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Urteil

6 K 1360/08

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Am 25.12.2007 füllte sie einen an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg gerichteten Beihilfeantrag aus. Hierin beantragt sie Beihilfe für Aufwendungen aus den Jahren 2004 sowie 2005. Der Antrag trägt den Eingangsstempel „03. Januar 2008“ des Landesamtes. Bei den Akten des Landesamtes ist auch der zu dem Antrag gehörende Briefumschlag mit zwei Stempeln, die vom Briefzentrum ... stammen. 2 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg lehnte den Antrag durch zwei Bescheide vom 11.01.2008 ab. Im ersten Bescheid heißt es „Aufgrund Ihres Antrages vom 25.12.2007“, im zweiten Bescheid heißt es „Aufgrund Ihres Antrages vom 03.01.2008“. Die Ablehnungsbegründung ist jeweils dieselbe: Aufwendungen würden in dem Zeitpunkt als entstanden gelten, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten seien, z. B. Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneimitteln, der Lieferung eines Hilfsmittels. Beihilfeanträge müssten vor Ablauf der beiden Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr des Entstehens der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung einer Rechnung folgten, beim Landesamt eingehen. Nach Ablauf dieser Frist erlösche der Anspruch. Die fraglichen Aufwendungen hätten wegen Ablauf der Einreichungsfrist nicht berücksichtigt werden können. 3 Die Klägerin erhob dagegen am 29.01.2008 Widerspruch. Sie trug vor, die Beihilfe der Beamten des Bundes sei noch als Verwaltungsvorschrift erlassen. Durch die rechtsformale Umstellung vom Verwaltungsrecht auf das Zivilrecht gelte § 195 BGB, wonach Ansprüche auf Versicherungsleistungen nicht wie bisher in zwei Jahren, sondern in drei Jahren verjährten. Sie habe das Kuvert mit dem Leistungsantrag 2005 am 27.12.2007 bei der Post abgegeben mit der Bitte, vor ihren Augen abzustempeln. Sie sei der Meinung gewesen, dass die zeitliche Voraussetzung gegeben sei. Nachdem sie den Bescheid vom 11.01.2008 bekommen habe, sei sie umgehend beim Landesamt vorstellig geworden; bei der Suche nach den Leistungsanträgen für 2006 und 2007 sei nur der Antrag für 2007 auffindbar gewesen. 4 Sie habe in einer Sonderschule für Lernbehinderte gearbeitet und habe im Laufe der Zeit massiv unter Depressionen gelitten. Da bei ihr eine nicht behandelbare chronische Hepatitis C festgestellt worden sei, könne sie keine Medikamente vertragen. Sie bitte um wohlwollende Überprüfung. 5 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12.03.2008 als unbegründet zurück. Es führte dazu aus, die Gewährung von Beihilfe richte sich nach der Beihilfeverordnung für Baden-Württemberg (BVO). Gemäß § 17 Abs. 10 BVO werde eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt habe, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder, wenn es sich um Aufwendungen nach § 9 BVO handle, der ersten Ausstellung der Rechnung folgten. Bei Fristversäumnis erlösche der Anspruch. Maßgebend für die Wahrung der Frist sei das Datum des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Beihilfestelle. Die mit Bescheiden vom 11.01.2008 nicht berücksichtigten Belege stammten aus den Jahren 2004 bzw. 2005. Die Einreichungsfrist habe somit mit Ablauf des Jahres 2006 bzw. 2007 geendet, der Beihilfeantrag sei jedoch erst am 03.01.2008 beim Landesamt eingegangen. Dies ergebe sich aus dem auf dem Beihilfeantrag angebrachten Eingangsstempel, der eine öffentliche Urkunde darstelle und damit den vollen Beweis für den Eingang des Beihilfeantrages beim Landesamt an diesem Tag begründe. Der Wortlaut des § 17 Abs. 10 BVO i. V. m. § 32 Abs. 5 LVwVfG schließe auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Dies sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die vorliegende Besonderheit möge zwar eine gewisse Härte für die Klägerin bedeuten, sie sei aber hinzunehmen. 6 Am 07.04.2008 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie legt noch ein Rezept vom 18.06.2004 vor, welches sie erst jetzt gefunden habe. Sie frage an, ob es erstattet werden könne. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 11.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 25.12.2007 geltend gemachten Aufwendungen zu erstatten. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verweist nochmals auf § 17 Abs. 10 BVO. Der Eingangsstempel 03.01.2008 sei eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO, der grundsätzlich Beweis für den Zeitpunkt des Zugangs erbringe. Dieser Beweis könne nur durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts entkräftet werden. Der erforderliche Gegenbeweis sei aber nicht geführt. Es sei der schlecht lesbare, aber dennoch erkennbare Poststempel auf dem Briefumschlag zu beachten. Er weise - wenn auch schlecht lesbar- als Datum den 02.01.2008 aus. Es reiche nicht aus, dass das Schreiben mit der Post abgesandt worden sei. 12 Die einschlägigen Akten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. 