Urteil
6 K 872/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0315.6K872.11.0A
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Leitsätze
1. Beihilfeansprüche sind vererblich; der die Vererblichkeit ausschließende § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhV SL (juris: BhV SL) ist mangels gesetzlicher Grundlage nichtig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 -, BVerwGE 137, 30).(Rn.35)
2. Die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhV SL (juris: BhV SL) zur Beantragung von Beihilfen ist eine materielle Ausschlussfrist, nach deren Versäumung der Beihilfeanspruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhV SL (juris: BhV SL) erlischt.(Rn.44)
3. Es bleibt mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 32 SVwVfG (juris: VwVfG SL) im gegebenen Fall offen, ob bei Versäumung der Ausschlussfrist eine - in der BhV SL (juris: BhV SL) selbst nicht, wohl aber in der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift vorgesehene - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf § 32 Abs. 5 SVwVfG (juris: VwVfG SL) möglich ist.(Rn.46)
4. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL) ind die Gründe darzulegen, aus denen sich die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen ergeben; das gilt auch, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag entbehrlich ist. (Rn.58)
5. Zur Nichtigkeit des § 18 Abs. 1 BhV SL (juris: BhV SL) als Rechtsgrundlage für einen - im gegebenen Fall allerdings nicht streitgegenständlichen - originären Beihilfeanspruch der hinterbliebenen nächsten Angehörigen.(Rn.69)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beihilfeansprüche sind vererblich; der die Vererblichkeit ausschließende § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhV SL (juris: BhV SL) ist mangels gesetzlicher Grundlage nichtig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 -, BVerwGE 137, 30).(Rn.35) 2. Die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhV SL (juris: BhV SL) zur Beantragung von Beihilfen ist eine materielle Ausschlussfrist, nach deren Versäumung der Beihilfeanspruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhV SL (juris: BhV SL) erlischt.(Rn.44) 3. Es bleibt mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 32 SVwVfG (juris: VwVfG SL) im gegebenen Fall offen, ob bei Versäumung der Ausschlussfrist eine - in der BhV SL (juris: BhV SL) selbst nicht, wohl aber in der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift vorgesehene - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf § 32 Abs. 5 SVwVfG (juris: VwVfG SL) möglich ist.(Rn.46) 4. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL) ind die Gründe darzulegen, aus denen sich die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen ergeben; das gilt auch, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag entbehrlich ist. (Rn.58) 5. Zur Nichtigkeit des § 18 Abs. 1 BhV SL (juris: BhV SL) als Rechtsgrundlage für einen - im gegebenen Fall allerdings nicht streitgegenständlichen - originären Beihilfeanspruch der hinterbliebenen nächsten Angehörigen.(Rn.69) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 09.02.2012 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden. Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits sind die von den Klägern ausdrücklich als Erbengemeinschaft geltend gemachten, vor dem Tode der beihilfeberechtigten Erblasserin, ihrer Mutter, entstandenen Beihilfeansprüche. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch Im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht der Umstand entgegen, dass sie bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2011 erhoben worden ist, denn die Klage gegen den ablehnenden Teil des Beihilfebescheides vom 24.05.2011 war zum Zeitpunkt ihrer Erhebung am 16.09.2011 trotz nicht beendeten Vorverfahrens bereits nach § 75 VwGO zulässig. Den später ergangenen zurückweisenden Widerspruchsbescheid haben die Kläger zulässigerweise in das Klageverfahren einbezogen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 74 Rn. 21 und 26). Auch steht der Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 