Beschluss
PL 22 K 3929/07
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ihm für die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) ein Mitbestimmungsrecht zusteht. 2 Nach § 15 Abs. 1 TV-L erhalten Tarifbeschäftigte ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind, und nach der für sie geltenden Stufe richtet. Der TV-L sieht 15 Entgeltgruppen vor, denen 5 (Entgeltgruppen 1 sowie 9 bis 15) bzw. 6 (Entgeltgruppen 2 bis 8) Stufen zugeordnet sind (§ 16 Abs. 1 und 4). Nach § 16 Abs. 2 TV-L werden Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung bei ihrer Einstellung der Stufe 1 zugeordnet. Bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr erfolgt die Einstellung in die Stufe 2 und bei Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in die Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L). § 16 Abs. 3 TV-L regelt, dass die Beschäftigten nach festgelegten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber die jeweils nächste Stufe erreichen, wobei dies von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 TV-L erfolgt. § 17 Abs. 2 TV-L bestimmt, dass die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen jeweils verkürzt und bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen jeweils verlängert werden kann. Im Gegensatz zu den vorher geltenden Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) haben Familienstand, Kinderzahl und Lebensalter auf die Höhe des Entgelts keinen Einfluss mehr. 3 Der Antragsteller bat mit Schreiben vom 30.03.2007 den weiteren Beteiligten darum, ihm ab sofort bei jeder Ein- und Höhergruppierung nicht nur die Entgeltgruppe, sondern auch die Erfahrungsstufe mitzuteilen. Die Vereinbarung der Erfahrungsstufe stelle keine tarifliche, sondern eine einzelvertragliche Regelung dar, die in einem weiten finanziellen Rahmen frei vereinbart werden könne und deshalb der Beteiligung des Antragstellers unterliege. 4 Der weitere Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.04.2007 mit, nach den Durchführungshinweisen des Finanzministeriums Baden-Württemberg zum TV-L handele es sich bei der Stufenzuordnung um keinen Tatbestand der Mitbestimmung. An diese Durchführungshinweise sei er gebunden. 5 Am 05.07.2007 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingeleitet. Er trägt vor, der Personalrat habe gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG bei der Eingruppierung mitzubestimmen, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt sei. Eine Tarifautomatik wie unter der Geltung des BAT gebe es seit dem Inkrafttreten des TV-L nicht mehr. Nach § 16 Abs. 2 TV-L sei schon im Hinblick auf die Zuordnung zu der Stufe 1 zu prüfen, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliege. Entsprechendes gelte für die Zuordnung zu den Stufen 2 und 3. Damit seien Wertungsspielräume eröffnet, die das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 LP-VG bei der Eingruppierung auch hinsichtlich der Zuordnung zu den Stufen 1 bis 3 zur Folge habe. Dies sei im Übrigen auch deshalb naheliegend, weil etwa bei Lehrern die Entgeltgruppe 9 nach Maßgabe der Anlage 4, Teil B, des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü-Länder) Lehrkräfte erfasse, deren Tätigkeit bisher den Vergütungsgruppen V b und IV b BAT zugeordnet gewesen seien. Dies bedeute, dass sich die Stufen der Entgeltgruppen 9 über 2 BAT-Vergütungsgruppen erstreckten, und zeige, dass diese Stufen eingruppierungsrechtlichen Charakter hätten. Hinsichtlich der Zuordnung zu den Stufen 4 bis 6 während des Arbeitsverhältnisses finde der Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 3 Nr. 15 c LPVG Anwendung. Danach habe der Personalrat mitzubestimmen bei der Höhergruppierung, bei Eingruppierungsänderungen wegen einer veränderten Bewertung der ausgeübten Tätigkeit, beim Bewährungsaufstieg oder beim Zeitaufstieg. Gemäß §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 TV-L sei wie beim Bewährungs- oder Zeitaufstieg noch ein Tätigwerden der Dienststelle erforderlich, so dass auch hier die Tarifautomatik nicht eingreife und damit Raum für das Mitbeurteilungsrecht des Personalrats sei. Das Mitbestimmungsrecht werde nicht dadurch eingeschränkt, dass die Tarifvertragsparteien dem Wortlaut nach zwischen „Entgeltgruppen“ und „Stufen“ unterschieden hätten. Zwischengruppen habe es in unterschiedlichen Tarifwerken immer schon gegeben. Um solche Bezeichnungen gehe es nicht, sondern um die Strukturenmerkmale der tariflichen Vergütungsordnung und die Zuordnung der Beschäftigten bzw. der Tätigkeit der Beschäftigten zu dieser Ordnung. Der Antragsteller müsse regelmäßig die Erfahrung machen, dass bei der Einstellung technischer Lehrer Zeiten vorheriger beruflicher Tätigkeit bei der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt würden, während bei der Einstellung von Diplomingenieuren hier großzügig verfahren werde. Dass sich an diese vom weiteren Beteiligten vorgenommene Wertung eine Richtigkeitskontrolle des Personalrats anschließen müsse, könne eigentlich nach dem Zweck der Mitbestimmungsvorschriften nicht zweifelhaft sein. 6 Der Antragsteller beantragt, 7 1. festzustellen, dass die Zuordnung neu einzustellender Arbeitnehmer zu den Stufen der Entgelttabelle seiner Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unterfalle; 8 2. festzustellen, dass die Zuordnung von Arbeitnehmern zu einer höheren Stufe der Entgelttabelle nach der Einstellung, gegebenenfalls unter Verkürzung der erforderlichen Zeiten für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15 c LPVG unterfalle. 9 Der weitere Beteiligte beantragt, 10 die Anträge abzulehnen. 11 Er führt im Wesentlichen aus, an der Tarifautomatik habe sich auch mit Inkrafttreten des TV-L zum 01.11.2006 nichts geändert. Nach der derzeit geltenden Rechtslage verstehe man unter dem durch § 22 BAT festgelegten Begriff der „Eingruppierung“ nur die Zuordnung einer Lehrkraft zu einer Vergütungsgruppe auf der Grundlage der Eingruppierungsrichtlinien. Die Begriffe „Entgeltgruppe“ und „Stufe“ seien nicht identisch. Die Struktur der Entgelttabelle werde vielmehr dahingehend beschrieben, dass die Stufen eine Untergliederung der Entgeltgruppen seien. Das Landespersonalvertretungsgesetz enthalte aber eine abschließende Aufzählung der Beteiligungstatbestände, was eine erweiternde Auslegung ausschließe. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder habe ausdrücklich keine Erweiterung der Beteiligungstatbestände gewollt und der Landesgesetzgeber habe auch bisher keine Änderung des § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG vorgenommen, obwohl dies möglich gewesen wäre. So habe er beispielsweise im Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts vom Oktober 2005 die Begrifflichkeit im Landespersonalvertretungsrecht dem TV-L angepasst, die Mitwirkungstatbestände in diesem Gesetz und auch später aber nicht geändert. Auch die Zuordnung von Arbeitnehmern zu einer höheren Stufe der Entgelttabelle nach ihrer Einstellung gegebenenfalls unter Verkürzung der erforderlichen Zeiten für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 unterfalle nicht der Mitbestimmung. Es handele sich nicht um eine Höher- oder Rückgruppierung i.S.v. § 79 Abs. 3 Nr. 15 c LPVG. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bewährungsaufstieg oder Zeitaufstieg führe nicht weiter, denn wesentliches Merkmal der Höhergruppierung sei der Wechsel der Vergütungs- oder Lohngruppe. Ein solcher Wechsel erfolge vorliegend aber gerade nicht, sondern der Arbeitnehmer bleibe innerhalb seiner Entgeltgruppe und erhalte nur eine höhere Stufe. Die Zuordnung zu den Stufen 4 bis 6 gemäß §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 TV-L erfolge zum einen aufgrund Zeitablaufs und zum anderen in Abhängigkeit von der Leistung. Beide Komponenten unterlägen nicht dem Mitbestimmungstatbestand, wie ein Vergleich mit dem Beamtenrecht ergebe. Auch dort gebe es den Mitbestimmungstatbestand bei der Beförderung (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG), der dem der Höhergruppierung bei Arbeitnehmern entspreche. Dagegen gebe es auch dort weder eine Mitbestimmung bei dem regulären Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts innerhalb einer Besoldungsgruppe noch bei der Vergabe von Leistungsstufen bzw. der Festsetzung der Aufstiegshemmung. Auch insoweit sei darauf hinzuweisen, dass das Personalvertretungsrecht bewusst nicht an die neue tarifliche Lage angepasst worden sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. 13 Die zulässigen Anträge sind unbegründet. 14 Mit der Frage der Mitbestimmung bei der Zuordnung von Beschäftigten zu den der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordneten Stufen haben sich bisher - soweit ersichtlich - drei Gerichte geäußert und insoweit einheitlich ein Mitbestimmungsrecht abgelehnt. 15 Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 22.02.2008 - 5 A 11127/07 - (juris) ausgeführt, unter „Eingruppierung“ sei die erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem zu verstehen. Dabei sei in erster Linie auf die zu verrichtende Tätigkeit abzustellen, weil sie bei der Einreihung einem nach Tätigkeitsmerkmalen festgelegten Vergütungssystem zuzuordnen sei. Ausgangspunkt der Eingruppierung sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die Tätigkeit des Beschäftigten, unabhängig von personenbezogenen Merkmalen. Eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Eingruppierung“, die zu einer Einbeziehung der Stufenzuordnung unter Berücksichtigung von personenbezogenen Merkmalen wie etwa der einschlägigen Berufserfahrung führe, sei trotz der Änderung des Tarifrechts nicht möglich. Die begriffliche Unterscheidung zwischen der Stufenzuordnung und der Eingruppierung spiegele sich in den jeweils anders gearteten Kriterien wieder. Ein Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führe nicht weiter, da der einschlägige § 99 BetrVG angesichts seiner weiten Fassung die Eingruppierung in all ihren Teilen, also auch die tarifvertraglich geregelte Zuordnung zu den Altersstufen, der Mitbestimmung unterwerfe. Der Gesetzgeber habe auf eine Rechtsänderung nach dem Inkrafttreten des TV-L am 01.11.2006 verzichtet. Angesichts der abschließenden Regelung der Mitbestimmungstatbestände unterliege die Stufenzuordnung, die zwar in engem sachlichen Zusammenhang mit der Eingruppierung stehe, aber von anderen Voraussetzungen abhänge, somit nicht der Mitwirkung des Personalrats. 16 Auch die Verwaltungsgerichte Mainz und Braunschweig stellen auf den Begriff der „Eingruppierung“ und dessen Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Eingruppierung entziehe sich als Anwendung strikter Regeln mangels rechtlicher Gestaltungsmöglichkeit der Mitbestimmung. Zwar eröffne nunmehr der TV-L durch die Kriterien der einschlägigen Berufserfahrung größere Interpretationsspielräume als die vormals auf der Grundlage des BAT vorzunehmende Bestimmung der Höhe des Endgrundgehalts nach Lebensaltersstufen. Aber auch Erwägungen der Zweckmäßigkeit der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung könnten es nicht rechtfertigen, entgegen dem in der Rechtsprechung entwickelten Begriffsverständnis die Stufenzuordnung als Element der Eingruppierung zu betrachten. Eine Erweiterung des Mitbestimmungstatbestands könne nur der Gesetzgeber vornehmen. Dieser sei jedoch bisher nicht tätig geworden, obwohl er die Personalvertretungsgesetze in andere Bereichen an die Rechtslage nach dem TV-L angepasst habe (vgl. VG Mainz, Urt. v. 10.10.2007 - 5 K 181/07 -, PersV 2008, 150; VG Braunschweig, Beschl. v. 22.05.2007 - 10 A 1/07 -, PersV 2008, 60). 