13 Die Klägerin sagte in der mündlichen Verhandlung, sie habe den Brief mit ihrem Beihilfeantrag am 27.12.2007 bei der Post abgegeben. Da sie habe sicher gehen wollen, dass nichts schief laufe, habe sie den Angestellten gebeten, den Brief gleich abzustempeln. Dies habe er vor ihren Augen getan. Sie könne sich daher nicht erklären, weshalb der Stempel auf dem Briefumschlag, der sich in den Akten des Beklagten befindet, das Datum 02.01.2008 trage. Sie habe allerdings ein paar Tage später einen Beihilfeantrag für Aufwendungen aus den Jahren 2006 und 2007 gestellt. Zunächst sei beim Landesamt aber nur der Antrag für 2007 auffindbar gewesen. Ihr sei, als sie bei der Sachbearbeiterin des Landesamtes vorgesprochen habe, nichts von dem Briefumschlag mit dem Eingangsstempel 02.01.2008 gesagt worden. 14 Durch Beschluss vom 10.06.2008 hat das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und unter demselben Datum eine Aufklärungsverfügung erlassen. Das Landesamt teilte hierzu durch Schriftsatz vom 14.07.2008 mit, der Posteingangsstempel werde von den Mitarbeitern beim Posteingang angebracht. Dabei überprüfe jeder Mitarbeiter die Datumseinstellung des verwendeten Posteingangsstempels. Briefumschläge würden nur bei Einschreiben aufbewahrt. Die Beihilfeanträge der Klägerin mit Aufwendungen für 2006 und 2007 datierten vom 10.01.2008; sie seien am 14.01.2008 beim Landesamt eingegangen. Eine falsche Zuordnung des Briefumschlages mit dem Poststempel 02.01.2008 sei somit ausgeschlossen. Der zweite Antrag mit Aufwendungen für 2007 sei am 22.01.2008 eingegangen. 15 Der strittige Beihilfeantrag sei mit zwei Bescheiden vom 11.01.2008 abgerechnet worden. Dies habe verfahrenstechnische Gründe gehabt und sei erforderlich gewesen, weil der Antrag vom 25.12.2007 73 Belege enthalten habe, pro Bescheid aber nur 65 Belege berücksichtigt werden könnten. Da unter einem Antragsdatum nur ein Beihilfebescheid erstellt werden könne, seien die restlichen Belege unter dem fiktiven Antragsdatum 03.01.2008 (Eingangsdatum) abgerechnet worden. 16 Die Klägerin versicherte durch Schreiben vom 13.08.2008 eidesstattlich, dass sie den Beihilfeantrag für 2005 am 27.12.2007 bei der Post abgegeben habe. 17 Die Beteiligten haben auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 18 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der von ihr mit dem Antrag vom 25.12.2007 geltend gemachten Aufwendungen, weil ihr Anspruch gemäß § 17 Abs. 10 Satz 4 BVO wegen Fristversäumnis erloschen ist. 20 § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO bestimmt, dass eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder, wenn es sich nicht um Aufwendungen nach § 9 BVO handelt, der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Ein Fall des § 9 BVO (Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit) liegt nicht vor. Daher musste der Antrag für eine Beihilfe zu Aufwendungen für das Jahr 2004 bis 31.12.2006 beim Landesamt eingegangen sein und der Antrag für eine Beihilfe zu Aufwendungen, die 2005 entstanden, bis 31.12.2007. Ausweislich des Eingangsstempels des Landesamtes ging der Antrag vom 25.12.2007 aber erst am 03.01.2008 dort ein. Wie im Widerspruchsbescheid des Landesamtes vom 12.03.2008 zutreffend ausgeführt wird, handelt es sich auch bei einem behördlichen Eingangsstempel um eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis für die Richtigkeit des durch den Stempel angegebenen Eingangsdatums erbringt (vgl. hierzu z. B. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.03.2006 - 2 LB 124/03, m.w.N. - Juris, sowie Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.07.1995 - I R 87, 169/94 u.a. -, Juris). Die Klägerin hätte daher den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des Eingangsstempels erbringen müssen (§ 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO). Dies ist ihr aber nicht gelungen. 21 Die Klägerin versichert zwar eidesstattlich, dass sie den Beihilfeantrag für (2004/)2005 am 27.12.2007 bei der Post abgegeben habe. Der durch den Eingangsstempel erbrachte Beweis kann jedoch nicht durch eine eidesstattliche Versicherung widerlegt werden, da diese Versicherung lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung, nicht aber des Beweises ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.07.1995 a.a.O.). Davon abgesehen, kommt es rechtlich nicht darauf an, wann der Beihilfeantrag bei der Post abgegeben wird, sondern es kommt darauf an, wann er beim Landesamt eingeht . 