Urteil
10 K 2765/06
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Festsetzung von Gebühren für Vollstreckungsmaßnahmen einer Stilllegungsverfügung ist Ziffer 254 der GebOSt nicht mehr maßgeblich; sie erfasst nicht die nach Landesrecht durchgeführte Zwangsvollstreckung.
• Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für unmittelbaren Zwang bei Vollstreckung von Stilllegungsverfügungen in Baden-Württemberg ist § 31 LVwVG i.V.m. §§ 7, 8 LVwVGKO.
• Nach § 7 LVwVGKO sind für jeden eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde 40 EUR und nach § 8 LVwVGKO eine Reisekostenpauschale von 4 EUR je Dienstreise anzusetzen; nur Maßnahmen, die bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs angefallen sind, sind gebührenfähig.
• Die Gebührensetzung war in concreto auf 88,00 EUR beschränkt (zwei Einsätze à 40 EUR zzgl. zwei Reisekostenpauschalen à 4 EUR); darüber hinaus festgesetzte Beträge waren rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Vollstreckungsgebühren für Stilllegungsverfügung: Landesrechtliche Ermächtigung und Begrenzung auf 88 EUR • Zur Festsetzung von Gebühren für Vollstreckungsmaßnahmen einer Stilllegungsverfügung ist Ziffer 254 der GebOSt nicht mehr maßgeblich; sie erfasst nicht die nach Landesrecht durchgeführte Zwangsvollstreckung. • Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für unmittelbaren Zwang bei Vollstreckung von Stilllegungsverfügungen in Baden-Württemberg ist § 31 LVwVG i.V.m. §§ 7, 8 LVwVGKO. • Nach § 7 LVwVGKO sind für jeden eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde 40 EUR und nach § 8 LVwVGKO eine Reisekostenpauschale von 4 EUR je Dienstreise anzusetzen; nur Maßnahmen, die bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs angefallen sind, sind gebührenfähig. • Die Gebührensetzung war in concreto auf 88,00 EUR beschränkt (zwei Einsätze à 40 EUR zzgl. zwei Reisekostenpauschalen à 4 EUR); darüber hinaus festgesetzte Beträge waren rechtswidrig. Der Kläger erhielt eine Stilllegungsverfügung wegen fehlender Versicherung seines Motorrads. Die Behörde drohte zwangsweise Stilllegung an und setzte eine Gebühr fest; nach Fristablauf unterblieb die Rückmeldung des Klägers, weshalb der Vollstreckungsdienst beauftragt wurde. Der Vollstreckungsbeamte suchte den Kläger nach eigenen Angaben zweimal zwecks Einziehung des Fahrzeugscheins und Entstempelung der Kennzeichen auf; der Kläger reichte später eine Versicherungsbestätigung nach und die Vollstreckung wurde eingestellt. Die Behörde forderte insgesamt 105,00 EUR Gebühren; der Kläger widersprach und klagte. Das Regierungspräsidium bestätigte Teile der Gebührenfestsetzung; das Gericht zu dessen Entscheidung stellte die Rechtsgrundlage und die Angemessenheit der Gebühren in Frage. • Rechtsgrundlage: Die Gebührenerhebung für die Vollstreckung stützt sich auf § 31 Abs. 1 und 4 LVwVG i.V.m. §§ 7 und 8 LVwVGKO; Bundesrechtliche GebOSt-Ziffer 254 erfasst die hier streitigen landesrechtlichen Vollstreckungskosten nicht. • Auslegung Ziffer 254 GebOSt: Die heutige Fassung der Ziffer 254 bezieht sich nur noch auf "sonstige Anordnungen" nach bestimmten Bundesvorschriften und enthält keinen Gebührentatbestand für Landesvollstreckungsmaßnahmen; historische Änderungen der Ziffer sprechen ebenfalls gegen ihre Heranziehung. • § 6a StVG/ GebOSt: Eine Heranziehung des Bundesrechts über § 6a StVG scheidet aus, weil die Vollstreckung einer nach Bundesrecht erlassenen Anordnung nach Landesrecht (LVwVG) erfolgt und keine einschlägige Ermächtigungsgrundlage in einer Rechtsverordnung nach § 6a Abs. 2 StVG besteht. • Anwendung LVwVGKO: Nach § 7 LVwVGKO ist für die Anwendung unmittelbaren Zwangs eine Gebühr von 40 EUR je eingesetztem Bediensteten und angefangener Stunde zu erheben; nach § 8 Abs. 2 LVwVGKO ist für jede Dienstreise eine Pauschale von 4 EUR anzusetzen. • Konkrete Gebührenbemessung: Aus dem Bericht des Vollstreckungsdienstes ergaben sich zwei Vollstreckungsversuche mit jeweils 30 Minuten Aufwand, somit 2 x 40 EUR zzgl. 2 x 4 EUR Reisekostenpauschale = 88 EUR. Weitere angesetzte Posten (z. B. Telefonkontakt, pauschale Kontaktaufnahmezeit) waren nicht als Maßnahmen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 7 LVwVGKO zu berücksichtigen. • Rechtmäßigkeit der Vollstreckung: Die Vollstreckung war nach §§ 2 Nr.2, 19 Abs.1 Nr.3, 20 Abs.1–3, 26 LVwVG rechtmäßig und verhältnismäßig; Gebühren dürfen allerdings nur für rechtmäßige Maßnahmen erhoben werden. • Rechtsfolge: Beträge, die über 88,00 EUR hinaus festgesetzt wurden, entbehren einer Rechtsgrundlage und sind aufzuheben; die restliche Klage wurde abgewiesen. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Bescheid der Behörde wurde insoweit aufgehoben, als Gebühren über 88,00 EUR festgesetzt wurden; das Regierungspräsidium musste den Widerspruchsbescheid in diesem Umfang aufheben. Die Klage wurde ansonsten abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die GebOSt-Ziffer 254 für die hier geltend gemachten Vollstreckungskosten nicht einschlägig ist und stattdessen § 31 LVwVG i.V.m. §§ 7, 8 LVwVGKO als Rechtsgrundlage anzuwenden ist. Nach dieser Landesregelung ergeben sich für zwei Einsätze des Vollstreckungsbeamten jeweils 40,00 EUR und zweimal 4,00 EUR Reisekostenpauschale, somit insgesamt 88,00 EUR; weiter angesetzte Beträge konnten nicht als gebührenpflichtige Maßnahmen der Anwendung unmittelbaren Zwangs geltend gemacht werden. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt.