu betrachten, was der Genossenschaft von ihrem Gesamterlös nach Abzug der – ggf. auch durch Auskehranträge einzelner Jagdgenossen verursachten – Verwaltungskosten als Überschuss verbleibt, so ist für eine Belastung der Reinertragsanteile einzelner Jagdgenossen mit Verwaltungsgebühren kein Raum (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27.10.2005 – 3 K 2201/01 – juris Rn. 14; Munte, in: Schuck, BJagdG, 2. Auflage 2015, § 10 Rn. 22). 46 Zu berücksichtigen ist überdies, dass nach Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 2 JWMG der einzelne Jagdgenosse diejenigen Gegenwerte aus der Jagdnutzung ungeschmälert erhalten soll, die seinem flächenmäßigen Anteil an der Jagdnutzung entsprechen, es sei denn, er erklärt sich mit einer anderweitigen Nutzung des Ertrages einverstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 – 3 C 13.93 – juris Rn. 21). Dieses Recht auf Teilhabe am Erlös der Genossenschaft stellt den Ausgleich für die mit der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft verbundene Beschränkung des Eigentums dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 – juris Rn. 22; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 24.08.2011 – OVG 11 N 47.09 – juris Rn. 8). Dem liefe es jedoch zuwider, für die Auszahlung des Anteils am Reinertrag Gebühren zu verlangen, die nicht am Verhältnis der Flächenanteile der Jagdgenossen orientiert sind. Wie nicht zuletzt der hier zu entscheidende Fall zeigt, kann die Erhebung pauschaler Gebühren nämlich dazu führen, dass je nach flächenmäßigem Anteil an den bejagbaren Flächen im Jagdbezirk ein ganz erheblicher Teil des Anteils am Reinertrag durch die Gebührenforderung aufgezehrt wird und dem Jagdgenossen somit praktisch kaum etwas von seinem Anteil am Reinertrag verbleibt. Damit aber würde die von § 16 Abs. 2 Satz 2 JWMG intendierte Verteilung des Reinertrags nach Maßgabe des Verhältnisses der Flächenanteile unterlaufen. Der Verteilung auch der Verwaltungskosten nach Maßgabe der Flächenanteile wiederum entspricht es, die Verwaltungskosten vom erzielten Gesamterlös der Jagdgenossenschaft abzuziehen und erst den hiernach verbleibenden Reinertrag zur anteiligen Ausschüttung an die einzelnen Jagdgenossen zu bringen. 47 All dies gilt umso mehr, als die Möglichkeit der Erhebung pauschaler Gebühren von einzelnen Jagdgenossen die Gefahr missbräuchlicher Satzungsgestaltungen zum Nachteil der Eigentümer kleinerer Flächenanteile birgt. Denn da für Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 JWMG grundsätzlich auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche erforderlich ist, könnten die Eigentümer größerer Flächenanteile versucht sein, die Eigentümer kleinerer Flächenanteile durch die Erhebung von Pauschalgebühren von der Geltendmachung ihres Auszahlungsanspruchs aus § 16 Abs. 2 Satz 2 JWMG bzw. § 16 Nr. 2 Satz 1 der Satzung abzuschrecken und deren Ertragsanteile damit in der in § 16 Abs. 2 Satz 1 JWMG begründeten Verfügungsmacht der Genossenschaft zu halten. 48 Nach alledem bietet § 15 Abs. 4 Satz 1 JWMG keine hinreichende Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung bzw. die Schaffung entsprechender satzungsmäßiger Rechtsgrundlagen (vgl. Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 230. EL Stand Mai 2020, § 10 BJagdG Rn. 8 sowie Munte, in: Schuck, BJagdG, 2. Auflage 2015, § 10 Rn. 22 zum inhaltsgleichen § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). 49 bb) Eine anderweitige Rechtsgrundlage für den Erlass einer derartigen Satzungsbestimmung ist nicht erkennbar. Zwar gilt für Satzungen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen das Zitiergebot nicht. Lässt sich eine Satzungsbestimmung auf eine andere als die vom Satzungsgeber angegebene Rechtsgrundlage stützen, so liegt lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.1995 – 3 S 3203/94 – juris Rn. 38). Jedoch enthalten weder das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz noch die anderen in Betracht kommenden Gesetze eine Ermächtigung für Jagdgenossenschaften zur satzungsmäßigen Schaffung einer Rechtsgrundlage für Gebührenerhebungen. Insbesondere kann insoweit nicht auf die allgemeine Satzungsbefugnis aus § 4 Abs. 1 GemO abgehoben werden, da diese lediglich den Gemeinden, nicht aber den Jagdgenossenschaften zukommt. 