Urteil
5 E 1435/05
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2006:0330.5E1435.05.0A
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Leitsätze
Bezieht ein/eine Versorgungsberechtigter/Versorgungsberechtigte eine Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ ist dieser Einmalbetrag bei der Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG auf den Zeitraum ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum regulären Beginn der Rentengewährung aufzuteilen.
Tenor
1. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 14.02.2005 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 24.05.2005 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bezieht ein/eine Versorgungsberechtigter/Versorgungsberechtigte eine Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ ist dieser Einmalbetrag bei der Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG auf den Zeitraum ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum regulären Beginn der Rentengewährung aufzuteilen. 1. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 14.02.2005 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 24.05.2005 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 14.02.2005 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 24.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte stützt die in dem angefochtenen Leistungsbescheid festgesetzte Rückforderung von 7.203,88 € auf § 52 Abs. 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der/die Empfänger/Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe unter Berücksichtigung der ihr im Oktober 2004 von der Gemeinde B. ausgezahlten Abfindung im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 zu viel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 7.203,88 € erhalten. Nach Maßgabe der hier anzuwendenden Ruhensregelung des § 53 BeamtVG ist eine Überzahlung von Versorgungsbezügen nicht eingetreten. Bezieht ein/eine Versorgungsberechtigter/Versorgungsberechtigte wie die Klägerin Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, so erhält er/sie daneben seine/ihre Versorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG nur bis Erreichen der im Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Sinn und Zweck der Regelung ist es, eine Über- bzw. Doppelversorgung zu vermeiden. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 53 BeamtVG, Rdnr. 3 mit zahlreichen Nachweisen). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG zählen Abfindungen zum Erwerbseinkommen eines/einer Versorgungsberechtigten. Die der Klägerin auf der Grundlage des § 5 Abs. 7 TV ATZ von ihrer früheren Arbeitgeberin, der Gemeinde B., ausgezahlte Abfindung ist hiervon nicht ausgenommen. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Ihre Meinungsverschiedenheit betrifft die von der Beklagten konkret vorgenommene Ruhensberechnung, auf der Grundlage des § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG den Einmalbetrag der Abfindung als Erwerbseinkommen im Kalenderjahr des Zuflusses zu berücksichtigen und in den Monaten Januar bis einschließlich Dezember 2004 je zu 1/12 in die Ruhensberechnung einzubeziehen. Demgegenüber vertritt die Klägerin die Auffassung, die Abfindung sei bei der Ruhensberechnung auf den Zeitraum ab Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Gemeinde B. bis zum regulären Beginn der Rentengewährung, also vom 01.11.2004 bis zum 31.08.2009, monatsbezogen aufzuteilen. Diese rechtliche Bewertung der Klägerin steht im Einklang mit der Gesetzesauslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Ihr schließt sich das Gericht an. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (vgl. Urteil vom 12.06.1975 - II C 45.73 -, Buchholz 238.41, § 53 SVG Nr. 1; Beschluss vom 31.03.2000 - 2 B 67.99 -, Juris), kommt es bei der Ruhensberechnung nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Auszahlung der jeweiligen Einkünfte ohne Rücksicht darauf an, ob das Erwerbseinkommen Bezüge enthält, die nach dem Willen des Arbeitgebers für mehrere Monate bestimmt sind. Maßgeblich ist vielmehr darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Erwerbseinkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsberechtigten zu einer Besserstellung führen oder nicht. Für welchen Zeitraum ein Erwerbseinkommen bestimmt ist, muss sich nicht zwangsläufig aus dessen steuerrechtlicher Behandlung ergeben. Regelmäßig ist die Zweckbestimmung der Leistung durch den Leistenden zu treffen (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 24.06.2004 - 3 A 3449/02 - Juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich die Zweckbestimmung der der Klägerin durch ihre (frühere) Arbeitgeberin ausgezahlten Abfindung aus § 5 Abs. 7 TV ATZ. Danach erhalten Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. des bisherigen Monatsgehaltes, das ihnen ohne Altersteilzeit im letzten Monat vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zugestanden hätte. Dient die Abfindung erkennbar dazu, im Falle der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente nach beendeter Altersteilzeit einen Ausgleich für den bis zum regulären Renteneintritt hinzunehmenden Rentenabschlag zu schaffen, stellt der "Vorruhestandszeitraum" nicht nur eine Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abfindung dar. Vielmehr ist die Geldleistung diesem Zeitraum "wirtschaftlich" zuzuordnen. Diese Einschätzung steht nicht im Gegensatz zu dem von der Beklagten zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27.01.2005 - M 12 K 03.35542 -. Diese Entscheidung betrifft eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 € brutto, die der Arbeitgeber auf Grund eines Aufhebungsvertrages für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt hat. Wenngleich auch bei dieser Fallkonstellation der Abfindung eine Entschädigungs- und Abgeltungsfunktion beizumessen ist (vgl. Becker u. a., Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 3. Auflage, § 10 KSchG, Rdnr. 10), unterscheidet sie sich von der hier rechtserheblichen Abfindungsregelung des § 5 Abs. 7 TV ATZ durch das Fehlen jeglicher Bemessungsfaktoren. Insoweit geht das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer Orientierung der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zu Grunde liegenden Abfindungsvereinbarung an den herkömmlichen Bemessungsfaktoren, also Lebensalter, Beschäftigungsdauer und Monatsverdienst, aus (vgl. Becker u. a., a. a. O., § 10 KSchG, Rdnr. 23). Diese Zweckbestimmung ermöglicht es nicht, diese Abfindung einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die in § 5 Abs. 7 Satz 2 TV ATZ getroffene Zahlungsmodalität. Danach wird die Abfindung zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt. Die Zahlung als Einmalbetrag soll erkennbar zum einen den Verwaltungsaufwand beseitigen, der für den (früheren) Arbeitgeber entstünde, wenn die Abfindung in monatlichen Teilbeträgen bis zum regulären Rentenbeginn auszuzahlen wäre. Zum anderen soll hierdurch für den/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ein größerer Anreiz zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente geschaffen werden. Dadurch wird die zeitliche Zweckbestimmung der Abfindungsregelung nicht in Frage gestellt. Als unterliegender Teil hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.203,88 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG). Die ... geborene Klägerin ist die Witwe des am 31.07.2001 verstorbenen Hans Joachim A., der zu Lebzeiten als Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Beklagten stand. Mit Bescheid vom 21.08.2001 setzte die Wehrbereichsverwaltung V das Witwengeld der Klägerin für die Zeit ab 01.08.2001 nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) auf 60 v. H. des fiktiven Ruhegehaltes des verstorbenen Ehemannes fest. Mit weiterem Bescheid vom 22.08.2001 wies die Behörde die Klägerin darauf hin, ihre Versorgungsbezüge unterlägen der Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG. Die Klägerin stand bis zum 31.10.2004 in einem Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde B. Seit dem 01.01.2000 befand sie sich in Altersteilzeit. Die Freistellungsphase endete am 31.10.2004. Auf Grund der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente seit dem 01.11.2004 gewährte der Gemeindevorstand der Gemeinde B. der Klägerin im Oktober 2004 gemäß § 5 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) eine Abfindung in Höhe von 10.605,42 €. Mit Bescheid vom 14.02.2005 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd die Klägerin nach vorheriger Anhörung auf, die im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 ohne Rechtsgrund zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 7.203,88 € zurückzuzahlen. Die Behörde führte aus, auf Grund der rückwirkenden Durchführung der Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG sei für den genannten Zeitraum eine Überzahlung mit Versorgungsbezügen entstanden. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge und deren Auszahlung stünden unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt. Dies schließe eine Berufung des Empfängers der Leistungen auf den Wegfall der Bereicherung aus. Billigkeitsgründe stünden einer Rückforderung nicht entgegen. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2005 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, bei der vorgenommenen Ruhensberechnung hätte die Abfindung im Jahr der Zahlung monatlich zu je 1/12 berücksichtigt werden müssen. Abweichend hiervon wäre nur zu verfahren gewesen, wenn die Zahlung eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden könne. Weder aus der Berechnungs- oder Zahlungsweise noch aus der Höhe oder dem Zweck der Abfindung ergebe sich jedoch ein bestimmter eindeutiger Zuordnungszeitraum. Ein teilweises oder vollständiges Absehen von der Rückforderung komme im Hinblick auf den Grund der Überzahlung nicht in Betracht. Falls die Klägerin zur Rückzahlung in einer Summe nicht in der Lage sein sollte, könne sie einen Antrag auf Ratenzahlung stellen. In diesem Fall müsse sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen. Mit bei Gericht am 20.06.2005 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Vorschrift des § 53 Abs. 7 BeamtVG enthalte keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem Erwerbseinkommen bei der Durchführung der Ruhensregelung dem Kalenderjahr der Zahlung zuzuordnen sei. Das steuerrechtliche Zuflussprinzip sei nicht anwendbar. Vielmehr sei grundsätzlich darauf abzustellen, welchem Zeitraum das Erwerbseinkommen wirtschaftlich zuzuordnen sei. Nach Sinn und Zweck der ausgezahlten Abfindung sei dies der Zeitraum zwischen tatsächlichem und regulärem Renteneintritt. In ihrem Fall erstrecke sich der "Vorruhestandszeitraum" vom 01.11.2004 bis zum 31.08.2009. Bei der Berechnung der Abfindung habe die Gemeinde B. für jeden Monat dieses Zeitraums ohne Arbeitsleistung einen Betrag von 5 % des bisherigen Monatsgehalts berücksichtigt. Lediglich die Auszahlung der Abfindung sei im Voraus durch Zahlung eines einmaligen Betrages erfolgt. Bei einer Zuordnung der Abfindung auf den Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 31.08.2009 ergebe sich keine Kürzung der Versorgungsbezüge. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 14.02.2005 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 24.05.2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte (2 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.