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Urteil

1 LB 360/19 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0420.1LB360.19OVG.00
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Leitsätze
§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG ist so zu verstehen, dass die Innehabung der formellen Fachhochschulreife als Hochschulzugangsberechtigung der Ausnahme von der Altersgrenze dann nicht entgegensteht, wenn die Erlangung der nach Landesrecht zum Studium berechtigenden beruflichen Qualifikation mit dem Erwerb der Fachhochschulreife zeitlich zusammenfällt und die Fachhochschulreife zu einem erheblichen Teil auf der Ausbildung aufbaut, die die zum Hochschulzugang führende berufliche Qualifikation (Technikerprüfung) begründet.(Rn.30)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27. März 2019 wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Mai 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 verpflichtet festzustellen, dass die Förderungsvoraussetzungen für das Architekturstudium des Klägers an der Fachhochschule A-Stadt nach Überschreiten der Altersgrenze dem Grunde nach vorliegen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG ist so zu verstehen, dass die Innehabung der formellen Fachhochschulreife als Hochschulzugangsberechtigung der Ausnahme von der Altersgrenze dann nicht entgegensteht, wenn die Erlangung der nach Landesrecht zum Studium berechtigenden beruflichen Qualifikation mit dem Erwerb der Fachhochschulreife zeitlich zusammenfällt und die Fachhochschulreife zu einem erheblichen Teil auf der Ausbildung aufbaut, die die zum Hochschulzugang führende berufliche Qualifikation (Technikerprüfung) begründet.(Rn.30) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27. März 2019 wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Mai 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 verpflichtet festzustellen, dass die Förderungsvoraussetzungen für das Architekturstudium des Klägers an der Fachhochschule A-Stadt nach Überschreiten der Altersgrenze dem Grunde nach vorliegen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden, und hat auch in der Sache Erfolg. Seine Klage ist zulässig und begründet. Er hat einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Feststellung, dass die Förderungsvoraussetzungen für sein Architekturstudium an der Fachhochschule A-Stadt nach Überschreiten der Altersgrenze dem Grunde nach vorliegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war entsprechend zu ändern. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Er hat nach am 22. November 2019 erfolgter Absendung des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 2019 über die Zulassung der Berufung mit am 9. Dezember 2019 eingegangenem Schriftsatz – fristgerecht – einen bestimmten Berufungsantrag gestellt und zugleich seine Berufungsgründe dargelegt (§ 124a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Die Klage des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur positiven Bescheidung seines Antrages auf Erteilung eines Vorabentscheides nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BAföG hat Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie ist nach am 15. Juli 2017 erfolgter Zustellung des Widerspruchsbescheides insbesondere am 14. August 2017 fristgerecht erhoben worden (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Förderungsvoraussetzungen für sein Architekturstudium an der Fachhochschule A-Stadt nach Überschreiten der Altersgrenze dem Grunde nach vorliegen. Der anderslautende Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Grundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Feststellungsanspruch ist § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Danach hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG vorliegen. Diese Frage ist hier zu bejahen. Der Kläger hat in seinem an den Beklagten gerichteten Antrag vom 3. Mai 2017 beantragt, über die Förderungsvoraussetzungen für ein Bachelor-Architekturstudium an der Fachhochschule A-Stadt zu entscheiden. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr überschritten. Die Förderungsvoraussetzungen liegen im Falle des Klägers trotz Überschreitens der Altersgrenze vor. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der Ausschluss der Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze gilt jedoch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr.1a BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger gehört zu dem danach privilegierten Personenkreis. Der Kläger ist aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an der Fachhochschule A-Stadt eingeschrieben worden. Ihm ist ausweislich des Zeugnisses der Berufsbildenden Schule II „Gutjahr“ in Halle vom 18. Juli 2007 nach dem dortigen mehrjährigen Besuch der Fachschule für Bautechnik die Berechtigung zuerkannt worden, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ zu führen. Die Fachschule für Bautechnik in Halle ist eine in städtischer Trägerschaft stehende Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) mit dem Fachbereich Technik, die mit dem Abschlusszeugnis nach einer 2.400 Stunden umfassenden Ausbildung die Berechtigung verleiht, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ zu führen. Mit dem Zeugnis über seine bestandene Abschlussprüfung konnte der Kläger nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Qualifikationsverordnung – QualVO M-V, § 18 Abs. 1 Satz 3, 4 LHG M-V im Land Mecklenburg-Vorpommern zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Studiums die allgemeine Hochschulreife nachweisen. Mit dieser in das Landeshochschulgesetz eingeführten Regelung ist nach der Gesetzesbegründung der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 „Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung“ (vgl. dort Punkt 1.4) in Landesrecht umgesetzt worden. Es sollten zukünftig Meister die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erhalten und Entsprechendes sollte für gleichgestellte berufliche Fachschulabschlüsse gelten (Landtagsdrucksache 5/3564, S. 61; die Frage der Geltung der Ausnahmevorschrift nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG für Meister und Absolventen der Technikerprüfung bejahend: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl., § 10, Rn. 19; BeckOK SozR/Winkler BAföG § 10, Rn. 9; BAföGVwV zu § 10, Punkt 10.3.1 Abs. 2). Der Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG auf den Fall des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser nach seinem Zeugnis der Fachschule „Gutjahr“ vom 18. Juli 2007 zugleich die Fachhochschulreife erworben hatte. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG setzt zwar voraus, dass der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist, wobei mit dem Tatbestandsmerkmal (ohne) „Hochschulzugangsberechtigung“ die aufgrund eines schulischen Ausbildungsganges erworbene „formelle Hochschulzugangsberechtigung“ verstanden wird (OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 12 B 28/12 –, BeckRS 2012, 47141; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2010 – 11 K 4088/09 –, juris, Rn. 18; VG München, Urteil vom 16. März 2006 – M 15 K 04.5558 –, juris, Rn. 24). § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG ist jedoch in der Weise zu verstehen, dass die Innehabung der formellen Fachhochschulreife als Hochschulzugangsberechtigung der Ausnahme von der Altersgrenze dann nicht entgegensteht, wenn die Erlangung der nach Landesrecht zum Studium berechtigenden beruflichen Qualifikation mit dem Erwerb der Fachhochschulreife zeitlich zusammenfällt und die Fachhochschulreife zu einem erheblichen Teil auf der Ausbildung aufbaut, die die zum Hochschulzugang führende berufliche Qualifikation – hier der Abschluss als „Staatlich geprüfter Techniker“ – begründet. Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „ohne Hochschulzugangsberechtigung“ insoweit einschränkend auszulegen. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2020 – 5 C 9/19 –, Rn. 24, juris). Das mit § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG verfolgte Regelungsziel besteht in der Absicht, auch denjenigen Auszubildenden einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG zu verschaffen, die erst wegen besonderer beruflicher Qualifikation und mehrjähriger Berufspraxis zu Studiengängen zugelassen werden, nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen aber die Altersgrenze von 30 Jahren überschreiten (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drcks. 13/1301, S. 10 und BT-Drcks. 