17 Die Begründungen der angeführten Entscheidungen sind überzeugend. Die im Gesetz enthaltenen Mitbestimmungstatbestände sind abschließend und dürfen nicht systemwidrig überdehnt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.1995 - 6 P 19.93 -, PersV 1995,439; Altvater/Coulin, LPVG BW, § 76 RdNr. 1; GKÖD, § 75 BPersVG RdNr. 19). Die Eingruppierung ist in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend als Rechtsanwendung der einschlägigen Tarifverträge ohne Entscheidungsspielraum im Sinne einer formalen Bestätigung der konstitutiv wirkenden Übertragung der jeweiligen Tätigkeiten definiert worden und mit dieser arbeitsrechtlichen Vorprägung ist das Beteiligungsrecht bei Eingruppierungen zu verstehen (vgl. GKÖD, a.a.O., m.w.N.). Unter "Eingruppierung" ist danach die erstmalige Einreihung einer von einem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit in ein bestimmtes Vergütungssystem zu verstehen. Personen als solche lassen sich nicht einreihen; eine Zuordnung ist nur nach Maßgabe der von ihnen ausgeübten Tätigkeit möglich. Auch können persönliche Merkmale bei der Eingruppierung noch weniger eine Rolle spielen als dies im Tarifrecht der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1999 - 6 P 3.98 -, PersV 2001, 32 m.w.N.; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/ Rehak/ Faber, BPersVG, § 75 RdNr. 26; GKÖD, a.a.O.). 18 Die §§ 15, 16 TV-L unterscheiden nunmehr zwischen den tätigkeitsbezogenen Entgeltgruppen und den Stufen der Entgelttabelle. Eine Einbeziehung der Stufen, die bei der erstmaligen Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L die einschlägige Berufserfahrung berücksichtigen und hinsichtlich des späteren Stufenaufstiegs ab der Stufe 3 neben der Tätigkeitsdauer auch auf die Leistungen der Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber abstellen (§§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 TV-L), in den Mitbestimmungstatbestand „Eingruppierung“ (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 LPVG) scheidet wegen ihrer personenbezogenen Zuordnungskriterien, die im Gegensatz zur eingruppierungstypischen Tarifautomatik einen Bewertungsspielraum beinhalten, aus (ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese, TVöD, § 17 RdNr. 16; a.A.: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl., § 75 BPersVG RdNr. 40; Vogelgesang, ZfPR 2008, 47). Beim subjektiven Akt der Leistungsbeurteilung kommt hinzu, dass diese ausschließlich dem zuständigen Vorgesetzten vorbehalten und der Bewertung oder Kontrolle durch die Personalvertretung entzogen ist (vgl. GKÖD, a.a.O.; RdNr. 20 a). 19 Aus denselben Erwägungen besteht auch kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15 c LPVG. Der Begriff der „Höher- oder Rückgruppierung“ bezeichnet die spätere Zuordnung zu einer anderen Vergütungs- oder Lohngruppe als der, die in der Eingruppierung festgelegt worden ist, und umschreibt deshalb letztlich eine „Neu“-Eingruppierung (vgl. GKÖD, a.a.O., RdNr. 20). Auch insofern bestand deshalb nach den einschlägigen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes eine Tarifautomatik in der Form der bloßen Anwendung der Tarifverträge mit lediglich deklaratorischer Bedeutung (vgl. etwa die Nachweise bei Altvater/Coulin, a.a.O., § 79 RdNr. 130; Lorenzen u.a., a.a.O., § 75 RdNr. 32). 20 Die Erweiterung der Mitbestimmungstatbestände bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. Der weitere Beteiligte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch in Baden-Württemberg trotz der Anpassung des LPVG an die Begrifflichkeiten der neuen Tarifverträge eine Erweiterung der Mitbestimmungstatbestände nicht vorgenommen worden ist (vgl. das Gesetz zur Änderung des LPVG vom 11.10.2005, GBl. S. 658).