50 cc) Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 17.08.1988 (5 S 2219/87). Denn in dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich ausgeführt, dass das Bundesjagdgesetz und das damalige Landesjagdgesetz keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung enthalten und eine Gebührenfreiheit lediglich durch den Erlass einer Gebührenregelung in der Satzung der Jagdgenossenschaft vermieden werden könnte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.1988 – 5 S 2219/87 – BWGZ 1989, 92). Zu der hier maßgeblichen Frage, ob die Jagdgenossenschaft zum Erlass einer entsprechenden Satzungsbestimmung durch formelles Gesetz ermächtigt ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht näher verhalten. Soweit er beiläufig auf § 1 LJagdGDVO verwiesen hat, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil weder das Landesjagdgesetz noch die zu dessen Ausführung ergangene Durchführungsverordnung zu dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt über rechtliche Geltung verfügt haben. In § 1 DVO JWMG wiederum findet sich zur Möglichkeit einer Gebührenerhebung nichts. Unabhängig davon wäre es jedenfalls mit der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schwerlich vereinbar, die Befugnis einer aus Zwangsmitgliedern zusammengesetzten Körperschaft des öffentlichen Rechts zur satzungsmäßigen Schaffung einer Rechtsgrundlage für Gebührenerhebungen auf eine bloße Rechtsverordnung zu stützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 – juris Rn. 146 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 02.05.2017 – 20 N 15.1693 – juris Rn. 22). 51 dd) Das Gericht ist bei alledem nicht berechtigt, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzungsbestimmung wegen der damit möglicherweise verbundenen Folgen abzusehen. Denn einen entsprechenden Spielraum hat der Gesetzgeber den Verwaltungsgerichten in der Verwaltungsgerichtsordnung – trotz mehrerer Novellierungen – jedenfalls im Anfechtungsverfahren nicht eingeräumt, obwohl die unterschiedlich abgestufte Praxis des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwerfung von Gesetzen bekannt war. Die Rechtsfortbildung durch den Richter über die bloße Auslegung oder Analogiebildung hinaus lässt sich unter diesen Umständen nicht rechtfertigen. Es ist mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vereinbar, eine unwirksame Satzungsbestimmung für übergangsweise anwendbar zu erklären, um die Rechtsfolgen einer Unwirksamkeit abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 – 8 B 193.94 – juris Rn. 8; Beschluss vom 10.02.2000 – 11 B 54.99 – juris Rn. 9). 52 d) Schließlich hat auch die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt ..., auf welche in § 16 Nr. 3 Satz 2 der Satzung verwiesen wird, die Erhebung einer Gebühr für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung nicht zu tragen vermocht. Denn gemäß § 15 Abs. 7 Satz 3 JWMG trägt die Kosten der auf den Gemeinderat übertragenen Geschäftsführung die Jagdgenossenschaft. Die mit der Bearbeitung von Anträgen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 JWMG bzw. § 16 Nr. 2 Satz 1 der Satzung auf Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verbundenen Kosten fallen damit der Genossenschaft als solcher zur Last, nicht hingegen unter Umgehung der Jagdgenossenschaft dem einzelnen Jagdgenossen. Ein Rückgriff auf eine gemeindliche Gebührensatzung ist insoweit ausgeschlossen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.1988 – 5 S 2219/87 – BWGZ 1989, 92). Es entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, dass die Jagdgenossenschaft die Kosten der Geschäftsführung trägt (vgl. LT-Drs. 15/5789, S. 102). Eine § 15 Abs. 7 Satz 3 JWMG zuwiderlaufende Satzungsbestimmung wäre im Übrigen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. III. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. 