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Urteil

11 K 4586/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 18.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.6.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zum Industriemeister Elektrotechnik zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand 1 Der im Jahr 1976 geborene Kläger bestand im Jahr 1997 die Prüfung als Energieelektroniker Anlagentechnik. Ab September 2001 begann er in Teilzeitform eine Fortbildung zum Meister, im Februar 2002 bestand er die Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) und im Juli 2002 die Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) für die Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk. 2 Im März 2005 beantragte der Kläger die Förderung der Aufstiegsfortbildung zum Industriemeister Elektrotechnik in Teilzeitform mit voraussichtlich 1280 Unterrichtsstunden von Mai 2005 bis voraussichtlich Oktober 2007 in Ludwigsburg. Hierzu schrieb er auf Veranlassung des Landratsamts Ludwigsburg am 7.4.2005 unter Vorlage einer Zulassung der IHK vom 10.2.2005 zur Fortbildungsprüfung, er habe sich umorientiert, weil er in einem Elektrobetrieb arbeite, der hauptsächlich Industriekunden betreue, sehe seine Zukunft in der Industrie und könne die Entfernung zwischen seinem Wohnort Besigheim und Ludwigsburg anders als die früheren Fahrten von zusammen 100 km mit Beruf und Familie problemlos vereinbaren. Das Landratsamt erhielt von der Lehrgangsorganisation die Auskunft, dass nur Teil IV der absolvierten Ausbildung angerechnet werde, was zur Verkürzung der drei Jahre dauernden Fortbildung um etwa sechs Monate führe. 3 Mit Bescheid vom 18.4.2005 lehnte das Landratsamt Ludwigsburg den Förderungsantrag ab und führte aus, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002, BGBl. I S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl I S. 2407) - AFBG - seien nicht erfüllt und es fehle an einem in § 7 Abs. 3 AFBG geforderten wichtigen Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels. Der Kläger legte am 11.5.2005 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, er habe für die bereits absolvierte Fortbildung keine Förderung beantragt, die Weiterführung zum Industriemeister betreffe kein anderes Fortbildungsziel und die familiäre Situation habe sich seit 2003 durch Heirat und mittlerweile zwei Kinder im Haushalt geändert. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Bescheid vom 5.12.2005 mit der Begründung zurück, ein wichtiger Grund für den Abbruch der ersten Fortbildung zum Meister im Elektrotechniker-Handwerk habe nicht vorgelegen, denn es sei zumutbar gewesen, sich vorab über das sinnvolle Ausbildungsziel und die Entfernung der Fortbildungsstätte klar zu werden. 4 Der Kläger hat am 30.12.2005 Klage erhoben und macht geltend, die Fachrichtung habe sich nicht geändert, die Entfernung der Fortbildungsstätte in Öhringen für die Teile I und II der ursprünglichen Maßnahme sei der Hauptgrund für seine Umorientierung gewesen und die Weiterbildung zum Industriemeister habe wegen seiner bisherigen Tätigkeit nahegelegen. Er beantragt sinngemäß, 5 den Beklagten zu verpflichten, seinen Förderungsantrag positiv zu bescheiden. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er ist der Auffassung, dass der Kläger die Fortbildung zum Meister im Elektrotechniker-Handwerk ohne wichtigen Grund abgebrochen habe und die Fortbildung zum Industriemeister weder als Maßnahmeabschnitt, der vom Fortbildungsplan abweicht, noch als zweite Fortbildung gefördert werden könne. 9 Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 18.4.2005 und 14.6.2006, die Schreiben des Klägers vom 7.4. und 9.5.2005, 29.12.2006 und 13.8.2007 sowie des Beklagten vom 9.2.2006 und 3.9.2007 Bezug genommen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Entscheidungsgründe 10 Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; die entgegenstehenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, weshalb sie zur Klarheit aufgehoben werden (§ 113 Abs. 5 VwGO). 