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Urteil

12 K 1925/09

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffer 2 des Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2009 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die am … 1944 geborene Klägerin ist Witwe des am 26. oder 27.06.2003 verstorbenen Beamten des Beklagten P. W. Sie erhält Versorgungsbezüge, die das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) mit Bescheid vom 12.08.2003 festsetzte und mit Bescheid vom 13.08.2003 kürzte. Darüber hinaus erging eine Änderungsmitteilung des LBV vom 16.02.2004 zur Anwendung des § 53 BeamtVG. 2 Die Klägerin hatte seit 06.07.1987 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Dieses Arbeitsverhältnis wurde für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2004 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt. Im Dezember 2004 erhielt sie eine Abfindung von 11.043,90 EUR für den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund des Endes der Altersteilzeit. Dies wurde dem LBV am 23.02.2005 bekannt. 3 Mit Schreiben vom 26.04.2005 hörte das LBV die Klägerin zu einer Überzahlung in Höhe von 11.223,17 EUR an und übersandte gleichzeitig eine Berechnung des Überzahlungsbetrages. Im Februar 2005 und von April 2005 bis Oktober 2005 wurde ein Teilbetrag dieser Summe in Höhe von 2.550 EUR von den Versorgungsbezügen der Klägerin einbehalten. 4 Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 22.05.2005 gegen die Berechnung des Überzahlungsbetrages und die Kürzung der Versorgungsbezüge. Sie berief sich darauf, die Abfindung sei nicht auf 12, sondern auf 48 Monate zu verteilen, und zwar für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008. Denn durch die Zahlung sei der Verlust des Arbeitsplatzes teilweise kompensiert worden. 5 Mit Bescheid vom 05.09.2005 erließ das LBV folgende Regelung: 6 1. Die der Klägerin gewährte Abfindung in Höhe von 11.043,90 EUR stellt in vollem Umfang Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG dar. 7 2. Der Betrag ist dem Jahr 2004 zuzuordnen, und zwar in der Weise, dass er durch 12 zu teilen ist und der Teilbetrag dann jeweils den Monaten Januar bis Dezember 2004 als Erwerbseinkommen zuzuordnen ist. 8 3.Die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2004 sind nach § 53 BeamtVG entsprechend zu regeln. 9 Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2007 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin keine Klage. 10 Mit Schreiben vom 23.02.2009 erklärte das LBV gegenüber der Klägerin die Aufrechnung für den Restbetrag der Überzahlungen in Höhe von 8.750,76 EUR. Weiter führte es aus, die Aufrechnung werde durch Einbehaltung von den Versorgungsbezügen durchgeführt und zwar in monatlichen Teilbeträgen zu jeweils 300 EUR beginnend ab April 2009. 11 Mit Schreiben vom 09.03.2009 wandte sich die Klägerin gegen die Aufrechnung und erhob gleichzeitig die Einrede der Verjährung. 12 Mit Bescheid vom 17.03.2009 traf das LBV weiter folgende Regelungen: 13 1. Das Schreiben vom 09.03.2009 wird als Antrag auf Auszahlung von ungekürzten, d. h. nicht um im Rahmen der Aufrechnung durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderten Bezüge betrachtet. Der Antrag wird abgelehnt. 14 2. Der Rückforderungsanspruch des Beklagten in Höhe von 8.750,76 EUR besteht. Eine von der Klägerin geltend gemachte Verjährung ist nicht eingetreten. 15 Zur Begründung führte es aus, für die Anrechnung der Abfindung bestehe ein gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung sei dadurch gehemmt worden, dass die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.09.2005 erhoben habe. 16 Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie berief sich darauf, die lange Bearbeitungsdauer des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.09.2005 könne nicht dem Beklagten zugute kommen. Eine Hemmung sei nicht für den gesamten Zeitraum des Widerspruchsverfahrens erfolgt. Sonst läge ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Sie habe auch das ihr verfügbare monatliche Einkommen ausgegeben. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2009 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es zusätzlich aus, die lange Bearbeitungsdauer habe nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs geführt. 