54 Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es bedarf im Sinne der Rechtseinheit der Klärung, ob und ggf. auf welcher Ermächtigungsgrundlage eine Jagdgenossenschaft von ihren Mitgliedern für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung eine Bearbeitungsgebühr erheben oder eine entsprechende satzungsmäßige Rechtsgrundlage schaffen kann. 55 BESCHLUSS 56 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG auf 75,- Euro festgesetzt. Denn der Antrag des Klägers hat offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die nach seinen Angaben ebenfalls widerspruchsbefangenen Festsetzungsbescheide der Beklagten zu den Jagdjahren 2018/2019 und 2019/2020, sodass die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben ist, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Gründe 24 Die Klage hat Erfolg, weil sie zulässig und begründet ist. I. 25 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich bei der beklagten Jagdgenossenschaft gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 JWMG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt und der Rechtsstreit in der durch § 15 Abs. 1 Satz 1 JWMG öffentlich-rechtlich ausgestalteten Zwangsmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten gründet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.02.2016 – 4 A 961/14 – juris Rn. 24; Gies, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, § 10 BJagdG Rn. 18; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 230. EL Stand Mai 2020, § 10 BJagdG Rn. 7). Auch die übrigen Voraussetzungen einer Sachenentscheidung sind gegeben. II. 26 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.05.2018 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 07.11.2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin eine Gebühr von 25,- Euro für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung festgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Erhebung einer Gebühr für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung hat der Beklagten zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids eine Rechtsgrundlage nicht zu Gebote gestanden. 27 1. Voraussetzung für die Erhebung einer Gebühr ist das Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Denn das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 – 1 BvR 178/97 – juris Rn. 52; Beschluss vom 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12 – juris Rn. 81). 28 Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, wiewohl organisatorisch verselbständigt, grundsätzlich Teil der Staatsgewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.2008 – 1 BvR 2156/02 – juris Rn. 3). Aus diesem Grund bedarf auch die Erhebung von Gebühren durch eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Jagdgenossenschaft zu ihrer Rechtmäßigkeit einer normativen Grundlage. Dies gilt auch dann, wenn die Jagdgenossenschaft ihre Verwaltung gemäß § 15 Abs. 7 Satz 1 JWMG dem Gemeinderat mit dessen Zustimmung übertragen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.1988 – 5 S 2219/87 – BWGZ 1989, 92). 29 2. Eine Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Gebühr hat zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2019 nicht bestanden. 30 a) Die Gebührenerhebung hat ihre Grundlage nicht im Bundesjagdgesetz finden können. 31 Das Bundesjagdgesetz findet auf die Gebührenerhebung durch die Beklagte keine Anwendung, weil gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz des Landes Baden-Württemberg insoweit Vorrang vor dem Bundesjagdgesetz genießt. Das Jagdwesen ist nämlich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung und das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes sowie der darin enthaltenen umfassenden Regelungen zu Rechtsnatur und Befugnissen der Jagdgenossenschaften und ihrer Mitglieder (§§ 15, 16 JWMG) von seiner Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht. 32 Unabhängig hiervon ließe sich die verfahrensgegenständliche Gebührenerhebung aber selbst dann nicht auf das Bundesjagdgesetz stützen, wenn man von dessen Anwendbarkeit ausgehen wollte. Denn der insoweit einzig in Betracht kommende § 10 Abs. 3 BJagdG regelt lediglich die Beschlussfassung über die Verteilung des Reinertrags der Jagdnutzung sowie die Geltendmachung entsprechender Ansprüche. Eine Befugnis zur Gebührenerhebung enthält die Vorschrift demgegenüber nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.1988 – 5 S 2219/87 – BWGZ 1989, 92; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.10.1991 – 4 K 479/91 – RdL 1991, 320; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 230. EL Stand Mai 2020, § 10 BJagdG Rn. 8; Munte, in: Schuck, BJagdG, 2. Auflage 2015, § 10 Rn. 22). 