11 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Unstreitig ist, dass der Kläger als Energieelektroniker Anlagentechnik einen Abschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG aufweist, mit dem Industriemeister Elektrotechnik ein Fortbildungsziel auf dem Niveau des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG anstrebt und die Vorbereitung hierauf nach § 2 Abs. 3 AFBG grundsätzlich förderungsfähig ist (vgl. die vom Landratsamt eingeholte Beschreibung und Auskunft der IHK, /8 - /10 ). Dabei bezieht sich der Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 AFBG für den Abschluss der Maßnahme (36 bzw. 48 Kalendermonate) auf die Gesamtdauer der Abschnitte („Nettolehrgangszeit“) und nicht auf die Handhabung des einzelnen Teilnehmers einschließlich der Zeit zwischen den Abschnitten, auf die sich die Förderungsdauer nach § 11 Abs. 1 AFGB bezieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2000, FamRZ 2002, 355). 12 Die Vorbereitung zur Prüfung als Industriemeister Elektrotechnik dürfte sich zwar auf ein anderes Fortbildungsziel als die zuvor begonnene Vorbereitung zum Handwerksmeister beziehen, zumal wenn die Prüfung betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse (Teil III) nicht angerechnet wird. Daraus folgt aber noch nicht, dass es sich um ein zweites Fortbildungsziel handelt. Dieses setzt nämlich nach der Gesetzessystematik ein (vom Kläger noch nicht) erreichtes erstes Fortbildungsziel voraus, was insbesondere der Vergleich des § 6 Abs. 3 mit § 7 Abs. 3 AFBG verdeutlicht: 13 § 6 Abs. 3 AFBG Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat. § 7 Abs. 3 AFBG Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war. 14 Wäre die Vorbereitung auf ein anderes Fortbildungsziel nach Aufgabe des früheren Fortbildungsziels mit der Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gleichzusetzen, so wäre der gleiche Sachverhalt zweimal, und zwar unterschiedlich geregelt, insbesondere einmal mit und einmal ohne Ermessen der Behörde. Hingegen legt schon Satz 1 des § 6 Abs. 3 AFBG nahe, dass auch im davon abweichenden Satz 2 die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel an das Erreichen eines ersten Fortbildungsziels anknüpft, womit eine Überschneidung mit dem Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 3 AFBG ausscheidet. Für diese Abgrenzung spricht ferner, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Förderung nicht zwingend, sondern behördlichem Ermessen unterworfen ist, wenn bereits ein erstes Fortbildungsziel erreicht wurde. Etwas Anderes folgt nicht etwa aus dem im Widerspruchsbescheid herangezogenen Gesichtspunkt, dass es nicht darauf ankomme, ob die erste Fortbildungsmaßnahme mit der Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist (Trebes/Reifers, AFBG, August 2006, Erl. 2 zu § 6 AFBG). Denn Fortbildungsziel ist ohnehin nicht die erfolgreiche Abschlussprüfung, sondern die abgeschlossene Vorbereitung auf die Prüfung (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 und § 9 S. 3 AFBG). 15 Ist hiernach die Ausbildung zum Industriemeister das erste Fortbildungsziel, so sind die Voraussetzungen für die beantragte Förderung erfüllt. § 7 Abs. 3 AFBG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sich dieses Fortbildungsziel nicht geändert hat. Das andere Fortbildungsziel im Sinne der Vorschrift ist nach dem Regelungszusammenhang ein anderes als das geförderte Fortbildungsziel, jedoch wurde das frühere Fortbildungsziel des Klägers nicht gefördert. Die Vorschrift greift auch nicht gleichsam rückwirkend irgendwelche aufgegebenen Versuche auf, ein nicht gefördertes Fortbildungsziel zu erreichen. Anders als in §§ 2 bis 6 geht es in § 7 AFBG nicht mehr um die Förderungsfähigkeit, sondern um die (Weiter-)Förderung einer Maßnahme, für die das förderungsfähige Fortbildungsziel bereits feststeht: 16 § 7 Abs. 1 bis 4 regelt die Folgen, wenn ein Teilnehmer den Besuch einer Maßnahme planwidrig dauerhaft oder vorübergehend einstellt (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 1 zu § 7). 