Urteil
11 K 4088/09
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ausnahme von der BAföG-Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG gilt unabhängig von der Unverzüglichkeitsregelung des § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG.
• Wer ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifikation und entsprechender Beratung eine Hochschulzugangsberechtigung erwirbt, fällt unter die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG und ist nicht wegen Überschreitung der Altersgrenze von der Förderung ausgeschlossen.
• Die Unverzüglichkeitsregelung des § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG ist nicht auf die eigenständige Fallgruppe des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar; eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Ausnahme von der BAföG-Altersgrenze bei berufsqualifizierter Hochschulzulassung (Nr.1a) • Eine Ausnahme von der BAföG-Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG gilt unabhängig von der Unverzüglichkeitsregelung des § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG. • Wer ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifikation und entsprechender Beratung eine Hochschulzugangsberechtigung erwirbt, fällt unter die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG und ist nicht wegen Überschreitung der Altersgrenze von der Förderung ausgeschlossen. • Die Unverzüglichkeitsregelung des § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG ist nicht auf die eigenständige Fallgruppe des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar; eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Der 1971 geborene Kläger, Zimmerermeister und langjährig beruflich tätig, begann im Sommersemester 2009 ein Architekturstudium und beantragte BAföG. Das Amt lehnte die Förderung ab mit der Begründung, der Kläger habe das Studium nicht unverzüglich nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung aufgenommen. Der Kläger legte Widerspruch ein und verwies darauf, dass er die Hochschulzugangsberechtigung wegen beruflicher Qualifikation erworben habe; die Hochschule bestätigte den Erwerbszeitpunkt. Das Amt wies den Widerspruch zurück und berief sich auf die Unverzüglichkeitsregel. Der Kläger erhob Klage und machte geltend, die Ausnahmeregelung für Berufstätige greife und das Unverzüglichkeitserfordernis sei auf diese Regelung nicht anwendbar. Das Gericht hatte die Aktenlage geprüft und die mündliche Verhandlung durchgeführt. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist statthaft, ein Feststellungsantrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG war nicht erforderlich; Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt. • Anwendbare Normen: §§ 2 Abs.1 Nr.6, 8 Abs.1 Nr.1, 11 Abs.1 i.V.m. 13 Abs.1 Nr.2 BAföG betreffend Ausbildungsförderung; § 10 Abs.3 BAföG (Altersgrenze und Ausnahmen) ist streitanlässlich. • Tatbestandliche Prüfung: Der Kläger hat den Meisterbrief vom 14.03.2005 und nachgewiesene berufsbezogene Beratung; damit liegt eine Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifikation vor und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 10 Abs.3 S.2 Nr.1a BAföG sind erfüllt. • Rechtsfolge der Ausnahmeregelung: Nr.1a ist als eigenständiger Ausnahmefall konzipiert und befreit typischerweise Berufstätige mit längerer Qualifikationszeit von der Altersgrenze; das zeigt die gesetzliche Entstehung und die Zielsetzung der Regelung. • Unverzüglichkeitsregelung nicht anwendbar: Wortlaut und Systematik des § 10 Abs.3 S.3 BAföG beziehen sich nur auf die in S.2 Nr.1,3 und 4 genannten Fälle; Nr.1a wurde bewusst nicht einbezogen, sodass die Unverzüglichkeitsregel nicht auf Nr.1a anwendbar ist. • Keine Analogie: Eine analoge Anwendung zulasten des Klägers kommt nicht in Betracht; es fehlt an vergleichbarer Rechts- und Interessenlage und an einer Regelungslücke. • Kosten und Verfahrensfragen: Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 188 S.2 VwGO; Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs.2 VwGO notwendig. Die Klage war erfolgreich. Die Bescheide vom 18.05.2009 und 01.10.2009 wurden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Entscheidend war, dass der Kläger die Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifikation erworben hat und damit unter die Ausnahmeregelung des § 10 Abs.3 S.2 Nr.1a BAföG fällt. Die Unverzüglichkeitsregel des § 10 Abs.3 S.3 BAföG ist auf diese Fallgruppe nicht anwendbar, weshalb die Überschreitung der Altersgrenze dem Kläger nicht entgegengehalten werden kann. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.