33 b) Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist auch nicht auf das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz zu stützen gewesen. 34 Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 JWMG kann die Jagdgenossenschaft für ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf Umlagen von ihren Mitgliedern erheben. Die Beklagte hat jedoch gerade keine Umlage zum Ausgleich einer Unterdeckung erhoben, sondern eine Gebühr für die Auskehr des Anteils des Klägers am Reinertrag der Jagdnutzung. Die Erhebung einer derartigen Gebühr aber ist von § 15 Abs. 6 Satz 1 JWMG nicht umfasst. Im Übrigen lässt sich den Behördenakten entnehmen und steht auch zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass die Beklagte im Pachtjahr 01.04.2017 bis 31.03.2018 nicht etwa einen Verlust, sondern vielmehr einen erklecklichen Überschuss erwirtschaftet hat. Damit aber fehlt es bereits an einem durch Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf, wie ihn § 15 Abs. 6 Satz 1 JWMG für die Erhebung einer Umlage voraussetzt. 35 § 16 Abs. 2 JWMG wiederum entspricht seinem Wortlaut nach im Wesentlichen § 10 Abs. 3 BJagdG und soll diesem nach dem Willen des Gesetzgebers in seinem Regelungsgehalt gleichkommen (vgl. LT-Drs. 15/5789, S. 103). Eine Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdgenossenschaft enthält die Vorschrift nicht. 36 c) Auch die Satzung der Beklagten enthält keine Ermächtigungsgrundlage, auf die sich die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr hätte stützen lassen. 37 § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet das Gericht zur Aufhebung eines rechtswidrigen und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts. Stützt sich der Verwaltungsakt auf eine Satzung, so hat das Gericht inzident die Wirksamkeit der Satzung zu prüfen. Denn ist eine Satzung unwirksam, so schlägt dies mit der Folge der Rechtswidrigkeit auf den auf ihrer Grundlage ergangenen Verwaltungsakt durch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 – 8 B 193.94 – juris Rn. 8; Beschluss vom 10.02.2000 – 11 B 54.99 – juris Rn. 7). 38 So verhält es sich hier. § 16 Nr. 3 der Satzung, wonach für die Bearbeitung eines Antrags auf Auskehr des Anteils am Reinertrag eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro pro Auszahlungsbetrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet wird, ist nämlich unwirksam, weil die Beklagte zum Erlass einer derartigen Regelung nicht berechtigt gewesen ist. 39 aa) Eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur satzungsmäßigen Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung ist insbesondere nicht in § 15 Abs. 4 Satz 1 JWMG zu erblicken. 40 Nach dieser Vorschrift hat die Jagdgenossenschaft eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedarf. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 JWMG kann die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzung aufstellen, Vorschriften über die Einberufung, Bekanntgabe und Durchführung der Versammlung der Jagdgenossenschaft erlassen, das Verfahren bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke sowie die Rechnungslegung regeln. 41 Dies trägt die Erhebung einer Gebühr bzw. die satzungsmäßige Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht. 42 (1) Grundsätzlich können öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft die Pflichten ihrer Mitglieder in eigener Verantwortung näher festlegen. Die hierin zum Ausdruck kommenden Prinzipien der Selbstverantwortung und der Autonomie wurzeln im demokratischen Prinzip und entsprechen dem freiheitlichen Charakter der Verfassung. Sie ermöglichen es gesellschaftlichen Gruppen, die Ordnung der sie berührenden Angelegenheiten in eigener Verantwortung mitzugestalten. Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung darf jedoch nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, so darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Dies gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der Gesetzesvorbehalt weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen. Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 – juris Rn. 146 f.). Gehören die Mitglieder einer Körperschaft dieser zwangsweise an und werden sie von dieser zu Abgaben herangezogen, so sind angesichts des hiermit verbundenen empfindlichen Grundrechtseingriffs besondere Anforderungen an die gesetzlichen Vorgaben zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 – juris Rn. 150). Insbesondere die Befugnis zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen muss sich daher aus dem parlamentarischen Gesetz selbst ergeben (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 02.05.2017 – 20 N 15.1693 – juris Rn. 22). 43 (2) Diesen Vorgaben genügt § 15 Abs. 4 Satz 1 JWMG nicht. 44 Eine Befugnis zur Gebührenerhebung oder zur Schaffung satzungsmäßiger Grundlagen für eine solche lassen sich dem Wortlaut der Norm ebenso wenig entnehmen wie § 1 DVO JWMG, in dem in Ausfüllung von § 15 Abs. 4 Satz 2 JWMG die Mindestanforderungen für die Satzung einer Jagdgenossenschaft konkretisiert werden. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm gestattet keine andere Beurteilung. Dass die Jagdgenossenschaften berechtigt seien sollen, ihre Mitglieder mit Gebühren zu belegen, lässt sich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/5789) nicht entnehmen. 45 Die Systematik des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes wiederum deutet darauf hin, dass die Genossenschaft ihre Kosten grundsätzlich aus den ihr allgemein zufließenden Einnahmen zu bestreiten hat und die Jagdgenossen nur dann unmittelbar zur Finanzierung der Genossenschaft heranzuziehen sind, wenn diese ihren Finanzbedarf nicht durch ihre Einnahmen zu decken vermag. Dies ergibt sich nicht nur aus § 15 Abs. 6 Satz 1 JWMG, sondern auch aus § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 JWMG, wonach die Jagdgenossenschaft lediglich über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung beschließen darf und der einzelne Jagdgenosse lediglich seinen Anteil am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen kann. Reinertrag einer Jagdgenossenschaft sind alle ihr zufließenden Erlöse abzüglich der mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 – 3 C 13.93 – juris Rn. 20 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.1998 – 5 S 966/96 – juris Rn. 5). Abzugsfähig sind dabei solche Aufwendungen, die in der Aufgabenstellung der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 – 3 C 13.93 – juris Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 14.09.2007 – Au 4 K 06.1479 – juris Rn. 21; VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2010 – 5 K 631/08 – juris Rn. 18; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 230. EL Stand Mai 2020, § 10 BJagdG Rn. 8). Dies umfasst insbesondere Kosten der laufenden Verwaltung (vgl. Munte, in: Schuck, BJagdG, 2. Auflage 2015, § 10 Rn. 22), wozu auch die Bearbeitung von Auskehranträgen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 JWMG bzw. § 16 Nr. 2 Satz 1 der Satzung zählt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.1988 – 5 S 2219/87 – BWGZ 1989, 92). Ist aber sonach als Reinertrag von Rechts wegen nur dasjenige zu betrachten, was der Genossenschaft von ihrem Gesamterlös nach Abzug der – ggf. auch durch Auskehranträge einzelner Jagdgenossen verursachten – Verwaltungskosten als Überschuss verbleibt, so ist für eine Belastung der Reinertragsanteile einzelner Jagdgenossen mit Verwaltungsgebühren kein Raum (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27.10.2005 – 3 K 2201/01 – juris Rn. 14; Munte, in: Schuck, BJagdG, 2. Auflage 2015, § 10 Rn. 22). 