17 § 7 Abs. 3 AFBG ist damit entgegen Trebes/Reifers (a.a.O. Erl. 4) keine Ausnahme „von dem in § 6 Abs. 1 geregelten Grundsatz der Förderung nur eines ersten Fortbildungsziels“. 18 Dass nach Erreichen eines ersten Fortbildungsziels auch ohne Förderung strengere Voraussetzungen für die Förderung eines anderen Fortbildungsziels gelten, erklärt sich aus dem Ziel des Gesetzes, grundsätzlich (nur) 19 den beruflichen Aufstieg auf ein Niveau oberhalb der Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenebene finanziell zu ermöglichen (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 2 zu § 6). 20 Diesen Aufstieg hatte der Kläger vor seinem Förderungsantrag nicht erreicht, und dem Gesetz ist kein weiterer Grundsatz dahin zu entnehmen, dass sämtliche früheren, denkbar vielfältigen Aufstiegsversuche auf ihre Planmäßigkeit und Zielstrebigkeit überprüft und ihre Beendigung oder Modifizierung an einem wichtigen, nach früherer Fassung sogar unabweisbaren Grund gemessen werden müssten. 21 Aber auch wenn der Auffassung des Beklagten gefolgt würde, dass ein wichtiger Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels maßgebend gewesen sein muss, hätte die Klage nach dem Vorbringen des Klägers Erfolg. Zu dieser Anforderung, die sich auch in § 6 Abs. 3 AFGB und § 7 Abs. 3 BAföG findet, kann die BAföG-VwV für den Fachrichtungswechsel als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 3.1. zu § 7). Dabei sind allerdings auch die unterschiedlichen gesetzlichen Förderungsziele zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Tz 7.3.7 BAföGVwV 2001, bei Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Teil I 3; Rothe/Blanke a.a.O. RdNr. 42.3 zu § 7 m.w.N.). Bei § 6 Abs. 3 AFGB sind für die Handhabung des Ermessens, das einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, etwa folgende Kriterien heranzuziehen (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 6): 22 - Persönliche (gesundheitliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche) Situation - Wert des ersten Fortbildungsabschlusses - Finanzierung der ersten Fortbildung (eigenfinanziert/gefördert) - unvorhersehbare/unverschuldete Entwicklungen/Veränderungen nach der ersten Fortbildung - Perspektive durch die zweite Fortbildung - Zusammenhang zwischen beiden Fortbildungen (Berufswechsel / Fachliche Weiterführung) 23 Auf § 7 Abs. 3 AFBG übertragen gelten solche Gesichtspunkte auch schon für den wichtigen Grund selbst, der hier bei Würdigung der gesamten Umstände ohne den früheren strengen Maßstab anzunehmen ist: 24 Auch wenn allein die - wohl von Anfang an bekannte - Entfernung zur Fortbildungsstätte kein ausreichender Grund war, von der weiteren Fortbildung zum Handwerksmeister abzusehen, ist eine damals nicht absehbare Verschärfung der Erschwernisse durch die familiäre Entwicklung ab 2004 plausibel. Bei zwei kleinen Kindern im Haushalt ist jede über das Notwendigste hinausgehende Abwesenheit eines Elternteils zu vermeiden. Wann sich die bessere berufliche Perspektive als Industriemeister eröffnet hat, ist nicht vorgetragen, jedoch wurde dieses Fortbildungsziel durch die begonnene Fortbildung zum Handwerksmeister wesentlich gefördert. Zudem sind die öffentlichen Interessen durch den Wechsel des Fortbildungsziels besonders wenig beeinträchtigt, weil die frühere Fortbildung eigenfinanziert war. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 VwGO. Gründe 10 Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; die entgegenstehenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, weshalb sie zur Klarheit aufgehoben werden (§ 113 Abs. 5 VwGO). 11 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Unstreitig ist, dass der Kläger als Energieelektroniker Anlagentechnik einen Abschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG aufweist, mit dem Industriemeister Elektrotechnik ein Fortbildungsziel auf dem Niveau des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG anstrebt und die Vorbereitung hierauf nach § 2 Abs. 3 AFBG grundsätzlich förderungsfähig ist (vgl. die vom Landratsamt eingeholte Beschreibung und Auskunft der IHK, /8 - /10 ). Dabei bezieht sich der Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 AFBG für den Abschluss der Maßnahme (36 bzw. 48 Kalendermonate) auf die Gesamtdauer der Abschnitte („Nettolehrgangszeit“) und nicht auf die Handhabung des einzelnen Teilnehmers einschließlich der Zeit zwischen den Abschnitten, auf die sich die Förderungsdauer nach § 11 Abs. 1 AFGB bezieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2000, FamRZ 2002, 355). 12 Die Vorbereitung zur Prüfung als Industriemeister Elektrotechnik dürfte sich zwar auf ein anderes Fortbildungsziel als die zuvor begonnene Vorbereitung zum Handwerksmeister beziehen, zumal wenn die Prüfung betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse (Teil III) nicht angerechnet wird. Daraus folgt aber noch nicht, dass es sich um ein zweites Fortbildungsziel handelt. Dieses setzt nämlich nach der Gesetzessystematik ein (vom Kläger noch nicht) erreichtes erstes Fortbildungsziel voraus, was insbesondere der Vergleich des § 6 Abs. 3 mit § 7 Abs. 3 AFBG verdeutlicht: 13 § 6 Abs. 3 AFBG Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat. § 7 Abs. 3 AFBG Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war. 14 Wäre die Vorbereitung auf ein anderes Fortbildungsziel nach Aufgabe des früheren Fortbildungsziels mit der Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gleichzusetzen, so wäre der gleiche Sachverhalt zweimal, und zwar unterschiedlich geregelt, insbesondere einmal mit und einmal ohne Ermessen der Behörde. Hingegen legt schon Satz 1 des § 6 Abs. 3 AFBG nahe, dass auch im davon abweichenden Satz 2 die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel an das Erreichen eines ersten Fortbildungsziels anknüpft, womit eine Überschneidung mit dem Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 3 AFBG ausscheidet. Für diese Abgrenzung spricht ferner, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Förderung nicht zwingend, sondern behördlichem Ermessen unterworfen ist, wenn bereits ein erstes Fortbildungsziel erreicht wurde. Etwas Anderes folgt nicht etwa aus dem im Widerspruchsbescheid herangezogenen Gesichtspunkt, dass es nicht darauf ankomme, ob die erste Fortbildungsmaßnahme mit der Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist (Trebes/Reifers, AFBG, August 2006, Erl. 2 zu § 6 AFBG). Denn Fortbildungsziel ist ohnehin nicht die erfolgreiche Abschlussprüfung, sondern die abgeschlossene Vorbereitung auf die Prüfung (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 und § 9 S. 3 AFBG). 15 Ist hiernach die Ausbildung zum Industriemeister das erste Fortbildungsziel, so sind die Voraussetzungen für die beantragte Förderung erfüllt. § 7 Abs. 3 AFBG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sich dieses Fortbildungsziel nicht geändert hat. Das andere Fortbildungsziel im Sinne der Vorschrift ist nach dem Regelungszusammenhang ein anderes als das geförderte Fortbildungsziel, jedoch wurde das frühere Fortbildungsziel des Klägers nicht gefördert. Die Vorschrift greift auch nicht gleichsam rückwirkend irgendwelche aufgegebenen Versuche auf, ein nicht gefördertes Fortbildungsziel zu erreichen. Anders als in §§ 2 bis 6 geht es in § 7 AFBG nicht mehr um die Förderungsfähigkeit, sondern um die (Weiter-)Förderung einer Maßnahme, für die das förderungsfähige Fortbildungsziel bereits feststeht: 16 § 7 Abs. 1 bis 4 regelt die Folgen, wenn ein Teilnehmer den Besuch einer Maßnahme planwidrig dauerhaft oder vorübergehend einstellt (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 1 zu § 7). 17 § 7 Abs. 3 AFBG ist damit entgegen Trebes/Reifers (a.a.O. Erl. 4) keine Ausnahme „von dem in § 6 Abs. 1 geregelten Grundsatz der Förderung nur eines ersten Fortbildungsziels“. 18 Dass nach Erreichen eines ersten Fortbildungsziels auch ohne Förderung strengere Voraussetzungen für die Förderung eines anderen Fortbildungsziels gelten, erklärt sich aus dem Ziel des Gesetzes, grundsätzlich (nur) 19 den beruflichen Aufstieg auf ein Niveau oberhalb der Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenebene finanziell zu ermöglichen (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 2 zu § 6). 20 Diesen Aufstieg hatte der Kläger vor seinem Förderungsantrag nicht erreicht, und dem Gesetz ist kein weiterer Grundsatz dahin zu entnehmen, dass sämtliche früheren, denkbar vielfältigen Aufstiegsversuche auf ihre Planmäßigkeit und Zielstrebigkeit überprüft und ihre Beendigung oder Modifizierung an einem wichtigen, nach früherer Fassung sogar unabweisbaren Grund gemessen werden müssten. 21 Aber auch wenn der Auffassung des Beklagten gefolgt würde, dass ein wichtiger Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels maßgebend gewesen sein muss, hätte die Klage nach dem Vorbringen des Klägers Erfolg. Zu dieser Anforderung, die sich auch in § 6 Abs. 3 AFGB und § 7 Abs. 3 BAföG findet, kann die BAföG-VwV für den Fachrichtungswechsel als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 3.1. zu § 7). Dabei sind allerdings auch die unterschiedlichen gesetzlichen Förderungsziele zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Tz 7.3.7 BAföGVwV 2001, bei Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Teil I 3; Rothe/Blanke a.a.O. RdNr. 42.3 zu § 7 m.w.N.). Bei § 6 Abs. 3 AFGB sind für die Handhabung des Ermessens, das einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, etwa folgende Kriterien heranzuziehen (Trebes/Reifers a.a.O. Erl. 6): 22 - Persönliche (gesundheitliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche) Situation - Wert des ersten Fortbildungsabschlusses - Finanzierung der ersten Fortbildung (eigenfinanziert/gefördert) - unvorhersehbare/unverschuldete Entwicklungen/Veränderungen nach der ersten Fortbildung - Perspektive durch die zweite Fortbildung - Zusammenhang zwischen beiden Fortbildungen (Berufswechsel / Fachliche Weiterführung) 23 Auf § 7 Abs. 3 AFBG übertragen gelten solche Gesichtspunkte auch schon für den wichtigen Grund selbst, der hier bei Würdigung der gesamten Umstände ohne den früheren strengen Maßstab anzunehmen ist: 24 Auch wenn allein die - wohl von Anfang an bekannte - Entfernung zur Fortbildungsstätte kein ausreichender Grund war, von der weiteren Fortbildung zum Handwerksmeister abzusehen, ist eine damals nicht absehbare Verschärfung der Erschwernisse durch die familiäre Entwicklung ab 2004 plausibel. Bei zwei kleinen Kindern im Haushalt ist jede über das Notwendigste hinausgehende Abwesenheit eines Elternteils zu vermeiden. Wann sich die bessere berufliche Perspektive als Industriemeister eröffnet hat, ist nicht vorgetragen, jedoch wurde dieses Fortbildungsziel durch die begonnene Fortbildung zum Handwerksmeister wesentlich gefördert. Zudem sind die öffentlichen Interessen durch den Wechsel des Fortbildungsziels besonders wenig beeinträchtigt, weil die frühere Fortbildung eigenfinanziert war. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 VwGO.