18 Am 19.05.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, die Abfindung stelle kein Arbeitseinkommen dar. Sie sei vielmehr als Ausgleich des durch die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente hinzunehmenden Rentenabschlags zu bewerten. Das LBV habe auch keine ausreichende Billigkeitsentscheidung getroffen. 19 Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung, 20 den Bescheid des LBV vom 17.03.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.04.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderte Versorgungsbezüge zu zahlen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er beruft sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. 24 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 25 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO). 26 Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 27 Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 28 Es war zulässig, Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 als feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist zulässig zur Regelung eines Rechtsverhältnisses oder einzelner sich hieraus ergebender Rechte und Pflichten. Diese Voraussetzungen erfüllt Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009. Dabei ist mit "Rückforderungsanspruch" tatsächlich ein Rückzahlungsanspruch gemeint. Die Frage der Verjährung, die Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 ausdrücklich zusätzlich regelt, ist allerdings schon immanent beim "Rückforderungsanspruch" mit zu prüfen. Denn die Voraussetzungen für einen - wie vorliegend - durch Verwaltungsakt festgestellten Rückzahlungsanspruch können nicht anders sein als die Voraussetzungen für den Erlass eines Rückforderungsbescheids. Ein Rückforderungsbescheid darf aber nicht erlassen werden, wenn der Rückzahlungsanspruch verjährt ist und der Beamte sich hierauf beruft (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2008 - 23 K 159/08 -, juris). 29 Maßstab für die Überprüfung des Rückzahlungsanspruchs sind die Regelungen des § 52 Abs. 2 BeamtVG. 30 Es lag eine Überzahlung von Versorgungsbezügen vor. 31 Das LBV stellte mit dem Bescheid vom 05.09.2005 bestandskräftig fest, dass die Abfindung in Höhe von 11.043,90 EUR in vollem Umfang Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs.7 BeamtVG darstellt, dass dieser Betrag dem Jahr 2004 zuzuordnen ist, und zwar in der Weise, dass er durch 12 zu teilen ist und der Teilbetrag dann jeweils den Monaten Januar bis Dezember 2004 als Erwerbseinkommen zuzuordnen ist, und dass die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2004 nach § 53 BeamtVG entsprechend zu regeln sind. Diese Regelungen gelten. Denn der Beklagte hat sich auf diese Bestandskraft berufen. Deshalb sind die dagegen jetzt wieder erhobenen Einwendungen der Klägerin unbeachtlich. 32 Bei Anwendung dieser Vorgaben im Rahmen des § 53 BeamtVG hat die Klägerin im Jahr 2004 Versorgungsbezüge in Höhe von 11.223,17 EUR erhalten, die ihr nicht zustanden. Dabei hat sie Einwendungen gegen die Berechnung der Überzahlung nicht geltend gemacht. 33 Auf Entreicherung kann sich die Klägerin demgegenüber nicht berufen. Denn sie unterliegt der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Die Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen stehen nämlich unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 53 BeamtVG gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, ZBR 2009, 203, und Urt. v. 25.11.1985, ZBR 1986, 136; vgl. auch Urt. der erkennenden Kammer vom 29.04.2009 - 12 K 4112/08 -). 34 Schließlich hat das LBV auch eine Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffen, die nicht zu beanstanden ist. Eine solche Billigkeitsentscheidung muss auch dann getroffen werden, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 13.10.1971, DÖV 1972, 573). Sie kann auch in der Gewährung von Ratenzahlungen gesehen werden (BVerwG, Urt. v. 12.10.1967, BVerwGE 28, 68); es muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis nochmals erörtert werden (BVerwG, Urt. v. 13.10.1971, a.a.O.). Die Billigkeitsentscheidung ist vorliegend darin zu sehen, dass eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 300 EUR erfolgen soll, was der Gewährung von Ratenzahlungen vergleichbar ist. 35 Die Klägerin kann sich gegen die Rückforderung aber mit Erfolg auf Verjährung berufen, soweit es noch um die 8.750,76 EUR geht, die Gegenstand der Regelung im Bescheid des LBV vom 17.03.2009 sind. 36 Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.12.2007- 1 UZ 1485/07 -, juris). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem - erstens - der Anspruch entstanden ist und -zweitens - der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei dem hier streitigen Betrag begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2005. 37 Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in der jetzt bestehenden Form - d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen im Bescheid des LBV vom 05.09.2005 - entstand spätestens am 07.09.2005 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Denn zu diesem Zeitpunkt ging der Bescheid der Klägerin zu (§ 43 Abs. 1 LVwVfG). Dabei ergibt sich der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids aus dem Widerspruchsschreiben der Klägerin gegen diesen Bescheid. Dieser Bescheid ist wirksam, da der dagegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) und keine Klage erhoben wurde. 38 Dabei war es für das Entstehen eines Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich, dass die Anrechnung nach § 53 BeamtVG in Form eines Verwaltungsakts geregelt wurde. Der Auszahlung festgesetzter Versorgungsbezüge steht vielmehr kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen, soweit und so lange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die nach § 53 BeamtVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, a.a.O., und vom 24.11.1966, BVerwGE 25, 290). 39 Offen bleiben kann, ob demgegenüber der Rückzahlungsanspruch nicht sogar schon im Dezember 2004 entstanden war, als die Klägerin die Abfindung erhielt, oder gar schon zum Zeitpunkt der jeweiligen, allerdings erst später den einzelnen Monaten zugeordneten Überzahlungen (vgl. BAG, Urt. v. 23.05.2001, BAGE 98, 25). 40 Die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) erfolgte ebenfalls (spätestens) am 07.09.2005. Dabei war die Mitteilung der früheren Arbeitgeberin der Klägerin über die Hintergründe der Zahlung der Abfindung schon am 22.02.2005 eingegangen. 41 Der Beginn der Verjährung setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (vgl. insgesamt BGH, Urt. v. 23.09.2008 - XI ZR 262/07 -, juris). 42 Vorliegend wurde der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben. Zwar kann die Rechtslage zur Einordnung von Abfindungszahlungen im Rahmen des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG durchaus als unsicher und zweifelhaft angesehen werden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2009 - 5 K 3572/07 - und VG Gießen, Urt. vom 30.03.2006 - 5 E 1435/05 -, jew. juris; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 53 RdNr. 46). Für das LBV war aber nach Aktenlage von vornherein klar, wie verfahren werden sollte. Dies ergibt sich aus der hausinternen Mitteilung vom 08.03.2005 und dem hierzu ergangenen Aktenvermerk vom 10.03.2005 (jew. /167 ). Auch der dann schließlich erlassene Bescheid vom 05.09.2005 beruhte genau auf den dort niedergelegten Überlegungen. 43 Damit begann die Verjährungsfrist am 01.01.2006 zu laufen und endete am 31.12.2008. 44 Eine Hemmung der Verjährung trat nicht ein. 45 Das Erheben des Widerspruchs gegen den Bescheid des LBV vom 05.09.2005 führte nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Nr. 12 BGB. Das LBV hätte seine Forderung auch während des Widerspruchsverfahrens geltend machen können. Es sich dabei auf die Rechtslage berufen können, von der es von vornherein ausgegangen war und die dem Bescheid vom 05.09.2005 zugrunde gelegt wurde. Es wäre im Übrigen misslich, wenn es das LBV durch Einflussnahme auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens den Eintritt der Verjährung hinausschieben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1989, IVa ZR 221/88, juris.). Auch eine Unterbrechung nach dem früheren 209 BGB wurde nur durch einen Leistungsbescheid, nicht durch andere Maßnahmen, wie z. B. Zahlungsaufforderungen erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1969, BVerwGE 34, 97). 