12/7430, S. 7). Damit soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die genannten Auszubildenden wegen ihrer erst im Verlauf ihrer beruflichen Tätigkeit erlangten Qualifikation die Altersgrenze überschreiten oder aber ihren beruflichen Abschluss zwar vor Erreichen der Altersgrenze erlangen, ihn gleichwohl nicht primär als Hochschulzugangsberechtigung erwerben, sondern zunächst zur Berufsausübung nutzen, um erst später ein Studium aufzunehmen, und daher die Altersgrenze überschreiten (vgl. Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 21. September 2009 – 414-42530 TH –). Maßgeblich für die Privilegierung der Hochschulzugangsberechtigten aufgrund beruflicher Qualifikation ist danach ihre Situation als bereits im Berufsleben stehende Auszubildende, die ihre Hochschulzugangsqualifikation im Rahmen der beruflichen Weiterbildung durch Erwerb eines postsekundären Berufsabschlusses erlangt haben. An dieser beruflichen Situation, die für das Erreichen eines fortgeschritteneren Lebensalters, in dem die Hochschulausbildung erst aufgenommen wird, typischerweise maßgeblich ist, ändert es nichts, wenn die Erlangung des beruflichen Abschlusses mit einem Erwerb der Fachhochschulreife zusammenfällt. Dafür, dass die zugleich verliehene Fachhochschulreife für die noch vor Erreichen der Altersgrenze stehenden Auszubildenden zu dem Entschluss führen würde, ihre Berufsausübung zugunsten eines Hochschulstudiums zu einem früheren Zeitpunkt zu unterbrechen, als wenn sie allein den Berufsabschluss, der sie zum Hochschulstudium berechtigt, erlangt hätten, sind keine Gründe erkennbar. Dies gilt nicht nur in dem Fall, in dem der Berufsabschluss ohnehin schon aufgrund Landesrechts die Hochschulzugangsberechtigung nachweist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 QualVO M-V), sondern auch dann, wenn der Nachweis der Hochschulreife nicht unmittelbare rechtliche Folge des beruflichen Abschlusses ist, sondern zunächst nur durch ein mit dem beruflichen Abschluss zugleich verliehenes Fachhochschulzeugnis erfolgt, wie es bei dem Kläger im Jahre 2007 vor Änderung des Landeshochschulgesetzes M-V noch der Fall gewesen ist (vgl. § 62 LHG M-V v. 9. Februar 1994; GVOBl., S. 311). Dafür spricht schließlich, dass in den Fällen der beruflich Qualifizierten, bei denen die Erlangung des beruflichen Abschlusses mit dem Erwerb der Fachhochschulreife zusammenfällt, die Fachhochschulreife als förmliche Hochschulzugangsberechtigung nicht im ersten Bildungsweg am Ende der Schullaufbahn erworben wurde und auch nicht an einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG). Sie ist gewissermaßen ein Nebenprodukt der beruflichen Aufstiegsfortbildung, das nur in Verbindung mit dem Abschluss der beruflichen Weiterbildung erworben werden konnte (VG Dresden, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 5 K 1779/15 –, juris, Rn. 51; vgl. Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der KMK vom 7. November 2002, S. 2; Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen, Beschluss der KMK vom 5. Juni 1998, S.2). Das Unverzüglichkeitsgebot nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG findet auf die Fälle des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a BAföG keine Anwendung (vgl. nur Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl., § 10, Rn. 20; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 K 2584/15 –, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO; §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war mit Blick auf die Frage, ob Auszubildende, die mit dem an einer Fachschule erworbenen beruflichen Weiterbildungsabschlusses des „Staatlich geprüften Technikers“ zugleich die Fachhochschulreife erworben haben, der Regelung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG unterfallen, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Beantwortung der Frage hat über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts. Der Kläger begehrt eine positive Vorabentscheidung über die Förderungsvoraussetzungen für sein Architekturstudium an der Fachhochschule A-Stadt nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der am 3. Juli 1978 geborene Kläger ist ausgebildeter Ausbaufacharbeiter/Zimmerarbeiten und schloss die Ausbildung an der Fachschule für Bautechnik Halle im Juli 2007 ab. Damit ist ihm die Berechtigung zuerkannt worden, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ zu führen. Nach dem Abschlusszeugnis hat er die Fachhochschulreife erworben. Das Zeugnis berechtige ihn in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten beantragte der