22 Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Datum des Eingangsstempels deshalb unrichtig wäre, weil der Briefumschlag, mit dem der Beihilfeantrag versandt wurde, zu einem anderen Beihilfeantrag der Klägerin gehören könnte. Sie behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung, der Postangestellte habe den Umschlag am 27.12.2007 vor ihren Augen abgestempelt. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13.08.2008 wiederholt sie dies aber nicht. Die Behauptung kann aus zwei Gründen auch nicht zutreffen: 23 Zum einen wäre nicht zu erklären, weshalb der Poststempel das Datum 02.01.2008 trägt. Zum anderen wurden die Briefmarken vom Briefzentrum ... abgestempelt, und dieses ist in G., also nicht in dem Postamt, in welchem die Klägerin den Brief abgegeben hat. Dies leuchtet auch ein, denn die Post wird üblicherweise von den Postfilialen zu den Briefzentren befördert und erst dort bearbeitet. Damit dürfte sich auch die Zeitverzögerung erklären, zumal der Brief nach den Weihnachtsfeiertagen und vor Silvester/Neujahr abgegeben wurde, also in einer Zeit, in der ohnedies mit Verzögerungen zu rechnen ist. 24 Aus zeitlichen Gründen ist es ausgeschlossen, dass der Umschlag in Wahrheit zu einem der weiteren Beihilfeanträge der Klägerin gehören würde. Das Landesamt hat dem Gericht die Akten über diese Anträge vorgelegt; sie tragen das Antragsdatum 10.01.2008 und 21.01.2008. Sie gingen laut Eingangsstempeln am 14.01.2008 bzw. 22.01.2008 beim Landesamt ein, also lange nach dem hier strittigen Beihilfeantrag. 25 Schließlich hat das Landesamt auch einleuchtend erklärt, weshalb es am 11.01.2008 zwei Bescheide erlassen und dabei zwei verschiedene Antragsdaten genannt hat: Dies hatte allein verfahrenstechnische Gründe (vgl. Schriftsatz des Landesamtes vom 14.07.2008, S. 2). 26 Die Klägerin kann gegen die Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten, weil es sich nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 10 S. 4 BVO um eine Ausschlussfrist handelt. Der Beihilfeanspruch ist wegen der Fristversäumnis erloschen . Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit, nämlich der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse, der Verwaltungsvereinfachung und dem Interessenausgleich zwischen den Beteiligten. Durch die Frist des § 10 Abs. 1 Satz 1 BVO soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Beihilfeanträgen belastet zu werden. Er muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel planen und daher überblicken können, mit welchen Beihilfeansprüchen er zu rechnen hat. Er hat somit ein berechtigtes Interesse daran, dass klare Verhältnisse geschaffen werden. Durch die Ausschlussfrist wird auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt, denn der Beamte/die Beamtin hat mindestens zwei Jahre Zeit, die Beihilfe zu beantragen. Eine solch lange Frist reicht bei Weitem aus (vgl. zur Rechtmäßigkeit von Ausschlussfristen BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34/97 -, Juris). 27 Da es keine rechtliche Möglichkeit gibt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu gewähren, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob sie die Frist schuldhaft oder schuldlos versäumt hat. 28 Die Klägerin konnte sich auch Kenntnis von der Ausschlussfrist verschaffen, weil die BVO im Gesetzblatt von Baden-Württemberg bekannt gemacht worden ist und das Landesamt ihr auf Nachfrage zudem auch Auskunft gegeben hätte. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Beschluss vom 21. August 2008 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf EUR 5.391,47 festgesetzt. Gründe 18 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der von ihr mit dem Antrag vom 25.12.2007 geltend gemachten Aufwendungen, weil ihr Anspruch gemäß § 17 Abs. 10 Satz 4 BVO wegen Fristversäumnis erloschen ist. 20 § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO bestimmt, dass eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder, wenn es sich nicht um Aufwendungen nach § 9 BVO handelt, der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Ein Fall des § 9 BVO (Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit) liegt nicht vor. Daher musste der Antrag für eine Beihilfe zu Aufwendungen für das Jahr 2004 bis 31.12.2006 beim Landesamt eingegangen sein und der Antrag für eine Beihilfe zu Aufwendungen, die 2005 entstanden, bis 31.12.2007. Ausweislich des Eingangsstempels des Landesamtes ging der Antrag vom 25.12.2007 aber erst am 03.01.2008 dort ein. Wie im Widerspruchsbescheid des Landesamtes vom 12.03.2008 zutreffend ausgeführt wird, handelt es sich auch bei einem behördlichen Eingangsstempel um eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis für die Richtigkeit des durch den Stempel angegebenen Eingangsdatums erbringt (vgl. hierzu z. B. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.03.2006 - 2 LB 124/03, m.w.N. - Juris, sowie Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.07.1995 - I R 87, 169/94 u.a. -, Juris). Die Klägerin hätte daher den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des Eingangsstempels erbringen müssen (§ 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO). Dies ist ihr aber nicht gelungen. 21 Die Klägerin versichert zwar eidesstattlich, dass sie den Beihilfeantrag für (2004/)2005 am 27.12.2007 bei der Post abgegeben habe. Der durch den Eingangsstempel erbrachte Beweis kann jedoch nicht durch eine eidesstattliche Versicherung widerlegt werden, da diese Versicherung lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung, nicht aber des Beweises ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.07.1995 a.a.O.). Davon abgesehen, kommt es rechtlich nicht darauf an, wann der Beihilfeantrag bei der Post abgegeben wird, sondern es kommt darauf an, wann er beim Landesamt eingeht . 22 Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Datum des Eingangsstempels deshalb unrichtig wäre, weil der Briefumschlag, mit dem der Beihilfeantrag versandt wurde, zu einem anderen Beihilfeantrag der Klägerin gehören könnte. Sie behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung, der Postangestellte habe den Umschlag am 27.12.2007 vor ihren Augen abgestempelt. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13.08.2008 wiederholt sie dies aber nicht. Die Behauptung kann aus zwei Gründen auch nicht zutreffen: 23 Zum einen wäre nicht zu erklären, weshalb der Poststempel das Datum 02.01.2008 trägt. Zum anderen wurden die Briefmarken vom Briefzentrum ... abgestempelt, und dieses ist in G., also nicht in dem Postamt, in welchem die Klägerin den Brief abgegeben hat. Dies leuchtet auch ein, denn die Post wird üblicherweise von den Postfilialen zu den Briefzentren befördert und erst dort bearbeitet. Damit dürfte sich auch die Zeitverzögerung erklären, zumal der Brief nach den Weihnachtsfeiertagen und vor Silvester/Neujahr abgegeben wurde, also in einer Zeit, in der ohnedies mit Verzögerungen zu rechnen ist. 24 Aus zeitlichen Gründen ist es ausgeschlossen, dass der Umschlag in Wahrheit zu einem der weiteren Beihilfeanträge der Klägerin gehören würde. Das Landesamt hat dem Gericht die Akten über diese Anträge vorgelegt; sie tragen das Antragsdatum 10.01.2008 und 21.01.2008. Sie gingen laut Eingangsstempeln am 14.01.2008 bzw. 22.01.2008 beim Landesamt ein, also lange nach dem hier strittigen Beihilfeantrag. 25 Schließlich hat das Landesamt auch einleuchtend erklärt, weshalb es am 11.01.2008 zwei Bescheide erlassen und dabei zwei verschiedene Antragsdaten genannt hat: Dies hatte allein verfahrenstechnische Gründe (vgl. Schriftsatz des Landesamtes vom 14.07.2008, S. 2). 26 Die Klägerin kann gegen die Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten, weil es sich nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 10 S. 4 BVO um eine Ausschlussfrist handelt. Der Beihilfeanspruch ist wegen der Fristversäumnis erloschen . Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit, nämlich der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse, der Verwaltungsvereinfachung und dem Interessenausgleich zwischen den Beteiligten. Durch die Frist des § 10 Abs. 1 Satz 1 BVO soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Beihilfeanträgen belastet zu werden. Er muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel planen und daher überblicken können, mit welchen Beihilfeansprüchen er zu rechnen hat. Er hat somit ein berechtigtes Interesse daran, dass klare Verhältnisse geschaffen werden. Durch die Ausschlussfrist wird auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt, denn der Beamte/die Beamtin hat mindestens zwei Jahre Zeit, die Beihilfe zu beantragen. Eine solch lange Frist reicht bei Weitem aus (vgl. zur Rechtmäßigkeit von Ausschlussfristen BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34/97 -, Juris). 27 Da es keine rechtliche Möglichkeit gibt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu gewähren, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob sie die Frist schuldhaft oder schuldlos versäumt hat. 28 Die Klägerin konnte sich auch Kenntnis von der Ausschlussfrist verschaffen, weil die BVO im Gesetzblatt von Baden-Württemberg bekannt gemacht worden ist und das Landesamt ihr auf Nachfrage zudem auch Auskunft gegeben hätte. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Beschluss vom 21. August 2008 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf EUR 5.391,47 festgesetzt.