46 Die Verjährung wurde auch nicht nach § 53 Abs. 1 LVwVfG gehemmt. Denn der Bescheid des LBV vom 05.09.2005 stellte keinen Verwaltungsakt dar, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs des LBV erlassen wurde. Hierzu gehören Leistungsbescheide, mit denen die Leistung festgesetzt wird, und Verwaltungsakte, die eine Leistung verbindlich feststellen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. [2008], § 53 RdNr. 30). Der Bescheid des LBV vom 05.09.2005 sprach weder die Verpflichtung zu einer Leistung aus noch stellte er eine Leistung verbindlich fest. Er regelte vielmehr (nur) Vorfragen, nämlich die Grundlagen für eine Berechnung der Überzahlung, zog aber keine Schlussfolgerungen aus einer daraus berechneten Überzahlung. 47 Damit war der Rückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch Verwaltungsakt, nämlich mit Bescheid des LBV vom 17.03.2009, verjährt und durfte nicht mehr durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. 48 Die Klage ist dagegen unbegründet, soweit die Klägerin eine ungekürzte Auszahlung ihrer Versorgungsbezüge begehrt. Sie hat keinen Anspruch auf Auszahlung nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderter Versorgungsbezüge. 49 Das LBV hat mit Schreiben vom 23.02.2009 an die Klägerin den Rückzahlungsanspruch des Beklagten wegen Anrechnung von Erwerbseinkommen gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 300 EUR aufgerechnet. Darin liegt eine Erklärung der Aufrechnung im Sinne von § 388 BGB. 50 Die Voraussetzungen für die Erklärung einer Aufrechnung nach § 387 BGB waren erfüllt. Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Leistungen sind offenkundig gegeben. Sowohl der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung als auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung beziehen sich auf Versorgungsbezüge. 51 Das LBV konnte auch gegen künftig fällig werdende Versorgungsbezüge der Klägerin aufrechnen (RG, Urt. v. 28.06.1943, RGZ 171, 215; von Feldmann, JuS 1983, 357, 360; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. [2001], RdNr. 751; Erman, BGB, 12. Aufl. [2008], § 387 RdNr. 21 b). Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (vgl. Urt. v. 25.10.1989, a.a.O., und Urt. v. 28.10.1971, NJW 1972, 154). Denn die dort ausgesprochene Begrenzung der Zulässigkeit von Aufrechnungen gegen künftige Ruhegehaltsraten auf einen Zeitraum von sechs Monaten gilt ausdrücklich nur für vertragliches Ruhegeld. Auch im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.03.1990 (ZBR 1991, 62) ist die Aufrechnung gegenüber noch nicht fälligen Ansprüchen auf Versorgungsbezüge als zulässig erachtet worden, obwohl dort wohl eher von einer zeitlichen Beschränkung ausgegangen wird. 52 Der Erlass eines Rückforderungsbescheids ist für das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2005 - 2 B 2/05 -, juris). 53 Das LBV hat auch § 394 BGB berücksichtigt, wonach eine Aufrechnung gegen eine Forderung, die der Pfändung nicht unterworfen ist, nicht statthaft ist. Denn in der Aufrechnungserklärung vom 23.02.2009 wird ausdrücklich ausgeführt, die Aufrechnung werde durch Einbehaltung an den Versorgungsbezügen durchgeführt, soweit diese pfändbar wären. 54 Die Aufrechnung war zulässig, obwohl der Rückzahlungsanspruch bei Abgabe der Aufrechnungserklärung schon verjährt war. Trotz der Verjährung steht § 390 BGB der Aufrechnung nicht entgegen. Denn nach § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Diese Voraussetzungen lagen im Falle der Klägerin vor. 55 Der Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge bestand ab 01.07.2003. Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in der jetzt bestehenden Form - d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen im Bescheid des LBV vom 05.09.2005 - bestand - wie oben ausgeführt - (spätestens) ab 07.09.2005. Damit konnte mit dem Rückzahlungsanspruch in der jetzt bestehenden Form jedenfalls am 07.09.2005 aufgerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Rückzahlungsanspruch noch nicht verjährt. Deshalb kann auch offen bleiben, ob ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten nicht schon im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung an die Klägerin bestand und fällig war (vgl. BAG, Urt. v. 23.05.2001, a.a.O.). 