Kläger am 10. Mai 2017 bei dem Beklagten, ihm einen positiven Vorabentscheid nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BAföG wegen Überschreitens der Altersgrenze für sein zum Wintersemester 2017/18 beabsichtigtes Architekturbachelorstudium an der Fachhochschule A-Stadt zu erteilen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Mai 2017 ab, weil der Kläger das 30. Lebensjahr überschritten habe. Er sei bereits 39 Jahre alt. Seine Hochschulzugangsberechtigung habe er mit seinem Abschluss zum „Staatlich geprüften Techniker“ im Juli 2007 erworben. Die Aufnahme des Studiums hätte danach bereits zum Wintersemester 2008/2009 erfolgen müssen. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch. Der „Staatlich geprüfte Techniker“ sei ein beruflicher Abschluss. Dafür gelte das Erfordernis einer unverzüglichen Studienaufnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht. Das Studentenwerk Dresden gab mit Bescheid vom 26. Juni 2017 einem Antrag des Klägers auf Vorabentscheidung über einen Anspruch auf Förderung der Ausbildung in der Studienfachrichtung Architektur (Diplom) an der TU Dresden statt. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2017, dem Kläger zugestellt am 15. Juli 2017, zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger unterfalle nicht der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG, weil er mit seinem Abschluss als Staatlich geprüfter Techniker im Juli 2007 gleichzeitig die Fachhochschulreife erworben habe. Damit müsse das Gebot der Unverzüglichkeit erfüllt sein. Dies sei nach Ablauf von ungefähr 10 Jahren nicht der Fall. Der Kläger erhob dagegen am 14. August 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin (6 A 3338/17 SN). Er machte im Wesentlichen geltend, er unterfalle der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a BAföG. Nach der Verwaltungsvorschrift 10.3.1 zu § 10 BAföG liege ein Grund nach der genannten Vorschrift vor, wenn Auszubildende den Hochschulzugang durch eine Meisterprüfung, den Abschluss als Staatlich geprüfter Techniker oder Betriebswirt erlangt hätten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. März 2019 – 6 A 3338/17 SN – ab. Zur Begründung ist ausgeführt, § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a BAföG sei nicht einschlägig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Denn der Tatbestand sehe die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung aufgrund einer beruflichen Qualifikation ohne weitere Prüfung vor. Die Berechtigung müsse unmittelbar durch die abgeschlossene Technikerprüfung erworben worden sein. Der Behauptung des Klägers, dass er die Fachhochschulreife im Zuge seiner beruflichen Qualifikation „automatisch“ erlangt habe, sei nicht zu folgen. Der Abschluss des „Staatlich geprüften Technikers“ sowie die Fachhochschulreife würden nicht stets zusammen verliehen werden. Die Fachhochschulreife an der vom Kläger besuchten Fachschule habe die Belegung von verschiedenen Wahlfächern sowie die Teilnahme an entsprechenden Prüfungen vorausgesetzt. Das Erreichen der Fachhochschulreife durch Zusatzunterricht sei eine fakultative Zusatzausbildung, die über die Ausbildung zum „Staatlich geprüften Techniker“ hinausgehe. Dass der Kläger aufgrund der seinerzeit erworbenen Zusatzqualifikation nunmehr nicht in den Genuss des Entfallens der Altersgrenze komme, möge unbillig erscheinen. Es handele sich bei der Vorschrift jedoch um eine solche mit Ausnahmecharakter. Überdies sei es dem Kläger unbenommen gewesen, in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlangen der Fachhochschulreife das verfahrensgegenständliche Studium aufzunehmen und auf diese Weise die begehrte Ausbildungsförderung zu erlangen. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG wolle Auszubildenden ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung die Ausbildungsförderung bei besonderer beruflicher Qualifikation ermöglichen. Diese Auszubildenden würden typischerweise die Altersgrenze überschreiten. Davon abzugrenzen seien diejenigen Studienbewerber, die auch Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung seien, weil in diesen Fällen die typische zeitliche Verzögerung entfalle, die durch die Erlangung einer besonderen beruflichen Qualifikation eintrete. Dem stehe die Verwaltungsvorschrift 10.3.1 nicht entgegen. Diese behandele nicht die vorliegende Situation, dass der