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Urteil

11 K 3543/09

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei rechtskräftiger Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe ist die Ist-Ausweisung nach § 53 Nr.1 AufenthG gegeben. • Eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausweisung nach Art.8 EMRK ist auch bei zwingender Ausweisung durchzuführen. • Die PKK war im maßgeblichen Zeitraum 2005/2006 als terroristisch einzustufen; daraus folgt die Regelausweisung nach § 54 Nr.5 und Nr.5a AufenthG, wenn der Betroffene die Vereinigung unterstützt oder ihr angehört hat. • Ein Abschiebungsverbot (§ 60 Abs.5 AufenthG) steht einer Ausweisung nicht entgegen; Ausweisungs- und Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG sind auch bei bestehendem Abschiebungshindernis möglich.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen Führungsfunktion in PKK; Ist- und Regelausweisung rechtmäßig • Bei rechtskräftiger Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe ist die Ist-Ausweisung nach § 53 Nr.1 AufenthG gegeben. • Eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausweisung nach Art.8 EMRK ist auch bei zwingender Ausweisung durchzuführen. • Die PKK war im maßgeblichen Zeitraum 2005/2006 als terroristisch einzustufen; daraus folgt die Regelausweisung nach § 54 Nr.5 und Nr.5a AufenthG, wenn der Betroffene die Vereinigung unterstützt oder ihr angehört hat. • Ein Abschiebungsverbot (§ 60 Abs.5 AufenthG) steht einer Ausweisung nicht entgegen; Ausweisungs- und Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG sind auch bei bestehendem Abschiebungshindernis möglich. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, lebte seit 2002 in Deutschland. Er wurde 2009 rechtskräftig vom OLG Frankfurt zu 3 Jahren und zwei Monaten Haft wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt; zuvor war er Sektorleiter der PKK in Deutschland (Juni 2005–Aug.2006). Das Regierungspräsidium Stuttgart erließ daraufhin am 14.08.2009 Bescheid: Ausweisung, Wiedereinreiseverbot, räumliche Beschränkung auf Stuttgart und tägliche Meldepflicht. Der Kläger klagte und wandte u.a. ein, die PKK sei nicht als terroristische Vereinigung i.S.v. § 54 Nr.5 AufenthG nachgewiesen. Das Gericht prüfte die Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung (Richtlinienumsetzungsgesetz). Es berücksichtigte strafrechtliche Feststellungen, externe Lageberichte und die EU-Terrorlisteneinordnung. • Rechtsgrundlagen: § 53 Nr.1, § 54 Nr.5, Nr.5a, § 54a, § 56, § 60 Abs.5 AufenthG; Art.8 EMRK. • § 53 Nr.1 AufenthG: Rechtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe ≥3 Jahre begründet zwingende Ist-Ausweisung; besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG liegt nicht vor. • Verhältnismäßigkeit/Art.8 EMRK: Trotz Eingriffs in das Privatleben wiegt die Schwere der Straftaten, die geringe Integrationsleistung und fehlende Verwurzelung in Deutschland schwer; daher ist die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. • § 54 Nr.5 AufenthG: Begriff des Terrorismus ist nicht abschließend normiert; in der Einzelfallprüfung sind EG- und UN‑Maßstäbe heranzuziehen. Die PKK beging 2005/2006 terroristische Anschläge in der Türkei; die EU-Terrorlisteneintragung ist beratlich gewichtig, ersetzt aber nicht die eigene Prüfung. • Anknüpfung an die Person des Klägers: Der Kläger war als Sektorleiter tätig, übernahm Leitungsaufgaben und unterstützte die PKK; dies erfüllt die Voraussetzungen des § 54 Nr.5 und begründet gegenwärtige Gefährlichkeit nach § 54 Nr.5 2.Hs. • § 54 Nr.5a AufenthG: Aufgrund der Identifikation des Klägers mit der PKK, der strukturell wesentlichen Funktion und der Gefährdung der inneren Sicherheit liegt auch der Regelausweisungstatbestand vor. • Abschiebungsverbot (§ 60 Abs.5): Es steht der Ausweisung nicht entgegen; Ausweisung hat eigenständige Bedeutung und kann mit einem Wiedereinreiseverbot verbunden werden. • Überwachungsmaßnahmen (§ 54a AufenthG): Vollziehbare Ausweisung rechtfertigt räumliche Beschränkung und tägliche Meldepflicht; diese Maßnahmen sind verhältnismäßig, solange Gefährdung besteht. • Verfahrensrechtlich ist der Bescheid formell zuständig und verfahrensfehlerfrei ergangen; die Klage ist unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Ausweisung des Klägers gem. § 53 Nr.1 AufenthG wegen rechtskräftiger Freiheitsstrafe von über drei Jahren. Zudem liegen die Regelausweisungsgründe des § 54 Nr.5 und Nr.5a AufenthG vor, weil die PKK im relevanten Zeitraum terroristisch gehandelt hat und der Kläger als führender Funktionär die Vereinigung unterstützt hat, sodass eine gegenwärtige Gefährlichkeit besteht. Ein bestehendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG verhindert die Ausweisung nicht. Die weiteren Maßnahmen (Wiedereinreiseverbot, räumliche Beschränkung, tägliche Meldepflicht nach § 54a AufenthG) sind rechtmäßig und verhältnismäßig; der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wird zugelassen.