46 Zu berücksichtigen ist überdies, dass nach Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 2 JWMG der einzelne Jagdgenosse diejenigen Gegenwerte aus der Jagdnutzung ungeschmälert erhalten soll, die seinem flächenmäßigen Anteil an der Jagdnutzung entsprechen, es sei denn, er erklärt sich mit einer anderweitigen Nutzung des Ertrages einverstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 – 3 C 13.93 – juris Rn. 21). Dieses Recht auf Teilhabe am Erlös der Genossenschaft stellt den Ausgleich für die mit der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft verbundene Beschränkung des Eigentums dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 – juris Rn. 22; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 24.08.2011 – OVG 11 N 47.09 – juris Rn. 8). Dem liefe es jedoch zuwider, für die Auszahlung des Anteils am Reinertrag Gebühren zu verlangen, die nicht am Verhältnis der Flächenanteile der Jagdgenossen orientiert sind. Wie nicht zuletzt der hier zu entscheidende Fall zeigt, kann die Erhebung pauschaler Gebühren nämlich dazu führen, dass je nach flächenmäßigem Anteil an den bejagbaren Flächen im Jagdbezirk ein ganz erheblicher Teil des Anteils am Reinertrag durch die Gebührenforderung aufgezehrt wird und dem Jagdgenossen somit praktisch kaum etwas von seinem Anteil am Reinertrag verbleibt. Damit aber würde die von § 16 Abs. 2 Satz 2 JWMG intendierte Verteilung des Reinertrags nach Maßgabe des Verhältnisses der Flächenanteile unterlaufen. Der Verteilung auch der Verwaltungskosten nach Maßgabe der Flächenanteile wiederum entspricht es, die Verwaltungskosten vom erzielten Gesamterlös der Jagdgenossenschaft abzuziehen und erst den hiernach verbleibenden Reinertrag zur anteiligen Ausschüttung an die einzelnen Jagdgenossen zu bringen. 47 All dies gilt umso mehr, als die Möglichkeit der Erhebung pauschaler Gebühren von einzelnen Jagdgenossen die Gefahr missbräuchlicher Satzungsgestaltungen zum Nachteil der Eigentümer kleinerer Flächenanteile birgt. Denn da für Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 JWMG grundsätzlich auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche erforderlich ist, könnten die Eigentümer größerer Flächenanteile versucht sein, die Eigentümer kleinerer Flächenanteile durch die Erhebung von Pauschalgebühren von der Geltendmachung ihres Auszahlungsanspruchs aus § 16 Abs. 2 Satz 2 JWMG bzw. § 16 Nr. 2 Satz 1 der Satzung abzuschrecken und deren Ertragsanteile damit in der in § 16 Abs. 2 Satz 1 JWMG begründeten Verfügungsmacht der Genossenschaft zu halten. 48 Nach alledem bietet § 15 Abs. 4 Satz 1 JWMG keine hinreichende Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung bzw. die Schaffung entsprechender satzungsmäßiger Rechtsgrundlagen (vgl. Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 230. EL Stand Mai 2020, § 10 BJagdG Rn. 8 sowie Munte, in: Schuck, BJagdG, 2. Auflage 2015, § 10 Rn. 22 zum inhaltsgleichen § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). 49 bb) Eine anderweitige Rechtsgrundlage für den Erlass einer derartigen Satzungsbestimmung ist nicht erkennbar. Zwar gilt für Satzungen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen das Zitiergebot nicht. Lässt sich eine Satzungsbestimmung auf eine andere als die vom Satzungsgeber angegebene Rechtsgrundlage stützen, so liegt lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.1995 – 3 S 3203/94 – juris Rn. 38). Jedoch enthalten weder das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz noch die anderen in Betracht kommenden Gesetze eine Ermächtigung für Jagdgenossenschaften zur satzungsmäßigen Schaffung einer Rechtsgrundlage für Gebührenerhebungen. Insbesondere kann insoweit nicht auf die allgemeine Satzungsbefugnis aus § 4 Abs. 1 GemO abgehoben werden, da diese lediglich den Gemeinden, nicht aber den Jagdgenossenschaften zukommt. 