Auszubildende neben dem Abschluss als „Staatlich geprüfter Techniker“ zusätzlich die Fachhochschulreife erlange. Das von dem Kläger vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 21. September 2009 zur Subsumtion von Auszubildenden mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Techniker„ unter § 10 Abs. 3 Nr. 1a BAföG sei ohne Relevanz für das hiesige Verfahren. Auf den gegen das ihm am 6. Mai 2019 zugestellte Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit an den Kläger am 22. November 2019 abgesandten Beschluss vom 24. Oktober 2019 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Es bedürfe eines Berufungsverfahrens zur Klärung der Frage, ob im vorliegenden Falle die entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG in Betracht komme. Der Sachverhalt lasse sich nicht dem in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG geregelten Fall des Zweiten Bildungsweges zuordnen. Dem Kläger stehe für sein auf Vorabentscheidung gerichtetes Begehren ein Rechtsschutzinteresse zur Seite, obwohl er das Studium zwischenzeitlich begonnen habe. Der Kläger hat seine Berufung mit am 9. Dezember 2019 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG lägen vor. Er habe an der Fachhochschule für Bautechnik in Halle seinerzeit automatisch bzw. gleichzeitig mit seinem Technikerabschluss die Fachhochschulreife erlangt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes habe es dazu nicht der Belegung von 3 Wahlfächern bedurft. Die „Kernfächer“ Deutsch und Mathematik fehlten auf dem Mitteilungsblatt der Prüfungsergebnisse. Es handele sich deshalb nicht um eine fakultativ erworbene Zusatzausbildung, die über die berufliche Ausbildung hinausgegangen sei. An anderen Fachschulen, etwa in Glauchau oder in Löbau werde die Fachhochschulreife nur durch eine fakultative Zusatzausbildung erworben. Da er der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1a BAföG unterfalle, komme auch das Unverzüglichkeitserfordernis nicht zur Anwendung. Er – der Kläger – könne sich auf den Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 21. September 2009 berufen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27. März 2019 und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 19. Mai 2017 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 zu verpflichten, seinen Antrag auf Vorabentscheid für Ausbildungsförderung vom 3. Mai 2017 dem Grunde nach positiv zu bescheiden und ihm Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf positive Bescheidung seines Vorabantrages. Er habe die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten. Die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a BAföG könne er nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er nicht ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sei. Er habe bereits seit 2007 eine Hochschulzugangsberechtigung besessen, die im Zeugnis zu seinem Abschluss als „Staatlich geprüfter Techniker“ ausgewiesen gewesen sei. Er sei deshalb nicht aufgrund dieses Abschlusses an einer Hochschule eingeschrieben worden, sondern aufgrund der parallel hierzu – zusätzlich – erworbenen Hochschulzugangsberechtigung. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a BAföG behandele den Hochschulzugang, der allein aufgrund der beruflichen Qualifikation erfolgt sei. Der Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 21. September 2009 sei nicht anwendbar, weil er nicht zum betroffenen Personenkreis gehöre. Der Erlass beziehe sich auf Auszubildende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung durch eine Meisterprüfung oder aufgrund eines Abschlusses als Staatlich geprüfter Techniker erworben hätten. Der Kläger habe seine Fachhochschulreife aber nicht aufgrund seines Abschlusses als Staatlich geprüfter Techniker erworben, sondern zusätzlich neben dieser Ausbildung, wie sich aus seinem Zeugnis ergebe. Der Vorabentscheid des Studentenwerks Dresden vom 26. Juni 2017 habe keine Bindungswirkung. Die hier streitige Vorabentscheidung vom 19. Mai 2017 sei zeitlich vor der Entscheidung des Studentenwerks Dresden ergangen. Den zugehörigen Antrag habe der Kläger am 12. Juni 2017 gestellt, nachdem ihm die negative Vorabentscheidung des Beklagten vom 19. Mai 2017 bereits bekannt gewesen sei. Diese Entscheidung des Beklagten sei als ablehnender Entscheid bindend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.