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 57 Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dabei wird insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des BGH vom 28.10.1971 (a.a.O.) hingewiesen. 58 Beschluss vom 25. September 2009 59 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 8.750,76 festgesetzt. Gründe 25 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO). 26 Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 27 Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 28 Es war zulässig, Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 als feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist zulässig zur Regelung eines Rechtsverhältnisses oder einzelner sich hieraus ergebender Rechte und Pflichten. Diese Voraussetzungen erfüllt Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009. Dabei ist mit "Rückforderungsanspruch" tatsächlich ein Rückzahlungsanspruch gemeint. Die Frage der Verjährung, die Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 ausdrücklich zusätzlich regelt, ist allerdings schon immanent beim "Rückforderungsanspruch" mit zu prüfen. Denn die Voraussetzungen für einen - wie vorliegend - durch Verwaltungsakt festgestellten Rückzahlungsanspruch können nicht anders sein als die Voraussetzungen für den Erlass eines Rückforderungsbescheids. Ein Rückforderungsbescheid darf aber nicht erlassen werden, wenn der Rückzahlungsanspruch verjährt ist und der Beamte sich hierauf beruft (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2008 - 23 K 159/08 -, juris). 29 Maßstab für die Überprüfung des Rückzahlungsanspruchs sind die Regelungen des § 52 Abs. 2 BeamtVG. 30 Es lag eine Überzahlung von Versorgungsbezügen vor. 31 Das LBV stellte mit dem Bescheid vom 05.09.2005 bestandskräftig fest, dass die Abfindung in Höhe von 11.043,90 EUR in vollem Umfang Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs.7 BeamtVG darstellt, dass dieser Betrag dem Jahr 2004 zuzuordnen ist, und zwar in der Weise, dass er durch 12 zu teilen ist und der Teilbetrag dann jeweils den Monaten Januar bis Dezember 2004 als Erwerbseinkommen zuzuordnen ist, und dass die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2004 nach § 53 BeamtVG entsprechend zu regeln sind. Diese Regelungen gelten. Denn der Beklagte hat sich auf diese Bestandskraft berufen. Deshalb sind die dagegen jetzt wieder erhobenen Einwendungen der Klägerin unbeachtlich. 32 Bei Anwendung dieser Vorgaben im Rahmen des § 53 BeamtVG hat die Klägerin im Jahr 2004 Versorgungsbezüge in Höhe von 11.223,17 EUR erhalten, die ihr nicht zustanden. Dabei hat sie Einwendungen gegen die Berechnung der Überzahlung nicht geltend gemacht. 33 Auf Entreicherung kann sich die Klägerin demgegenüber nicht berufen. Denn sie unterliegt der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Die Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen stehen nämlich unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 53 BeamtVG gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, ZBR 2009, 203, und Urt. v. 25.11.1985, ZBR 1986, 136; vgl. auch Urt. der erkennenden Kammer vom 29.04.2009 - 12 K 4112/08 -). 34 Schließlich hat das LBV auch eine Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffen, die nicht zu beanstanden ist. Eine solche Billigkeitsentscheidung muss auch dann getroffen werden, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 13.10.1971, DÖV 1972, 573). Sie kann auch in der Gewährung von Ratenzahlungen gesehen werden (BVerwG, Urt. v. 12.10.1967, BVerwGE 28, 68); es muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis nochmals erörtert werden (BVerwG, Urt. v. 13.10.1971, a.a.O.). Die Billigkeitsentscheidung ist vorliegend darin zu sehen, dass eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 300 EUR erfolgen soll, was der Gewährung von Ratenzahlungen vergleichbar ist. 35 Die Klägerin kann sich gegen die Rückforderung aber mit Erfolg auf Verjährung berufen, soweit es noch um die 8.750,76 EUR geht, die Gegenstand der Regelung im Bescheid des LBV vom 17.03.2009 sind. 36 Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.12.2007- 1 UZ 1485/07 -, juris). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem - erstens - der Anspruch entstanden ist und -zweitens - der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei dem hier streitigen Betrag begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2005. 37 Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in der jetzt bestehenden Form - d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen im Bescheid des LBV vom 05.09.2005 - entstand spätestens am 07.09.2005 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Denn zu diesem Zeitpunkt ging der Bescheid der Klägerin zu (§ 43 Abs. 1 LVwVfG). Dabei ergibt sich der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids aus dem Widerspruchsschreiben der Klägerin gegen diesen Bescheid. Dieser Bescheid ist wirksam, da der dagegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) und keine Klage erhoben wurde. 38 Dabei war es für das Entstehen eines Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich, dass die Anrechnung nach § 53 BeamtVG in Form eines Verwaltungsakts geregelt wurde. Der Auszahlung festgesetzter Versorgungsbezüge steht vielmehr kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen, soweit und so lange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die nach § 53 BeamtVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, a.a.O., und vom 24.11.1966, BVerwGE 25, 290). 39 Offen bleiben kann, ob demgegenüber der Rückzahlungsanspruch nicht sogar schon im Dezember 2004 entstanden war, als die Klägerin die Abfindung erhielt, oder gar schon zum Zeitpunkt der jeweiligen, allerdings erst später den einzelnen Monaten zugeordneten Überzahlungen (vgl. BAG, Urt. v. 23.05.2001, BAGE 98, 25). 40 Die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) erfolgte ebenfalls (spätestens) am 07.09.2005. Dabei war die Mitteilung der früheren Arbeitgeberin der Klägerin über die Hintergründe der Zahlung der Abfindung schon am 22.02.2005 eingegangen. 41 Der Beginn der Verjährung setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (vgl. insgesamt BGH, Urt. v. 23.09.2008 - XI ZR 262/07 -, juris). 42 Vorliegend wurde der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben. Zwar kann die Rechtslage zur Einordnung von Abfindungszahlungen im Rahmen des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG durchaus als unsicher und zweifelhaft angesehen werden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2009 - 5 K 3572/07 - und VG Gießen, Urt. vom 30.03.2006 - 5 E 1435/05 -, jew. juris; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 53 RdNr. 46). Für das LBV war aber nach Aktenlage von vornherein klar, wie verfahren werden sollte. Dies ergibt sich aus der hausinternen Mitteilung vom 08.03.2005 und dem hierzu ergangenen Aktenvermerk vom 10.03.2005 (jew. /167 ). Auch der dann schließlich erlassene Bescheid vom 05.09.2005 beruhte genau auf den dort niedergelegten Überlegungen. 43 Damit begann die Verjährungsfrist am 01.01.2006 zu laufen und endete am 31.12.2008. 44 Eine Hemmung der Verjährung trat nicht ein. 45 Das Erheben des Widerspruchs gegen den Bescheid des LBV vom 05.09.2005 führte nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Nr. 12 BGB. Das LBV hätte seine Forderung auch während des Widerspruchsverfahrens geltend machen können. Es sich dabei auf die Rechtslage berufen können, von der es von vornherein ausgegangen war und die dem Bescheid vom 05.09.2005 zugrunde gelegt wurde. Es wäre im Übrigen misslich, wenn es das LBV durch Einflussnahme auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens den Eintritt der Verjährung hinausschieben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1989, IVa ZR 221/88, juris.). Auch eine Unterbrechung nach dem früheren 209 BGB wurde nur durch einen Leistungsbescheid, nicht durch andere Maßnahmen, wie z. B. Zahlungsaufforderungen erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1969, BVerwGE 34, 97). 46 Die Verjährung wurde auch nicht nach § 53 Abs. 1 LVwVfG gehemmt. Denn der Bescheid des LBV vom 05.09.2005 stellte keinen Verwaltungsakt dar, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs des LBV erlassen wurde. Hierzu gehören Leistungsbescheide, mit denen die Leistung festgesetzt wird, und Verwaltungsakte, die eine Leistung verbindlich feststellen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. [2008], § 53 RdNr. 30). Der Bescheid des LBV vom 05.09.2005 sprach weder die Verpflichtung zu einer Leistung aus noch stellte er eine Leistung verbindlich fest. Er regelte vielmehr (nur) Vorfragen, nämlich die Grundlagen für eine Berechnung der Überzahlung, zog aber keine Schlussfolgerungen aus einer daraus berechneten Überzahlung. 47 Damit war der Rückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch Verwaltungsakt, nämlich mit Bescheid des LBV vom 17.03.2009, verjährt und durfte nicht mehr durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. 48 Die Klage ist dagegen unbegründet, soweit die Klägerin eine ungekürzte Auszahlung ihrer Versorgungsbezüge begehrt. Sie hat keinen Anspruch auf Auszahlung nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderter Versorgungsbezüge. 49 Das LBV hat mit Schreiben vom 23.02.2009 an die Klägerin den Rückzahlungsanspruch des Beklagten wegen Anrechnung von Erwerbseinkommen gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 300 EUR aufgerechnet. Darin liegt eine Erklärung der Aufrechnung im Sinne von § 388 BGB. 50 Die Voraussetzungen für die Erklärung einer Aufrechnung nach § 387 BGB waren erfüllt. Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Leistungen sind offenkundig gegeben. Sowohl der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung als auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung beziehen sich auf Versorgungsbezüge. 51 Das LBV konnte auch gegen künftig fällig werdende Versorgungsbezüge der Klägerin aufrechnen (RG, Urt. v. 28.06.1943, RGZ 171, 215; von Feldmann, JuS 1983, 357, 360; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. [2001], RdNr. 751; Erman, BGB, 12. Aufl. [2008], § 387 RdNr. 21 b). Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (vgl. Urt. v. 25.10.1989, a.a.O., und Urt. v. 28.10.1971, NJW 1972, 154). Denn die dort ausgesprochene Begrenzung der Zulässigkeit von Aufrechnungen gegen künftige Ruhegehaltsraten auf einen Zeitraum von sechs Monaten gilt ausdrücklich nur für vertragliches Ruhegeld. Auch im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.03.1990 (ZBR 1991, 62) ist die Aufrechnung gegenüber noch nicht fälligen Ansprüchen auf Versorgungsbezüge als zulässig erachtet worden, obwohl dort wohl eher von einer zeitlichen Beschränkung ausgegangen wird. 52 Der Erlass eines Rückforderungsbescheids ist für das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2005 - 2 B 2/05 -, juris). 53 Das LBV hat auch § 394 BGB berücksichtigt, wonach eine Aufrechnung gegen eine Forderung, die der Pfändung nicht unterworfen ist, nicht statthaft ist. Denn in der Aufrechnungserklärung vom 23.02.2009 wird ausdrücklich ausgeführt, die Aufrechnung werde durch Einbehaltung an den Versorgungsbezügen durchgeführt, soweit diese pfändbar wären. 54 Die Aufrechnung war zulässig, obwohl der Rückzahlungsanspruch bei Abgabe der Aufrechnungserklärung schon verjährt war. Trotz der Verjährung steht § 390 BGB der Aufrechnung nicht entgegen. Denn nach § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Diese Voraussetzungen lagen im Falle der Klägerin vor. 55 Der Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge bestand ab 01.07.2003. Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in der jetzt bestehenden Form - d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen im Bescheid des LBV vom 05.09.2005 - bestand - wie oben ausgeführt - (spätestens) ab 07.09.2005. Damit konnte mit dem Rückzahlungsanspruch in der jetzt bestehenden Form jedenfalls am 07.09.2005 aufgerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Rückzahlungsanspruch noch nicht verjährt. Deshalb kann auch offen bleiben, ob ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten nicht schon im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung an die Klägerin bestand und fällig war (vgl. BAG, Urt. v. 23.05.2001, a.a.O.). 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 57 Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dabei wird insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des BGH vom 28.10.1971 (a.a.O.) hingewiesen. 58 Beschluss vom 25. September 2009 59 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 8.750,76 festgesetzt.