50 cc) Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 17.08.1988 (5 S 2219/87). Denn in dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich ausgeführt, dass das Bundesjagdgesetz und das damalige Landesjagdgesetz keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung enthalten und eine Gebührenfreiheit lediglich durch den Erlass einer Gebührenregelung in der Satzung der Jagdgenossenschaft vermieden werden könnte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.1988 – 5 S 2219/87 – BWGZ 1989, 92). Zu der hier maßgeblichen Frage, ob die Jagdgenossenschaft zum Erlass einer entsprechenden Satzungsbestimmung durch formelles Gesetz ermächtigt ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht näher verhalten. Soweit er beiläufig auf § 1 LJagdGDVO verwiesen hat, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil weder das Landesjagdgesetz noch die zu dessen Ausführung ergangene Durchführungsverordnung zu dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt über rechtliche Geltung verfügt haben. In § 1 DVO JWMG wiederum findet sich zur Möglichkeit einer Gebührenerhebung nichts. Unabhängig davon wäre es jedenfalls mit der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schwerlich vereinbar, die Befugnis einer aus Zwangsmitgliedern zusammengesetzten Körperschaft des öffentlichen Rechts zur satzungsmäßigen Schaffung einer Rechtsgrundlage für Gebührenerhebungen auf eine bloße Rechtsverordnung zu stützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 – juris Rn. 146 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 02.05.2017 – 20 N 15.1693 – juris Rn. 22). 51 dd) Das Gericht ist bei alledem nicht berechtigt, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzungsbestimmung wegen der damit möglicherweise verbundenen Folgen abzusehen. Denn einen entsprechenden Spielraum hat der Gesetzgeber den Verwaltungsgerichten in der Verwaltungsgerichtsordnung – trotz mehrerer Novellierungen – jedenfalls im Anfechtungsverfahren nicht eingeräumt, obwohl die unterschiedlich abgestufte Praxis des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwerfung von Gesetzen bekannt war. Die Rechtsfortbildung durch den Richter über die bloße Auslegung oder Analogiebildung hinaus lässt sich unter diesen Umständen nicht rechtfertigen. Es ist mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vereinbar, eine unwirksame Satzungsbestimmung für übergangsweise anwendbar zu erklären, um die Rechtsfolgen einer Unwirksamkeit abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 – 8 B 193.94 – juris Rn. 8; Beschluss vom 10.02.2000 – 11 B 54.99 – juris Rn. 9). 52 d) Schließlich hat auch die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt ..., auf welche in § 16 Nr. 3 Satz 2 der Satzung verwiesen wird, die Erhebung einer Gebühr für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung nicht zu tragen vermocht. Denn gemäß § 15 Abs. 7 Satz 3 JWMG trägt die Kosten der auf den Gemeinderat übertragenen Geschäftsführung die Jagdgenossenschaft. Die mit der Bearbeitung von Anträgen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 JWMG bzw. § 16 Nr. 2 Satz 1 der Satzung auf Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verbundenen Kosten fallen damit der Genossenschaft als solcher zur Last, nicht hingegen unter Umgehung der Jagdgenossenschaft dem einzelnen Jagdgenossen. Ein Rückgriff auf eine gemeindliche Gebührensatzung ist insoweit ausgeschlossen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.1988 – 5 S 2219/87 – BWGZ 1989, 92). Es entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, dass die Jagdgenossenschaft die Kosten der Geschäftsführung trägt (vgl. LT-Drs. 15/5789, S. 102). Eine § 15 Abs. 7 Satz 3 JWMG zuwiderlaufende Satzungsbestimmung wäre im Übrigen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. III. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. 54 Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es bedarf im Sinne der Rechtseinheit der Klärung, ob und ggf. auf welcher Ermächtigungsgrundlage eine Jagdgenossenschaft von ihren Mitgliedern für die Auskehr des Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung eine Bearbeitungsgebühr erheben oder eine entsprechende satzungsmäßige Rechtsgrundlage schaffen kann. 55 BESCHLUSS 56 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG auf 75,- Euro festgesetzt. Denn der Antrag des Klägers hat offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die nach seinen Angaben ebenfalls widerspruchsbefangenen Festsetzungsbescheide der Beklagten zu den Jagdjahren 2018/2019 und 2019/2020, sodass die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben ist, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG).