Beschluss
10 A 1/07
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuordnung neu einzustellender Tarifbeschäftigter zu den Stufen der Entgelttabelle nach dem TV‑L ist nicht mitbestimmungspflichtig nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG.
• Eingruppierung im personalvertretungsrechtlichen Sinne umfasst die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe, nicht die Stufenzuordnung nach einschlägiger Berufserfahrung.
• Die Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG kann die Katalogtatbestände der §§ 65–67 NPersVG nicht zugunsten einer erweiterten Mitbestimmung aushebeln, weil § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG eine Sperrwirkung entfaltet.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach § 16 TV‑L • Die Zuordnung neu einzustellender Tarifbeschäftigter zu den Stufen der Entgelttabelle nach dem TV‑L ist nicht mitbestimmungspflichtig nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG. • Eingruppierung im personalvertretungsrechtlichen Sinne umfasst die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe, nicht die Stufenzuordnung nach einschlägiger Berufserfahrung. • Die Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG kann die Katalogtatbestände der §§ 65–67 NPersVG nicht zugunsten einer erweiterten Mitbestimmung aushebeln, weil § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG eine Sperrwirkung entfaltet. Die Parteien streiten darüber, ob der Personalrat bei der Zuordnung neu einzustellender Tarifbeschäftigter zu den Stufen der Entgelttabelle nach dem TV‑L mitzubestimmen hat. Mit Inkrafttreten des TV‑L wurde das Entgeltsystem neu geregelt; Entgelt bestimmt sich nach Entgeltgruppe und Stufe (§ 15, § 16 TV‑L). Der Antragsteller verlangt Mitbestimmung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG (hilfsweise § 64 Abs. 1 NPersVG) bei Stufenzuordnungen, weil diese die Vergütung maßgeblich beeinflussten und auf einschlägiger Berufserfahrung beruhten. Die Dienststelle hält dem entgegen, Eingruppierung betreffe nur die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung sei tarifrechtlich gesondert geregelt und nicht mitbestimmungspflichtig. Der Personalrat leitete ein Beschlussverfahren ein; das Gericht hat über die materielle Mitbestimmungspflicht zu entscheiden und die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen. • Antrag ist zulässig, aber unbegründet; Stufenzuordnung unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG. • Begriff der Eingruppierung ist tarifrechtlich auszulegen: Eingruppierung bedeutet Zuordnung der vom Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit in eine Vergütungs-/Entgeltgruppe; persönliche Merkmale sind dafür nicht maßgeblich. • § 15 Abs. 1 TV‑L differenziert ausdrücklich zwischen Eingruppierung in eine Entgeltgruppe und der Zuordnung zu einer Stufe; § 16 TV‑L regelt Stufenzuordnung nach einschlägiger Berufserfahrung und macht diese damit eigenständige tarifrechtliche Entscheidung. • Personalvertretungsrechtliche Rechtsprechung sieht Eingruppierung ebenfalls ausschließlich als Tätigkeitseinordnung, nicht als Entscheidung über alle entgeltrelevanten Kriterien wie Stufen. • Andere Mitbestimmungstatbestände der §§ 65–67 NPersVG greifen nicht; Mitbestimmung bei Einstellung (§ 65 Abs. 2 Nr. 1) betrifft nur die Eingliederung in die Dienststelle, nicht die Stufenzuordnung. • Die Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG ist durch die Sperrwirkung des § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG begrenzt; die Katalogtatbestände in §§ 65–67 sind abschließend, eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht. • Die Gesetzesanpassung des NPersVG an den TV‑L war redaktionell; eine ausdrückliche Aufnahme der Stufenzuordnung in die mitbestimmungspflichtigen Tatbestände erfolgte nicht. Der Antrag des Personalrats wird abgelehnt. Die Zuordnung neu einzustellender Tarifbeschäftigter zu den Stufen der Entgelttabelle nach dem TV‑L unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG; auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 64 Abs. 1 NPersVG besteht nicht. Begründend ist die Eingruppierung tarifrechtlich als Zuordnung der Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe zu verstehen, während die Stufenzuordnung eine gesonderte, nach einschlägiger Berufserfahrung zu treffende Entscheidung des Arbeitgebers darstellt. Die abschließende Aufzählung mitbestimmungspflichtiger Tatbestände im NPersVG verhindert eine erweiternde Anwendung der Generalklausel. Die Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.