Beschluss
5 D 2775/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:1209.5D2775.09.0A
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Leitsätze
Zur Frage, ob sich die Gebührenerhebung für Maßnahmen der Vollstreckung von verkehrsrechtlichen Anordnungen ebenso wie für die "Grundverfügung" nach der Gebührennummer 254 der bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) richtet oder ob die Rechtsgrundlage hierfür dem jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsrecht zu entnehmen ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. September 2009 - 6 K 929/09.KS - abgeändert.
Der Klägerin wird für ihr Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Kassel Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob sich die Gebührenerhebung für Maßnahmen der Vollstreckung von verkehrsrechtlichen Anordnungen ebenso wie für die "Grundverfügung" nach der Gebührennummer 254 der bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) richtet oder ob die Rechtsgrundlage hierfür dem jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsrecht zu entnehmen ist. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. September 2009 - 6 K 929/09.KS - abgeändert. Der Klägerin wird für ihr Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Kassel Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Auf die Beschwerde der Klägerin ist der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. September 2009 abzuändern und die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Klägerin ist als Bezieherin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet ihre Klage aber auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der von der Klägerin angefochtene Gebührenbescheid, mit dem eine Gebühr in Höhe von 127,80 € für Maßnahmen der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs der Klägerin festgesetzt worden ist, dürfte nämlich auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage gestützt sein, soweit er mit der Erhebung einer Gebühr nach der Gebührennummer 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) begründet ist. Nach der Gebührennummer 254 GebOSt wird eine Rahmengebühr von 14,30 bis 286,-- € erhoben für "sonstige Anordnungen" nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bzw. der jetzt einschlägigen Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Im vorliegenden Fall geht es um die Gebührenerhebung für eine Maßnahme, die vom Vollzugsdienst der Beklagten zur Durchsetzung einer Außerbetriebsetzungsanordnung im Wege der Verwaltungsvollstreckung getroffen wurde. Ob auch hierfür die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gilt oder ob das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit der dazu ergangenen Kostenordnung einschlägig ist, weil es sich um die Erhebung von Kosten für die Vollstreckung einer auf die Straßenverkehrszulassungsordnung bzw. die Fahrzeugszulassungsverordnung gestützten Grundverfügung handelt, ist streitig (für die Anwendung der bundesrechtlichen Gebührenordnung: VGH Mannheim, U. v. 08.04.2008 - 10 S 2860/07 -; für die Anwendung des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts: VG Stuttgart, U. v. 23.10.2007 - 10 K 2765/06 -, VG Koblenz, U. v. 26.06.2006 - 4 K 1329/05.KO - und vom 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, sowie OVG Koblenz, B. v. 19.03.2007 - 7 A 11632/06.OVG -). Der Senat neigt nach neuerlicher Befassung mit dieser Frage eher zu der letztgenannten Auffassung, wonach in der Gebührennummer 254 GebOSt nur ein Gebührentatbestand für die verkehrsrechtliche Grundverfügung, nicht auch für die Vollstreckung dieser Anordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu sehen ist. Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut der Gebührennummer 254. Hier ist von "sonstigen Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnisverordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr" die Rede. Mit "Anordnung" in diesem Sinne ist das gemeint, was die Beklagte in ihrem Bescheid vom 24. März 2009 verfügt hat: Die Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs mit sofortiger Wirkung (§ 25 Abs. 1 und 4 FZV) und die Anordnung der Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie der Zulassungsbescheinigung I und II. Von dieser Anordnung ist zu unterscheiden die auf die angeordnete Maßnahme bezogene Zwangsvollstreckung, die sich nach Landesrecht richtet. In Hessen beruht die Vollstreckung auf dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG). Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 24. März 2009 die zwangsweise Außerbetriebsetzung für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung angedroht hat ("… bin ich gezwungen, das nichtversicherte Fahrzeug … zwangsweise außer Betrieb zu setzen") ist das nichts anderes als die Androhung der Ersatzvornahme nach § 74 Abs. 1 HVwVG. Für eine solche Ersatzvornahme fallen die Gebühren nach § 6a der Vollstreckungskostenordnung vom 9. Dezember 1966 zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz, GVBl. I S. 327 (VKostO), sowie gegebenenfalls Auslagen nach § 11 VKostO an. Ein auch Vollstreckungsmaßnahmen einschließendes Verständnis des Begriffs "sonstige Anordnungen" in der Gebührennummer 254 GebOSt lässt sich nicht etwa mit der Regelung in Satz 2 dieser Gebührennummer begründen, dass die Gebühr auch fällig ist, "wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen sind". Der hier verwendete Begriff der Zwangsmaßnahme stellt keinen Hinweis darauf dar, dass der Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes über die Grundverfügung hinaus die Vollstreckung der angeordneten Maßnahme mit einbezieht. Wie der Senat mit Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 5 UE 1071/07 - ausgeführt hat, ist mit "Zwangsmaßnahme" in Satz 2 der Gebührennummer 254 nicht eine zuvor anzudrohende Maßnahme der Zwangsvollstreckung gemeint, sondern die angeordnete Außerbetriebsetzung als solche, die sich durch Vorlage des Kraftfahrzeugscheins und des Fahrzeugsbriefs sowie der Kraftfahrzeugschilder zur Entstempelung vollzieht. Hiervon ausgehend besteht die Bedeutung der Regelung in Satz 2 lediglich darin, klarzustellen, dass nach Ergehen der die Gebührenpflicht auslösenden Anordnung die Gebühr verfallen ("fällig") bleibt, mögen die Voraussetzungen für die Anordnung später auch entfallen. Die Charakterisierung bereits der "Anordnungen" im Sinne von Satz 1 der Gebührennummer 254 als "Zwangsmaßnahmen" kam in einer früheren Fassung der Gebührennummer 254 deutlicher dadurch zum Ausdruck, dass dem Begriff der sonstigen Anordnungen der Klammerzusatz "z.B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins" beigefügt war (so die Fassung 1993, BGBl. I S. 1683, 1686). Das Entfallen dieses Klammerzusatzes hat nichts daran geändert, dass der Begriff der "Zwangsmaßnahme" in Satz 2 nach wie vor nur die "Anordnungen" nach Satz 1 bezeichnet und dass demzufolge mit diesem Begriff nicht etwa die der Nichtbefolgung einer solchen Anordnung folgende Zwangsvollstreckung gemeint ist. Scheidet aus den vorstehenden Gründen die Gebührennummer 254 GebSt als Rechtsgrundlage für die hier streitige Gebührenerhebung aus, so kommt gegebenenfalls deren Aufrechterhaltung mit anderer Begründung - d.h. nunmehr gestützt auf die §§ 6a und 11 VKostO - in Betracht. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Berechnung auf dieser Grundlage zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis - d.h. zu einer niedrigeren Kostenbelastung - führt. Von daher kann ihrer Klage eine jedenfalls auf die Höhe der streitigen Kosten bezogene hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Das wiederum bedeutet, dass ihr für die Durchführung ihres Klageverfahrens antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).