2. nicht der Umstand entgegen, dass das vorangegangene Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens allein vom Kläger zu 1. durchgeführt wurde und eine stellvertretende Verfahrensführung für den Kläger zu 2. jedenfalls nach Aktenlage nicht erkennbar ist. Angesichts des Umstandes, dass die Kläger in Ansehung des als Erbengemeinschaft nach §§ 1922, 2039 BGB geltend gemachten Beihilfeanspruchs im Sinne des § 62 ZPO notwendige Streitgenossen sind, würde es sich als sinnlose Förmelei darstellen, den Kläger zu 2. auf ein in seiner Person durchzuführendes Verwaltungsverfahren zu verweisen, da in einem solchen Verfahren keine andere Entscheidung als die gegenüber dem Kläger zu 1. ergangene in Betracht kommen könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 68 Rn. 8 und 26 mit Nachweisen; Dolde in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 68 Rn. 30 mit Nachweisen). Im Übrigen hat sich der Beklagte auch hinsichtlich des Klägers zu 2. rügelos auf die Klage eingelassen, was ebenfalls zur Entbehrlichkeit eines gesonderten Vorverfahrens führt (stdg. Rspr. des BVerwG, vgl. die Nachweise bei Dolde in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 68 Rn. 28). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die einen ererbten Anspruch auf die begehrte Beihilfe ausschließenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO mangels einer Rechtsverletzung kein Raum ist. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wird der Beihilfebescheid vom 24.05.2011 bezüglich der streitgegenständlichen Aufwendungen gerecht. Die mit der Klage beanstandeten Leistungsausschlüsse entsprechen dem anzuwendenden saarländischen Beihilferecht. Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s. z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 – sowie zuletzt Urteil der 6. Kammer vom 24.06.2011 – 6 K 702/09 –). Nach dem seit 01.01.2002 unverändert gebliebenen § 4 Abs. 5 Satz 2 der Beihilfeverordnung – BhVO – gelten die Aufwendungen „als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels“. Maßgeblich ist demnach hier, da es um Aufwendungen geht, die nach dem 01.04.2009, aber vor dem 01.01.2011 entstanden sind, § 67 SBG F. vom 11. März 2009 i.V.m. der Beihilfeverordnung – BhVO – in der vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 gültig gewesenen Fassung. Allerdings scheitern die geltend gemachten Beihilfeansprüche nicht bereits daran, dass die Kläger in Ansehung der entsprechenden, vor dem Tode der Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen nicht persönlich beihilfeberechtigt waren. Mit dem Tode der Beihilfeberechtigten sind die Kläger als Erben gemäß § 1922 BGB nämlich in deren Rechtsstellung eingetreten. § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO, der die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ausschließt, steht dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen festgestellt und in Bezug auf § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der saarländischen Beihilfeverordnung entschieden, dass die Vorschrift schon mangels einer gesetzlichen Grundlage im saarländischen Beamtengesetz – SBG – verfassungswidrig und daher nichtig ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 – 2 C 77.08 –, BVerwGE 137, 30 = NVwZ 2010, 1568, zitiert nach JURIS). Das erkennende Gericht hat sich der vorstehend zitierten Entscheidung aus den darin aufgeführten Gründen angeschlossen (Urteil vom 22.12.2011 – 6 K 2213/10 –). Die von den Klägern als Erben geltend gemachten Beihilfeansprüche scheitern indes nach zutreffender Auffassung des Beklagten an § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO. Nach § 17 Abs. 3 BhVO in der seit dem 01.01.2002 unveränderten Fassung wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung, beantragt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO). Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch (§ 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO). Gegen die Vereinbarkeit der zitierten Vorschrift mit höherrangigem Recht bestehen keine Bedenken (vgl. Urteile der Kammer vom 22.12.2011 – 6 K 2213/10 –, vom 18.08.2011 – 6 K 422/11 –, vom 05.03.2003 – 3 K 105/02 –; vom 04.06.2002 – 3 K 90/02 –, vom 13.07.1995 – 3 K 271/95 –, vom 30.11.1995 – 3 K 3/94 – mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Dass die vom Beklagten mit dem streitgegenständlichen Beihilfebescheid nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Beihilfebeantragung durch den Kläger zu 1. bereits älter als ein Jahr waren, steht außer Streit. Damit waren sie nach der zitierten Vorschrift aber bereits erloschen. Die Kläger als Erben nach der verstorbenen Beihilfeberechtigten konnten im Wege der Universalsukzession nicht mehr erhalten als bereits der Erblasserin zu deren Lebzeiten zustand. Beihilfeansprüche, die bereits vor dem Erbfall nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen waren – dies gilt namentlich hinsichtlich der Aufwendungen gemäß Belegen vom 12.02., 17.02. und 25.03.2010 – können denknotwendig nicht auf die Kläger übergegangen sein, denn sie waren zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr existent. Die noch bestehenden Beihilfeansprüche hinsichtlich der Aufwendungen gemäß Belegen vom 15.04. und 26.04.2010 sind demgegenüber mit dem Erbfall nach § 1922 BGB in den Nachlass gelangt. Allerdings sind die Kläger auch in Ansehung dieser Beihilfeansprüche lediglich in die Rechtsstellung der Erblasserin eingetreten. Dies hat zur Folge, dass auch mit Wirkung für die Kläger die Jahresfrist zur Beantragung der Beihilfen bereits seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen in Lauf war und der Antrag vom 29.04.2011 verspätet gestellt wurde. Damit waren auch diese Beihilfeansprüche nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO in der Person der Kläger erloschen. Den Klägern ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit ist nochmals zu betonen, dass die Frist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO angesichts der Rechtsfolge des § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO – danach ist der Beihilfeanspruch mit Ablauf der Jahresfrist erloschen – als so genannte materielle Ausschlussfrist konzipiert ist, es sich also nicht um eine bloße Ordnungsfrist handelt. Der Ablauf der Antragsfrist hat vielmehr zur Folge, dass der ursprünglich entstandene Beihilfeanspruch kraft Gesetzes entfällt (Urteil der Kammer vom 18.08.2011 – 6 K 422/11 – mit weiteren Nachweisen). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 32 Abs. 5 SVwVfG aber unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Eine materielle Ausschlussfrist, wie sie in § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO normiert wird, dürfte einer Wiedereinsetzung im Regelfall aber gerade entgegenstehen (vgl. VG Köln, Urteil vom 29.08.2011 – 19 K 3512/10 –, zitiert nach JURIS; zu der mit Blick auf § 32 Abs. 5 VwVfG – hiermit im Allgemeinen verbundenen Problematik der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags vgl.: VG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008 – 6 K 1360/08 –, zitiert nach JURIS; VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2008 – 12 K 1005/08 –, zitiert nach JURIS). Etwas anderes dürfte freilich gelten, wenn die Beihilfeverordnung selbst die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Ausschlussfrist vorsähe. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Während § 17 Abs. 9 BhVO eine Wiedereinsetzung ausdrücklich für den Fall zulässt, dass der Beihilfeberechtigte ohne Verschulden verhindert war, eine vorgeschriebene vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Maßnahme (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Nr. 2 BhVO für den Sanatoriumsaufenthalt und § 8 Abs. 1 Satz 2 BhVO bei Heilkuren) zu beantragen, und insoweit eine entsprechende Anwendung des § 32 SVwVfG anordnet (etwa mit Blick auf die Fälle, in denen eine Maßnahme unaufschiebbar war und deswegen eine vorherige Anerkennung nicht möglich war), ist dies für die Antragsfrist des § 17 Abs. 3 BhVO gerade nicht geschehen, was mit einigem Gewicht gegen die Annahme spricht, dass die durch § 67 SBG legitimierte Beihilfeverordnung insoweit eine Wiedereinsetzung hätte zulassen wollen. Wenn die AV zu § 17 Abs. 3 BhVO in Satz 2 unter Hinweis auf § 32 SVwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Antragsfrist gleichwohl vorsieht, so ist fraglich, ob diese Regelung, bei der es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift handelt, mit Blick auf entgegenstehende Rechtsnormen zu Gunsten des Beihilfeberechtigten irgendeine Wirksamkeit entfalten kann (zu den Ausnahmefällen, in denen eine Berufung auf die Ausschlussfrist trotz fehlender Wiedereinsetzungsmöglichkeit gleichwohl unzulässig sein kann: VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2008 – 12 K 1005/08 –, a.a.O. mit Nachweisen). Im gegebenen Fall kann diese Frage indes dahinstehen. Die Voraussetzungen des § 32 SVwVfG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nämlich nicht erfüllt. Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Des Weiteren ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 32 Abs. 2 SVwVfG). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die genannten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind hier nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Beihilfen wurden vom Kläger zu 1. am 29.04.2011 beantragt. Dabei hat er weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gestellt, noch hat er dargelegt, aus welchen Gründen eine fristwahrende Antragstellung nicht möglich war und daher unterblieben ist. Vielmehr hat er erstmals mit Anwaltsschreiben vom 14.06.2011 Gründe dargelegt, derentwegen eine fristgerechte Antragstellung seiner Auffassung nach nicht möglich gewesen sei. Damit ist aber entgegen § 32 Abs. 2 SVwVfG versäumt worden, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach dem Wegfall des vorgetragenen Hindernisses die Tatsachen zur Begründung einer Wiedereinsetzung geltend zu machen. Nach § § 32 Abs. 2 SVwVfG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, zumindest aber ist erforderlich, in dieser Frist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 32 Abs. 2 Satz 3 und 4 SVwVfG). Ferner sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vorzubringen. Nur dann kann die Unsicherheit darüber, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in den vom Prinzip der Rechtssicherheit geforderten Grenzen gehalten werden. Zu den der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienenden Tatsachen (wenn diese nicht schon offenkundig sind), die in der Frist des § 32 Abs. 2 SVwVfG geltend gemacht werden müssen, gehören auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des zur Fristversäumnis führenden Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 03.08.2011 – AN 15 K 11.01045 –, zitiert nach JURIS unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22.8.1984 in BayVBl 1985, 286 zur gleichlautenden Bestimmung des § 60 Abs. 2 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 60 Rdnr. 29 mit Nachweisen; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 60 Rdnr. 60 und Rdnr. 66; VG Oldenburg, Urteil vom 30.07.2004 – 6 A 4853/03 –, zitiert nach JURIS). Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 SVwVfG sind alle maßgeblichen Einzelheiten darzulegen. Das gilt auch, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 32 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG entbehrlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage, § 32 Rn. 51 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 60 Rdnr. 29 mit Nachweisen; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 60 Rdnr. 60 und Rdnr. 66; VG Oldenburg, Urteil vom 30.07.2004 – 6 A 4853/03 –, zitiert nach JURIS). Im vorliegenden Fall war das einer rechtzeitigen Beantragung der streitgegenständlichen Beihilfen nach Auffassung der Kläger entgegenstehende Hindernis spätestens mit Stellung des Beihilfeantrags vom 29.04.2011 entfallen. Gleichwohl hat der Kläger zu 1. erst mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 14.06.2011 Entschuldigungsgründe vorgetragen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsantragsfrist des § 32 Abs. 2 SVwVfG wurde ebenfalls nicht gestellt. Gründe, die eine derartige Wiedereinsetzung rechtfertigen würden, sind auch nicht erkennbar. Im Übrigen wäre auch hinsichtlich eines solchen Wiedereinsetzungsantrags die Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 SVwVfG längst verstrichen. Auf die Frage, ob die Versäumung der Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhVO im Sinne des § 32 Abs. 1 SVwVfG verschuldet war oder nicht, kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Allerdings erscheint die verspätete Beantragung der streitgegenständlichen Beihilfen auch nicht unverschuldet im Sinne des § 32 Abs. 1 SVwVfG. Insoweit kommt es hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufwendungen, die bereits zum Zeitpunkt des Todes der Beihilfeberechtigten älter als ein Jahr waren, zunächst auf die Person der Beihilfeberechtigten selbst an. Der diesbezügliche Vortrag der Kläger, die Beihilfeberechtigte sei bereits einige Zeit vor ihrem Tode krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, die Beihilfen zu den genannten Aufwendungen fristgemäß zu beantragen, ist zwar durchaus nachvollziehbar. Allerdings bestimmt § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, dass das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Mit Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beihilfeberechtigte bereits mit notarieller Urkunde vom 05.09.2002 – R.Nr. 1356/2002 – („Generalvollmacht und Patientenverfügung“) gerade für den Fall, dass sie nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, neben ihrem Ehemann auch ihre beiden Söhne, die Kläger zu 1. und 2., bevollmächtigt hatte, sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten in jeder gesetzlich zulässigen Weise unter anderem gegenüber Behörden außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Dafür, dass die Kläger an einer rechtzeitigen Beantragung der Beihilfen gehindert gewesen wären, sind Anhaltspunkte weder von den Klägern vorgetragen, noch sonst erkennbar. Wenn die Kläger aber nicht – wie § 32 Abs. 1 SVwVfG voraussetzt – „verhindert“ waren, einen rechtzeitigen Beihilfeantrag zu stellen, dies aber gleichwohl versäumt haben, so ist dies der Vertretenen zuzurechnen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage, § 32 Rn. 33 m.w.Nachw.). Hinsichtlich der erst nach dem Tode der Beihilfeberechtigten erloschenen Beihilfeansprüche hat es im Übrigen den Klägern selbst als Erben oblegen, die Jahresfrist zur Beantragung noch offener Beihilfen zu wahren. Unverschuldete Verhinderungsgründe sind insoweit nicht vorgetragen. Wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 SVwVfG kommt es hierauf aber nicht mehr entscheidend an. Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die in der Person der beihilfeberechtigten Mutter der Kläger entstandenen, von den Klägern als Erben geltend gemachten Beihilfeansprüche nach allem mit der sich daraus ergebenden Folge einer Abweisung ihrer Klage erloschen. Die Frage, ob dessen ungeachtet ein (gegenüber dem von der Erblasserin abgeleiteten Beihilfeanspruch der Erbengemeinschaft der Kläger) selbständiger, originär in der Person eines nächsten hinterbliebenen Angehörigen entstandener Anspruch auf Beihilfe zu den hier in Rede stehenden Aufwendungen besteht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Einen solchen Anspruch, den die Kläger bisher nicht geltend gemacht haben, statuiert § 18 Abs. 1 BhVO zu Gunsten der nächsten Angehörigen des Beihilfeberechtigten, nämlich des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder der Kinder. Dass es sich insoweit um einen selbständigen (originären) Beihilfeanspruch des hinterbliebenen nächsten Familienangehörigen, der nicht notwendigerweise Erbe sein muss, handelt, entspricht der bisherigen, auf obergerichtliche Rechtsprechung gestützten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, wonach § 18 Abs. 1 BhVO einen im Verhältnis zum ererbten Beihilfeanspruch wesensverschiedenen Anspruch begründet, der im vorliegenden Fall nicht der hier klagenden Erbengemeinschaft, sondern einem der engsten hinterbliebenen Angehörigen zustehen würde (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.12.2011 – 6 K 2213/10 –; VGH Mannheim, Urteil vom 15.12.2010 – 10 S 1820/09 –, zitiert nach JURIS, mit weiteren Nachweisen). Gleichwohl sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch § 18 BhVO nichtig ist und deswegen für einen Hinterbliebenenanspruch auf Beihilfe keine wirksame Grundlage bieten kann. Insoweit ist zu sehen, dass die Vorschrift in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO steht. Danach ist ein Anspruch auf Beihilfe nicht vererblich. Die in § 18 Abs. 1 und 2 BhVO geregelten originären Ansprüche der Hinterbliebenen bzw. der Personen, die mit für den verstorbenen Beihilfeberechtigten getätigten Aufwendungen belastet sind, sollten ersichtlich als Korrektiv zum Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen unbillige Kostenbelastungen derer vermeiden, die für den Beihilfeberechtigten beihilfefähige Aufwendungen getätigt hatten. Die genannten Regelungen sind jedoch hinfällig geworden. Mit dem eingangs bereits zitierten Urteil vom 29.04.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass der Beihilfeanspruch eines Berechtigten vererblich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren mit Blick auf die genannten Rechtsvorschriften der saarländischen Beihilfeverordnung festgestellt, dass der Ausschluss der Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs einer Entscheidung des Gesetzgebers bedarf, die ihrerseits den grundrechtlichen Schutz des Erbrechts zu berücksichtigen hat, und dass § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO mangels einer derartigen gesetzlichen Grundlage nichtig ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 – 2 C 77.08 –, a.a.O., JURIS Rn. 9 ff.). Hieraus hat das Bundesverwaltungsgericht weiter gefolgert, dass auch § 18 Abs. 2 BhVO als Rechtsgrundlage für einen originären Beihilfeanspruch eines mit Aufwendungen belasteten Dritten nichtig ist, und insoweit ausgeführt: „Auch diese Vorschrift ist nichtig und nicht für einen Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden. Weder aus der früheren Fassung des § 98 SBG noch aus der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 2007 ergibt sich eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zum Erlass des § 18 Abs. 2 BhVO SL. Auch steht diese Bestimmung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO SL geregelten Ausschluss der Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs. Die in § 18 Abs. 2 BhVO SL geregelten Ansprüche knüpfen an den Umstand an, dass der Anspruch des Beihilfeberechtigten mit dessen Tod untergeht, und gewähren demjenigen, der Aufwendungen für den verstorbenen Beihilfeberechtigten bezahlt hat, einen eigenständigen Beihilfeanspruch. Ist der Beihilfeanspruch aber vererblich, ist kein Raum für weitere Beihilfeansprüche dritter Personen in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Behandlung des Verstorbenen entstandenen Aufwendungen.“ (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 – 2 C 77.08 –, a.a.O., JURIS Rn. 24). Die zitierten Ausführungen sind ohne weiteres auf die hier in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 18 Abs. 1 BhVO übertragbar. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Gründen ist auch diese Vorschrift nichtig und daher als Rechtsgrundlage für einen originären Beihilfeanspruch der Kläger untauglich. Die vorliegende Klage, die allein die Erfüllung eines von der ursprünglich Beihilfeberechtigten ererbten Anspruchs zum Gegenstand hatte, war aus den hierzu dargelegten Gründen abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.314,06 Euro festgesetzt. Die Kläger sind als Söhne zu je ein Halb Erben der am 04.07.1925 geborenen und am 26.03.2011 verstorbenen Frau M. V., die als Beamtenwitwe mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt war (nachfolgend als Beihilfeberechtigte bzw. Erblasserin bezeichnet). Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe für verschiedene Zeiträume vor dem Tode der Beihilfeberechtigten. Mit am 29.04.2011 beim Beklagten eingegangenem Beihilfeantrag machte der Kläger zu 1. Aufwendungen der Beihilfeberechtigten aus dem Jahre 2010 geltend. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.05.2011 lehnte der Beklagte eine Gewährung von Beihilfe zu folgenden Aufwendungen ab: - Beleg vom 15.04.2010 über 18.98 Euro - Beleg vom 26.04.2010 über 13,20 Euro - Beleg vom 25.03.2010 über 6.001,10 Euro - Beleg vom 17.02.2010 über 5.643,71 Euro und - Beleg vom 12.02.2010 über 3.057,38 Euro Zur Begründung ist der Bescheid mit dem Hinweis versehen, eine Beihilfe werde gemäß § 17 Abs. 3 BhVO nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung, beantragt habe. Diese Frist sei im gegebenen Fall versäumt worden, wobei der Eingang des Antragseingangs bei der Beihilfestelle maßgeblich sei. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2011 – als Telefax am selben Tag übermittelt und von der Beihilfestelle mit dem Eingangsstempel 15.06.2011 versehen – stellte der Kläger zu 1. als Erbe der Beihilfeberechtigten einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Er machte geltend, die verstorbene Beihilfeberechtigte sei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, für die vom Beklagten nicht berücksichtigten Aufwendungen vor Ablauf der Jahresfrist Beihilfe zu beantragen. Sie sei bereits längere Zeit vor ihrem Tode durch ihre Krankheit geschwächt nicht mehr in der Lage gewesen, ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Als er, der Kläger zu 1., die Aufwendungsbelege aufgefunden habe, seien diese von ihm unverzüglich beim Beklagten eingereicht worden. Er beantrage daher nochmals, die vom Beklagten nicht berücksichtigten Rechnungen „zu erstatten“. Mit weiterem, beim Beklagten am 24.06.2011 eingegangenem Schreiben erhob der Kläger zu 1. gegen den Beihilfebescheid vom 24.05.2011 bezüglich der nicht berücksichtigten Aufwendungen Widerspruch. Sein Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ergänzend machte er geltend, die Beihilfeberechtigte habe am 13.01.2010 einen Schlaganfall erlitten und sei in das Universitätsklinikum H. eingeliefert worden. Bis einschließlich 22.03.2010 habe sie in der Universitätsklinik H., dem St. E. Krankenhaus Z. und dem Kreiskrankenhaus St. I. stationär behandelt werden müssen. Ab dem 22.03.2010 habe sie sich im Seniorenzentrum „H. " in B. befunden. Von dem Schlaganfall habe sie sich zunächst recht gut erholt und es sei ihr fester Wille gewesen, wieder in ihr Wohnhaus zurück zu kehren und dort wieder ein selbständiges Leben zu führen. Statt dessen habe sich ihr Zustand im weiteren Verlauf rapide verschlechtert, und schließlich sei sie zum Pflegefall geworden, bis sie am 26.03.2011 verstorben sei. Nach dem Tode seiner Mutter habe er, der Kläger zu 1., begonnen, den Nachlass zu ordnen. Hierbei seien ihm die streitgegenständlichen Aufwendungsbelege in die Hände gefallen. Er habe daraufhin sofort telefonisch Kontakt zum Beklagten aufgenommen und sich erkundigt, wie die Belege einzureichen seien. Ihm sei die Auskunft erteilt worden, er könne als Erbe nicht ohne Weiteres Beihilfeanträge stellen. Zunächst müsse er seine Stellung als Erbe anhand des Familienstammbuches belegen. Bereits am 29.04.2011, also einen Monat nach dem Tode der Beihilfeberechtigten, habe er dann als Erbe den Beihilfeantrag gestellt. Hieraus sei zu folgern, dass weder die verstorbene Beihilfeberechtigte noch er als Erbe schuldhaft die Antragsfrist versäumt habe. Allein die Fürsorgepflicht gegenüber der verstorbenen Beihilfeberechtigten begründe einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufhebung des Bescheides vom 24.05.2011 und Erstattung der Aufwendungen. Mit Schreiben vom 10.08.2011 ohne Rechtsbehelfsbelehrung teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1. mit, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde abgelehnt. Auch wenn die Beihilfeberechtigte nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Beihilfeanträge fristgemäß zu stellen, so hätte der Kläger zu 1., der bereits im September 2002 bevollmächtigt gewesen sei, hierfür Sorge tragen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011 wurde der Widerspruch des Klägers zu 1. gegen den Beihilfebescheid vom 24.05.2011 zurückgewiesen. In Ergänzung des Schreibens vom 10.08.2011 ist ausgeführt, Beihilfe werde nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendung, spätestens ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung, die Beihilfe beantragt habe. Dies sei hier versäumt worden. Die im § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO genannte Frist beginne mit dem auf die Entstehung der Aufwendungen bzw. auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag (s. AV zu § 17 Abs. 3 BhVO). Maßgeblich für den Ablauf der Frist sei der Tag des Eingangs des Antrags bei der Festsetzungsstelle. Im vorliegenden Fall hätte die Beihilfe binnen eines Jahres nach dem jeweiligen Ausstellungsdatum des Rechnungsbeleges beantragt werden müssen. Der Beihilfeantrag des Klägers zu 1. sei jedoch erst am 29.04.2011, also hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht innerhalb der Jahresfrist, bei der Festsetzungsstelle eingegangen. Daher sei gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO der Beihilfeanspruch erloschen. Nur wenn jemand ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Jahresfrist einzuhalten, sei ihm gemäß § 32 Abs. 1 SVwVfG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei der Antrag jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden müsse. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folge keine Verpflichtung des Dienstherrn, über einschlägige beihilferechtliche Vorschriften zu belehren. Der Kläger zu 1. habe seit dem 05.02.2002 neben dem Kläger zu 2. die Vollmacht gehabt, für seine Mutter in Beihilfeangelegenheiten tätig zu werden. Die bevollmächtigte Person habe im Rahmen der Vollmacht die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Vollmachtgebers für den Fall, dass dieser selbst nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten ordnungsgemäß zu besorgen. Wenn die Beihilfeberechtigte aufgrund eines Schlaganfalls und der anschließenden Pflegebedürftigkeit unverschuldet daran gehindert gewesen sei, die streitgegenständlichen Rechnungen bei der Beihilfestelle vorzulegen, so sei es die Aufgabe eines der Bevollmächtigten gewesen, für die fristgemäße Beihilfebeantragung Sorge zu tragen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung könne daher nicht entsprochen werden. Bereits mit am 16.09.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger zu 1. und 2. als Erbengemeinschaft Klage erhoben. Das Widerspruchsvorbringen des Klägers zu 1. ergänzend tragen sie vor, die Beihilfeberechtigte sei bis zu ihrem Tode nicht unter Betreuung gestellt gewesen. Für die Verschuldensfrage im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags sei daher allein auf die Person der Beihilfeberechtigten abzustellen. Für die Argumentation des Beklagten, er, der Kläger zu 1., hätte sich um die rechtzeitige Antragstellung kümmern sollen, gebe es keinerlei rechtliche Grundlage. Er habe keine Verpflichtung gehabt, tätig zu werden. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Beihilfebescheides vom 24.05.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2011 zu verpflichten, ihnen auf den Beihilfeantrag vom 29.04.2011 (Eingangsdatum) weitere Beihilfe unter Berücksichtigung der nicht als beihilfefähig anerkannten, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung länger als ein Jahr zurückliegenden Aufwendungen zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Ergänzend und vertiefend trägt er vor, bereits im Jahre 2002 sei unter anderem der Kläger zu 1. von der Beihilfeberechtigten bevollmächtigt worden, alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen, zu denen sie selbst gesundheitlich nicht mehr in der Lage sein würde. Diese Vollmacht habe unbeschränkte Wirksamkeit im Außenverhältnis gegenüber Dritten, Behörden und Gerichten entfaltet. Spätestens der am 13.1.2010 erlittene Schlaganfall der Beihilfeberechtigten habe ein Handeln des Bevollmächtigten notwendig gemacht. Der Kläger zu 1. sei jedoch nach Aktenlage erst am 22.8.2010 tätig geworden, als er im Auftrag seiner Mutter Pflegeleistungen beantragt habe. Die streitgegenständlichen Aufwendungsbelege hätten ihm, dem Kläger zu 1., allerdings zu diesem Zeitpunkt, dem 22.8.2010, bereits vorgelegen. Bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht hätte demnach auch seinerzeit bereits ein Beihilfeantrag gestellt werden können. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.02.2012 nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.